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Landesverordnung über die Laufbahn und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz (Justizwachtmeister-Laufbahn- und Ausbildungsverordnung - JWLAVO) Vom 29. März 2012

Landesverordnung über die Laufbahn und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz (Justizwachtmeister-Laufbahn- und Ausbildungsverordnung - JWLAVO) Vom 29. März 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 1 und 15 geändert (Art. 6 Ges. v. 24.03.2022, GVOBl. S. 309)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Laufbahn und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz (Justizwachtmeister-Laufbahn- und Ausbildungsverordnung - JWLAVO) vom 29. März 201227.04.2012
Eingangsformel27.04.2012
Inhaltsverzeichnis01.05.2022
Abschnitt I - Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz27.04.2012
§ 1 - Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt01.05.2022
Abschnitt II - Ausbildungsordnung27.04.2012
Unterabschnitt 1 - Allgemeines27.04.2012
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.01.2019
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen27.04.2012
§ 4 - Einstellungsbehörden27.04.2012
§ 5 - Bewerbung und Einstellung01.01.2019
§ 6 - Rechtsverhältnis01.01.2019
Unterabschnitt 2 - Ausbildung27.04.2012
§ 7 - Ausbildungsleitung01.01.2019
§ 8 - Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes01.01.2019
§ 9 - Ausbildungsgang01.01.2019
§ 10 - Praktische Ausbildung01.01.2019
§ 11 - Theoretische Ausbildung01.01.2019
§ 12 - Schriftliche Aufsichtsarbeiten01.01.2019
§ 13 - Bewertung der Leistungen01.01.2019
Unterabschnitt 3 - Abschluss des Vorbereitungsdienstes27.04.2012
§ 14 - Befähigungsbericht, Abschluss01.01.2019
Abschnitt III - Wechsel innerhalb der Laufbahngruppe 127.04.2012
§ 15 - Voraussetzungen für die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt01.05.2022
Abschnitt IV - Schlussvorschriften27.04.2012
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2019
Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), sowie § 26 Abs. 1 LBG verordnet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration, zu Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt I Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz
§ 1Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt
Abschnitt II Ausbildungsordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 2Ziel der Ausbildung
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellungsbehörden
§ 5Bewerbung und Einstellung
§ 6Rechtsverhältnis
Unterabschnitt 2 Ausbildung
§ 7Ausbildungsleitung
§ 8Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 9Ausbildungsgang
§ 10Praktische Ausbildung
§ 11Theoretische Ausbildung
§ 12Schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 13Bewertung der Leistungen
Unterabschnitt 3 Abschluss des Vorbereitungsdienstes
§ 14Befähigungsbericht, Abschluss
Abschnitt III Wechsel innerhalb der Laufbahngruppe 1
§ 15Voraussetzungen für die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 16Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt I Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz

§ 1 Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt

(1) Die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz (Justizwachtmeisterdienst) umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und die Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
Im Vorbereitungsdienst Justizhauptwachtmeisteranwärterin/Justizhauptwachtmeisteranwärter;
in der Probezeit und im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 6) sowie
im Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 7) Erste Justizhauptwachtmeisterin/Erster Justizhauptwachtmeister.
(3) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.

Abschnitt II Ausbildungsordnung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für den Justizwachtmeisterdienst (Justizwachtmeisterausbildung) soll die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes befähigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der Ausbildung darauf vorbereit werden, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für den Justizwachtmeisterdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
2.
einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
3.
den körperlichen Anforderungen des Justizwachtmeisterdienstes gewachsen ist.

§ 4 Einstellungsbehörden

(1) Die Einstellung und Ausbildung des Nachwuchses für den Justizwachtmeisterdienst obliegen
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts,
2.
der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt,
3.
den Präsidentinnen oder Präsidenten der Amtsgerichte Kiel und Lübeck und
4.
den Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder Leitenden Oberstaatsanwälten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck
jeweils für ihre Behörde,
5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts,
6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts,
7.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein,
8.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts,
9.
den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck
jeweils für ihre Behörde und ihren Geschäftsbereich.
(2) Im Folgenden werden diese Behörden als Einstellungsbehörden bezeichnet.

