LBG
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 26. März 2009

Landesbeamtengesetz (LBG) Vom 26. März 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.05.2022 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 56 und 67 neu gefasst, §§ 114a, 129a und 134 neu eingefügt (Art. 1 Ges. v. 03.05.2022, GVOBl. S. 551)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 200901.04.2009
Inhaltsverzeichnis20.05.2022 bis 31.12.2023
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.04.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2009
§ 2 - Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung01.04.2009
§ 3 - Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte01.09.2016
Abschnitt II - Beamtenverhältnis01.04.2009
§ 4 - Vorbereitungsdienst01.01.2016
§ 5 - Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion20.05.2022
§ 6 - Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte01.03.2012
§ 7 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit01.04.2009
§ 8 - Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis01.04.2009
§ 9 - Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung01.04.2009
§ 10 - Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung01.04.2009
§ 11 - Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte01.04.2009
§ 12 - Rücknahme der Ernennung01.04.2009
Abschnitt III - Laufbahn01.04.2009
§ 13 - Laufbahn01.04.2009
§ 14 - Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen20.05.2022
§ 15 - Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung20.05.2022
§ 16 - Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen01.09.2016
§ 17 - Andere Bewerberinnen und Bewerber01.04.2009
§ 18 - Einstellung20.05.2022
§ 19 - Probezeit20.05.2022
§ 20 - Beförderung20.05.2022
§ 21 - Aufstieg20.05.2022
§ 22 - Personalentwicklung, Qualifizierung und Fortbildung01.04.2009
§ 23 - Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich20.05.2022
§ 24 - Laufbahnwechsel01.04.2009
§ 25 - Laufbahnverordnungen20.05.2022 bis 31.12.2023
§ 26 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen22.02.2019
Abschnitt IV - Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung01.04.2009
§ 27 - Grundsatz01.04.2009
§ 28 - Abordnung01.01.2021
§ 29 - Versetzung01.04.2009
Abschnitt V - Beendigung des Beamtenverhältnisses01.04.2009
Unterabschnitt 1 - Entlassung und Verlust der Beamtenrechte01.04.2009
§ 30 - Entlassung kraft Gesetzes01.09.2016
§ 31 - Entlassung durch Verwaltungsakt20.05.2022
§ 32 - Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung01.04.2009
§ 33 - Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens01.04.2009
§ 34 - Gnadenrecht01.04.2009
Unterabschnitt 2 - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand01.04.2009
§ 35 - Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze01.09.2016
§ 36 - Ruhestand auf Antrag01.09.2016
§ 37 - Einstweiliger Ruhestand01.04.2009
§ 38 - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften01.04.2009
§ 39 - Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden01.04.2009
§ 40 - Beginn des einstweiligen Ruhestandes01.04.2009
Unterabschnitt 3 - Dienstunfähigkeit01.04.2009
§ 41 - Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit01.09.2016
§ 42 - Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe01.04.2009
§ 43 - Wiederherstellung der Dienstfähigkeit01.09.2016
§ 44 - Ärztliche Untersuchung01.04.2009
Unterabschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen01.04.2009
§ 45 - Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten01.04.2009
Abschnitt VI - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis01.04.2009
Unterabschnitt 1 - Allgemeines01.04.2009
§ 46 - Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung01.04.2009
§ 47 - Diensteid01.04.2009
§ 48 - Verbot der Führung der Dienstgeschäfte01.04.2009
§ 49 - Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken01.04.2009
§ 50 - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten28.03.2014
§ 51 - Schadensersatz01.04.2009
§ 52 - Übergang von Schadensersatzansprüchen01.01.2021
§ 53 - Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen01.04.2009
§ 54 - Wohnungswahl, Dienstwohnung01.04.2009
§ 55 - Aufenthalt in erreichbarer Nähe01.04.2009
§ 56 - Äußeres Erscheinungsbild, Dienstkleidung20.05.2022
§ 57 - Amtsbezeichnung01.04.2009
§ 58 - Dienstjubiläen01.01.2013
§ 59 - Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis01.04.2009 bis 31.12.2023
Unterabschnitt 2 - Arbeitszeit und Urlaub01.04.2009
§ 60 - Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit01.09.2016
§ 61 - Teilzeitbeschäftigung20.05.2022
§ 62 - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen01.09.2016
§ 62a - Familienpflegezeit01.09.2016
§ 63 - Altersteilzeit01.01.2011
§ 63a - Altersteilzeit 63plus01.09.2016
§ 64 - Urlaub ohne Dienstbezüge01.04.2009
§ 65 - Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit01.09.2016
§ 66 - Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot20.05.2022
§ 67 - Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung20.05.2022
§ 68 - Urlaub20.05.2022
§ 69 - Mandatsurlaub01.04.2009
Unterabschnitt 3 - Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses01.04.2009
§ 70 - Nebentätigkeit01.04.2009
§ 71 - Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit01.04.2009
§ 72 - Anzeigefreie Nebentätigkeiten01.04.2009
§ 73 - Verbot einer Nebentätigkeit01.04.2009
§ 74 - Ausübung von Nebentätigkeiten01.04.2009
§ 75 - Verfahren01.04.2009
§ 76 - Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten01.04.2009
§ 77 - Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten01.04.2009
§ 78 - Verordnungsermächtigung01.04.2009
§ 79 - Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses01.04.2009
Unterabschnitt 4 - Fürsorge01.04.2009
§ 80 - Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen01.05.2022
§ 81 - Mutterschutz, Elternzeit01.04.2009
§ 82 - Arbeitsschutz01.05.2015
§ 83 - Ersatz von Sachschäden01.04.2009
§ 83a - Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen18.03.2022
§ 84 - Reise- und Umzugskosten01.05.2022
Unterabschnitt 5 - Personalakten (§ 50 BeamtStG)01.04.2009
§ 85 - Inhalt der Personalakten, Zugang zu Personalakten, ersetzendes Scannen01.01.2021
§ 86 - Beihilfeunterlagen25.05.2018
§ 87 - Anhörung01.04.2009
§ 88 - Auskunftsrecht25.05.2018
§ 89 - Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte01.01.2021
§ 89a - Auftragsverarbeitung von Personalaktendaten25.05.2018
§ 90 - Löschung von Personalaktendaten25.05.2018
§ 91 - Aufbewahrungsfristen01.01.2021
§ 92 - Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten25.05.2018
Abschnitt VII - Beteiligung der Spitzenorganisationen01.04.2009
§ 93 - Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände01.04.2009
Abschnitt VIII - Landesbeamtenausschuss01.04.2009
§ 94 - Aufgaben des Landesbeamtenausschusses01.04.2009
§ 95 - Mitglieder20.05.2022
§ 96 - Rechtsstellung der Mitglieder01.04.2009
§ 97 - Geschäftsordnung und Verfahren01.04.2009
§ 98 - Beschlüsse01.04.2009
§ 99 - Beweiserhebung, Amtshilfe01.04.2009
§ 100 - Geschäftsstelle01.09.2016
Abschnitt IX - Beschwerdeweg und Rechtsschutz01.04.2009
§ 101 - Anträge und Beschwerden01.04.2009
§ 102 - Verwaltungsrechtsweg01.04.2009
§ 103 - Vertretung des Dienstherrn01.03.2012
§ 104 - Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen01.04.2009
Abschnitt X - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen01.04.2009
§ 105 - Allgemeines01.04.2009
Unterabschnitt 1 - Landtag01.04.2009
§ 106 - Beamtinnen und Beamte des Landtages01.04.2009
Unterabschnitt 2 - Polizeivollzug01.04.2009
§ 107 - Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten01.05.2015
§ 108 - Altersgrenze01.01.2011
§ 109 - Polizeidienstunfähigkeit01.04.2009
§ 110 - Gemeinschaftsunterkunft01.03.2012
§ 111 - Dienstkleidung20.05.2022
§ 112 - Heilfürsorge01.05.2022
Unterabschnitt 3 - Feuerwehr01.04.2009
§ 113 - Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes01.09.2016
Unterabschnitt 4 - Justiz und Abschiebungshaftvollzug20.05.2022
§ 114 - Beamtinnen und Beamte des Straf- und Abschiebungshaftvollzugs01.01.2019
Unterabschnitt 5 - Körperschaften01.04.2009
§ 115 - Zuständigkeit01.04.2009
Unterabschnitt 6 - Hochschulen01.04.2009
§ 116 - Allgemeines01.04.2009
§ 117 - Rechtsstellung20.05.2022
§ 118 - Professorinnen und Professoren20.05.2022
§ 119 - Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren29.01.2016
§ 120 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter01.09.2016
§ 121 - Verwaltungsvorschriften für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen01.04.2009
Unterabschnitt 7 - Schulen01.04.2009
§ 122 - Beamtinnen und Beamte im Schuldienst01.04.2009
Unterabschnitt 8 - Steuerverwaltung01.04.2009
§ 123 - Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung01.04.2009
Unterabschnitt 9 - Landesrechnungshof01.04.2009
§ 124 - Mitglieder des Landesrechnungshofs01.04.2009
Abschnitt XI - Übergangs- und Schlussvorschriften01.04.2009
§ 125 - Erlass von Zulassungsbeschränkungen01.09.2016
§ 126 - Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen01.03.2012
§ 127 - Verwaltungsvorschriften29.11.2013
§ 128 - Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe01.04.2009
§ 129 - Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit01.04.2009
§ 129a - Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 1220.05.2022
§ 130 - Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Laufbahnbefähigungen01.04.2009
§ 131 - Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen01.05.2015
§ 132 - Übergangsregelung für bis zum 31. März 2009 erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen01.01.2010
§ 133 - Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht01.01.2017
§ 134 - Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 11120.05.2022
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
§ 3Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte
Abschnitt II Beamtenverhältnis
§ 4Vorbereitungsdienst
§ 5Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion
§ 6Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 7Beamtinnen und Beamte auf Zeit
§ 8Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 9Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung
§ 10Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung
§ 11Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 12Rücknahme der Ernennung
Abschnitt III Laufbahn
§ 13Laufbahn
§ 14Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
§ 15Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung
§ 16Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
§ 17Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 18Einstellung
§ 19Probezeit
§ 20Beförderung
§ 21Aufstieg
§ 22Personalentwicklung, Qualifizierung und Fortbildung
§ 23Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich
§ 24Laufbahnwechsel
§ 25Laufbahnverordnungen
§ 26Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen
Abschnitt IV Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung
§ 27Grundsatz
§ 28Abordnung
§ 29Versetzung
Abschnitt V Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte
§ 30Entlassung kraft Gesetzes
§ 31Entlassung durch Verwaltungsakt
§ 32Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung
§ 33Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 34Gnadenrecht
Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 35Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze
§ 36Ruhestand auf Antrag
§ 37Einstweiliger Ruhestand
§ 38Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
§ 39Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden
§ 40Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit
§ 41Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
§ 42Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 43Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 44Ärztliche Untersuchung
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
§ 45Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 46Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
§ 47Diensteid
§ 48Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 49Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
§ 50Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
§ 51Schadensersatz
§ 52Übergang von Schadensersatzansprüchen
§ 53Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§ 54Wohnungswahl, Dienstwohnung
§ 55Aufenthalt in erreichbarer Nähe
§ 56Äußeres Erscheinungsbild, Dienstkleidung
§ 57Amtsbezeichnung
§ 58Dienstjubiläen
§ 59Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub
§ 60Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit
§ 61Teilzeitbeschäftigung
§ 62Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
§ 62aFamilienpflegezeit
§ 63Altersteilzeit
§ 63aAltersteilzeit 63plus
§ 64Urlaub ohne Dienstbezüge
§ 65Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit
§ 66Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot
§ 67Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung
§ 68Urlaub
§ 69Mandatsurlaub
Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 70Nebentätigkeit
§ 71Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit
§ 72Anzeigefreie Nebentätigkeiten
§ 73Verbot einer Nebentätigkeit
§ 74Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 75Verfahren
§ 76Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten
§ 77Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten
§ 78Verordnungsermächtigung
§ 79Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 4 Fürsorge
§ 80Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
§ 81Mutterschutz, Elternzeit
§ 82Arbeitsschutz
§ 83Ersatz von Sachschäden
§ 83aErfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
§ 84Reise- und Umzugskosten
Unterabschnitt 5 Personalakten
§ 85Inhalt der Personalakten, Zugang zu Personalakten, ersetzendes Scannen
§ 86Beihilfeunterlagen
§ 87Anhörung
§ 88Auskunftsrecht
§ 89Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte
§ 89aAuftragsverarbeitung von Personalaktendaten
§ 90Löschung von Personalaktendaten
§ 91Aufbewahrungsfristen
§ 92Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
Abschnitt VII Beteiligung der Spitzenorganisationen
§ 93Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände
Abschnitt VIII Landesbeamtenausschuss
§ 94Aufgaben des Landesbeamtenausschusses
§ 95Mitglieder
§ 96Rechtsstellung der Mitglieder
§ 97Geschäftsordnung und Verfahren
§ 98Beschlüsse
§ 99Beweiserhebung, Amtshilfe
§ 100Geschäftsstelle
Abschnitt IX Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 101Anträge und Beschwerden
§ 102Verwaltungsrechtsweg
§ 103Vertretung des Dienstherrn
§ 104Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Abschnitt X Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen
§ 105Allgemeines
Unterabschnitt 1 Landtag
§ 106Beamtinnen und Beamte des Landtages
Unterabschnitt 2 Polizeivollzug
§ 107Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
§ 108Altersgrenze
§ 109Polizeidienstunfähigkeit
§ 110Gemeinschaftsunterkunft
§ 111Dienstkleidung
§ 112Heilfürsorge
Unterabschnitt 3 Feuerwehr
§ 113Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes
Unterabschnitt 4 Straf- und Abschiebungshaftvollzug
§ 114Beamtinnen und Beamte des Straf- und Abschiebungshaftvollzugs
Unterabschnitt 5 Körperschaften
§ 115Zuständigkeit
Unterabschnitt 6 Hochschulen
§ 116Allgemeines
§ 117Rechtsstellung
§ 118Professorinnen und Professoren
§ 119Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
§ 120Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 121Verwaltungsvorschriften für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen
Unterabschnitt 7 Schulen
§ 122Beamtinnen und Beamte im Schuldienst
Unterabschnitt 8 Steuerverwaltung
§ 123Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung
Unterabschnitt 9 Landesrechnungshof
§ 124Mitglieder des Landesrechnungshofs
Abschnitt XI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 125Erlass von Zulassungsbeschränkungen
§ 126Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen
§ 127Verwaltungsvorschriften
§ 128Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe
§ 129Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 129aÜbergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12
§ 130Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Laufbahnbefähigungen
§ 131Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen
§ 132Übergangsregelung für bis zum 31. März 2009 erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 133Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht
§ 134Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 111

