AuslandLehrkräfteVO
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Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen (AuslandLehrkräfteVO) Vom 23. März 2022

Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen (AuslandLehrkräfteVO) Vom 23. März 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Hinweis der Schriftleitung: In der Reinschrift dieser Verordnung erscheint das Datum der Ausfertigung nach § 28 Absatz 2 GeschO LReg i.V.m. Ziffer 6.2.1 Satz 4 der Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe unterhalb der Schlussformel, aber nicht - wie in Ziffer 6.2.1 Satz 7 vorgeschrieben - zusätzlich unterhalb der Überschrift. Für die Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Ausfertigungsdatum schriftleiterisch hinzugefügt worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen (AuslandLehrkräfteVO) vom 23. März 202201.08.2022
Eingangsformel01.08.2022
Inhaltsverzeichnis01.08.2022
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften01.08.2022
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2022
§ 2 - Voraussetzungen der Gleichstellung01.08.2022
§ 3 - Antrag auf Gleichstellung01.08.2022
§ 4 - Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation01.08.2022
Teil 2 - Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung01.08.2022
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen01.08.2022
§ 5 - Beratung und Antrag auf Zulassung01.08.2022
§ 6 - Fristen01.08.2022
§ 7 - Zulassung01.08.2022
§ 8 - Noten und Ausnahmeregelung bei Unterrichtsausfall01.08.2022
Abschnitt 2 - Anpassungslehrgang01.08.2022
§ 9 - Dauer, wissenschaftlicher und berufspraktischer Teil und Vergütung01.08.2022
§ 10 - Organisation01.08.2022
§ 11 - Inhalt des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs01.08.2022
§ 12 - Bewertung des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs01.08.2022
Abschnitt 3 - Eignungsprüfung01.08.2022
§ 13 - Inhalt der Eignungsprüfung01.08.2022
§ 14 - Prüfungsvorbereitung01.08.2022
§ 15 - Prüfung01.08.2022
§ 16 - Prüfungskommission01.08.2022
§ 17 - Bewertung der Eignungsprüfung01.08.2022
§ 18 - Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß01.08.2022
§ 19 - Wiederholung der Eignungsprüfung01.08.2022
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.08.2022
§ 20 - Vorwarnmechanismus01.08.2022
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2022
Aufgrund § 16 Absatz 2 Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Voraussetzung der Gleichstellung
§ 3Antrag auf Gleichstellung
§ 4Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation
Teil 2 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 5Beratung und Antrag auf Zulassung
§ 6Fristen
§ 7Zulassung
§ 8Noten und Ausnahmeregelung bei Unterrichtsausfall
Abschnitt 2 Anpassungslehrgang
§ 9Dauer, wissenschaftlicher und berufspraktischer Teil und Vergütung
§ 10Organisation
§ 11Inhalt des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs
§ 12Bewertung des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs
Abschnitt 3 Eignungsprüfung
§ 13Inhalt der Eignungsprüfung
§ 14Prüfungsvorbereitung
§ 15Prüfung
§ 16Prüfungskommission
§ 17Bewertung der Eignungsprüfung
§ 18Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß
§ 19Wiederholung der Eignungsprüfung
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 20Vorwarnmechanismus
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung für ein Lehramt des öffentlichen Schulwesens in Schleswig-Holstein und dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
1
.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132)

§ 2 Voraussetzungen der Gleichstellung

(1) Für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung im öffentlichen Schulwesen in Schleswig-Holstein gilt § 34 Absatz 10 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 723). Eine Gleichstellung ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen nur in Bezug auf ein Fach oder eine Fachrichtung des jeweiligen Lehramtes im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein gegeben sind.
(2) Die Gleichstellung wird auf Antrag geprüft. In die Prüfung, ob die im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation den Anforderungen für eine Gleichstellung genügt, sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen einzubeziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurden und von einer einschlägigen Stelle formell anerkannt wurden.
(3) Bleibt nach der Prüfung gemäß Absatz 2 eine im Ausland erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation wesentlich hinter den Anforderungen nach Absatz 1 zurück, wird die Gleichstellung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme nach Wahl erfolgreich
1.
einen Anpassungslehrgang durchläuft
oder
2.
eine Eignungsprüfung ablegt.
(4) Eine Lehrkräfteberufsqualifikation nach Absatz 1 steht auch dann der Befähigung für ein Lehramt in Schleswig-Holstein gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und einem Unterrichtsfach oder einer Fachrichtung an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein entspricht.
(5) Das Anerkennungsverfahren mit gleichem Verfahrensziel soll nur in einem Land der Bundesrepublik Deutschland durchlaufen werden. Das zeitlich parallele Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens in einem weiteren Land in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht zulässig.

