VerbSpielhSkVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Anforderungen an den Sachkundenachweis für Verbundspielhallen in Schleswig-Holstein (Verbundspielhallen-Sachkundeverordnung - VerbSpielhSkVO) Vom 27. April 2022

Landesverordnung über die Anforderungen an den Sachkundenachweis für Verbundspielhallen in Schleswig-Holstein (Verbundspielhallen-Sachkundeverordnung - VerbSpielhSkVO) Vom 27. April 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Anforderungen an den Sachkundenachweis für Verbundspielhallen in Schleswig-Holstein (Verbundspielhallen-Sachkundeverordnung - VerbSpielhSkVO) vom 27. April 202220.05.2022
Eingangsformel20.05.2022
§ 1 - Anwendungsbereich und Begriff des Sachkundenachweises20.05.2022
§ 2 - Zweck der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung20.05.2022
§ 3 - Verfahren und Inhalt der Unterrichtung20.05.2022
§ 4 - Verfahren und Inhalt der Sachkundeprüfung20.05.2022
§ 5 - Sachkundenachweis20.05.2022
§ 6 - Zuständige Stelle20.05.2022
§ 720.05.2022
Anlage - Sachkundenachweis nach § 5 der Verbundspielhallen-Sachkundeverordnung20.05.2022
Aufgrund des § 18 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 des Spielhallengesetzes vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

§ 1 Anwendungsbereich und Begriff des Sachkundenachweises

Gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Spielhallengesetzes vom 8. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 131) müssen bei Spielhallen im Verbund (Verbundspielhallen) die Betreiberin oder der Betreiber und die mit der Leitung beauftragten Personen über einen Sachkundenachweis verfügen. Der Sachkundenachweis bescheinigt die Teilnahme an einer Unterrichtung und das Bestehen einer Sachkundeprüfung.

§ 2 Zweck der Unterrichtung und der Sachkundeprüfung

(1) Zweck der Unterrichtung ist es, den in § 1 Satz 1 genannten Personen zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Verbundspielhallen zu vermitteln, damit sie in besonderem Maße mit den mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenden Gefahren vertraut sind, diese bei dem Betrieb der Spielhalle verstärkt berücksichtigen und, soweit erforderlich, diesen durch Maßnahmen des Spielerschutzes entgegenwirken können.
(2) Zweck der Sachkundeprüfung ist es, dass die in § 1 Satz 1 genannten Personen den schriftlichen Nachweis erbringen, dass sie die in der Unterrichtung vermittelten Kenntnisse erworben haben.
(3) Sachkundenachweise, Bescheinigungen für Unterrichtungen und Sachkundeprüfungen anderer Länder für Spielhallen werden in Schleswig-Holstein nicht anerkannt.

§ 3 Verfahren und Inhalt der Unterrichtung

(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in Präsenz. Sofern die Unterrichtung insgesamt aufgrund besonderer Umstände nicht in Präsenz erfolgen kann, kann die Unterrichtung auch in virtueller Form erfolgen. Die Unterrichtung hat mindestens 10 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.
(2) Die Unterrichtung umfasst folgende Rechts- und Sachgebiete:
1.
Spielhallenrecht des Landes Schleswig-Holstein,
2.
Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung,
3.
Jugendschutzrecht,
4.
Prävention und Spielerschutz und
5.
Datenschutz und Aufzeichnungspflichten.
(3) Das Nähere zur Unterrichtung regelt die nach § 6 zuständige Industrie- und Handelskammer durch Satzung. Dabei ist bezüglich des Unterrichtungsinhalts ein besonderer Schwerpunkt auf die Themen nach Absatz 2 Nummer 4 zu legen.
(4) Eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über eine Unterrichtung nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung wird nicht auf die Unterrichtsdauer nach Absatz 1 Satz 3 angerechnet.

§ 4 Verfahren und Inhalt der Sachkundeprüfung

(1) Die Sachkundeprüfung findet schriftlich oder in elektronischer Form nach der Unterrichtung gemäß § 3 statt. Für die Teilnahme an der Prüfung ist die Teilnahme am Unterricht ohne Fehlzeiten Voraussetzung. Die Sachkundeprüfung wird in Präsenz durch die zuständige Industrie- und Handelskammer durchgeführt. Die Vorgabe von Antwortmöglichkeiten (Multiple Choice) ist zulässig. Die Fragen und die Reihenfolge der Fragen sind zu jeder Prüfung zu wechseln.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht aus 30 Fragen zu den in § 3 Absatz 2 aufgeführten fünf Rechts- und Sachgebieten. Zu jedem der Gebiete muss mindestens eine Frage gestellt werden. Die Prüfung dauert 90 Minuten.
(3) Die Leistung der geprüften Person ist mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings mindestens 70 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte erzielt hat. Die Prüfung gilt im Falle eines Täuschungsversuches als nicht bestanden.
(4) Die Mitnahme der Prüfungsfragen, das Abfotografieren oder Kopieren durch die geprüfte Person oder andere Personen ist verboten.
(5) Die Prüfung darf nach einer erneuten Unterrichtung wiederholt werden.
(6) Das Nähere zum Ablauf und Inhalt der Sachkundeprüfung bestimmt die nach § 6 zuständige Industrie- und Handelskammer durch Satzung.

§ 5 Sachkundenachweis

Die zuständige Industrie- und Handelskammer stellt der geprüften Person den Sachkundenachweis nach dem Muster gemäß der dieser Verordnung beigefügten Anlage aus, wenn sie die Sachkundeprüfung gemäß § 4 bestanden hat. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

§ 6 Zuständige Stelle

Zuständig für die Unterrichtung nach § 3, die Sachkundeprüfung nach § 4 und die Ausstellung des Sachkundenachweises nach § 5 ist die Industrie- und Handelskammer zu Flensburg.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 5 der VerbSpielhSkVO)
Sachkundenachweis nach § 5 der Verbundspielhallen-Sachkundeverordnung
(Vorname und Familienname)
geboren am in
wohnhaft in
ist in der Zeit vom bis
von der Industrie- und Handelskammer Flensburg
über folgende Rechts- und Sachgebiete nach § 3 der Verbundspielhallen-Sachkundeverordnung unterrichtet worden
1. Spielhallenrecht des Landes Schleswig-Holstein,
2. Recht der Gewerbeordnung und Recht der Spielverordnung,
3. Jugendschutzrecht,
4. Prävention und Spielerschutz und
5. Datenschutz und Aufzeichnungspflichten
und hat die für den Sachkundenachweis erforderliche Prüfung nach § 4 der Verbundspielhallen-Sachkundeverordnung bestanden.
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
Dieser Nachweis ist nur auf IHK-Papier mit eingestanztem Siegel und mit unversehrtem Hologramm-Etikett gültig.
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