Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung (Trägeranerkennungsverordnung - TrAVO -) Vom 30. April 2012
Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung (Trägeranerkennungsverordnung - TrAVO -) Vom 30. April 2012
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert (LVO v. 22.04.2022, GVOBl. S. 577) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung (Trägeranerkennungsverordnung - TrAVO -) vom 30. April 2012 | 01.06.2012 |
Eingangsformel | 01.06.2012 |
§ 1 - Zielsetzung | 01.06.2012 |
§ 2 - Verfahren | 22.02.2019 |
§ 3 - Anerkennungsvoraussetzungen für Träger der Weiterbildung | 01.06.2012 |
§ 4 - Anerkennungsvoraussetzungen für Einrichtungen der Weiterbildung | 01.06.2012 |
§ 5 - Vereinfachte Verfahren | 01.06.2012 |
§ 6 - Auflagen | 01.06.2012 |
§ 7 - Beteiligung | 01.06.2012 |
§ 8 - Inkrafttreten | 20.05.2022 |
Anlage - Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen | 01.06.2012 |
Aufgrund des § 22 Nr. 1 des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282) verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:
§ 1 Zielsetzung
Die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung dient dem Teilnahmeschutz und der Umsetzung einheitlicher Qualitätsmaßstäbe und soll einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 WBG zu verwirklichen.
§ 2 Verfahren
(1) Die Anerkennung nach § 19 WBG erfolgt auf Antrag des Trägers oder der Einrichtung der Weiterbildung im schriftlichen Verfahren. Für den Antrag ist ein Vordruck zu verwenden, der vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus heraus gegeben wird. Der Antrag muss mindestens enthalten
1.
Name der Einrichtung oder des Trägers,
2.
Nachweis über die Rechtsform,
3.
Bildungsziele und Arbeitsbereiche,
4.
Nachweis über Verantwortliche und Ansprechpartner,
5.
Veranstaltungsprogramm für das laufende und folgende Jahr und
6.
Nachweis der durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen in den vom Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegenden zwei Jahren.
Dem Antrag ist exemplarisch für eine Veranstaltung ein methodisch/didaktisches Konzept beizufügen. Dieses muss Erläuterungen über Lernziele, Arbeits- und Zeitpläne, unter Angabe der eingesetzten Lehrkräfte, Medien, Methoden und Bildungsziele in Reflexion auf die Zielgruppen enthalten.
(2) Die Anerkennung ist auf höchstens vier Jahre befristet. Sie kann auf Antrag erneut erteilt werden.
(3) Bei Anträgen auf gleichzeitige Anerkennung als Träger und Einrichtung kann die umfassendere Trägeranerkennung ausgesprochen werden.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für Träger der Weiterbildung
(1) Die Anerkennung als Träger der Weiterbildung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 Weiterbildungsgesetz und die Gewähr für einen dauerhaften und qualitativ hochwertigen Weiterbildungsbetrieb voraus. Die durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen müssen nach Art, Umfang, Dauer und Ausgestaltung geeignet sein, die angegebenen Bildungsziele zu erreichen.
(2) Für die Beurteilung von Veranstaltungen als Weiterbildungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes gilt § 3 Abs. 3 der Bildungsfreistellungsverordnung.
(3) Weiterbildungsveranstaltungen sind nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WBG grundsätzlich auch dann allen zugänglich, wenn die Teilnahmemöglichkeit von einer bestimmten Vorbildung oder dem erfolgreichen Besuch vorangegangener Weiterbildungsveranstaltungen oder der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe abhängig gemacht wird oder geschlechtsspezifische Weiterbildungsveranstaltungen angeboten werden, deren Besuch nur Teilnehmenden eines Geschlechts ermöglicht wird. Die Teilnahmemöglichkeit darf nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht werden.
(4) Die Gewähr für einen dauerhaften und qualitativ hochwertigen Weiterbildungsbetrieb bieten Träger und Einrichtungen,
1.
die seit mindestens zwei Jahren existieren und in Schleswig-Holstein innerhalb dieser zwei Jahre mindestens 20 Weiterbildungsveranstaltungen mit insgesamt 700 Unterrichtsstunden oder insgesamt 5.000 Unterrichtsstunden nachweisen,
2.
die auf mindestens einer Vollzeitstelle oder auf zwei Teilzeitstellen mindestens eine Person mit Hochschulausbildung oder entsprechender beruflicher Qualifikation und Berufserfahrung abhängig beschäftigen, die überwiegend pädagogisch-konzeptionell tätig ist,
3.
deren haupt- und nebenberufliche Lehrkräfte, Honorarkräfte und pädagogisch-konzeptionell tätiges Personal sich regelmäßig mindestens im Umfang von 25 Stunden jährlich fortbilden und
4.
deren Ausstattung und Räume der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), entsprechen und zur Vermittlung des jeweiligen Bildungsinhaltes geeignet sind; der Nachweis wird erbracht durch eine Aufstellung der technischen Ausstattung und Unterrichtsmedien, Grundrisse und Gebäudebeschreibung, Räume und Ausstattung müssen hinsichtlich von Quantität und Qualität geeignet sein, die Bildungsinhalte zu vermitteln.
(5) Die Beschäftigungsverhältnisse des hauptamtlichen Personals müssen den arbeitsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Dies kann nachgewiesen werden durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Arbeitsverträge oder ähnliches. Bei einer nichtpädagogischen Hochschulausbildung oder einer beruflichen Qualifikation sind pädagogische Kenntnisse gesondert nachzuweisen.
