SHHeilvfV
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Landesverordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Schleswig-Holsteinische Heilverfahrensverordnung - SHHeilvfV) Vom 3. Dezember 2013

Landesverordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Schleswig-Holsteinische Heilverfahrensverordnung - SHHeilvfV) Vom 3. Dezember 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert (Art. 6 Ges. v. 16.03.2022, GVOBl. S. 285)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen (Schleswig-Holsteinische Heilverfahrensverordnung - SHHeilvfV) vom 3. Dezember 201331.12.2013
Eingangsformel31.12.2013
Erster Teil - Allgemeines31.12.2013
§ 1 - Arten des Heilverfahrens31.12.2013
§ 2 - Ärztliche Gutachten31.12.2013
Zweiter Teil - Kostenerstattung31.12.2013
§ 3 - Erstattungsverfahren15.04.2022
§ 4 - Notwendigkeit und Angemessenheit31.12.2013
§ 5 - Pflegekosten31.12.2013
§ 6 - Sonstige Kosten31.12.2013
§ 7 - Besondere Erstattungsvoraussetzungen31.12.2013
Dritter Teil - Durchführung des Heilverfahrens durch den Dienstherrn31.12.2013
§ 8 - Anwendungsbereich31.12.2013
Vierter Teil - Sonstige Leistungen31.12.2013
§ 9 - Ausschlussuntersuchungen31.12.2013
§ 10 - Verdienstausfall31.12.2013
§ 11 - Kleidungs- und Wäscheverschleiß31.12.2013
§ 12 - Fahrtkosten31.12.2013
Fünfter Teil - Durchführungsbestimmungen; Ausnahmen31.12.2013
§ 13 - Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen31.12.2013
Sechster Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen31.12.2013
§ 14 - Inkrafttreten; Ersetzung von Bundesrecht; Übergangsvorschriften29.12.2018
Aufgrund des § 37 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), verordnet die Landesregierung:

Erster Teil Allgemeines

§ 1 Arten des Heilverfahrens

Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt.

§ 2 Ärztliche Gutachten

Zur Feststellung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten des Heilverfahrens kann das Gutachten einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder von der obersten Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneter Ärztinnen und Ärzte gefordert werden. Führt der Dienstherr das Heilverfahren selbst durch, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte.

Zweiter Teil Kostenerstattung

§ 3 Erstattungsverfahren

(1) Die Kostenerstattung ist bei der obersten Dienstbehörde in Textform und unter Vorlage der Belege zu beantragen. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder digitale Zweitschriften einzureichen.
(2) Auf Antrag können in Ausnahmefällen vorläufige Zahlungen gewährt werden. Vorläufige Zahlungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der Verletzten auf Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn sind durch und in Höhe von unmittelbaren Zahlungen an den Krankenhausträger erfüllt.

§ 4 Notwendigkeit und Angemessenheit

(1) Die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen werden in vollem Umfang erstattet. Die §§ 8 bis 11 der Beihilfeverordnung (BhVO) vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Kosten werden unabhängig von der Erfüllung beihilferechtlicher Wartezeiten, dem Alter der Verletzten oder den in Nummer 11 der Anlage 3 der BhVO genannten Indikationen erstattet. Bei ambulanter Heilbehandlung werden die Kosten einer Haushaltshilfe erstattet, wenn der Haushalt wegen der Schwere des Gesundheitsschadens nicht von der Verletzten oder dem Verletzten oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person weitergeführt werden kann.
(3) Die Kosten für Hilfsmittel werden über die in der Schleswig-Holsteinischen Beihilfeverordnung genannten Höchstbeträge hinaus erstattet, soweit keine günstigere Beschaffung möglich ist. Bei Heilkuren werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 6 und 7 des Bundesreisekostengesetzes
(BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), erstattet.
(4) Die Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen werden über die in der Anlage 2 der Schleswig-Holsteinischen Beihilfeverordnung genannten Maßgaben hinaus erstattet, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind.

§ 5 Pflegekosten

(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität dauerhaft für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Voraussetzungen sind alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege, in der Regel aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, zu prüfen.
(2) Bei der häuslichen Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte werden Pflegekosten nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens unter Berücksichtigung der notwendigen Pflege in Höhe der beihilfefähigen Höchstbeträge nach § 12 a Abs. 1 BhVO erstattet. Wird nachgewiesen, dass höhere Kosten notwendig sind, um die notwendigen Pflegeleistungen zu erbringen, kann auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattet werden.
(3) Wird die notwendige Pflege durch Familienangehörige erbracht, werden 75 % der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger einen Beruf aufgegeben hat, um die Pflege ausüben zu können und der Ausfall des Arbeitseinkommens die Pflegekosten nach Satz 1 übersteigt, kann der Ausfall des Arbeitseinkommens bis zur Höhe der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet werden.
(4) Wird die notwendige Pflege durch berufsmäßige Pflegekräfte und Familienangehörige erbracht, werden die Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1 erstattet. Betragen die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft weniger als 25 % der Pflegekosten nach Absatz 2 Satz 1, werden nur die Kosten für die berufsmäßige Pflegekraft und die Pflegekosten nach Absatz 3 erstattet.
(5) Die Kosten für eine nicht nur vorübergehende Pflege in einer geeigneten und zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)), werden entsprechend dem Umfang der erforderlichen Hilfe erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2714), sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für Unterkunft nach § 2 Abs. 3 SvEV.
(6) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Pflegekosten ruht bei stationärer Behandlung und Kuren. Die Zahlung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der Verletzten gefährden würde.