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten
1.
des Landes,
2.
der Gemeinden, Kreise und Ämter und
3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung

(§ 2 BeamtStG)
Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.
(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, bestimmt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen nach Absatz 2 zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten wahr.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der obersten Dienstbehörden und der Dienstvorgesetzten des Landes durch Verordnung auf eine andere Behörde zum Zweck einer zentralen Personalverwaltung vollständig oder teilweise zu übertragen. Sie kann zu diesem Zweck durch Verordnung eine Landesoberbehörde errichten oder ein zugeordnetes Amt bilden.

Abschnitt II Beamtenverhältnis

§ 4 Vorbereitungsdienst

(§ 4 BeamtStG)
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Die nach § 26 zuständige Behörde wird ermächtigt, durch Verordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass anstelle des Beamtenverhältnisses auf Widerruf der Vorbereitungsdienst in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S 1942), abzugeben.
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erhalten sie statt der den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu gewährenden Alimentation eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die näheren Einzelheiten über die Bestandteile, die Höhe und die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe durch Verordnung zu regeln.

§ 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion

(§§ 4, 22 BeamtStG)
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Für die Form der Ernennungsurkunde gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BeamtStG. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.
(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
die der Besoldungsordnung A oder B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen,
2.
die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der von Nummer 1 erfassten Ämter der Besoldungsordnung B.
Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zählen zu den Ämtern der Leiterinnen und Leiter von Teilen von Behörden die mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Dezernaten, Fachbereichen, Ämtern und Abteilungen und vergleichbarer Organisationseinheiten sowie die Ämter der leitenden Verwaltungsbeamtinnen und leitenden Verwaltungsbeamten der Ämter nach der Amtsordnung. Absatz 1 gilt nicht für die in § 37 genannten Ämter.
(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer
1.
sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
2.
in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.
(6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten eine höher eingestufte Funktion übertragen, endet die Probezeit des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Probe. Für eine hieran anschließende Ernennung in das der bisherigen leitenden Funktion entsprechende Beförderungsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt Absatz 7 entsprechend.
(7) Nachdem ein Amt nach Absatz 5 Satz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Jahres ein neues Beförderungsamt übertragen werden, wenn seit der Übertragung des vorherigen Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 mindestens ein Jahr vergangen ist.
(8) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

§ 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(§ 5 BeamtStG)
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind insbesondere die Vorschriften über die Verpflichtung zur Weiterführung des Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 2 Satz 1), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 9 Abs. 5), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 27 bis 29), die Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG), das Dienstjubiläum (§ 58), die Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72, 73, § 74 Abs. 1 und § 75), die Arbeitszeit (§ 60), die Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.
(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 79 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).
(5) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

§ 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit

(§ 6 BeamtStG)
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur begründet werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Vorschriften über die Probezeit keine Anwendung. Ist Voraussetzung für die Ernennung die Wahl durch eine Vertretungskörperschaft, ist die Vertretungskörperschaft nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses an dieses gebunden.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
(3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand.
(4) Hauptberufliche Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler von Hochschulen, die in dieser Eigenschaft zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt worden waren. Präsidentinnen oder Präsidenten sowie Kanzlerinnen und Kanzler, die zur Wahrnehmung ihres Amtes aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beurlaubt wurden, treten abweichend von Satz 1 erst in den Ruhestand, wenn sie ihr Amt für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Amtszeiten wahrgenommen haben.
(5) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, für deren Berufung in das Beamtenverhältnis es einer Wahl bedarf (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), endet auch durch Abwahl oder Abberufung, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist. Mit ihrer Abwahl oder Abberufung treten die Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamten in den einstweiligen Ruhestand.
(6) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in ein solches auf Zeit umgewandelt werden.

