BilFVO
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Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BilFVO) Vom 16. Mai 2017

Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BilFVO) Vom 16. Mai 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert (LVO v. 22.04.2022, GVOBl. S. 576)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen für die Bildungsfreistellung (Bildungsfreistellungsverordnung - BilFVO) vom 16. Mai 201701.06.2017
Eingangsformel01.06.2017
§ 1 - Zielsetzung01.06.2017
§ 2 - Verfahren01.06.2017
§ 3 - Anerkennungsvoraussetzungen13.08.2021
§ 4 - Vereinfachte Verfahren01.06.2017
§ 5 - Verblockung01.06.2017
§ 6 - Widerruf01.06.2017
§ 7 - Beteiligung01.06.2017
§ 8 - Verfahren bei länderübergreifenden Regelungen01.06.2017
§ 9 - Gebühren11.01.2019
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.05.2022
Anlage 101.06.2017
Anlage 211.01.2019
Aufgrund des § 22 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) vom 6. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 282), geändert durch Gesetz vom 22. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 123), und § 26 Absatz 1 Satz 3 WBG in Verbindung mit § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

§ 1 Zielsetzung

Die Anerkennung von Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung sowie die Weiterbildung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement für die Freistellung von der Arbeit (Bildungsfreistellungsveranstaltungen) dient dem Teilnahmeschutz, soll Missbräuche verhindern sowie einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 WBG zu verwirklichen.