§ 6 Sonstige Kosten

Erstattet werden auch die Kosten für
1.
blindentechnische und vergleichbare spezielle Grundausbildungen (insbesondere Kosten für Lehrgang, Fahrt, Verpflegung und Übernachtung) nach vorheriger Zustimmung zu der Maßnahme durch die oberste Dienstbehörde,
2.
wahlärztliche Leistungen (§ 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 5 a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)), und § 16 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 5 b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423), einschließlich einer gesondert berechneten Unterkunft (§ 17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers,
3.
Hilfsmittel und Ersatzleistungen nach Maßgabe der Orthopädieverordnung (OrthV) vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904), mit Ausnahme von § 40 OrthV,
4.
die notwendigen und angemessenen Kosten der Überführung der Leiche zur Wohnung oder zum Wohnort sowie der Bestattung, sofern die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.
Als Kosten für Hilfsmittel gelten auch die Kosten für Unterhalt, Wartung, Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden. Der Unterhalt eines Blindenhundes oder Aufwendungen für fremde Führung werden nach Maßgabe von § 14 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3227), erstattet.

§ 7 Besondere Erstattungsvoraussetzungen

(1) Die Kosten für Hilfsmittel und Zubehör und für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden nur erstattet, wenn die Hilfsmittel schriftlich verordnet sind, und, soweit sie 600 € übersteigen, wenn die oberste Dienstbehörde die Erstattung vorher zugesagt hat. Ist die vorherige Anerkennung der Erstattungsfähigkeit unterblieben, werden die Kosten nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Erstattungsfähigkeit nachgewiesen sind oder wenn das Hilfsmittel während einer stationären Behandlung verordnet und angepasst wurde.
(2) Die Verletzten haben der obersten Dienstbehörde den Beginn einer Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 2) entschieden, dass eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.

Dritter Teil Durchführung des Heilverfahrens durch den Dienstherrn

§ 8 Anwendungsbereich

Für die Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Heilfürsorge haben (§§ 112 und 113 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275)), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird das Heilverfahren im Wege der Heilfürsorge durch den Dienstherrn durchgeführt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.

Vierter Teil Sonstige Leistungen

§ 9 Ausschlussuntersuchungen

Die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienen, ob Unfallfolgen eingetreten sind.

§ 10 Verdienstausfall

Den in § 42 SHBeamtVG genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung der durch die Heilbehandlung entstandene Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbetrag (§ 42 SHBeamtVG) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 SHBeamtVG nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§ 79 SHBeamtVG) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 11 Kleidungs- und Wäscheverschleiß

(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 37 Abs. 7 SHBeamtVG) sind unter entsprechender Anwendung des § 15 BVG in Verbindung mit §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) zu ersetzen.
(2) Der Pauschbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt. Die in Sonderfällen den Höchstsatz des Pauschbetrags übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.

§ 12 Fahrtkosten

Fahrtkosten werden außer in den in § 9 Abs. 1 Nr. 9 BhVO genannten Fällen auch erstattet für
1.
Fahrten zu notwendigen ambulanten Behandlungen,
2.
Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,
3.
Besuchsfahrten von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Befürwortung durch eine in § 2 bezeichnete Ärztin oder einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war.
Für die Erstattung von Fahrtkosten finden §§ 4 und 5 Abs. 1 BRKG entsprechende Anwendung. Dabei gilt die Maßgabe, dass der Höchstbetrag im Rahmen des § 5 Abs. 1 BRKG 180 € beträgt.

Fünfter Teil Durchführungsbestimmungen; Ausnahmen

§ 13 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

(1) Die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung besonderer Härtefälle über diese Verordnung hinaus eine weitergehende Kostenerstattung zulassen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Versorgungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde die oberste Dienstbehörde.

Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten; Ersetzung von Bundesrecht; Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. Diese Verordnung ersetzt in Schleswig-Holstein die Heilverfahrensverordnung (HeilvfV) vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 30 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(2) Kosten, die bis einschließlich 30. Dezember 2013 entstanden sind, werden nach den bis zum Ablauf des 30. Dezember 2013 geltenden Vorschriften erstattet. Bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen ist der Behandlungstag maßgebend, bei Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln der Tag der ärztlichen Verordnung.
(3) Pflegebedürftige Verletzte, die bis einschließlich 30. Dezember 2013 Pflegegeld gemäß § 12 HeilvfV bezogen haben, werden ab dem 31. Dezember 2013 in eine Pflegestufe nach §§ 12 a bis 12 c BhVO eingestuft und erhalten Pflegekosten gemäß § 5. Übersteigt das bisher gezahlte Pflegegeld die Pflegekosten gemäß § 5 wird es als Pauschale weitergezahlt; ändern sich die der Einstufung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich, sind die Pflegekosten gemäß § 5 neu festzusetzen.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 3. Dezember 2013
Torsten Albig
Ministerpräsident
Andreas Breitner Monika Heinold
Innenminister Finanzministerin
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