§ 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(§ 7 BeamtStG)
Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG lässt die oberste Dienstbehörde zu.

§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung

(§ 8 BeamtStG)
(1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt. Sie oder er kann ihre oder seine Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden von der obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist.
(5) Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

§ 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung

(§ 9 BeamtStG)
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl der Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 132).
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.

§ 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(§ 11 BeamtStG)
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde festgestellt. Die Feststellung kann erst getroffen werden, wenn im Fall
1.
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG,
2.
des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG oder
3.
des § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 BeamtStG
abgelehnt worden ist. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten werden; bei einer Ernennung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist sie zu verbieten. Das Verbot der Amtsführung kann frühestens mit der Bekanntgabe der Nichtigkeit nach Absatz 1 ausgesprochen werden.
(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.
(4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.

§ 12 Rücknahme der Ernennung

(§ 12 BeamtStG)
(1) Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Abschnitt III Laufbahn

§ 13 Laufbahn

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören.
(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:
1.
Justiz
2.
Polizei
3.
Feuerwehr
4.
Steuerverwaltung
5.
Bildung
6.
Gesundheits- und soziale Dienste
7.
Agrar- und umweltbezogene Dienste
8.
Technische Dienste
9.
Wissenschaftliche Dienste
10.
Allgemeine Dienste.
(3) Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderliche Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden.
(4) Soweit erforderlich, können innerhalb einer Laufbahn fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden. Laufbahnzweige sind Ämter einer Laufbahn, die aufgrund einer gleichen Qualifikation zusammengefasst werden. Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges nicht eingeschränkt.
(5) Bei der Gestaltung der Laufbahnen sind unter Berücksichtigung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der funktionsbezogenen Bewertung der Ämter insbesondere die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen.

§ 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2.
als sonstige Voraussetzung ein Vorbereitungsdienst oder eine abgeschlossene berufliche Ausbildung.
(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung
a)
ein Mittlerer Schulabschluss oder ein Realschulabschluss oder
b)
der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene berufliche Ausbildung oder
c)
der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine förderliche abgeschlossene berufliche Ausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine durch Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder durch Entscheidung der für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte, inhaltlich dem Vorbereitungsdienst entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder Fortbildung oder
c)
eine abgeschlossene berufliche Ausbildung und ein Vorbereitungsdienst, soweit dies durch Laufbahnverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 aufgrund besonderer Anforderungen der Laufbahn bestimmt ist.
Der Nachweis der nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c geforderten beruflichen Ausbildung ist auch erbracht, wenn diese bereits nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b abgeleistet worden ist.
(3) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Die Voraussetzungen nach Nummer 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
1.
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2.
als sonstige Voraussetzung
a)
eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder
b)
ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt die Befähigung für eine Laufbahn nach §§ 13 und 14. Soweit erforderlich, kann die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden, Einführungsfortbildungen zu absolvieren.

§ 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
1.
der Richtlinie 2005/36/EG
*)
,
2.
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
3.
einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,
erworben werden.
(2) Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit und die Inhalte des Anerkennungsverfahrens sowie die Ausgleichsmaßnahmen, kann die Landesregierung, für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Absatz 2 Nummer 5) das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung regeln.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
Fußnoten
*)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132)

§ 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber

(1) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oder Bewerber). Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Regelung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist.
(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist durch den Landesbeamtenausschuss festzustellen.

§ 18 Einstellung

Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem Einstiegsamt zulässig. Abweichend von Satz 1 kann
1.
bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,
2.
für die in § 37 genannten Beamtinnen und Beamten
oder
3.
bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landesbeamtenausschuss
auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 5.

§ 19 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist. Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1 sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen, in einem Dienstverhältnis nach §§ 144 und 145 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung oder in einem Arbeitsverhältnis bei einem Spitzenverband oder einer Arbeitsgemeinschaft nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung, für das beamtenrechtliche Vorschriften gelten, abgeleistet worden sind.
(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind zweimal im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung zu bewerten. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Bei Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Verkürzung der Probezeit ist eine Beurteilung ausreichend.
(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(5) Die in § 37 genannten Beamtinnen und Beamten leisten keine Probezeit.

§ 20 Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Bei der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt, das unter den Anwendungsbereich von § 5 fällt, gilt § 5 Absatz 1 Satz 2.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1.
während der Probezeit,
2.
vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht in den Fällen des § 5 sowie für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7, 37 und 124,
3.
vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.

§ 21 Aufstieg

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Es kann auch eine auf bestimmte Ämter beschränkte Befähigung erworben werden. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Prüfung zu verlangen; die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen bestimmen.

§ 22 Personalentwicklung, Qualifizierung und Fortbildung

Die berufliche Entwicklung in der Laufbahn und der Aufstieg setzen eine entsprechende Qualifizierung, insbesondere die erforderliche Fortbildung, voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich selbst fortzubilden. Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Fortbildung und weitere Maßnahmen der Qualifizierung können Bestandteil einer Personalentwicklung sein.

§ 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und die Betreuung von Kindern oder die Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen beworben, ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), sowie nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
1.
der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder
2.
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Abs. 2 Nr. 1 während der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden für Zeiten
1.
eines Wehrdienstes,
2.
von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386),
3.
eines Zivildienstes oder Bundesfreiwilligendienstes,
4.
eines Entwicklungsdienstes,
5.
eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854).

§ 24 Laufbahnwechsel

Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei soll eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

§ 25 Laufbahnverordnungen

(1) Unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 ist die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
1.
die Gestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Einrichtung von Laufbahnzweigen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (§ 13),
2.
der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); dabei sind auch die Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen Tätigkeit zu regeln,
3.
die Durchführung von Prüfungen einschließlich der Prüfungsnote,
4.
Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nr. 1 ),
5.
die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg sowie für Personalentwicklungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Beamtinnen und Beamte auf die Übernahme bestimmter Ämter und Funktionen vorzubereiten (§§ 20, 21, 22),
7.
Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),
8.
Grundsätze der Qualifizierung und Fortbildung im Rahmen der Personalentwicklung (§ 22),
9.
Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 59),
10.
Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),
11.
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von schwerbehinderten Menschen,
12.
Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
(2) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung nach Absatz 1 die Vorschriften, die für alle Laufbahnen einheitlich gelten sollen (Allgemeine Laufbahnverordnung). Darüber hinaus erforderliche oder, soweit dieses Gesetz oder die Verordnung nach Satz 1 dieses bestimmt, abweichende Vorschriften erlässt die für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten durch Verordnung nach Absatz 1.

§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde trifft im Benehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen, unter Berücksichtigung der Regelungen der Laufbahnverordnungen, insbesondere geregelt werden
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,
2.
die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung,
3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
4.
Vorschriften über Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,
5.
die Durchführung von Prüfungen,
6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
8.
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.
(2) Studien- und Prüfungsordnungen für berufsqualifizierende Studiengänge, die zum Eintritt in den öffentlichen Dienst berechtigen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 enthaltenen Regelungen berücksichtigen.
(3) Verordnungen, die aufgrund des Absatzes 1 erlassen werden, können abweichend von § 60 des Landesverwaltungsgesetzes im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder im Nachrichtenblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein verkündet werden. Auf sie ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

Abschnitt IV Landesinterne Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung

§ 27 Grundsatz

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landesinterne Abordnungen, Versetzungen und Körperschaftsumbildungen.
(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.
(3) Auf landesinterne Körperschaftsumbildungen sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG entsprechend anzuwenden. Die obersten Aufsichtsbehörden können in den Fällen, in denen voraussichtlich in absehbarer Zeit der Tatbestand des Satzes 1 in Verbindung mit § 16 BeamtStG eintreten wird, anordnen, dass in den beteiligten Körperschaften Ernennungen im Sinne des § 8 BeamtStG nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde stattfinden dürfen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Ernennungen die Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 in Verbindung mit § 16 BeamtStG beeinträchtigen oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Körperschaften führen würden. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen.