§ 2 Verfahren

(1) Die Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen erfolgt auf Antrag des Trägers, der Einrichtung der Weiterbildung oder der Veranstalterin oder des Veranstalters im schriftlichen oder elektronischen Verfahren. Der Antrag ist formgebunden und soll der zuständigen Behörde spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung zugehen.
(2) Die Antragsfrist kann verkürzt werden, wenn
1.
die Veranstaltung sich auf ein aktuelles Ereignis bezieht, das sich wegen der Aktualität auf die Einhaltung der Antragsfrist auswirkt oder
2.
andere besondere Gründe nachgewiesen werden, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Einhaltung der Antragsfrist unmöglich gemacht haben und ihr oder ihm nicht zuzurechnen sind.
(3) Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
(4) Die Anerkennung kann für
1.
einzelne Bildungsfreistellungsveranstaltungen (Einzelveranstaltungen) oder
2.
mehrere Bildungsfreistellungsveranstaltungen gleicher Art (Typenveranstaltungen) innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren erteilt werden.
(5) Gegenstand des Anerkennungsverfahrens sind
1.
die Bezeichnung der Veranstaltung; sie soll den wesentlichen Inhalt der Bildungsfreistellungsveranstaltung darstellen und darf nicht zu Missdeutungen Anlass geben; die Bezeichnung der Veranstaltung ist, wenn sie nur im Rahmen eines übergeordneten Bildungszieles (berufliche Weiterqualifizierung) anerkennungsfähig ist, um einen entsprechenden Zusatz etwa „nur im Rahmen der beruflichen Weiterbildung“ zu erweitern; für diesen Fall ist auch der Teilnehmerkreis Gegenstand des Anerkennungsverfahrens; die Einschränkung des Teilnehmerkreises kann für derartige Veranstaltungen im Anerkennungsbescheid erfolgen;
2.
der Veranstaltungsort bei Einzelveranstaltungen; Veranstaltungen im Rahmen einer Typenanerkennung, wenn diese an unterschiedlichen Veranstaltungsorten innerhalb des Landes stattfinden sollen;
3.
der Veranstaltungszeitraum bei Einzelveranstaltungen; bei Typenveranstaltungen der erste geplante Veranstaltungszeitraum und der Anerkennungszeitraum.
Abweichungen oder Änderungen von der beantragten Durchführung sind nicht zulässig, es sei denn die zuständige Behörde hat vor Beginn der Veranstaltung auf Antrag einen Änderungsbescheid erlassen.
(6) Die Veranstalterin oder der Veranstalter übersendet nach Durchführung der Bildungsfreistellungsveranstaltung einen Statistikbogen an die zuständige Behörde. Kommt eine Antragstellerin oder ein Antragsteller dieser Verpflichtung auch auf Anforderung nicht nach, wird die Bearbeitung weiterer Anträge bis zum Eingang der Statistikbögen für zurückliegende Veranstaltungen zurückgestellt.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 16 und 17 WBG erfüllt sind.
(2) Die Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 3 WBG ist anzunehmen, wenn die Anforderungen nach § 4 Absatz. 2 der Trägeranerkennungsverordnung vom 30. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 524), geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), erfüllt sind.
(3) Bildungsfreistellungsveranstaltungen im Sinne des Weiterbildungsgesetzes können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch als Online-Veranstaltung (virtuelle Form) oder im Hybridformat durchgeführt werden. Sie müssen
1.
ein methodisch-didaktisches Konzept und
2.
einen mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassenden Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener und pädagogisch begründeter Pausen
aufweisen.
(4) Das methodisch-didaktische Konzept muss Angaben über das Lernziel, den Arbeits- und Zeitplan, die eingesetzten Methoden und die Bildungsziele gegebenenfalls in Reflexion auf die Zielgruppe enthalten. Bei Online-Veranstaltungen und Hybridformaten muss zudem dargestellt werden, wie ein ständiger Austausch zwischen Lehrkraft und Teilnehmenden mit geeigneten Medien in Echtzeit gewährleistet wird (Kamera und Mikrofon, Chat oder Ähnliches). Veranstalterinnen und Veranstalter müssen die tatsächliche Anwesenheit der Teilnehmenden sicherstellen.
(5) Der Arbeits- und Zeitplan stellt in übersichtlicher Weise insbesondere dar,
1.
welche Lehrkräfte für die Veranstaltung eingesetzt werden,
2.
was, bezogen auf das angestrebte Bildungsziel, konkret wann und wie unterrichtet oder erarbeitet wird (Stundenplan) und
3.
welche Hilfsmittel eingesetzt werden.
