Landesverordnung zur Einteilung der Hochschuljahre und Unterrichtszeiten an den staatlichen Hochschulen (ETHSJ_VO) Vom 7. April 2022
Landesverordnung zur Einteilung der Hochschuljahre und Unterrichtszeiten an den staatlichen Hochschulen (ETHSJ_VO) Vom 7. April 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Einteilung der Hochschuljahre und Unterrichtszeiten an den staatlichen Hochschulen (ETHSJ_VO) vom 7. April 2022 | 22.04.2022 |
Eingangsformel | 22.04.2022 |
§ 1 - Beginn und Ende der Semesterzeiten | 22.04.2022 |
§ 2 - Berechnung der Unterrichtswochen | 22.04.2022 |
§ 3 - Unterrichtsfreie Zeit | 22.04.2022 |
§ 4 - Termine für die Praxissemester | 22.04.2022 |
§ 5 - Veröffentlichung der Hochschultermine | 22.04.2022 |
§ 6 - Ergänzende Bestimmungen | 22.04.2022 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 22.04.2022 |
Aufgrund des § 47 Absatz 4 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Beginn und Ende der Semesterzeiten
(1) Die Dauer der Wintersemester wird wie folgt festgesetzt:
1.
an den Universitäten, der Muthesius Kunsthochschule und der Musikhochschule Lübeck vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres,
abweichend davon an der Europa-Universität Flensburg vom 1. September bis zum 28. Februar des Folgejahres (Herbstsemester),
2.
an den Fachhochschulen vom 1. September bis zum 28. Februar des Folgejahres.
Liegt mit dem Folgejahr ein Schaltjahr vor, verlängert sich die Dauer des Semesters auf den 29. Februar.
(2) Die Dauer der Sommersemester wird wie folgt festgesetzt:
1.
an den Universitäten, der Muthesius Kunsthochschule und der Musikhochschule Lübeck vom 1. April bis zum 30. September,
abweichend davon an der Europa-Universität Flensburg vom 1. März bis zum 31. August (Frühjahrssemester),
2.
an den Fachhochschulen vom 1. März bis zum 31. August.
§ 2 Berechnung der Unterrichtswochen
(1) Die Summe der Unterrichtswochen ergibt sich aus dem Wintersemester und dem darauffolgenden Sommersemester. Dabei sollen die Unterrichtswochen möglichst gleichmäßig auf die Semester verteilt werden.
(2) Die von den Hochschulen festgelegten Termine beinhalten den ersten und den letzten Tag der Unterrichtszeiten oder der unterrichtsfreien Zeiten. Unterrichtszeiten sollen nicht an einem Wochenende enden.
(3) Die Unterrichtswochen werden mit jeweils fünf Tagen pro Woche von Montag bis Freitag gezählt. Gesetzliche Feiertage außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zählen zur Unterrichtszeit und müssen nicht nachgeholt werden.
(4) Handelt es sich am ersten Tag der Unterrichtszeit am ersten Montag im April um den gesetzlichen Feiertag des Ostermontags, verschiebt sich der Beginn der Unterrichtszeit auf den darauffolgenden Tag. In diesem Fall zählt der gesetzliche Feiertag zur Unterrichtszeit und muss nicht nachgeholt werden.
§ 3 Unterrichtsfreie Zeit
(1) Im Wintersemester sollen die Hochschulen eine unterrichtsfreie Zeit von mindestens zwei Wochen einplanen oder eine Zeit, die den schulischen Weihnachtsferien entspricht.
(2) Im Sommersemester sollen die Hochschulen eine Überschneidung von unterrichtsfreier Zeit und schulischen Sommerferien von mindestens drei Wochen einplanen.
(3) Die Hochschulen dürfen weitere unterrichtsfreie Zeiten unter Einhaltung der gesetzlichen Zahl der Unterrichtswochen festlegen, sofern die Durchführung des Studiums dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 4 Termine für die Praxissemester
Die Europa-Universität Flensburg, die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel sowie die Musikhochschule Lübeck legen die Termine für die Praxissemester im Rahmen der lehramtsbezogenen Masterstudiengänge fest.
§ 5 Veröffentlichung der Hochschultermine
(1) Die Hochschulen legen die Termine für die Unterrichtszeit, die unterrichtsfreie Zeit sowie gegebenenfalls für das Praxissemester in geeigneter Weise fest. Die Hochschulen geben die Termine rechtzeitig vor dem Beginn der Unterrichtszeit bekannt.
(2) Die Hochschulen teilen dem für Hochschulen zuständigen Ministerium die Termine in einem vom Ministerium vorgegeben Verfahren rechtzeitig mit.
§ 6 Ergänzende Bestimmungen
(1) Die zeitliche Lage der Unterrichtszeit muss zeitverlustfreie Wechsel zwischen den Hochschulen im Bundesgebiet gewährleisten sowie die Durchführung überregionaler Studienplatzvergabeverfahren ermöglichen.
(2) Die Fachhochschulen sollen die Unterrichtszeiten so gestalten, dass die Prüfungen und Zeugnisausgabe so rechtzeitig erfolgen, dass die Absolventinnen und Absolventen sich für anschließende Masterstudiengänge fristgerecht bewerben können.
(3) Beziehen sich Bestimmungen dieser Verordnung auf das Sommersemester, sind sie für das Frühjahrssemester entsprechend anzuwenden. Bestimmungen für das Wintersemester sind für das Herbstsemester entsprechend anzuwenden.
(4) Bei medizinischen Studiengängen sind die Termine für die Prüfungen und die mit der Zulassung zum Praktischen Jahr zusammenhängenden Maßnahmen anhand der bestehenden landesrechtlichen Regelungen durchzuführen und hochschulintern abzustimmen.
(5) Die Regelung über Beginn und Ende des Praktischen Jahres im letzten Jahr des Studiums der Medizin nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 sowie die Regelung nach § 16 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), bleiben unberührt.
(6) Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann verlangen, dass die Unterrichtszeiten insgesamt oder für einzelne Studiengänge abweichend festgesetzt oder verlängert werden oder dass Lehrveranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, soweit dies zur Behebung von Engpässen in der Ausbildung erforderlich ist.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Einteilung der Hochschuljahre und Unterrichtszeiten an den staatlichen Hochschulen ab Wintersemester 2020/2021 bis Sommersemester 2022 (LVO ETHSJ) vom 31. Juli 2018 (NBl. HS MBWK. Schl.-H. S. 49) außer Kraft.
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