§ 3 Antrag auf Gleichstellung

(1) Der Antrag auf Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation ist an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Der Antrag auf Gleichstellung kann auch an die einheitliche Stelle im Sinne des § 138a Absatz 1 Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 222) gerichtet werden.
(2) Der Antrag kann auch auf elektronischem Weg gestellt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache mit einer Darstellung des Ausbildungsganges,
2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
die Hochschulzugangsberechtigung,
4.
der Abschluss der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation einschließlich des Nachweises der Ausbildungsdauer,
5.
Nachweise über Studien- und Ausbildungsinhalte, insbesondere Studienordnung, Prüfungsordnung, Studienbuch, Prüfungszeugnis,
6.
Nachweise über Ort, Dauer und Art einer bisher als Lehrkraft ausgeübten beruflichen Tätigkeit,
7.
eine Erklärung darüber, dass in keinem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Gleichstellung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation gestellt worden ist,
8.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers für die Ausübung des Berufs der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein; in besonders begründeten Einzelfällen kann auf die Vorlage einer Bescheinigung verzichtet werden.
Daneben sind auf Verlangen des für Bildung zuständigen Ministeriums weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.
(3) Werden fremdsprachige Unterlagen und Nachweise vorgelegt, sind deutsche Übersetzungen von einer allgemein beeideten Dolmetscherin oder einem allgemein beeideten Dolmetscher oder einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer beizufügen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich das für Bildung zuständige Ministerium sowohl über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.
(4) Das für Bildung zuständige Ministerium bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Erhalt der Unterlagen und teilt ihr oder ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch fehlen.

§ 4 Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation

(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 2 Absatz 1 vorliegen, stellt das für Bildung zuständige Ministerium diese unter gleichzeitiger Zuordnung zu einem entsprechenden Lehramt im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein in einem Bescheid fest.
(2) Ist nach § 2 Absatz 3 das erfolgreiche Absolvieren einer Ausgleichsmaßnahme für eine Gleichstellung erforderlich, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Wahlmöglichkeit zwischen den Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen und ihr oder ihm die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Ausbildungsinhalte, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und die voraussichtliche Dauer eines Anpassungslehrgangs von dem für Bildung zuständige Ministerium in einem Bescheid mitgeteilt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß § 2 nicht vor, ergeht ein ablehnender Bescheid.
(4) Der Bescheid über die Bewertung der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation muss innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen ergehen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.

Teil 2 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 5 Beratung und Antrag auf Zulassung

(1) Wer einen Bescheid nach § 4 Absatz 2 erhalten hat, ist verpflichtet, sich über die Anforderungen, den Ablauf und die Inhalte der Eignungsprüfung und des beruflichen Teils eines Anpassungslehrgangs in einem persönlichen Gespräch beraten zu lassen. Die Beratung erfolgt durch
1.
das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH), wenn die Gleichstellung mit dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen, dem Lehramt an Gymnasien oder dem Lehramt für Sonderpädagogik angestrebt wird, oder
2.
das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung (SHIBB), wenn eine Gleichstellung mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen, dem Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen oder dem Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen beantragt wird.
Das IQSH oder das SHIBB bestätigt die Durchführung der Beratung schriftlich.
(2) Der schriftliche Antrag auf Zulassung zu einer Ausgleichsmaßnahme ist an das für Bildung zuständige Ministerium zu richten. Der Antrag kann auf elektronischem Weg gestellt werden. Dem Antrag sind beizufügen
1.
der Bescheid nach § 4 Absatz 2,
2.
die Bestätigung des IQSH oder des SHIBB nach Absatz 1 Satz 3,
3.
die Geburtsurkunde,
4.
der Nachweis eines Masernschutzes und
5.
gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
sowie bei einem Antrag auf Zulassung zu einem Anpassungslehrgang zusätzlich
6.
eine Beschäftigungserlaubnis, soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist,
7.
ein Führungszeugnis,
8.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
9.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, und
10.
eine Erklärung, an welchem Ort die Ausübung des Lehrerberufs gewünscht wird.

