Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) Vom 29. März 2022
Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) Vom 29. März 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) vom 29. März 2022 | 15.04.2022 |
Eingangsformel | 15.04.2022 |
§ 1 - Zustimmung zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH | 15.04.2022 |
§ 2 - Inkrafttreten | 15.04.2022 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zustimmung zum Neunten Medienänderungsstaatsvertrag HSH
(1) Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein am 14. Januar 2022 unterzeichneten Neunten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Neunter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - 9. MÄStV HSH) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 60 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
*
Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 60 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen.
Fußnoten
*)
Gemäß Bekanntmachung vom 20. Mai 2022 (GVOBl. S. 667) ist der Staatsvertrag am 19. Mai 2022 in Kraft getreten.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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