§ 28 Abordnung

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne diese Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge, Versorgung, Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.

§ 29 Versetzung

(1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, sind sie verpflichtet an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiete davon berührt sind, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Abschnitt V Beendigung des Beamtenverhältnisses

Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte

§ 30 Entlassung kraft Gesetzes

(§ 22 BeamtStG)
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.
(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(3) Beamtinnen oder Beamte des Landes, die zu Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie zu wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Zeit oder zu Präsidentinnen oder Präsidenten oder zu Kanzlerinnen oder Kanzlern einer Hochschule ernannt werden, sind abweichend von § 22 Abs. 3 BeamtStG für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte des Landes, die an einer Hochschule eines anderen Dienstherrn in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit zur Übernahme einer Gast- oder Vertretungsprofessur eines anderen Dienstherrn berufen werden.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
1.
das Bestehen einer Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung oder vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

§ 31 Entlassung durch Verwaltungsakt

(§ 23 BeamtStG)
(1) Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der nach § 32 Abs. 1 für die Entlassung zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei Schulleiterinnen und Schulleitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.
(2) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 BeamtStG beträgt bei einer Beschäftigungszeit
1.
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
2.
von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.
(3) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ist vor der Entlassung der Sachverhalt in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 29 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154) aufzuklären. Abweichend von Absatz 2 kann die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG entlassen worden, sind sie auf ihre Bewerbung bei gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.
(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die wegen eines Dienstvergehens entlassen werden sollen, ist Absatz 3 anzuwenden.
(6) Bei einer Entlassung wegen Nichtbewährung in der Probezeit nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Beamtenstatusgesetz vor dem Ende der Probezeit nach § 5 Absatz 1 findet Absatz 2 außer in den Fällen von § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 keine Anwendung.

§ 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung

(1) Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt worden ist.
(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 57 Abs. 4 erteilt worden ist.

§ 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens

(§ 24 BeamtStG)
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, haben frühere Beamtinnen oder frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Grundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf; für Beamtinnen und Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verlieren Beamtinnen und Beamte die ihnen zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf sowie von Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG.
(4) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen im Falle des § 24 Abs. 2 BeamtStG zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.

§ 34 Gnadenrecht

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) das Gnadenrecht zu.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt von diesem Zeitpunkt ab § 33 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

§ 35 Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze

(§ 25 BeamtStG)
(1) Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Abweichend hiervon treten Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
GeburtsjahrAnhebung umAltersgrenze
MonateJahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen
1.
Altersteilzeit nach § 88 a Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung,
2.
bis zum Eintritt in den Ruhestand
a)
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
b)
Urlaub nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung
bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
1.
aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten oder
2.
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann seine Befugnis nach Satz 1 auf die Hochschulen übertragen.
(5) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften gilt keine gesetzliche Altersgrenze. Die §§ 36 und 45 Abs. 1 bleiben unberührt.

§ 36 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1952 1 60 1
1953 2 60 2
1954 3 60 3
1955 4 60 4
1956 5 60 5
1957 6 60 6
1958 7 60 7
1959 8 60 8
1960 9 60 9
1961 10 60 10
1962 11 60 11
1963 12 61 0
1964 14 61 2
1965 16 61 4
1966 18 61 6
1967 20 61 8
1968 22 61 10
Satz 1 gilt entsprechend für am 1. Januar 2011 vorhandene und im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwer behinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte
1.
Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 88 a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
2.
Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 88a Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
3.
Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung
angetreten haben.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und in Verwaltungsbereichen beschäftigt sind, in denen ein Personalüberhang besteht, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und entsprechende Planstellen oder ein Äquivalent eingespart werden. Die Verwaltungsbereiche nach Satz 1 werden durch die Landesregierung bestimmt. Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts trifft die oberste Dienstbehörde diese Bestimmung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Für die Beamtinnen und Beamten des Landtages trifft die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident, für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs trifft die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs die erforderlichen Regelungen.
(5) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 37 Einstweiliger Ruhestand

(§ 30 BeamtStG)
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung Beamtinnen und Beamte jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn ihnen eines der folgenden Ämter übertragen worden ist:
1.
Staatssekretärin oder Staatssekretär,
2.
Regierungssprecherin oder Regierungssprecher der Landesregierung.

§ 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften

Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Abs. 2 BeamtStG oder nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BeamtStG in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.

§ 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden

(§ 31 BeamtStG)
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Auflösung oder Umbildung der Behörde ausgesprochen werden.

§ 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Ein späterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit

§ 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit

(§§ 26, 27 BeamtStG)
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.
(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 Abs. 2 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(5) In den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG) gelten Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 4 sowie § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend. § 73 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der nach § 27 Abs. 2 BeamtStG verminderten Arbeitszeit überschreitet.

§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe

(§ 28 BeamtStG)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2 BeamtStG von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf andere Behörden übertragen.

§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(§ 29 BeamtStG)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt zehn Jahre.
(2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG kann alle zwei Jahre überprüft werden; in begründeten Fällen kann die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Abs. 1 zuständigen Ärztin oder dem nach § 44 Abs. 1 zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist.
(3) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. Der Lauf der Zehnjahresfrist nach Satz 1 ist so lange gehemmt, wie eine ärztliche Untersuchung (§ 44) aus von der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zu vertretenden Gründen nicht stattfinden kann.
(4) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.

§ 44 Ärztliche Untersuchung

(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Die Behörde hat die Beamtin oder den Beamten in ihrer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung auf deren Zweck hinzuweisen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde die wesentlichen Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.

Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen

§ 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten

(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.

Abschnitt VI Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung

(§ 37 BeamtStG)
(1) Die Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein ist eine außerdienstliche Stelle im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG.
(2) Die Genehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(3) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Abs. 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.

§ 47 Diensteid

(§ 38 BeamtStG)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Vereidigung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten bleiben unberührt.

§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(§ 39 BeamtStG)
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

(§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Abs. 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

§ 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

(§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1.
entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen,
2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen oder
3.
bei der Abrechnung der ihnen gemäß § 80 zustehenden Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Manipulationen zum Nachteil der beihilfegewährenden Stelle vornehmen.

§ 51 Schadensersatz

(§ 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 52 Übergang von Schadensersatzansprüchen

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1.
während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2.
infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend.

§ 53 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen

§§ 81 und 81 a des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.

§ 54 Wohnungswahl, Dienstwohnung

(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe

Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.

§ 56 Äußeres Erscheinungsbild, Dienstkleidung

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG zu regeln.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall Anordnungen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG treffen. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Anordnungen nach Satz 1 sind zu begründen.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 können sich insbesondere darauf erstrecken,
1.
ein sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzulegen,
2.
ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal
a)
bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug abzudecken oder in geeigneter Weise mit kosmetischen oder ähnlichen Mitteln zu überdecken,
b)
zur Herstellung eines pflichtgemäßen Zustands dauerhaft zu verändern, oder
c)
zu entfernen, wenn sich in anderer Weise kein pflichtgemäßer Zustand herstellen lässt.
Die Anordnung kann auch darauf gerichtet sein, zur Vermeidung einer künftigen, nicht auf andere Weise abwendbaren Kollision mit den dienstlichen Pflichten ein nicht sofort ablegbares Erscheinungsmerkmal bereits vor dessen Erstellung zu untersagen.
(4) Religiös oder weltanschaulich konnotierte Erscheinungsmerkmale dürfen nur dann durch Regelungen nach Absatz 1 und Anordnungen nach Absatz 2 eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung setzt voraus, dass die Erscheinungsmerkmale bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug von Dritten wahrgenommen werden können und die Beamtin oder der Beamte Amtshandlungen vornimmt, bei denen es in besonderem Maße auf die weltanschaulich - religiöse Neutralität des Staates und seiner Amtsträgerinnen und Amtsträger ankommt. Anordnungen über die Einschränkung des Tragens religiös oder weltanschaulich konnotierter Erscheinungsmerkmale sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
(5) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die Vorschriften über die Dienstkleidung erlässt die zuständige oberste Landesbehörde. Für die Dienstkleidung der uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird das Nähere im Einvernehmen mit dem Finanzministerium geregelt.