§ 6 Fristen

(1) Für den Antrag auf Teilnahme an einem Anpassungslehrgang und den Beginn des Anpassungslehrgangs gelten die Bewerbungs- und Einstellungstermine für den Vorbereitungsdienst des jeweiligen Lehramtes entsprechend. Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang kann versagt werden, wenn die nach § 3 Kapazitätsverordnung Lehrkräfte vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 245), für einen Anpassungslehrgang zur Verfügung gestellten Plätze erschöpft sind. Die zur Verfügung stehenden Plätze werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge nach § 3 vergeben. Wurde ein Antrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt und erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller für den nächsten Anpassungslehrgang den Antrag aufrecht oder stellt zum nächst möglichen Einstellungstermin einen erneuten Antrag mit dem gleichen Ziel, ist für die Reihenfolge der Platzvergabe das Datum der erstmaligen vollständigen Antragsstellung nach § 5 Absatz 2 maßgeblich.
(2) Wird eine Eignungsprüfung beantragt, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit, die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung abzulegen.

§ 7 Zulassung

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung zur Ausgleichsmaßnahme schriftlich mit.
(2) Aufgrund der berufsspezifischen sprachlichen Anforderungen an den Lehrkräfteberuf sind für die Teilnahme an einer Ausgleichsmaßnahme Kenntnisse in der Deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache (GeR) erforderlich; Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des GeR sollen angestrebt werden. Bestehen vor Beginn eines Anpassungslehrgangs erhebliche und konkrete Zweifel, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, können ihr oder ihm der Erwerb und Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse empfohlen werden. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die ausschließlich Unterricht in den modernen Fremdsprachen erteilen sollen. Für den wissenschaftlichen Teil eines Anpassungslehrgangs (§ 9 Absatz 2 Satz 1) richtet sich der Nachweis der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse nach den Bestimmungen der Hochschule. Die Beibringung des Nachweises der jeweils erforderlichen Sprachkenntnisse obliegt der Antragstellerin oder dem Antragsteller. Sie oder er soll in der Beratung zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme auf die erforderlichen Sprachkompetenzen hingewiesen werden.

§ 8 Noten und Ausnahmeregelung bei Unterrichtsausfall

(1) Die Beurteilung von Leistungen richtet sich nach folgenden Notenstufen:
1.
sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
3.
befriedigend (3) für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahme erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller über das Ergebnis des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung einen Bescheid, der die erreichte Gesamtnote ausweist. Bei erfolgreich absolvierter Ausgleichsmaßnahme wird zugleich die Gleichwertigkeit mit einem Lehramt festgestellt.
(3) Stehen in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen keine Lerngruppen in den Schulen für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung oder ist in Folge von Infektionsschutzmaßnahmen oder wegen anderer Notsituationen eine reguläre Durchführung der Ausgleichsmaßnahme aus anderen Gründen nicht möglich, gelten § 29 Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG) vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 799) und § 34 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Lehrkräfte (APVO Lehrkräfte) vom 06. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 918) entsprechend.