§ 5 Bewerbung und Einstellung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die jeweilige Einstellungsbehörde zu richten; ihr sind beizufügen:
1.
Ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis,
3.
gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über die Tätigkeit seit der Schulentlassung.
(2) Die Auswahlentscheidung trifft die Einstellungsbehörde.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen:
1.
Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,
5.
eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
6.
das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, sofern es nicht schon der Bewerbung beigefügt wurde.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die im Justizdienst stehen, haben ihre Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.

§ 6 Rechtsverhältnis

(1) Die Einstellungsbehörde stellt die Bewerberinnen und Bewerber ein, ernennt sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Justizhauptwachtmeisteranwärterin oder zum Justizhauptwachtmeisteranwärter und bestimmt die Ausbildungsbehörde.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Sie oder er trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Vorbereitungsdienst enden
1.
mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes (§ 14 Abs. 2) bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes;
2.
für Anwärterinnen und Anwärter, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe dieser Feststellung.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.

Unterabschnitt 2 Ausbildung

§ 7 Ausbildungsleitung

(1) Für die Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er hat die Anwärterin oder den Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen, sich vom Ausbildungsfortschritt zu überzeugen und sie oder ihn gegebenenfalls auf Mängel des Ausbildungsstandes hinzuweisen und zu beraten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde kann einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz die Ausbildungsleitung übertragen.

§ 8 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate.
(2) Wird das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate. Die Obergrenze nach Satz 1 gilt nicht bei Verlängerung wegen Krankheit, bei Nichtbeschäftigung wegen Schwangerschaft oder wegen Elternzeit.
(3) Hat sich eine Anwärterin oder ein Anwärter vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst mindestens drei Jahre in einer vergleichbaren Tätigkeit im Justizdienst bewährt, kann diese Zeit mit bis zu vier Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Bei einer zweijährigen Bewährung in einer vergleichbaren Tätigkeit vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann diese Zeit mit bis zu zwei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Einstellungsbehörde.

§ 9 Ausbildungsgang

(1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Sie oder er ist mit allen Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes und den dabei zu beachtenden Vorschriften vertraut zu machen.
(2) Einzelheiten des berufspraktischen Teils und des fachtheoretischen Teils der Ausbildung werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 von der Ausbildungsbehörde in Ausbildungs- und Unterrichtsplänen festgelegt.

§ 10 Praktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters richtet sich nach dem Ausbildungsplan (§ 9 Abs. 2) und erfolgt unter Anleitung einer oder eines von der Ausbildungsbehörde bestimmten Beamtin oder Beamten; diese oder dieser soll nach Möglichkeit der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes angehören.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter wird in allen Dienstgeschäften nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst unterwiesen und so weit wie möglich an den laufenden Arbeiten beteiligt. Dabei ist sie oder er auch in die Bedienung der am Arbeitsplatz in der Wachtmeisterei eingesetzten Geräte und Programme der Informationstechnik einzuweisen. Sie oder er ist möglichst zwei Wochen im Aufsichtsdienst einer Justizvollzugsanstalt zu unterweisen; ferner soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei mindestens einer anderen Justizbehörde kennen zu lernen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann, soweit es ihr oder sein Ausbildungsstand zulässt, auch als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung im Justizwachtmeisterdienst eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete im Innendienst, die für die Ausbildung von Bedeutung sind, beschränken.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herangezogen werden. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten sind, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 11 Theoretische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung wird durch fachtheoretischen Unterricht ergänzt.
(2) Als Unterrichtsthemen sind zu behandeln:
1.
Verfassungs-, Beamten- und Besoldungsrecht,
2.
Gerichtsorganisation, Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
3.
Zustellungswesen und Behandlung der Postsendungen,
4.
Aktenordnung,
5.
Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst,
a)
Umgang mit Rechtsuchenden und Verfahrensbeteiligten,
b)
Anwendung unmittelbaren Zwangs,
c)
Konfliktmanagement einschließlich waffenloser Kampfesweise,
6.
Erste Hilfe.
(3) Auf den Unterricht sind insgesamt mindestens 90 Unterrichtsstunden zu verwenden. Ihre Verteilung auf die Unterrichtsthemen legt das für Justiz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts fest. Im Falle einer gemäß § 8 Absatz 3 verkürzten Ausbildung kann die Anzahl der für die einzelnen Themen vorgesehenen Unterrichtsstunden entsprechend reduziert werden. Über den Umfang der Reduzierung entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 12 Schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat an Leistungsnachweisen während des Vorbereitungsdienstes drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die ihre oder seine Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen; die Themen sind den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen.
(2) Die Aufsichtsarbeiten werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder von einer oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gestellt, nach Maßgabe des § 13 bewertet und danach mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen.
(3) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, ist diese Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten zu bewerten. Der Einstellungsbehörde ist darüber unverzüglich zu berichten; sie führt eine Überprüfung im Hinblick auf § 6 Abs. 4 durch.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind zu einem besonderen Klausurenheft zu nehmen und aufzubewahren.