(6) Für die Berechnung der Unterrichtszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Die Unterrichtszeit für eine ganztägige Veranstaltung muss mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassen, davon 5,5 Zeitstunden reine Unterrichtszeit und 1,5 Zeitstunden pädagogisch begründete Pausen;
2.
Die Unterrichtszeit kann bei mehrtägigen Veranstaltungen im Durchschnitt erreicht werden. Es ist ausgeschlossen, dass ein oder mehrere freie Tage durch Mehrarbeit an anderen Unterrichtstagen ausgeglichen werden. Es müssen mindestens drei Zeitstunden Unterricht pro Tag nachgewiesen werden; es werden nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden pro Tag berücksichtigt;
3.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist bei mehrwöchigen Veranstaltungen jeweils für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen nachzuweisen.
4.
Unberücksichtigt bleiben Zeiten, in denen grundsätzlich anerkennungsfähige Bildungsinhalte im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten vermittelt werden sollen, insbesondere die, die dem Negativkatalog nach Absatz 9 unterliegen.
5.
Die Vermittlung von Bildungsinhalten während der An- und Abreise ist nicht anerkennungsfähig.
(7) Bei der Berechnung der Veranstaltungsdauer gelten folgende Voraussetzungen:
1.
Bei eintägigen Veranstaltungen bleiben Zeiten für die An- und Abreise unberücksichtigt;
2.
bei zweitägigen Veranstaltungen sind mindestens an einem Tag mindestens sieben Zeitstunden gemäß Absatz 3 Nummer 2 nachzuweisen, während der andere Tag als Reisetag mit drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit ohne Pausen Berücksichtigung finden kann; darüber hinausgehende Reisezeiten bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt;
3.
bei mehrtägigen Veranstaltungen gelten An- und Abreisetage jeweils als ein Tag; für diese Tage müssen jeweils mindestens drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit ohne Pausen nachgewiesen werden.
(8) Anerkennungsfähige Einzelfälle enthält Anlage 1; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(9) Nicht anerkennungsfähig sind insbesondere:
1.
Weiterbildungsveranstaltungen, die zu mehr als einem Zehntel der Veranstaltungsdauer der Erholung, der eigenen privaten Lebensführung oder der eigenen Freizeitgestaltung dienen;
Das kann der Fall sein, wenn sie
a)
dem Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der eigenen Körperpflege und der persönlichen Lebenshilfe dienen;
b)
den Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen;
c)
das Erlernen von Spielen oder Sportarten, von berufsfernen handwerklichen oder hauswirtschaftlichen Fertigkeiten, Reiten, Segeln, Tauchen oder Fischen oder die Betätigung in diesen Bereichen, es sei denn, diese dienen einem ehrenamtlichen oder zivilgemeinschaftlichem Engagement;
d)
Unterhaltung und Geselligkeit;
e)
touristische Besichtigungen, sofern sie nicht in ein kulturelles/historisches Weiterbildungskonzept eingebunden sind,
zum Gegenstand haben.
Absatz 9, Satz 1 gilt nicht, wenn die Inhalte nach Satz 2 Buchstabe a bis e einem beruflichen oder politischen Bildungsziel, einem Bildungsziel, das der Berufsausübung dient, der Gleichstellung von Mann und Frau sowie von behinderten und nicht behinderten Menschen oder der Vorbereitung auf das Alter dienen.
2.
Aufnahmeprüfungen für Weiterbildungsveranstaltungen und praktische Prüfungen.
3.
Klassenfahrten, auch, wenn sie von Bildungseinrichtungen angeboten werden, deren Angebot grundsätzlich allgemeinzugänglich ist.
4.
Veranstaltungen, die überwiegend betrieblichen oder dienstlichen Zwecken im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 WBG dienen, zur Einarbeitung auf einem Arbeitsplatz oder die überwiegend auf interne Erfordernisse eines Betriebes oder einer Dienststelle ausgerichtet sind.
(10) Zur Sicherstellung der mit § 17 Absatz 3 Nummer 1 WBG vorauszusetzenden Allgemeinzugänglichkeit ist eine Veröffentlichung der Veranstaltung in dafür geeigneten Medien nachzuweisen. Findet die Veröffentlichung durch ein Veranstaltungsprogramm statt, sind die allgemeinzugänglichen Veranstaltungen von Veranstaltungen zur Fortbildung von Mitgliedern oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern deutlich zu trennen. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen von Nichtmitgliedern gegenüber einer beitragsfreien Teilnahme für Mitglieder einer Veranstalterin oder eines Veranstalters schließt eine Anerkennung grundsätzlich nicht aus, es sei denn, dass der von den Nichtmitgliedern erhobene Beitrag unverhältnismäßig hoch und im Hinblick auf die angebotene Leistung unangemessen ist.