§ 57 Amtsbezeichnung

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sie oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." geführt werden. Bei dem Wechsel in ein anderes Amt infolge von Organisationsmaßnahmen darf die bisherige Amtsbezeichnung auch geführt werden, wenn das neue Amt mit demselben Grundgehalt verbunden ist.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin der der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

§ 58 Dienstjubiläen

*
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden bei Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde und Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt.
(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird.
Fußnoten
*)
Die Änderung durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 8. November 2018 (GVOBl. S. 691) tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.

§ 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub

§ 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 41 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist die Mindestdauer der Mehrarbeit nach Satz 2 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.
(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen einschließlich Pausen und Ruhezeiten und zu Einzelheiten der Gewährung einer Ausgleichszahlung im Falle der endgültigen Verhinderung der Inanspruchnahme eines Zeitausgleichs für Zeitguthaben, regelt die Landesregierung durch Verordnung.

§ 61 Teilzeitbeschäftigung

(§ 43 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden,
1.
dass dabei der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum zusammengefasst wird, der am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen muss (Freistellungsphase) oder
2.
dass am Ende des Bewilligungszeitraums eine Arbeitszeitreduzierung steht, die durch eine entsprechend höhere Arbeitszeit in der Anfangsphase erbracht wird; dabei muss am Ende des Bewilligungszeitraums mindestens 25% der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden.
(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 und Absatz 4 dürfen entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden wie es Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt werden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie oder er hat eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 62 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag
1.
Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit,
2.
Urlaub ohne Dienstbezüge
zu bewilligen, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 im Umfang von 25 % bis unter 50 % dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.
(2) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(3) § 61 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.

§ 62a Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen zu bewilligen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Der Bewilligung einer Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang von 25 % bis unter 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann Familienpflegezeit mit tatsächlicher Arbeitszeit in der Pflegephase im Umfang mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisen.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung wird in der Weise bewilligt, dass die Beamtinnen und Beamten ihre tatsächliche Arbeitszeit während einer zusammenhängenden Pflegephase bis zu längstens 24 Monaten um den Anteil der reduzierten Arbeitszeit ermäßigen, welcher nach Beendigung der Pflegephase in der ebenso langen Nachpflegephase erbracht wird. In der Pflegephase muss unbeschadet der Regelung des Satzes 3 mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden. Die Teilzeitbeschäftigung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass in der Pflegephase der Teil, um den die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ermäßigt ist, zu einem ununterbrochenen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zusammengefasst wird. Eine nachträgliche Verlängerung der Pflegephase auf bis zu sechs Monate im Falle des Satzes 3 oder bis zu 24 Monate im Falle des Satzes 1 ist möglich.
(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge gilt § 7 Absatz 1 und 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesG) entsprechend für den Durchschnitt der reduzierten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitraum der Pflege- und Nachpflegephase.
(4) Die Pflegephase der Familienpflegezeit endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach Absatz 1 wegfallen.
(5) Die Familienpflegezeit ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen,
1.
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in den Fällen des § 21 BeamtStG,
2.
bei einem auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erfolgten Wechsel des Dienstherrn,
3.
wenn Umstände eintreten, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, oder
4.
in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(6) Die Familienpflegezeit kann vom Dienstherrn anstelle des Widerrufs
1.
im Falle einer Beurlaubung aus familiären Gründen von mehr als einem Monat nach § 62 Absatz 1 oder
2.
im Falle einer Elternzeit
unterbrochen und mit der restlichen Pflegezeit oder mit einer entsprechend verkürzten Nachpflegephase fortgesetzt werden.
(7) Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von der Beamtin oder dem Beamten zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit er bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurde. § 15 Absatz 2 Satz 3 SHBesG gilt entsprechend.
(8) Eine neue Familienpflegezeit kann erst für die Zeit nach Beendigung der Nachpflegephase bewilligt werden.
(9) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. § 62 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 63 Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der bisherigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat und zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit). Ist der Durchschnitt der Arbeitszeit der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersteilzeit geringer als die bisherige Arbeitszeit, ist dieser zugrunde zu legen. Bei begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten (§ 27 BeamtStG) ist die herabgesetzte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Die ermäßigte Arbeitszeit kann auch nach § 61 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden; der Bewilligungszeitraum darf dabei zwölf Jahre nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann von der Anwendung des Satzes 1 ganz oder für bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen absehen, die Altersteilzeit auf bestimmte Verwaltungsbereiche und Beamtengruppen beschränken und abweichend von Satz 1 Nr. 1 eine höhere Altersgrenze festlegen. Sie kann bestimmen, dass die ermäßigte Arbeitszeit nur nach Satz 4 abgeleistet werden darf. Die Entscheidungen nach den Sätzen 5 und 6 unterliegen der Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 131).
(2) § 61 Abs. 2 gilt entsprechend; § 61 Abs. 3 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 63a Altersteilzeit 63plus

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet hat, ihre oder seine Leistungen ausweislich einer dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertreffen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit 63plus). Die Teilzeitbeschäftigung muss mit mindestens 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt werden; sie darf nicht mehr als 90 % der regelmäßigen Arbeitszeit betragen.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass
1.
bei ihnen die nach § 36 Absatz 2 oder 3 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,
2.
sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) § 61 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 64 Urlaub ohne Dienstbezüge

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann
1.
auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit

(1) Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 62a Absatz 1, Urlaub nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Urlaub nach § 64 Absatz 1 dürfen insgesamt die Dauer von 17 Jahren nicht überschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung während einer Elternzeit unberücksichtigt. Satz 1 findet bei Urlaub nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(2) Der Bewilligungszeitraum kann bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, Semesters oder Trimesters ausgedehnt werden.

§ 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot

(1) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristige Beurlaubung nach den §§ 61 bis 64 beantragt, ist die Beamtin oder der Beamte in Textform auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.
(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 61 bis 63 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder seiner Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
(2) Eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat die Beamtin oder der Beamte unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat sie oder er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit. Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr. § 44 gilt entsprechend.

§ 68 Urlaub

(§ 44 BeamtStG)
(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub, insbesondere Dauer und Berechnung des Urlaubs, die Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung, dessen Verfall und das Verfahren sowie Einzelheiten der Gewährung einer Urlaubsabgeltung hinsichtlich des Verfahrens, der Voraussetzungen und des Umfangs einer Abgeltung.
(2) Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährt werden. Die Landesregierung regelt durch Verordnung Einzelheiten der Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.

§ 69 Mandatsurlaub

(1) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die maßgebenden Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz des Bundes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), entsprechend.
(2) Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 1 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
1.
die Arbeitszeit bis auf 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen; die Dienstbezüge sind entsprechend zu kürzen,
oder
2.
Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.
Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Abgeordnetengesetzes des Bundes ist sinngemäß anzuwenden. Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes des Bundes sinngemäß anzuwenden; § 40 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), bleibt unberührt.
(3) Zur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu gewähren.

Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 70 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer Dienstvorgesetzten
1.
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,
2.
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

§ 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten

(§ 40 BeamtStG)
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht
1.
Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,
2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
3.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und
4.
unentgeltliche Nebentätigkeiten; folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
a)
Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
b)
Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Abs. 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,
c)
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
d)
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.

§ 73 Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche überschreitet.
(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von wissenschaftlichem Hochschulpersonal sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.
(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

§ 74 Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Die Beamtin oder der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, sie oder er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 75 Verfahren

(1) Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Über die Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit soll innerhalb eines Monats entschieden werden; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

§ 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.

§ 78 Verordnungsermächtigung

Die zur Ausführung der §§ 70 bis 77 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2.
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Abs. 4 anzusehen sind,
3.
ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit vergütet wird oder eine erhaltene Vergütung abzuführen ist,
4.
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit ganz oder teilweise entfallen,
5.
dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.

§ 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(§ 41 BeamtStG)
(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 BeamtStG besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.
(2) Zuständig für die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ist die oder der letzte Dienstvorgesetzte.