Abschnitt 2 Anpassungslehrgang

§ 9 Dauer, wissenschaftlicher und berufspraktischer Teil und Vergütung

(1) Der Anpassungslehrgang soll ein Jahr nicht unterschreiten und darf höchstens drei Jahre dauern. Die Dauer bemisst sich nach dem Umfang der im Bescheid nach § 4 Absatz 2 dargestellten Unterschiede der ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation zur Lehramtsbefähigung für das entsprechende Lehramt im öffentlichen Schulwesen des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Nach Maßgabe der festgestellten Qualifikationsunterschiede sind im Anpassungslehrgang zunächst fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studienanteile an einer Hochschule erfolgreich zu absolvieren (wissenschaftlicher Teil des Anpassungslehrgangs). Anschließend übt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer unter fachkundiger Anleitung die Lehrtätigkeit entsprechend dem angestrebten Lehramt aus und nimmt an Ausbildungsveranstaltungen des nach § 5 Absatz 1 zuständigen Instituts teil (berufspraktischer Teil des Anpassungslehrgangs). Ist ein wissenschaftlicher Teil nicht zu absolvieren, besteht der Anpassungslehrgang allein aus dem berufspraktischen Teil.
(3) Für die Dauer des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird ein befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen. Der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer wird für die Dauer des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs eine Vergütung entsprechend der Höhe der Anwärterbezüge für das jeweilige Lehramt gewährt.

§ 10 Organisation

(1) Der wissenschaftliche Teil des Anpassungslehrgangs wird durch die Hochschulen durchgeführt. Der berufspraktische Teil des Anpassungslehrgangs wird durchgeführt durch
1.
die Schulen und
2.
das IQSH, wenn die Gleichstellung mit dem Lehramt an Grundschulen, dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen, dem Lehramt an Gymnasien oder dem Lehramt für Sonderpädagogik beantragt wird, oder
3.
das SHIBB, wenn eine Gleichstellung mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen, dem Lehramt Direkteinstieg an berufsbildenden Schulen oder dem Lehramt für Fachpraxis an berufsbildenden Schulen beantragt wird.
(2) Während des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer einer Ausbildungsschule zugewiesen, an der Lehrkräfte des Lehramtes, für das eine Gleichstellung angestrebt wird, zum Unterricht berechtigt sind. Die Ausbildungsschule regelt den unterrichtlichen Einsatz und teilt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer einer Ausbildungslehrkraft zu. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unmittelbare Vorgesetzte der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers.

§ 11 Inhalt des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs

(1) Die Inhalte des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs werden anhand des im Einzelfall bestehenden Qualifizierungsbedarfs auf Grundlage des Bescheides nach § 4 Absatz 2 von dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut festgelegt. Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer ist vorher anzuhören.
(2) Der berufspraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst
1.
eigenverantwortlichen Unterricht im angestrebten Lehramt an einer öffentlichen Schule des Landes Schleswig-Holstein,
2.
Hospitationen im Unterricht der Ausbildungslehrkraft,
3.
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des IQSH oder des SHIBB,
4.
benotete Unterrichtsstunden in den Fächern oder Fachrichtungen.
Der eigenverantwortliche Unterricht soll in den in § 7 Absatz 4 APVO Lehrkräfte genannten Einsatzbereichen erfolgen.
(3) Der eigenverantwortliche Unterricht nach Absatz 2 Nummer 1 erfolgt im Umfang von durchschnittlich zehn bis 17 Unterrichtsstunden pro Woche bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf die Fächer oder Fachrichtungen. Er wird von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer selbst geplant und für sie oder ihn im Stundenplan ausgewiesen. Er schließt die Erteilung von Noten für die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen. Die Ausbildungslehrkraft ist verpflichtet, den eigenverantwortlichen Unterricht in angemessenen Abständen zu besuchen.

