LVOZSt
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zentrale Stelle der Vermittlungsstelle und Spiegeldatenbank des Landes Schleswig-Holstein (LVOZSt) Vom 9. Dezember 2014

Landesverordnung über die zentrale Stelle der Vermittlungsstelle und Spiegeldatenbank des Landes Schleswig-Holstein (LVOZSt) Vom 9. Dezember 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst (Art. 2 LVO v. 25.03.2022, GVOBl. S. 463)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die zentrale Stelle der Vermittlungsstelle und Spiegeldatenbank des Landes Schleswig-Holstein (LVOZSt) vom 9. Dezember 201431.12.2014
Eingangsformel31.12.2014
§ 101.05.2022
§ 2 - Aufgaben der zentralen Stelle31.12.2014
§ 3 - Beteiligte Stellen31.12.2014
§ 4 - Inkrafttreten31.12.2014
Aufgrund des § 8 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

§ 1

Zentrale Stelle nach § 8 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz für die Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein der Landesmeldeverordnung vom 5. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom xxx. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. xxx), und die landesweite Spiegeldatenbank der örtlichen Melderegister ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 2 Aufgaben der zentralen Stelle

Die zentrale Stelle gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit des automatisierten Verfahrens wie folgt:
1.
Sie gewährleistet die Maßnahmen zur Datensicherheit nach den §§ 5 und 6 Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 554) sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus § 8 Absatz 4 Landesdatenschutzgesetz;
2.
sie stellt im Benehmen mit den beteiligten Stellen das Verfahrensverzeichnis nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 Landesdatenschutzgesetz auf und führt es fort;
3.
sie erstellt die Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung;
4.
sie ist federführend verantwortlich für die Durchführung der Tests, zu denen sie von ihr ausgewählte beteiligte Stellen hinzuzieht, und erteilt die Freigabe; es bedarf keiner Freigabe durch die beteiligten Stellen;
5.
sie informiert die beteiligten Stellen über ihr bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;
6.
sie erlässt Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen;
7.
sie ist bei Auftragsdatenverarbeitung durch Dataport verantwortliche Stelle nach § 17 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz.
Die zentrale Stelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verfahren gespeicherte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 6 Landesdatenschutzgesetz einsehen und auswerten.

§ 3 Beteiligte Stellen

(1) Beteiligte Stellen sind die örtlichen Meldebehörden.
(2) Eine nach § 2 Satz 1 Nummer 4 ausgewählte beteiligte Stelle kann die im Zusammenhang mit dem Test- und Freigabeverfahren entstehenden Sach- und Personalkosten auf die anderen beteiligten Stellen umlegen. Die Summe fließt in den Gesamtfinanzierungsplan der Vermittlungsstelle und Spiegeldatenbank ein und wird erstattet.
(3) Werden seitens einer beteiligten Stelle Verfahrensfehler festgestellt, informiert sie unverzüglich die zentrale Stelle.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 9. Dezember 2014
Stefan Studt Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten
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