(6) Die Information, Beratung und Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss sichergestellt sein. Vor Beginn einer Veranstaltung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich zu informieren über
1.
Rechtsform des Trägers oder der Einrichtung und verantwortliche Ansprechpartner,
2.
die Leiterin oder den Leiter der Veranstaltung,
3.
Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan der Veranstaltung,
4.
notwendige Vorbildung (gegebenenfalls Teilnahme- und/oder Prüfungsvoraussetzungen),
5.
Teilnahme- und/oder Prüfungsnachweise sowie prüfende Stelle,
6.
Kosten der Veranstaltung,
7.
geplante Teilnehmerzahl,
8.
Lehrpersonal,
9.
Geschäfts- und Teilnahmebedingungen.
(7) Träger und Einrichtungen sind verpflichtet, allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen verbindlich festzulegen. Mindestanforderungen an allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen sind in der Anlage geregelt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(8) Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens kann eine Begehung der antragstellenden Institution durch Mitglieder der Kommission Weiterbildung, durch hinzugezogene Sachverständige und/oder Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde erfolgen.
§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen für Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung setzt die Erfüllung der Voraussetzungen nach den § 19 Abs. 1 bis 3 WBG und § 3 Abs. 1 bis 8 voraus.
(2) Eine hinreichende Qualifikation der hauptberuflichen Lehrkräfte im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 WBG ist anzunehmen, wenn diese über Erfahrungen auf dem zu vermittelnden Gebiet verfügen und geeignet sind, den Bildungsinhalt zu vermitteln. Dies gilt entsprechend für nebenberufliche Lehr- und Honorarkräfte. Die Zahl der Lehrkräfte muss in einem der Art der Weiterbildungsveranstaltung angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen. Zur Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung sollen auch Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilnahmemöglichkeit von Frauen und Männern nachgewiesen werden.
§ 5 Vereinfachte Verfahren
(1) Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung, die
1.
bereits eine anderweitige staatliche Anerkennung als Träger oder Einrichtung der Weiterbildung nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften der Länder besitzen,
2.
eine zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. Mai 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2011 (BGBl. I S. 2854), oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift sind,
3.
Mitglied des Landesverbandes der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins e.V. sind oder
4.
ein externes Testat oder Zertifikat nach einem dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechenden Qualitätsmanagementsystem nachweisen,
prüft die zuständige Behörde nicht im Einzelnen, ob die Voraussetzungen nach den §§ 3 oder 4 vorliegen, wenn die Einhaltung vergleichbarer Qualitätsmaßstäbe von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesen wird.
(2) Eine erneute Anerkennung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 kann ohne Prüfung der Voraussetzungen nach den §§ 3 oder 4 erneut erteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
§ 6 Auflagen
Angaben über Art und Umfang der Finanzierung der Weiterbildung werden regelmäßig nur als Globalansätze bei den Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung erhoben, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Weiterbildungszweckes eine detaillierte Überprüfung dieser Angaben erforderlich machen.
§ 7 Beteiligung
(1) Die Kommission Weiterbildung wirkt bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung und beim Widerruf von Anerkennungen nach § 21 Abs. 2 Satz 3 WBG durch einen Ausschuss beratend mit.
(2) Sie ist regelmäßig über die Tätigkeit des Ausschusses und die Anerkennungspraxis der zuständigen Behörde zu unterrichten. Jedes Mitglied der Kommission kann an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Trägeranerkennungsverordnung vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 748)
*)
außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Sch.-H. II, Gl.Nr. 223-11-3
Anlage
zu § 3 Abs. 7 TrAVO
Allgemeine Geschäfts- und Teilnahmebedingungen
Folgende Regelungen sollen mindestens zugrunde gelegt werden:
1.
Freier Zugang im Rahmen der Veranstaltungskonzeption ist gewährleistet.
2.
Die Anmeldung wird mit der schriftlichen Bestätigung des Trägers oder der Einrichtung der Weiterbildung verbindlich.
3.
Der Rücktritt der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist innerhalb angemessener Fristen, mindestens bis sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, unentgeltlich möglich; eine geringfügige Bearbeitungsgebühr kann erhoben werden; bei späterem Rücktritt kann der Weiterbildungsträger oder die Weiterbildungseinrichtung eine angemessene Entschädigung verlangen.
4.
Die Kursgebühr wird in der Regel mit Veranstaltungsbeginn fällig. Vorauszahlungen können vereinbart werden; den Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll insbesondere bei längerfristigen Kursen die Möglichkeit zur Ratenzahlung eingeräumt werden.
5.
Bei Veranstaltungen mit einer mehr als sechsmonatigen Dauer können Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen und nach Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Daneben haben die Träger und Einrichtungen der Weiterbildung und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Recht, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Im Falle der wirksamen Kündigung haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Trägers oder der Einrichtung der Weiterbildung während der Laufzeit des Vertrages entspricht.
6.
Die Bildungseinrichtung kann sich eine Einverständniserklärung der Teilnehmenden geben lassen, nach der personenbezogene Daten trägerintern gespeichert werden können; die Bildungseinrichtung verpflichtet sich, diese gespeicherten Daten nicht an Dritte weiterzugeben und zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz).
7.
Zur Qualitätssicherung der Veranstaltungen werden Rückmeldungen der Teilnehmenden in systematisierter Form erhoben und ausgewertet.
8.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Sie enthält mindestens
a)
Bezeichnung und Ziel der Veranstaltung,
b)
Inhalt,
c)
Datum, Zeitraum, Unterrichtsstunden,
d)
Einrichtung oder durchführende Stelle der Veranstaltung.
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