MVergVO
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Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergVO) Vom 8. Juni 2010

Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergVO) Vom 8. Juni 2010
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert (Art. 7 und 8 Ges. v. 27.04.2022, GVOBl. S. 526)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung - MVergVO) vom 8. Juni 201001.07.2010
Eingangsformel01.07.2010
§ 1 - Mehrarbeitsvergütung01.07.2010
§ 2 - Zulässigkeit31.05.2015
§ 3 - Voraussetzungen01.07.2010
§ 4 - Höhe der Vergütung01.12.2022
§ 5 - Teilzeitbeschäftigung01.03.2012
§ 6 - Berechnung01.07.2010
§ 7 - Inkrafttreten, Geltungsdauer29.12.2018
Aufgrund des § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des durch § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Mehrarbeitsvergütung

Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

§ 2 Zulässigkeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
1.
im ärztlichen- und Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
2.
im polizeilichen Vollzugsdienst,
3.
im Justizvollzugsdienst,
4.
im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr,
5.
im Schuldienst als Lehrkraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
1.
Dienstes in Bereitschaft,
2.
Schichtdienstes,
3.
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
4.
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat,
5.
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
1.
Auslandsbesoldung (§ 66 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464),
2.
einer Sicherheitszulage nach § 48 SHBesG.
Beamtinnen und Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Nummer 2 genannten Zulage. Im Übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 neben den in Nummer 1 oder 2 genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

§ 3 Voraussetzungen

(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, für die die beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen gelten, und sie
1.
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
2.
aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und
3.
die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt.
(2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Die Mindeststundenzahl verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.

§ 4 Höhe der Vergütung

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 14,05 Euro,
A 5 bis A 8 16,61 Euro,
A 9 bis A 12 22,80 Euro,
A 13 bis A 16 31,44 Euro.
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Besoldungsordnung C kw angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaberinnen und Inhaber von Lehrämtern
1.
der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt, soweit sie nicht unter die Nummern 2 und 3 fallen, 21,21 Euro,
2.
der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt, deren Einstiegsämter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet sind, 26,27 Euro,
3.
der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt, deren Einstiegsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind, 31,20 Euro,
4.
der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und an berufsbildenden Schulen 36,46 Euro,
5.
der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt an Fachhochschulen 36,46 Euro.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

§ 5 Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten abweichend von § 4 je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung sind die monatlichen Bezüge einer entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamtin oder eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten durch das 4,348-Fache ihrer oder seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 7 Abs. 1 SHBesG unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Abs. 1 und 3 vergütet.

§ 6 Berechnung

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die durch § 1 a Abs. 1 Nr. 3 des Landesbesoldungsgesetzes in Landesrecht übergeleitete Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. S. 2774), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 8. Juni 2010
Peter Harry Carstensen Ministerpräsident Rainer Wiegard Finanzminister
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