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Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG -) Vom 12. Mai 2004

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG -) Vom 12. Mai 2004
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert (Art. 3 Ges. v. 16.03.2022, GVOBl. S. 285)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Vermessungs- und Katastergesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure - GL. Nr. 219-9 - vom 12. Mai 2004

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG -) vom 12. Mai 200428.05.2004
Inhaltsverzeichnis18.12.2020
Abschnitt I - Allgemeines28.05.2004
§ 1 - Träger der Aufgaben28.05.2004
§ 2 - Vermessungs- und Katasterbehörden22.02.2019
§ 3 - Vermessungsstellen01.01.2011
§ 4 - Zuständigkeiten01.01.2011
§ 5 - Pflichten von Vermessungsstellen, Fachaufsicht18.12.2020
§ 6 - Unterlagen anderer Stellen01.01.2011
§ 7 - Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen28.05.2004
§ 8 - Vermessungsmarken01.01.2011
§ 9 - Verwendungsvorbehalt15.04.2022
Abschnitt II - Landesvermessung28.05.2004
§ 10 - Aufgaben28.05.2004
§ 11 - Benutzung des Landesvermessungswerks18.12.2020
Abschnitt III - Liegenschaftskataster28.05.2004
§ 12 - Zweck, Begriffe, Inhalt01.01.2011
§ 13 - Benutzung des Liegenschaftskatasters18.12.2020
§ 14 - Automatisierte Datenübermittlung18.12.2020
§ 15 - Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters18.12.2020
§ 16 - Pflichten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten01.01.2011
§ 17 - Beglaubigung18.12.2020
Abschnitt IV - Abmarkung28.05.2004
§ 18 - Herstellung und Abmarkung der Grenzen01.01.2011
§ 19 - Mitwirkung der Beteiligten bei der Abmarkung28.05.2004
Abschnitt V - Ordnungswidrigkeiten28.05.2004
§ 2018.12.2020
Abschnitt VI - Schlussvorschriften28.05.2004
§ 21 - Verordnungsermächtigungen01.01.2011
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Allgemeines
§ 1Träger der Aufgaben
§ 2Vermessungs- und Katasterbehörden
§ 3Vermessungsstellen
§ 4Zuständigkeiten
§ 5Pflichten von Vermessungsstellen, Fachaufsicht
§ 6Unterlagen anderer Stellen
§ 7Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen
§ 8Vermessungsmarken
§ 9Verwendungsvorbehalt
Abschnitt II Landesvermessung
§ 10Aufgaben
§ 11Benutzung des Landesvermessungswerks
Abschnitt III Liegenschaftskataster
§ 12Zweck, Begriffe, Inhalt
§ 13Benutzung des Liegenschaftskatasters
§ 14Automatisierte Datenübermittlung
§ 15Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters
§ 16Pflichten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten
§ 17Beglaubigung
Abschnitt IV Abmarkung
§ 18Herstellung und Abmarkung der Grenzen
§ 19Mitwirkung der Beteiligten bei der Abmarkung
Abschnitt V Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Abschnitt VI Schlussvorschriften
§ 21Verordnungsermächtigungen

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Träger der Aufgaben

Die Landesvermessung sowie die Einrichtung, Fortführung und- Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die hierzu erforderlichen Vermessungen sind Aufgaben des Landes.

§ 2 Vermessungs- und Katasterbehörden

Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration. Obere Vermessungs- und Katasterbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein als Landesoberbehörde.

§ 3 Vermessungsstellen

Vermessungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein,
2.
Behörden, deren Vermessungstätigkeiten von einer Beamtin oder einem Beamten mit der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung technische Dienste im Bereich des Vermessungs- und Liegenschaftswesens bzw. von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen der betreffenden Behörde geleitet werden,
3.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

§ 4 Zuständigkeiten

(1) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde für die Landesvermessung sowie für die Einrichtung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters und die hierzu erforderlichen Vermessungen.
(2) Vermessungen, deren Ergebnisse in das Landesvermessungswerk und in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, dürfen außer der Vermessungsstelle nach § 3 Nr. 1 durchführen
1.
die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 2, wenn die Vermessungen der Erfüllung von Aufgaben ihrer Träger dienen,
2.
die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 3 im Rahmen ihrer Bestellung.