Unterabschnitt 4 Fürsorge

§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Gewährung von Beihilfen an die Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen, insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen und Maßnahmen, das Verfahren, das Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen und die Begrenzung der Beihilfen bei von dritter Seite zustehenden Leistungen. Die Beihilfe ist eine die Eigenvorsorge ergänzende Fürsorgeleistung.
(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen 100,00 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt und die wirtschaftlich angemessen sind. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden.
(4) Beihilfeberechtigt sind
1.
Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
3.
Witwen und Witwer sowie die in § 27 SHBeamtVG genannten Kinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.
In der Verordnung nach Absatz 1 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020), oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.
(5) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht auch
1.
wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
2.
während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht,
3.
bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
4.
während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Pflege einer oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
5.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat.
Beamtinnen und Beamten ist in Fällen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 bei der Bewilligung des Urlaubs ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe (Beihilfeberechtigung) zuzusprechen, wenn die Beamtin oder der Beamte in einem Verwaltungsbereich beschäftigt ist, in dem ein Personalüberhang besteht, entsprechende Planstellen oder ein Äquivalent eingespart werden und der Urlaub bis zum 31. Dezember 2015 angetreten wird.
(6) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach § 44 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. Beihilfe für die Ehegattin oder den Ehegatten,
die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten
wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) dieser Personen im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 20.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, dass diesen Personen trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistung gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind.
(7) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer 50 %,
2. die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist 70 %,
3. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 70 %,
4. ein Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 %,
5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt 70 %.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nr. 1 70 %.
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %;
die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 70 %. Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 80 %.
(8) In der Verordnung nach Absatz 1 kann vorgesehen werden, dass die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge (Selbstbehalte) gemindert wird; dabei können mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen.

§ 81 Mutterschutz, Elternzeit

(§ 46 BeamtStG)
Die Landesregierung regelt durch Verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
1.
des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
2.
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamtinnen und Beamte.

§ 82 Arbeitsschutz

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erlassenen Verordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Verordnung Abweichendes regelt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Polizei und den Feuerwehren bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte bestimmen.

§ 83 Ersatz von Sachschäden

(1) Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, kann der Beamtin oder dem Beamten Ersatz geleistet werden. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(2) Sind durch Gewaltakte Dritter, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten von Beamtinnen und Beamten oder wegen ihrer Eigenschaft als Beamtinnen und Beamte begangen worden sind, Gegenstände beschädigt oder zerstört worden, die ihnen oder ihren Familienangehörigen gehören, oder sind ihnen dadurch sonstige, nicht unerhebliche Vermögensschäden zugefügt worden, können zum Ausgleich einer hierdurch verursachten, außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastung Leistungen gewährt werden. Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich der Gewaltakt gegen den Dienstherrn richtet und ein Zusammenhang zum Dienst besteht.
(3) Anträge auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Eintritt des Schadens schriftlich zu stellen. Die Leistungen werden nur gewährt, soweit der Beamtin oder dem Beamten der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden kann. Hat der Dienstherr Leistungen gewährt, gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und soweit er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 € erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 39 SHBeamtVG gewährt werden, oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 SHBeamtVG oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 2 SHBeamtVG gewährt wird. Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen.
(3) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter eine Verletzung an einem der in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Rechtsgüter erlitten, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine Entschädigung leisten, wenn ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht, oder wenn der Anspruch nicht oder nicht in angemessener Zeit geltend gemacht werden kann und die Entschädigung zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. In der Regel liegt keine unbillige Härte vor, wenn ein Schmerzensgeldanspruch von mehr als 250 € unangemessen wäre.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden.

§ 84 Reise- und Umzugskosten

(1) Für die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gelten mit Ausnahme des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) die jeweiligen Bundesvorschriften entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
bei Einstellungen an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort keine Umzugskostenvergütung und kein Trennungsgeld gewährt werden,
2.
die Pauschvergütung nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), in der jeweils geltenden Fassung, um 30 % gemindert wird,
3.
für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus Anlass der Ausbildung abweichende Regelungen durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Reisekostenrecht zuständigen obersten Landesbehörde getroffen werden können,
4.
für eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner das Gleiche gilt wie für Eheleute,
5.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet,
6.
anstelle einer vorgeschriebenen Schriftform oder elektronischen Form auch die Textform zulässig ist.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde wird ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zuzulassen.
(2) Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende weitere Regelungen:
1.
Abweichend von § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 195 Euro. Die oberste Dienstbehörde kann den Höchstbetrag auf 225 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
2.
Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung abweichend von § 5 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung 40 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.

Unterabschnitt 5 Personalakten (§ 50 BeamtStG)

§ 85 Inhalt der Personalakten, Zugang zu Personalakten, ersetzendes Scannen

(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
1
(Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein dies erlaubt. Für das Verfahren der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 12 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme deren Ergebnisse. Kindergeldakten können mit Besoldungs-, Versorgungs-, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden.
(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist.
(5) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529) und eine aufgrund von § 21 des Gendiagnostikgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(6) Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. § 89a gilt entsprechend.
Fußnoten
1)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 72)

§ 86 Beihilfeunterlagen

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben.
(2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn
1.
die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder
2.
soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist.
Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruches auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050), speichern.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

§ 87 Anhörung

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtinnen und Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist jede Beurteilung zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu erörtern, bevor sie in die Personalakte aufgenommen wird. Die Beamtin oder der Beamte kann sich dazu äußern. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 88 Auskunftsrecht

(1) Beamtinnen und Beamte können während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Auskunft über die in ihrer Personalakte befindlichen Daten auch in Form der Einsichtnahme verlangen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.
(4) Auch Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Auskunft zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Kopien gefertigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte

a)
Soweit es zur Erfüllung der durch Rechtsvorschrift vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist, ist es ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, die Personalakte
1.
der obersten Dienstbehörde,
2.
dem Landesbeamtenausschuss,
3.
einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde,
4.
einem ressortübergreifend zuständigen Dienstleistungszentrum oder
5.
Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen,
zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken.
(2) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, Personalaktendaten an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, die von ihr oder ihm bestimmte oberste Landesbehörde oder eine beauftragte öffentliche Stelle zu Zwecken des ressortübergreifenden zentralen Personalmanagements innerhalb der Landesverwaltung zu übermitteln und dort für diese Zwecke weiterzuverarbeiten.
(3) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, des Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes, der Reisekosten, der Nachversicherungsbeiträge in der Sozialversicherung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind.
(4) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, die Empfängerinnen oder Empfänger machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Auf der Grundlage der Artikel 50, 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG dürfen im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 36a bis § 36e des Landesverwaltungsgesetzes die erforderlichen Auskünfte aus der Personalakte auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
(5) Für Auskünfte aus der Personalakte gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen. Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 89a Auftragsverarbeitung von Personalaktendaten

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde gemäß des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig,
1.
soweit sie erforderlich ist
a)
für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder
b)
zur Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch automatisierte Einrichtungen, und
2.
wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrolliert.
Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Sinne des § 7 des Landesdatenschutzgesetzes einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen darf auch im Auftrag einer zentralen Stelle erfolgen.
(2) Die Auftragserteilung einschließlich der Unterauftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
1.
den Auftragsverarbeiter, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679,
2.
die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragsverarbeiter die Daten verarbeiten soll,
3.
die Art der Daten, die für den Verantwortlichen verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie
4.
die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragsverarbeiter.
(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
1.
beim Verantwortlichen sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und
2.
die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.
In dem Auftrag ist schriftlich festzulegen, dass der Auftragsverarbeiter eine Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz zu dulden hat.

§ 90 Löschung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Landesdisziplinargesetzes keine Anwendung finden, sind,
1.
falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu löschen und zu vernichten,
2.
falls sie für Beamtinnen oder Beamte ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf ihren Antrag nach drei Jahren zu löschen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu löschen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 91 Aufbewahrungsfristen

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,
1.
wenn die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschieden ist,
2.
wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,
3.
wenn Versorgungs-, Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldansprüche bestehen, mit Ablauf des fünften Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldpflicht erlischt,
4.
wenn keine Versorgungs-, Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldansprüche bestehen, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 BeamtStG und § 10 des Landesdisziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte nicht mehr vorhanden sind.
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 sind Unterlagen aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, spätestens drei Jahre nach Abschluss der Bearbeitung zu löschen und zu vernichten. An Stelle der Vernichtung kann auch eine Rückgabe erfolgen.
(3) Versorgungs-, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldakten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungszeit gelöscht und vernichtet, sofern sie nicht vom Landesarchiv oder einem anderen zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.

§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten

(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Personalaktendaten im Sinne des § 86 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.
(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient. Die Ergebnisse dürfen auch für statistische Zwecke genutzt werden, sofern die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung).
(4) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

Abschnitt VII Beteiligung der Spitzenorganisationen

§ 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände

(§ 53 BeamtStG)
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Gestaltung des Beamtenrechts rechtzeitig und umfassend mit dem Ziel sachgerechter Verständigung zu beteiligen.
(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.
(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Das Nähere des Beteiligungsverfahrens kann zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

Abschnitt VIII Landesbeamtenausschuss

§ 94 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses

(1) Der Landesbeamtenausschuss wirkt an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Der Landesbeamtenausschuss hat neben den im Gesetz geregelten Entscheidungen über beamtenrechtliche Ausnahmen folgende Aufgaben:
1.
Zu Beschwerden von Beamtinnen und Beamten und zurückgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
2.
Empfehlungen zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben und hierzu Vorschläge zur Änderung, Ergänzung oder Neufassung zu unterbreiten.

