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Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein (GDIG) Vom 15. Dezember 2010

Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein (GDIG) Vom 15. Dezember 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13 geändert (Art. 11 Ges. v. 16.03.2022, GVOBl. S. 285)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein (GDIG) vom 15. Dezember 201024.12.2010
Eingangsformel24.12.2010
Inhaltsverzeichnis18.12.2020
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften18.12.2020
§ 1 - Ziel des Gesetzes18.12.2020
§ 2 - Anwendungsbereich18.12.2020
§ 3 - Allgemeine Begriffe18.12.2020
§ 4 - Betroffene Geodaten und Geodatendienste18.12.2020
Abschnitt 2 - Geodateninfrastruktur18.12.2020
§ 5 - Geodaten24.12.2010
§ 6 - Geodatendienste und Netzdienste24.12.2010
§ 7 - Metadaten24.12.2010
§ 8 - Interoperabilität und Geoportal18.12.2020
§ 9 - Georeferenzierung28.04.2017
§ 10 - Lenkungsgremium18.12.2020
§ 10a - Ausbau und Betrieb18.12.2020
Abschnitt 3 - Geokompetenz18.12.2020
§ 10b - Geodatenberatung und Geodatenstandardisierung18.12.2020
Abschnitt 4 - Datennutzung18.12.2020
§ 11 - Allgemeine Nutzung18.12.2020
§ 12 - Schutz öffentlicher und sonstiger Belange18.12.2020
§ 13 - Kosten und Lizenzen15.04.2022
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen18.12.2020
§ 14 - Verordnungsermächtigung18.12.2020
§ 15 - Inkrafttreten28.04.2017
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Ziel des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Allgemeine Begriffe
§ 4Betroffene Geodaten und Geodatendienste
Abschnitt 2 Geodateninfrastruktur
§ 5Geodaten
§ 6Geodatendienste und Netzdienste
§ 7Metadaten
§ 8Interoperabilität und Geoportal
§ 9Georeferenzierung
§ 10Lenkungsgremium
§ 10aAusbau und Betrieb
Abschnitt 3 Geokompetenz
§ 10bGeodatenberatung und Geodatenstandardisierung
Abschnitt 4 Datennutzung
§ 11Allgemeine Nutzung
§ 12Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
§ 13Kosten und Lizenzen
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 14Verordnungsermächtigung
§ 15Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für
1.
den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur und
2.
eine Verbesserung der interoperablen Nutzung von Geodaten in Schleswig-Holstein.
(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
1
und der Umsetzung der Nationalen Geoinformations-Strategie.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115)