§ 5 Pflichten von Vermessungsstellen, Fachaufsicht

(1) Die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 2 und 3 haben ihre Vermessungsergebnisse, Auswertungen und alle Unterlagen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein einzureichen. Die einreichende Stelle hat hierbei zu bescheinigen, dass die Vermessungsschriften auf ihre Richtigkeit geprüft sind.
(2) Fachaufsicht über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein sowie über die Vermessungsstellen nach § 3 Nummer 2 und 3 ist die Oberste Vermessungs- und Katasterbehörde.

§ 6 Unterlagen anderer Stellen

(1) Die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen anderer Stellen können für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster verwendet werden, wenn die Richtigkeit von einer Vermessungsingenieurin oder einem Vermessungsingenieur bescheinigt ist und das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein sie für geeignet hält.
(2) Auf Anforderung haben alle Behörden Unterlagen, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein gebühren- und auslagenfrei zur Auswertung vorzulegen.
(3) Absatz 2 gilt auch für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, soweit die Vorlage der Unterlagen zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird. Die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.

§ 7 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Das Eigentumsrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführungen, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten vertretbar erscheint.
(3) Entsteht der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der oder dem Nutzungsberechtigten durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme ein Schaden, ist ihr oder ihm eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Schäden bleiben außer Betracht. Diejenige oder derjenige, die oder der die Kosten für die Vermessung trägt, hat der Vermessungsstelle den als Entschädigung gezahlten Betrag zu erstatten. Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 Vermessungsmarken

(1) Vermessungsmarken im Sinne dieses Gesetzes dienen der Festlegung amtlicher Vermessungspunkte der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters.
(2) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass auf Grundstücken und baulichen Anlagen Vermessungsmarken eingebracht und für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden. Berechtigte Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen dabei berücksichtigt werden. Entsteht der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der oder dem Nutzungsberechtigten durch einer dieser Maßnahmen ein Schaden, gilt § 7 Abs. 3 für die Entschädigung entsprechend.
(3) Vermessungsmarken dürfen nur von den Vermessungsstellen eingebracht, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden. Bei Vermessungsmarken der Landesvermessung ist die Zustimmung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein erforderlich.
(4) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken der Landesvermessung darf eine kreisförmige Schutzfläche von 2 m Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert werden.
(5) Werden Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte in der Nutzung ihres Grundstücks nach Absatz 4 beschränkt, sind sie dafür angemessen in Geld zu entschädigen. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen rechtfertigen eine Gefährdung der Vermessungsmarken. Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein mitzuteilen.
(7) Wird den Eigentümerinnen, Eigentümern oder Nutzungsberechtigten bekannt, dass Vermessungsmarken verlorengegangen, schadhaft, nicht mehr erkennbar oder in ihrer Lage verändert sind, sind sie verpflichtet, dies dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein mitzuteilen.
(8) Für die Pflichten nach den Absätzen 2 und 4 wird das Eigentumsrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes eingeschränkt.

§ 9 Verwendungsvorbehalt

Daten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters dürfen nur mit Zustimmung des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Daten, die gemäß § 2 Absatz 1 des Offene-Daten-Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285, 293), bereitgestellt werden sollen, sind von Satz 1 nicht umfasst. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind zulässig. Eine Zustimmung zur Weitergabe an Dritte ist entbehrlich, wenn Auszüge im Auftrage dieser Dritten mit automatisierten Verfahren gemäß § 14 Absatz 1 sowie nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und 3 abgerufen werden.