§ 95 Mitglieder

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Die Landesregierung beruft die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Vier ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aufgrund von Vorschlägen aus der Landesverwaltung zu berufen, davon
1.
ein ordentliches Mitglied aus der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde,
2.
ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem für Grundsatzfragen der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Ministerium,
3.
ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und
4.
ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus der für ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde.
Ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied werden aus dem Kreis der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein berufen.
(3) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesbeamtenausschusses ist das nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 berufene Mitglied. Bei deren oder dessen Verhinderung nimmt das ordentliche Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das Mitglied, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.
(4) Bei der Berufung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Von den Vorschlagsberechtigten soll jeweils eine Frau und ein Mann pro Gremienplatz benannt werden. Die Landesregierung wählt eine Person als Mitglied aus. Die Person, die nicht als Mitglied bestimmt wurde, wird als stellvertretendes Mitglied berufen.
(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sich in einem Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren befinden.
(6) Scheidet ein nach Absatz 2 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.

§ 96 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Landesbeamtenausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Landesbeamtenausschuss endet
1.
durch Zeitablauf,
2.
wenn eine der Voraussetzungen fortfällt, unter denen sie berufen worden sind, oder
3.
wenn sie in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder gegen sie in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.
§ 39 BeamtStG findet keine Anwendung.

§ 97 Geschäftsordnung und Verfahren

(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde sowie Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Verhandlung gegeben werden.

§ 98 Beschlüsse

(1) Soweit dem Landesbeamtenausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Beschlüsse von allgemeiner Bedeutung sind zu veröffentlichen.

§ 99 Beweiserhebung, Amtshilfe

(1) Der Landesbeamtenausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) Alle Dienststellen haben dem Landesbeamtenausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 100 Geschäftsstelle

Der Landesbeamtenausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch die in der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde eingerichteten Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

Abschnitt IX Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 101 Anträge und Beschwerden

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 102 Verwaltungsrechtsweg

(§ 54 BeamtStG)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung (§ 28) oder Versetzung (§ 29) haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 103 Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 64 bis 72 SHBeamtVG wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr, und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das zuständige Fachministerium.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.

§ 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen oder Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden.

Abschnitt X Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

§ 105 Allgemeines

Für die in diesem Abschnitt genannten Beamtengruppen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Unterabschnitt 1 Landtag

§ 106 Beamtinnen und Beamte des Landtages

Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat vorgenommen. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ist oberste Dienstbehörde.

Unterabschnitt 2 Polizeivollzug

§ 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erlässt durch Verordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten; in ihnen ist auch zu regeln, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören. Dabei kann von den Vorschriften der §§ 14, 20 Abs. 2 Satz 2 und §§ 21, 30 Abs. 4 abgewichen werden, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.

§ 108 Altersgrenze

(1) Die Altersgrenze für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet die Vollendung des 62. Lebensjahres.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahr Monat
1952 1 60 1
1953 2 60 2
1954 3 60 3
1955 4 60 4
1956 5 60 5
1957 6 60 6
1958 7 60 7
1959 8 60 8
1960 9 60 9
1961 10 60 10
1962 11 60 11
1963 12 61 0
1964 14 61 2
1965 16 61 4
1966 18 61 6
1967 20 61 8
1968 22 61 10
Satz 1 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 2011 eine bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligte
1.
Teilzeitbeschäftigung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 88 a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
2.
Altersteilzeit nach § 63 Abs. 1 Satz 4 oder nach § 88a Abs. 3 Satz 4 Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder
3.
Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung
angetreten haben.
(3) § 35 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 109 Polizeidienstunfähigkeit

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 110 Gemeinschaftsunterkunft

(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
(3) Die Unterkunft wird unentgeltlich gewährt. § 43 Abs. 2 SHBesG bleibt unberührt.

§ 111 Dienstkleidung

Die uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

§ 112 Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Heilfürsorge wird auch
1.
während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht,
2.
Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,
3.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zur Dauer von einem Monat,
4.
für die Erstversorgung des Neugeborenen im Zuge der Entbindung einer Heilfürsorgeberechtigten bis zum sechsten Lebenstag, soweit für das Kind kein anderer Versicherungsschutz besteht,
gewährt. Heilfürsorge ist Sachbezug im Sinne des § 13 Abs. 1 SHBesG und wird mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1 % des jeweiligen Grundgehalts oder des Anwärtergrundbetrags auf die Besoldung angerechnet; dies gilt nicht für die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Fälle.
(2) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940); Näheres regelt die Verordnung nach Satz 1.
(3) Über die Leistungen der Heilfürsorge hinaus oder neben den Leistungen der Heilfürsorge kann Beihilfe nicht gewährt werden. Neu eingestellte oder zum Land Schleswig-Holstein versetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können die Gewährung von Heilfürsorge innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung oder der Versetzung schriftlich ablehnen. In diesem Fall erhalten sie ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach § 80. Ein Widerruf ist ausgeschlossen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu Beamtinnen und Beamten auf Probe ernannt werden.

Unterabschnitt 3 Feuerwehr

§ 113 Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersgrenze. Zum Einsatzdienst kann auch der Einsatz im Rettungsdienst gehören. § 35 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 werden hinsichtlich der Dienstunfähigkeit (Feuerwehrdienstunfähigkeit) den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gleichgestellt. § 109 findet entsprechende Anwendung.
(3) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes ist freie Dienstkleidung zu stellen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes haben Anspruch auf Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des § 112. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten regelt durch Verordnung Art und Umfang der Heilfürsorge. Heilfürsorge umfasst die ärztliche und zahnärztliche Versorgung und Vorsorge einschließlich der Verordnung von physikalischen und therapeutischen Maßnahmen sowie von Heil- und Hilfsmitteln grundsätzlich nach den Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; Näheres regelt die Verordnung nach Satz 2.
(5) Den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes können innerhalb der Berufsfeuerwehr oder der hauptamtlichen Wachabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben übertragen werden, die nicht dem Einsatzdienst zuzurechnen sind.
(6) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Verwendungen, die im besonderen dienstlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes liegen, werden dem Einsatzdienst gleichgestellt; Einzelheiten regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

Unterabschnitt 4 Justiz und Abschiebungshaftvollzug

§ 114 Beamtinnen und Beamte des Straf- und Abschiebungshaftvollzugs

Auf die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Justiz in der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt in den Laufbahnzweigen allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Abschiebungshaftvollzug finden die §§ 108 und 109 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Vollzugsdienstleiterinnen und Vollzugsdienstleiter sowie Werkdienstleiterinnen und Werkdienstleiter, die der Fachrichtung Justiz in der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt angehören.

Unterabschnitt 5 Körperschaften

§ 115 Zuständigkeit

(1) Die in diesem Gesetz übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten obliegen bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, den rechtsfähigen Anstalten und den Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, der zuständigen Verwaltungsstelle.
(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten, bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz der oder dem Dienstvorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, die anderen Stellen bei der Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten Rechte einräumen.
(4) Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BeamtStG bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(5) Satzungen, die durch die oberste Aufsichtsbehörde genehmigt sind, stehen gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 11 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz BeamtStG gleich.
(6) Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen eine Zuständigkeit des Finanzministeriums vorgesehen ist, entfällt sie für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände, soweit es sich nicht um einen Fall von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Unterabschnitt 6 Hochschulen

§ 116 Allgemeines

Die Vorschriften für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach diesem Abschnitt gelten nur für die als Lehrerinnen und Lehrer an Hochschulen ernannten Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren.

§ 117 Rechtsstellung

(1) Einer Ernennung im Sinne des § 8 BeamtStG bedarf es auch, wenn die Dienstzeit der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit verlängert werden soll.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sowie § 59 Absatz 1 bis 3 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden; ein Eintritt von zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 61 bis 65 sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können diese Vorschriften im Einzelfall für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigtem schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) § 61 BeamtStG gilt für landesinterne Versetzungen oder Abordnungen entsprechend.
(4) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer haben ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.
(5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
1.
Beurlaubung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 64,
2.
Beurlaubung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 18 der Sonderurlaubsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136),
4.
a)
Wehrdienst,
b)
Zeiten von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes,
c)
Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst,
d)
Entwicklungsdienst,
e)
Freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
5.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), oder Beschäftigungsverbot nach §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist,
6.
Beurlaubung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 132).
Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
1.
Teilzeitbeschäftigung,
2.
Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 oder
3.
Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(6) Die zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gelten mit dem Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.