§ 12 Bewertung des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs

(1) Während des berufspraktischen Teils des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer mindestens halbjährlich zwei benotete Unterrichtsstunden in den ausgebildeten Fächern oder Fachrichtungen. Bei nur einem Fach oder einer Fachrichtung sind beide benoteten Unterrichtsstunden in diesem Fach oder dieser Fachrichtung zu halten. Die Unterrichtsstunden sollen in verschiedenen Einsatzbereichen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 erteilt werden. Die Benotung erfolgt durch das nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut und richtet sich nach § 8 Absatz 1. Ist das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion Bestandteil einer benoteten Unterrichtsstunde, ist einer Vertreterin oder einem Vertreter der jeweiligen Kirche Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtsstunde teilzunehmen. In diesem Fall erfolgt die Benotung durch das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter der jeweiligen Kirche.
(2) Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Leistungen im Benehmen mit dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut einen Lehrgangsbericht unter Berücksichtigung der benoteten Unterrichtsstunden, die zu einer Gesamtnote nach Absatz 3 führen.
(3) Die Gesamtnote eines erfolgreich durchlaufenen Anpassungslehrgangs ist unter Berücksichtigung der Notenstufen nach § 8 Absatz 1 wie folgt festzusetzen:
1.
„sehr gut absolviert“,
2.
„gut absolviert“,
3.
„befriedigend absolviert“,
4.
„ausreichend absolviert“.
Kann der Anpassungslehrgang nicht mit mindestens „ausreichend absolviert“ benotet werden, ist er nicht bestanden. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.

Abschnitt 3 Eignungsprüfung

§ 13 Inhalt der Eignungsprüfung

(1) Mit der Eignungsprüfung wird auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 Absatz 2 dargestellten Unterschiede beurteilt, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit im jeweiligen Lehramt des Landes Schleswig-Holstein erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(2) Die Eignungsprüfung besteht aus
1.
einer benoteten Unterrichtsstunde pro Fach oder Fachrichtung oder
2.
bei nur einem Fach oder einer Fachrichtung je einer benoteten Unterrichtsstunde in zwei unterschiedlichen Jahrgangsstufen und
3.
einer mündlichen Prüfung einer an ein Fallbeispiel gebundenen Aufgabe im Bereich Pädagogik, Fachdidaktik, Diagnostik oder Schulentwicklung sowie
4.
einer mündlichen Prüfung im Schulrecht.
Die Unterrichtsstunden nach Nummer 1 und 2 sollen in verschiedenen Einsatzbereichen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 gehalten werden.
(3) Die Unterrichtsstunden nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind in je einer Lerngruppe in unterschiedlichen Jahrgangsstufen an einer öffentlichen Schule zu erteilen, in der Lehrkräfte des angestrebten Lehramtes zum Unterricht berechtigt sind. Die Dauer der mündlichen Prüfungen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll jeweils 30 Minuten betragen.
(4) Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 14 Prüfungsvorbereitung

(1) Das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut bestimmt die Prüfungstermine. In jedem Schulhalbjahr ist mindestens ein Prüfungszeitraum vorzusehen.
(2) Vier Wochen vor der Eignungsprüfung teilt das nach § 5 Absatz 1 zuständige Institut der zu prüfenden Person die Lerngruppen und die Themen der Unterrichtsstunden mit. Die zu prüfende Person kann entsprechende Wünsche äußern. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu geben, vor dem Prüfungstermin im Unterricht der benannten Lerngruppen in dem vorgesehenen Unterrichtsfach oder der vorgesehenen Fachrichtung zu hospitieren und dort unter Anleitung zu unterrichten.

§ 15 Prüfung

(1) Die Prüfung wird, mit Ausnahme der Unterrichtsstunden in einer modernen Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Spätestens bis 16 Uhr des Tages vor der Prüfung legt die zu prüfende Person jedem Mitglied des Prüfungsausschusses für jede Unterrichtsstunde eine kurze erläuternde schriftliche deutschsprachige Unterrichtsvorbereitung vor.
(3) Die Aufgabe nach § 13 Absatz 2 Nummer 3 wird von dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Institut vorbereitet und vom Prüfungsausschuss am Prüfungstag gestellt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer stehen 30 Minuten Vorbereitungszeit zur Verfügung.