Abschnitt II Landesvermessung

§ 10 Aufgaben

(1) Aufgabe der Landesvermessung ist es, die geodätischen Grundlagen für eine allgemeine Landesaufnahme, für das Liegenschaftskataster und für andere Vermessungen zu schaffen und zu erhalten, das gesamte Landesgebiet aufzunehmen und die Ergebnisse in Karten und digitalen Modellen darzustellen. Die digitalen Modelle müssen als Basis für geographische Informationssysteme geeignet sein. Insbesondere umfasst die Landesvermessung
1.
die Herstellung, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Referenzstationen eines Satellitenpositionierungsdienstes zur Realisierung des Raumbezuges,
2.
die zeitnahe Erfassung und Dokumentation der topographischen Gegebenheiten des Landesgebietes (topographische Landesaufnahme) und
3.
die Bearbeitung und Herausgabe von topographischen Landeskartenwerken sowie die Bereitstellung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems.
(2) Die Landesvermessung hat insbesondere die Belange von Planung, Rechtsverkehr, Verteidigung, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes zu berücksichtigen.

§ 11 Benutzung des Landesvermessungswerks

Jeder kann die Nachweise der Landesvermessung einsehen sowie daraus Auskünfte und Auszüge erhalten. Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein soll darüber hinaus weitere Daten der Landesvermessung herausgeben und eine Herausgabe nur versagen, wenn eine den Zwecken des Gesetzes zuwiderlaufende Verwendung oder eine konkrete Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen zu erwarten ist. § 88 Abs. 2 und 5 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.

Abschnitt III Liegenschaftskataster

§ 12 Zweck, Begriffe, Inhalt

(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet die Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachzuweisen, wie es die Belange der Planung einschließlich der Bauleitplanung, des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, der Wirtschaft sowie des Umwelt- und Naturschutzes an ein grundstücksbezogenes Basisinformationssystem erfordern.
(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung mit dem Grundbuch ist zu wahren.
(3) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig ist, von Amts wegen gebildet.
(4) Grundlage des Liegenschaftskatasters sind das Katasterzahlen- und -buchwerk und das Flurkartenwerk. Bei automatisierter Führung können diese Nachweise zusammengefasst werden.
(5) Der Nachweis der Liegenschaften umfasst:
1.
ihre Bezeichnung, Lage, Nutzung, Größe und ihre charakteristischen topographischen und sonstigen Merkmale (Sachdaten),
2.
die aufgrund des Bodenschätzungsgesetzes ermittelten Ergebnisse der Bodenschätzung,
3.
für im Grundbuch gebuchte Grundstücke. die Angaben des Grundbuchs über die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten, einschließlich Eigentumsanteil, Eigentumsart und Buchungsmerkmal, sowie die dem Landes amt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein bekannt gewordenen Anschriften (personenbezogene Daten); für im Grundbuch nicht gebuchte Grundstücke sind die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten entsprechend nachzuweisen; als weitere personenbezogene Daten können Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und Bevollmächtigten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten geführt werden.
Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen können im Liegenschaftskataster geführt werden.
(6) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein darf die personenbezogenen Daten nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 für die Zwecke des Liegenschaftskatasters verarbeiten.

§ 13 Benutzung des Liegenschaftskatasters

(1) Für die Benutzung des Liegenschaftskatasters gilt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der § 11 Satz 1 entsprechend.
(2) Angaben aus dem Katasterzahlenwerk dürfen nur den Vermessungsstellen überlassen werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn eine sachgerechte Verwendung zu erwarten ist. In Auszügen enthaltene Koordinaten unterliegen nicht der Einschränkung nach Satz 1.
(3) Folgende Personen und Stellen können personenbezogene Daten einsehen und entsprechende Auskünfte und Auszüge erhalten:
1.
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte über die sie betreffenden Liegenschaften,
2.
Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse darlegen,
3.
Vermessungsstellen sowie Notarinnen und Notare, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
4.
gebietsdeckend für ihren Zuständigkeitsbereich die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie diejenigen nichtöffentlichen Stellen, die leitungsgebundene Ver- und Entsorgungsleistungen erbringen, soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auszüge müssen die herausgebende Stelle erkennen lassen. Sie werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen; sie stehen beglaubigten Auszügen gleich.