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen.
(2) Geodatenhaltende Stellen nach Absatz 1 sind die Stellen gemäß § 2 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 310).
(3) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, denen nach § 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird, soweit diese über die Geodateninfrastruktur Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten bereitstellen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
den Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit;
2.
die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden;
3.
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden.
(5) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799, 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten, Geodatendienste oder Netzdienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
1.
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
2.
Darstellungsdienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder sie zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
3.
Downloaddienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen,
4.
Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodaten,
5.
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren.
(4) Interoperabilität ist die Fähigkeit zur Kombination und Interaktion verschiedener Systeme, Techniken oder Daten unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, Überwachungsprozesse und -verfahren, in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(7) Geoportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(8) Zugang ist die Weitergabe von gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnenen Geodaten und das Einräumen der Möglichkeit, diese Daten einzusehen oder abzurufen.
(9) Verarbeitung ist neben den Artikel 4 Nummern 2 und 5 der Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679
2
genannten Tätigkeiten auch das Verschneiden von Geodaten und Geodatendiensten.
Fußnoten
2)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1.
Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein,
2.
sie liegen in elektronischer Form vor,
3.
sie sind vorhanden bei
a)
einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
aa)
wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt,
bb)
sind bei einer solchen eingegangen oder
cc)
werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,
oder
b)
Stellen, denen gemäß § 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,
oder werden für diese bereitgehalten und
4.
sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
a)
Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG
aa)
Koordinatenreferenzsysteme,
bb)
Geografische Gittersysteme,
cc)
Geografische Bezeichnungen,
dd)
Verwaltungseinheiten,
ee)
Adressen,
ff)
Flurstücke oder Grundstücke,
gg)
Verkehrsnetze,
hh)
Gewässernetz,
ii)
Schutzgebiete,
b)
Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG
aa)
Höhe, digitale Höhen- und Geländemodelle,
bb)
Bodenbedeckung,
cc)
Orthofotografie,
dd)
Geologie,
c)
Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG
aa)
Statistische Einheiten,
bb)
Gebäude,
cc)
Boden,
dd)
Bodennutzung,
ee)
Gesundheit und Sicherheit,
ff)
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
gg)
Umweltüberwachung,
hh)
Produktions- und Industrieanlagen,
ii)
Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,
jj)
Verteilung der Bevölkerung - Demografie,
kk)
Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,
ll)
Gebiete mit naturbedingten Risiken,
mm)
Atmosphärische Bedingungen,
nn)
Meteorologisch-geografische Objekte,
oo)
Ozeanografisch-geografische Objekte,
pp)
Meeresregionen,
qq)
Biogeografische Regionen,
rr)
Lebensräume und Biotope,
ss)
Verteilung der Arten,
tt)
Energiequellen,
uu)
Mineralische Bodenschätze, oder
d)
sie dienen der Umsetzung der Nationalen Geodateninformations-Strategie.
(2) Sind identische Kopien derselben Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach § 12 bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Verfügen die geodatenhaltenden Stellen nicht selbst über die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte an den Geodaten nach Absatz 1,so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
(5) Geodaten nach Absatz 1, die bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 IZG-SH vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
(6) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.

Abschnitt 2 Geodateninfrastruktur

§ 5 Geodaten

(1) Die amtlichen Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein.
(2) Die Geodaten sind auf der Basis der amtlichen Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung bzw. der amtlichen Geodaten der Geotopographie des Bundes zu erfassen und zu führen.
(3) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer Länder oder auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zuständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder, des Bundes oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.

§ 6 Geodatendienste und Netzdienste

(1) Die geodatenhaltenden Stellen gewährleisten, dass für die bei ihnen vorgehaltenen aktuellen Geodaten und Metadaten Geodatendienste bereitstehen. Soweit für Geodatendienste Geldleistungen gefordert werden, sollen Netzdienste zur Abwicklung eines elektronischen Geschäftsverkehrs und zur Sicherstellung des Betriebs von Geodatendiensten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Geodatendienste und Netzdienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
3.
Qualitätsmerkmale,
4.
geografischer Standort,
5.
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten,
6.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten zuständigen geodatenhaltenden Stellen.

§ 7 Metadaten

(1) Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung,
3.
geografischer Standort,
4.
Qualitätsmerkmale,
5.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle,
6.
Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, Bedingungen für die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen,
2.
Qualitätsmerkmale,
3.
für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige geodatenhaltende Stelle.

§ 8 Interoperabilität und Geoportal

(1) Geodaten, Metadaten, Netzdienste und Geodatendienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur interoperabel bereitzustellen.
(2) Der Zugang zu Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten erfolgt für das Land durch ein Geoportal. Diese Nutzung des Geoportals ist kostenfrei. Dieses Geoportal kann auch von den übrigen geodatenhaltenden Stellen als Zugang zu ihren Geodaten, Metadaten, Netzdiensten und Geodatendiensten kostenfrei genutzt werden.
(3) Das Geoportal nach Absatz 2 Satz 1 kann auch von den Stellen nach § 2 Abs. 3 als Zugang zu ihren Geodaten, Geodatendienste und Metadaten, und damit als Anschluss an die Geodateninfrastruktur, genutzt werden, sofern diese Stellen sich verpflichten, die Daten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen, hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Metadaten in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
(4) Die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten nach § 4 über ein Geoportal hat vorbehaltlich der §§ 11 und 12 unter Beachtung der im Landes- und im Bundesdatenschutzgesetz festgelegten Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Die Daten unterliegen den Regelungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

§ 9 Georeferenzierung

(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

§ 10 Lenkungsgremium

(1) Für Organisation und strategische Ausrichtung der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein wird ein Lenkungsgremium Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (LG GDI-SH) des Landes und der Kommunen eingerichtet.
(2) Das LG GDI-SH unterstützt das nationale Lenkungsgremium.
(3) Die Koordinierung der Ausführung der Beschlüsse des LG GDI-SH obliegt dem LVermGeo SH.