§ 118 Professorinnen und Professoren

(1) Die Professorinnen und Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit für höchstens sechs Jahre oder auf Lebenszeit ernannt.
(2) Eine weitere Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist möglich, wenn
1.
die Gesamtdauer der befristeten Amtszeit zehn Jahre nicht überschreitet und
2.
die Professorin oder der Professor vor Ablauf der letzten Amtszeit das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird.
§ 117 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Professorin oder des Professors hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Den Antrag kann die Professorin oder der Professor nur bis spätestens 18 Monate vor Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, stellen.

§ 119 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 5 des Hochschulgesetzes zulässig. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor.

§ 120 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie im Beamtenverhältnis beschäftigt sind (§ 68 Abs. 4 des Hochschulgesetzes), werden für die Dauer von höchstens sechs Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. § 117 Abs. 5 mit Ausnahme der Sätze 5 und 6 gilt entsprechend. Nach Erreichen der Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren ist eine weitere Verlängerung oder eine erneute Einstellung als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit unzulässig. Die Beamtinnen und Beamten gelten mit Ablauf ihrer Dienstzeit als entlassen.
(2) Die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen in besonders begründeten Fällen Daueraufgaben an der Hochschule übertragen werden sollen, werden, soweit sie im Beamtenverhältnis beschäftigt sind (§ 68 Abs. 4 des Hochschulgesetzes), zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vor der Ernennung leisten sie eine Probezeit nach den allgemeinen Vorschriften des Laufbahnrechts ab.

§ 121 Verwaltungsvorschriften für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen

Soweit für die Durchführung dieses Abschnitts Verwaltungsvorschriften erforderlichen sind, werden diese durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde erlassen.

Unterabschnitt 7 Schulen

§ 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst

In den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) kann die zuständige oberste Landesbehörde von den Regelungen des Abschnitts III abweichen, insbesondere von den Vorschriften über
1.
die Zuordnung von Ämtern in der Laufbahngruppe 2 (§ 14),
2.
die Anzahl der Beurteilungen während der Probezeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1) sowie
3.
die Zuständigkeit für den Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.

Unterabschnitt 8 Steuerverwaltung

§ 123 Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, in den Vorschriften für die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) von den Regelungen der §§ 14 und 21 abzuweichen, soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern.

Unterabschnitt 9 Landesrechnungshof

§ 124 Mitglieder des Landesrechnungshofs

Für die Mitglieder des Landesrechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S 3), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), nichts Abweichendes bestimmt ist.

Abschnitt XI Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 125 Erlass von Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachgebieten oder Fächern auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.
(2) Die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich
1.
nach den im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare oder, sofern keine Stellen ausgewiesen sind, nach den Mitteln für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sowie
2.
nach der räumlichen, sächlichen und personellen Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen und den fachlichen Gegebenheiten als Voraussetzung für eine sachgerechte Ausbildung; dabei darf die Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtung und der Rechtspflege nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, werden sie in einem Auswahlverfahren nach folgenden Grundsätzen vergeben:
1.
Mindestens 65 %, im juristischen Vorbereitungsdienst mindestens 20 % nach Eignung und fachlicher Leistung der Bewerberinnen und Bewerber,
2.
mindestens 10 % nach der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei ununterbrochener Meldung zu jedem Einstellungstermin in Schleswig-Holstein (Wartezeit),
3.
bis zu 10 % für besondere persönliche oder soziale Härtefälle.
(4) Durch die Wahrnehmung von Zeiten
1.
eines Wehrdienstes,
2.
von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes,
3.
eines Zivildienstes oder Bundesfreiwilligendienstes,
4.
eines Entwicklungsdienstes,
5.
eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres
darf der Bewerberin oder dem Bewerber kein Nachteil entstehen. Gleiches gilt für berufliche Verzögerungen infolge
1.
der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder
2.
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
(5) Die oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Laufbahn, die Laufbahnzweige, Fachgebiete oder Fächer, für die die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 beschränkt wird,
2.
a)
das Nähere über die Ermittlung der Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Laufbahn,
b)
die Anteile nach Absatz 3,
c)
die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern,
3.
das Nähere zur Berücksichtigung von Dienstzeiten sowie diesen gleichgestellten Zeiten nach Absatz 4 bei der Wartezeit und
4.
das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren
zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Eignung und fachlichen Leistung nach Absatz 3 Nr. 1 können auch eine nicht durch besondere Umstände zu begründende überlange Studiendauer zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers, der künftigen Laufbahn dienende Erfahrungen zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden. Unterschiedliche Prüfungsanforderungen und Unterschiede in der Bewertung der Prüfungsleistungen der Prüfung, die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist, können zugunsten oder zu Lasten der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt werden.
(6) Gliedert sich die Laufbahnbefähigung in unterschiedliche fachliche Befähigungen auf, kann die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verordnung bestimmen, dass vor Anwendung der Auswahlgrundsätze nach Absatz 3 bis zu 80 % der Ausbildungsplätze an Bewerberinnen und Bewerber mit Fachgebieten und Fächern vergeben werden, bei denen zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein von der Einstellungsbehörde festzustellender dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht. Unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern wird nach den Grundsätzen des Absatzes 3 ausgewählt.
(7) Sind nach den Absätzen 5 oder 6 mehrere oberste Landesbehörden zuständig, tritt die Landesregierung an die Stelle der obersten Landesbehörde.

§ 126 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen

Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung im Sinne des SHBesG noch Versorgung im Sinne des SHBeamtVG sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 4 Abs. 5 und §§ 14 und 15 SHBesG entsprechend.

§ 127 Verwaltungsvorschriften

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann zur Durchführung des Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 128 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe

(1) Beamtinnen und Beamten auf Probe, denen nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bis zum 1. April 2009 noch kein Amt verliehen wurde, ist am 1. April 2009 ein Amt übertragen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe für eine spätere Verwendung als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit befinden, sind zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit zu ernennen,
1.
wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und
2.
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Dabei setzen Beamtinnen und Beamte, deren Probezeit vor dem 1. April 2009 begonnen hat, abweichend von § 19 die Probezeit nach den bis zum 31. März 2009 geltenden Vorschriften fort, soweit dieses für die Betreffenden günstiger ist.

§ 129 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit

Beamtinnen und Beamten, die sich am 31. März 2009 in einem Beamtenverhältnis nach § 20 b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung befinden, ist mit Wirkung vom 1. April 2009 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 übertragen; § 20 b Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung findet Anwendung. Zeiten, die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegt worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden. Auf vor dem 1. April 2009 beendete Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 20 b des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung findet § 15 a des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung Anwendung.

§ 129a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12

Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe A 12 nach § 5 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung, wird das Beamtenverhältnis auf Probe nach § 5 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung fortgesetzt. Abweichend von § 5 Absatz 1 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung ist das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens einem Jahr bewährt hat; diese Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als sechs Monate. § 5 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 130 Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Laufbahnbefähigungen

Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. April 2009 erworben haben, besitzen die Befähigung für eine Laufbahn nach § 14 in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung. Dabei entspricht
1.
die Laufbahngruppe des einfachen Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt,
2.
die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt,
3.
die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt,
4.
die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt.

§ 131 Übergangsregelung für am 31. März 2009 vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen und Laufbahnbefähigungen

(1) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf eine Laufbahngruppe nach § 19 Abs. 2 oder § 200 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung oder eine Befähigung hierfür Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung nach § 130 entsprechend.
(2) Bei der Anwendung von Bundesrecht gilt Absatz 1 sinngemäß.
(3) Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinen Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 1) bedürfen Beförderungen von Beamtinnen und Beamten des bisherigen gehobenen Dienstes in ein Amt der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten.

§ 132 Übergangsregelung für bis zum 31. März 2009 erlassene Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

In den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 25 a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung erlassen worden sind, kann bis zum 31. Dezember 2012 von § 13 Abs. 2 abgewichen werden.

§ 133 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht

Auf die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht in der Laufbahngruppe 1 finden die §§ 108 und 109 bis zum 31. Januar 2019 entsprechend Anwendung.

§ 134 Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 111

Aufgrund von § 111 Absatz 2 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung erlassene Dienstkleidungsvorschriften gelten fort, bis sie durch Dienstkleidungsvorschriften nach § 56 ersetzt werden.
Markierungen
Leseansicht