§ 14 Automatisierte Datenübermittlung

(1) Im Rahmen der Bestimmungen des § 13 können Daten des Liegenschaftskatasters auf Datenträger übergeben, automatisiert übermittelt oder mit automatisierten Verfahren abgerufen werden.
(2) Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 2 und 3 sowie Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter, die Daten des Liegenschaftskatasters mit automatisierten Verfahren abrufen, können den Berechtigten nach § 13 unter den dort genannten Voraussetzungen Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters gewähren und Auszüge daraus erteilen, wenn die Aktualität der Daten sichergestellt ist. Das Katasterzahlenwerk ist hiervon ausgeschlossen.
(3) Für die Einsichtnahme Dritter und die Erteilung von Auszügen nach Absatz 2 erheben die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 2 und die Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter Gebühren und Auslagen und die Vermessungsstellen nach § 3 Nr. 3 Entgelte, deren Höhe sich jeweils nach der Höhe der Gebühren und Auslagen bemisst, die für entsprechende Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein erhoben werden. Ein Anteil der Gebühren und Entgelte ist dem Land zu erstatten.

§ 15 Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters

(1) Das Liegenschaftskataster ist fortzuführen. Daten des Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich sind. Von der Pflicht der Löschung von Daten ausgenommen sind Niederschriften über Grenztermine, Verfahrensakten über Grenzfestlegungen sowie sonstige rechtsverbindliche Unterlagen über die Festlegung und den Verlauf von Flurstücksgrenzen.
(2) Hängt die Fortführung mit der Teilung eines Grundstücks zusammen, kann das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein seine für die beabsichtigte Abschreibung getroffenen Maßnahmen rückgängig machen, wenn die Beteiligten die Eintragung in das Grundbuch nicht in einer angemessenen Frist beantragen. Hindern besondere Umstände vorübergehend die grundbuchliche Regelung, ist die Frist angemessen zu verlängern.
(3) Das Liegenschaftskataster ist zu erneuern, wenn es nicht mehr als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung geeignet ist oder wenn es die Belange nach § 12 Abs. 1 erfordern.
(4) Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist den davon betroffenen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümern, Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben sowie dem zuständigen Grundbuchamt und Finanzamt mitzuteilen. Kann eine Anschrift nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand ermittelt werden, ist die Fortführung nach § 110 Abs. 4 Landesverwaltungsgesetz öffentlich bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe erfolgt nur dann, wenn mit den Angaben oder deren Änderung in Rechte einer oder eines Beteiligten eingegriffen wird.
(5) Bei Grundstücken, an denen Wohnungs- oder Teileigentum besteht, kann die Fortführung der Verwalterin oder dem Verwalter anstelle der Betroffenen bekannt gegeben werden.
(6) Für die Erneuerung des Liegenschaftskatasters gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sie wird durch Offenlegung bekannt gegeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekannt zu geben.

§ 16 Pflichten der Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigten

(1) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen.
(2) Ist für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich, haben die jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken diese zu veranlassen und die Kosten für die Durchführung zu tragen.
(3) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, haben die jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümerinnen und Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer auf eigene Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung des Gebäudes und der Nutzungsartengrenzen zu veranlassen.
(4) Das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 eine angemessene Frist setzen und im Falle der Absätze 2 und 3 nach Ablauf dieser Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten durchführen oder veranlassen.

§ 17 Beglaubigung

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein, sowie die von ihr oder ihm beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie die Leiterin oder der Leiter einer Vermessungsstelle nach § 3 Nummer 2 und die von ihr oder ihm beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, Anträge der Eigentümerinnen und Eigentümer auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.
(2) Von der Befugnis nach Absatz 1 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
(3) Auf die Beglaubigung nach Absatz 1 ist das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1924), entsprechend anzuwenden. Die oder der von der Leiterin oder dem Leiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein oder der Vermessungsstelle nach § 3 Nr. 2 nach Absatz 1 beauftragte Mitarbeiterin oder Mitarbeiter soll bei der Beglaubigung auf den ihr oder ihm erteilten Auftrag Bezug nehmen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Personen sind befugt, die nach § 89 Abs. 2 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein erforderliche Beglaubigung von Unterschriften der Erklärungen zur Eintragung von Baulasten vorzunehmen.
(5) Für die Beglaubigungen nach den Absätzen 1 und 4 werden Gebühren, Auslagen oder Vergütungen nicht erhoben.