§ 4 Vereinfachte Verfahren

(1) Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die von den nach § 19 WBG anerkannten Trägern oder Einrichtungen der Weiterbildung angeboten und durchgeführt werden, findet die Prüfung nach § 3 Absatz 2 grundsätzlich nicht statt.
(2) Nach der Anerkennung als einzelne Veranstaltung im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 oder nach Ablauf des Zeitraums der Anerkennung nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 können Typenveranstaltungen ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 anerkannt werden, wenn keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von den Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.

§ 5 Verblockung

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach § 2 prüft die zuständige Behörde nach § 26 WBG, ob die Verblockung von Freistellungsansprüchen nach § 6 Absatz 3 WBG für die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung erforderlich ist, wenn die Dauer der Weiterbildungsveranstaltung den Anspruch auf Freistellung gemäß § 6 Absatz 2 WBG übersteigt. Hierfür muss die Veranstalterin oder der Veranstalter durch ein methodisches und didaktisches Konzept nachweisen, dass die Weiterbildungsveranstaltung eine Einheit ist. Es ist unschädlich, wenn die Veranstaltung in mehreren Abschnitten durchgeführt werden soll. Es ist sicherzustellen, dass ein späterer Quereinstieg nicht möglich ist.

§ 6 Widerruf

(1) Der Widerruf der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen nach § 18 Nummer 1 WBG ist nur zulässig, wenn der Veranstalterin oder dem Veranstalter Gelegenheit gegeben worden ist, die Voraussetzungen für die Anerkennung herbeizuführen und dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist geschehen ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Anerkennung liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn der Veranstalterin oder der Veranstalter bei der Durchführung der Weiterbildungsveranstaltung von dem Anerkennungsbescheid, dem Arbeits- und Zeitplan sowie dem vorgelegten Konzept wesentlich abweicht.

§ 7 Beteiligung

(1) Bei der Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen wirkt die Kommission Weiterbildung durch einen Ausschuss nach § 17 Absatz 1 WBG beratend mit, wenn
1.
die zuständige Behörde es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung für geboten hält oder es von der Kommission Weiterbildung oder deren Ausschuss gewünscht wird oder
2.
die zuständige Behörde einem Antrag oder einem Widerspruch des Antragstellers aus inhaltlichen Gründen im Sinne des § 3 Absatz 9 nicht stattgeben oder abhelfen kann.
(2) Die Kommission Weiterbildung ist regelmäßig über die Tätigkeit des Ausschusses und die Anerkennungspraxis der zuständigen Behörde zu unterrichten. Jedes Mitglied der Kommission kann an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

§ 8 Verfahren bei länderübergreifenden Regelungen

Bei der Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen, die durch Behörden des Bundes oder anderer Länder aufgrund anderer Rechtsvorschriften für die Bildungsfreistellung anerkannt worden sind, ist dem Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters der entsprechende Anerkennungsbescheid beizufügen. Die zuständige Behörde kann von der Prüfung einzelner Voraussetzungen nach § 3 absehen, wenn der Anerkennungsbescheid auf das Vorliegen vergleichbarer Voraussetzungen schließen lässt.

§ 9 Gebühren

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen, die Änderung einer Anerkennung und den Widerruf einer Anerkennung gemäß § 6 werden Gebühren erhoben. Die zu entrichtende Gebühr für die Anerkennung wird mit Antragstellung fällig. Die Entrichtung der Gebühr ist bei Vorlage des Antrags nachzuweisen.
(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Anlage 2; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