§ 10a Ausbau und Betrieb

Der Ausbau und der Betrieb der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein obliegen dem LVermGeo SH.

Abschnitt 3 Geokompetenz

§ 10b Geodatenberatung und Geodatenstandardisierung

Die Geodatenberatung der geodatenhaltenden Stellen obliegt insbesondere dem LVermGeo SH. Zur Standardisierung und Integration von Geodaten mit den fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein kann das LVermGeo SH zur Vereinheitlichung notwendige Vorgaben für die Interoperabilität unter Beteiligung der fachlich zuständigen Stellen festlegen.

Abschnitt 4 Datennutzung

§ 11 Allgemeine Nutzung

Zu Geodaten und Geodatendiensten ist vorbehaltlich des § 12 sowie nach Maßgabe des § 13 ein Zugang für die Öffentlichkeit und andere geodatenhaltende Stellen bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, ausschließt.

§ 12 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen nach § 9 sowie § 10 IZG-SH entsprechend.
(3) Die für eine Offenbarung von personenbezogenen Daten notwendige einzelfallbezogene Abwägung des öffentlichen Interesses gemäß § 10 Satz 1 IZG-SH an der Bekanntgabe von Geodaten gegen den Schutz privater Belange kann durch eine daten- und nutzungsspezifische Kategorisierung von Geodaten ersetzt werden, wenn schutzwürdige private Belange nur geringfügig beeinträchtigt werden. Die Kategorisierung ist von der jeweiligen geodatenhaltenden Stelle im Einvernehmen mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz durchzuführen und vom LVermGeo SH öffentlich verfügbar bereitzustellen.
(4) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 IZG-SH sowie gegenüber entsprechenden Stellen der Länder und deren Kommunen, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
4.
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
5.
die Verteidigung oder
6.
die internationalen Beziehungen
gefährdet werden.

§ 13 Kosten und Lizenzen

(1) Die fachneutralen Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein nach § 5 Abs. 1 werden den geodatenhaltenden Stellen für Zwecke dieses Gesetzes kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf eine kommerzielle Weiterverwendung. Amtliche Geodaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung, die gemäß § 2 Absatz 1 des Offene-Daten-Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285, 293), bereitgestellt werden sollen, sind von Satz 2 nicht umfasst.
(2) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Geodatendienste nach § 3 Abs. 3 anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen in sonstiger Form festsetzen.
(3) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Dienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern.
(4) Suchdienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 stehen der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung.
(5) Darstellungsdienste nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 stehen der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die geodatenhaltende Stelle kann unterbinden, dass Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, ausgedruckt oder für einen wirtschaftlichen Zweck weiterverwendet werden. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(6) Soweit von geodatenhaltenden Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß Absätze 2 und 3 Geldleistungen gefordert oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen diesen Stellen vereinbar sein. Die von geodatenhaltenden Stellen oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen übersteigen nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(7) Soweit Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 6 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(8) Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sind einheitlich zu gestalten.

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 14 Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16, Artikel 17 Abs. 8 und Artikel 21 Abs. 4 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Regelungen zu erlassen und
2.
Einzelheiten zur Nutzung des Geoportals nach § 8 Abs. 2 und 3 sowie zur Spezifikation
a)
der Geodaten nach § 4,
b)
der Suchdienste nach § 6,
c)
der Metadaten nach § 7,
d)
der Organisation, Aufgaben und Befugnisse des LG GDI-SH sowie Aufgaben und Befugnisse des LVermGeo SH nach §§ 10 bis 10b und
e)
der Bedingungen für den Zugang und die Nutzung durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft nach § 13 Absatz 8
zu regeln.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. Dezember 2010
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Klaus Schlie Innenminister
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