Abschnitt IV Abmarkung

§ 18 Herstellung und Abmarkung der Grenzen

(1) Der Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen in der Örtlichkeit hergestellt. Die Herstellung der Grenzen erfolgt in dem beantragten Umfang, mindestens jedoch wie sie erforderlich ist, um das Liegenschaftskataster sachgerecht fortzuführen. Die Nachweise über die Herstellung der Grenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
(2) Vorhandene und vorgesehene Grundstücksgrenzen sollen abgemarkt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Grundstücksgrenzen durch dauerhafte Grenzeinrichtungen ausreichend erkennbar und gesichert sind oder wenn eine der Beteiligten oder einer der Beteiligten der Abmarkung widerspricht. .
(3) Abweichend von Absatz 2 kann gegen den Willen von Beteiligten abgemarkt werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. In diesem Fall ist den Beteiligten durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ein Abmarkungsbescheid zu erteilen. Die Abmarkung durch die jeweilige Vermessungsstelle kann erfolgen, wenn der Abmarkungsbescheid rechtskräftig ist.
(4) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen Grenzmarken zu dulden, sofern die Abmarkung nach den Absätzen 2 oder 3 zulässig ist. Das Eigentumsrecht nach Artikel 14 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(5) Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungsstellen eingebracht, aufgerichtet oder entfernt werden. Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Grenzmarken dürfen nicht gefährdet werden.

§ 19 Mitwirkung der Beteiligten bei der Abmarkung

(1) Wenn Grenzen hergestellt oder abgemarkt werden, ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Den Beteiligten soll der Grenztermin vorher mitgeteilt werden.
(2) Ist eine Beteiligte oder ein Beteiligter, der oder dem der Grenztermin mitgeteilt worden ist, nicht erschienen, kann ohne ihre oder seine Teilnahme abgemarkt werden. Ihr oder sein Einverständnis gilt dann als stillschweigend erteilt; hierauf ist in der Mitteilung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Über den Grenztermin ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Vermessungsstelle hat den Beteiligten, die am Grenztermin nicht teilgenommen haben, die Abmarkung ihrer Grenzen mitzuteilen.

Abschnitt V Ordnungswidrigkeiten

§ 20

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
das nach § 7 Abs. 1 zulässige Betreten oder Befahren von Grundstücken oder baulichen Anlagen oder die nach § 8 Abs. 2 zulässigen Arbeiten behindert,
2.
entgegen § 8 Abs. 3 unbefugt Vermessungsmarken einbringt, in ihrer Lage verändert oder entfernt,
3.
entgegen § 8 Abs. 6 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken gefährdet, es sei denn, dass die Gefährdung der zuständigen Behörde entsprechend § 8 Abs. 6 unverzüglich mitgeteilt wurde,
4.
unbefugt Daten der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt (§ 9),
5.
entgegen § 18 Abs. 5 unbefugt Grenzmarken einbringt, aufrichtet oder entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 können ordnungswidrig hergestellte Erzeugnisse auf Kosten des Herstellers eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein.

Abschnitt VI Schlussvorschriften

§ 21 Verordnungsermächtigungen

Die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Gebäude festzulegen,
a)
die nach § 12 Abs. 1 im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind und
b)
die nach § 16 der Einmessungspflicht unterliegen.
2.
festzulegen, welche Hinweise zu Nachweisen anderer öffentlicher Stellen nach § 12 Abs. 5 Satz 2 im Liegenschaftskataster geführt werden,
3.
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die automatisierte Übermittlung und das automatisierte Abrufverfahren von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 1 sowie für die Gewährung der Einsichtnahme und das Erteilen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nach § 14 Abs. 2 zu regeln,
4.
den Anteil der Gebühren und Entgelte festzulegen, die dem Land für die Gewährung der Einsichtnahme und das Erteilen von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nach § 14 Abs. 2 zu erstatten sind.
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