AsylbLGErstV SH 2022
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG-Erstattungsverordnung) Vom 27. April 2022

Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG-Erstattungsverordnung) Vom 27. April 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zur Neufassung der Ausländer- und Aufnahmeverordnung sowie der AsylbLG-Erstattungsverordnung vom 27. April 2022 (GVOBl. S. 593)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Erstattung von Aufwendungen für leistungsberechtigte Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG-Erstattungsverordnung) vom 27. April 202220.05.2022
§ 1 - Erstattungen20.05.2022

§ 1 Erstattungen

(1) Das Land erstattet den Kreisen und kreisfreien Städten 70% der aufgrund der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020), erbrachten notwendigen Leistungen. Kostenerstattungen zwischen Leistungsträgern nach Maßgabe der Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
(1a) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 wird für erbrachte notwendige Leistungen an Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anstelle des Erstattungssatzes in Absatz 1 Satz 1 eine abweichende Erstattungsquote (ganze Zahl) jährlich neu festgelegt. Die Berechnung dieser auf ganze Zahlen gerundeten Quote für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt regelmäßig bis zum 28. Februar des Folgejahres durch die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde und wird den Kreisen und kreisfreien Städten schriftlich mitgeteilt. Der Berechnung werden die nachfolgenden Basisdaten aus dem jeweiligen Vorjahr zugrunde gelegt:
1.
Mittelwert aus der Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an den Stichtagen 1. Januar, 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember,
2.
Mittelwert der monatlichen Zahl der unerledigten Asylerstverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
Gesamtzahl der abgelehnten Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 31. Dezember.
(2) Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten erstattet das Land nur nach vorheriger Anerkennung. Die Höhe der Erstattungsleistungen richtet sich nach Absatz 1 Satz 1.
(2a) Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 richtet sich die Höhe der Erstattungsleistungen für die Kosten der Herrichtung, Einrichtung und des Betriebes von anerkannten Gemeinschaftsunterkünften einschließlich der Personalkosten der in diesen Gemeinschaftsunterkünften Beschäftigten nach Absatz 1a Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(4) Die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde regelt die näheren Einzelheiten des Erstattungsverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Anerkennung einer Unterkunft als Gemeinschaftsunterkunft durch Verwaltungsvorschrift.
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