§ 13 Bewertung der Leistungen

Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärter sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
11 bis 13 Punkte = gut (2) eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
5 bis 7 Punkte = ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
2 bis 4 Punkte = mangelhaft (5) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 bis 1 Punkte = ungenügend (6) eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Unterabschnitt 3 Abschluss des Vorbereitungsdienstes

§ 14 Befähigungsbericht, Abschluss

(1) Drei Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde unter Beifügung des Klausurenhefts, ob der Vorbereitungsdienst voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden wird.
(2) Die Einstellungsbehörde stellt aufgrund dieses Berichts und der Aufsichtsarbeiten fest, ob und mit welcher Note die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Punkteskala des § 13 ist anzuwenden. Die Entscheidung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben.
(3) Hält die Einstellungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter aufgrund des Berichts der Ausbildungsbehörde für noch nicht ausreichend für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ausgebildet, verlängert sie den Vorbereitungsdienst und bestimmt dessen Ausgestaltung und Dauer (§ 8 Abs. 2).
(4) Die Einstellungsbehörde unterrichtet die zuständige Landesoberbehörde über die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes und schlägt die Anwärterin oder den Anwärter unter Beifügung des Übernahmeantrags der Beamtin oder des Beamten und der Personalakte zur Ernennung vor.

Abschnitt III Wechsel innerhalb der Laufbahngruppe 1

§ 15 Voraussetzungen für die Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

(1) Für herausgehobene Funktionsstellen in der Justizverwaltung ist für Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes die Verleihung eines Amtes der Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz möglich. Die entsprechenden Funktionsstellen legt die zuständige Landesoberbehörde im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium fest.
(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Justiz, die die Ämter nach § 1 Absatz 2 durchlaufen haben und eine solche Funktionsstelle nach Absatz 1 innehaben, kann ein Amt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, verliehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die Beamtin oder der Beamte muss sich für einen Zeitraum von mindestens drei Dienstjahren ab der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit in ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit innerhalb des Justizwachtmeisterdienstes durch überdurchschnittliche Leistungen bewährt haben; vor der Erprobung nach Nummer 2 auf einer nach Absatz 1 festgelegten Funktionsstelle müssen die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderungen deutlich übertreffen;
2.
die Beamtin oder der Beamte muss sich anschließend in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Jahren durch selbständige Tätigkeiten auf einer der nach Absatz 1 festgelegten herausgehobenen Funktionsstellen bewährt haben;
3.
die Beamtin oder der Beamte muss innerhalb der Bewährungszeit nach Nummer 2 an theoretischen Fortbildungsveranstaltungen für die in der jeweiligen Funktion erforderlichen Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen Führungskräftefortbildung, IT-Fortbildung und Fortbildungen im Sicherheitsmanagement, von insgesamt mindestens 150 Stunden Dauer teilgenommen haben.
(3) Der Nachweis zu Absatz 2 Nr. 2 ist durch eine dienstliche Beurteilung zu erbringen. Die Entscheidung über die erfolgte Bewährung trifft die zuständige Landesoberbehörde.

Abschnitt IV Schlussvorschriften

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Laufbahn und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes vom 25. September 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 205)
*)
außer Kraft.
Diese vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 29. März 2012
Emil Schmalfuß
Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-135
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