Anlage 1

zu § 3 Absatz 8 BilFVO
Anerkennungsfähige Einzelfälle sind:
1.
Prüfungsveranstaltungen, als Abschluss von Weiterbildungslehrgängen, insbesondere Abschlussprüfungen an Abendschulen und weiterbildenden Fachhochschulen. Bei mündlichen Prüfungen ist ein Arbeits- und Zeitplan von sieben Zeitstunden mit flexibler Pausenregelung nachzuweisen. Zeiten für pädagogisch begründete Pausen können dabei im Einzelfall auch 1,5 Stunden überschreiten, dürfen aber nicht mehr als 2,5 Stunden betragen. Für die übrige Zeit außerhalb der Prüfung ist eine Vor- oder Nachbereitung in Anwesenheit einer Lehrkraft sicherzustellen. Bei schriftlichen Prüfungen reicht im Hinblick auf die verhältnismäßig hohen Anforderungen an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Arbeits- und Zeitplan von vier Zeitstunden ohne Pausen für die Anerkennung aus.
2.
Kongresse, wenn sie in Seminarform durchgeführt werden und die Teilnahme an einem täglich sieben Zeitstunden umfassenden Arbeits- und Zeitplan sichergestellt und nachgewiesen werden kann. Kongresse werden nur als Einzelveranstaltung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 anerkannt.
3.
Bildungs-/Studienreisen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt werden. Im Rahmen von Bildungsreisen sind insbesondere politische, gesellschaftspolitische, sozialpolitische, berufliche, naturkundliche und sprachliche Bildungsinhalte grundsätzlich anerkennungsfähig. Zur Vertiefung und Erläuterung von Bildungsinhalten können auch Exkursionen unter fachkundiger Führung berücksichtigt werden. Reisezeiten während der Veranstaltung (Fahrten von einem Seminarort zum anderen) werden von der Anerkennung ausgenommen. Dies gilt ebenso für die Vermittlung von touristischen Bildungsinhalten. Zu den touristischen Bildungsinhalten zählen insbesondere: Besichtigungen von Denkmälern, Bauwerken, Ausstellungen, geographischen Sehenswürdigkeiten, Stadtrundfahrten und Stadtrundgänge. Bildungsreisen werden nur als Einzelveranstaltung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 anerkannt.
4.
Weiterbildungsveranstaltungen für den Erwerb von Berechtigungen, die zur Ausbildung oder Anleitung Dritter qualifizieren oder eine Multiplikatorenfunktion ermöglichen, insbesondere Trainerlizenzen und Übungsleiterlehrgänge.
5.
Gewerkschaftliche Vertrauensleuteschulungen, wenn die Teilnahme von Vertrauensleuten anderer als der anbietenden Gewerkschaft oder sonstiger Interessierter möglich ist. Es können nur Veranstaltungen mit der Zielgruppe „Vertrauensleute, Betriebs- und Personalräte sowie sonstige Interessierte“ anerkannt werden. Dabei darf die Zugänglichkeit nicht von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft abhängig gemacht werden.
6.
Veranstaltungen mit übergeordnetem Bildungsziel zur Gleichstellung von Mann und Frau, zur Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen und zur Vorbereitung auf das Alter. Für Veranstaltungen, die nur mit dem übergeordneten Bildungsziel der Vorbereitung auf das Alter anerkennungsfähig sind, wird eine Anerkennung nur für Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgesprochen und im Anerkennungsbescheid mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung versehen. Aus dem methodisch/didaktischen Konzept muss eindeutig erkennbar sein, dass der Einstieg in die Lebensphase nach dem Beruf Gegenstand der Veranstaltung ist und nicht die in § 3 Absatz 9 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a bis e genannten Ziele.
7.
Veranstaltungen die in Form von Einzelunterricht stattfinden, wenn der Antragsteller eine Bildungseinrichtung ist. Diese Veranstaltungen werden nur als Einzelveranstaltung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 anerkannt.
8.
Veranstaltungen, die über einen längeren Zeitraum als zwei Wochen andauern, wie etwa ein- oder mehrjährige Veranstaltungen. Dabei ist der Zeitraum der Anerkennung genau zu definieren. Die Wochenenden sind von der Anerkennung auszunehmen, wenn die Tage zur freien Verfügung stehen. Ebenso ist zu verfahren, wenn an einzelnen Tagen keine Bildungsinhalte vermittelt werden. Diese Veranstaltungen werden nur als Einzelveranstaltung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 anerkannt.
9.
Bildungsveranstaltungen auf Schiffen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen. Voraussetzung ist, dass das Schiff über eine hinreichende Besatzung und Ausstattung verfügt und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von jeglichen zur Schiffsführung notwendigen seemännischen Diensten einschließlich Backschaft (Küchendienst) während der Seminarzeiten ausgenommen sind. Diese Veranstaltungen werden nur als Einzelveranstaltung nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 anerkannt.

Anlage 2

zu § 9 Absatz 2 BilFVO
Gebühren gemäß § 9:
1. Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung einer Bildungsfreistellungsveranstaltung 69,00 Euro
2. Änderung einer Anerkennung gemäß Nummer 1 34,00 Euro
3. Widerruf einer Anerkennung 268,00 Euro
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