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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) Vom 29. März 2022

Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) Vom 29. März 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) vom 29. März 202215.04.2022
Eingangsformel15.04.2022
§ 1 - Zustimmung zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH15.04.2022
§ 2 - Inkrafttreten15.04.2022
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zustimmung zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH

(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein am 14. Januar 2022 unterzeichneten Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 60 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
*
Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 60 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 20. Mai 2022 (GVOBl. S. 667) ist der Staatsvertrag am 19. Mai 2022 in Kraft getreten.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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