§ 16 Prüfungskommission

(1) Das für Bildung zuständige Ministerium setzt zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungskommission ein. Für die Zusammensetzung und die Arbeit der Prüfungskommission gelten § 16 und § 18 Absatz 1 bis 3 APVO Lehrkräfte entsprechend.
(2) Über die Unterrichtsstunden, die weitere Aufgabe und die jeweiligen Ergebnisse der Beratungen des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift gefertigt. Die oder der Vorsitzende bestimmt für jeden Prüfungsteil eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. In der Niederschrift sind anzugeben:
1.
die namentliche Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses,
2.
der Vorname und Name der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
3.
Ort, Zeit und das jeweilige Fach oder die jeweilige Fachrichtung,
4.
die Unterrichtsgegenstände in Stichworten,
5.
die wesentlichen die Bewertung tragenden Leistungen,
6.
Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung,
7.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift wird abschließend von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 17 Bewertung der Eignungsprüfung

(1) Die gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erteilten Unterrichtsstunden, die gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 3 gestellte weitere Aufgabe und die mündliche Prüfung im Schulrecht gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 4 bewertet der Prüfungsausschuss mit je einer der in § 8 Absatz 1 festgelegten Noten.
(2) Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird die Gesamtnote gebildet. Die Gewichtung ist wie folgt festgelegt:
1.
je Unterrichtsstunde: 35 %,
2.
mündliche Prüfung im Bereich Pädagogik, Diagnostik oder Schulentwicklung: 20 %,
3.
mündliche Prüfung im Bereich Schulrecht: 10 %.
(3) Nach Abschluss der Beratungen stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis fest; die oder der Vorsitzende gibt die Gesamtnote mündlich bekannt und erläutert sie. Die Gesamtnote der Eignungsprüfung ist wie folgt festzusetzen:
1.
„sehr gut bestanden“,
2.
„gut bestanden“,
3.
„befriedigend bestanden“,
4.
„ausreichend bestanden“,
5.
„nicht bestanden“.
Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Einzelprüfungen nach § 8 Absatz 1 mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sind.

§ 18 Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis, Ordnungsverstoß

(1) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann vor Beginn der Prüfung von der Eignungsprüfung zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach Beginn der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung beginnt mit der Mitteilung der Themenbereiche nach § 14 Absatz 2.
(2) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, die oder der wegen Krankheit oder sonstigen, von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, an der Prüfung oder an einzelnen Teilen der Prüfung nicht teilnimmt, hat die Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches, Zeugnis vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über einen neuen Termin. Bereits vorliegende Prüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen.
(3) Versäumt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichenden Grund den Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in der Eignungsprüfung täuscht, zu täuschen versucht oder sich einer sonstigen Verletzung der im Zusammenhang mit der Prüfung bestehenden Pflichten schuldig macht, kann der Prüfungsausschuss Maßnahmen bis hin zu ihrem oder seinem Ausschluss von der weiteren Prüfung ergreifen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 19 Wiederholung der Eignungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens nach zwei Monaten und spätestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. Dabei werden nur die Teile der Eignungsprüfung wiederholt, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden. Eine Wiederholung ist im Fall des Nichtbestehens gemäß § 18 Absatz 4 nicht möglich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin der Wiederholungsprüfung.
(2) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 20 Vorwarnmechanismus

(1) Ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Berufsausübung ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden oder sind ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden, hat das für Bildung zuständige Ministerium die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie aller anderen Bundesländer hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:
1.
Identität des oder der Berufsangehörigen,
2.
betroffener Beruf,
3.
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,
4.
Umfang der Beschränkung oder Untersagung,
5.
Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Maßnahme.
Die Übermittlung erfolgt unverzüglich, bis zum Ablauf des dritten Kalendertages nach Vollziehbarkeit der Entscheidung. Gleichzeitig mit der Übermittlung unterrichtet das für Bildung zuständige Ministerium die hiervon betroffene Person schriftlich unter Hinweis auf den Rechtsbehelf oder auf die Berichtigung der Vorwarnung sowie auf einen im Falle einer unrichtigen Übermittlung bestehenden Schadenersatzanspruch.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und jene aller anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI darüber, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist oder wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Übermittlung eingelegt hat. Sobald die übermittelten Daten oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Hat eine Person die Anerkennung der Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass diese Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat das für Bildung zuständige Ministerium die zuständigen Stellen aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der durch Abkommen gleichgestellten Staaten sowie alle anderen Bundesländer über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu unterrichten. Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen vom 13. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 111)
1)
außer Kraft.
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 203-5-4
Markierungen
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