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Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz - AZG) in der Fassung vom 27. Januar 2009

Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz - AZG) in der Fassung vom 27. Januar 2009
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht sowie §§ 11, 17 und 28 geändert, Fünfter Teil mit § 35 neu angefügt (Art. 4 Ges. v. 03.05.2022, GVOBl. S. 551)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrumsgesetz - AZG) in der Fassung vom 27. Januar 200914.11.2008
Inhaltsverzeichnis20.05.2022
Erster Teil - Ausbildungszentrum für Verwaltung, Verwaltungsfachhochschule und Verwaltungsakademie14.11.2008
§ 1 - Ausbildungszentrum für Verwaltung14.11.2008
§ 2 - Verwaltungsfachhochschule29.01.2016
§ 3 - Verwaltungsakademie14.11.2008
§ 3 a - Leitung des Ausbildungszentrums, Dienststelle14.11.2008
§ 4 - Landessiegel14.11.2008
§ 5 - Finanzwesen14.11.2008
§ 6 - Gebühren14.11.2008
§ 7 - Beschäftigte14.11.2008
§ 8 - Gleichstellungsbeauftragte, Förderung der Gleichstellung22.02.2019
Zweiter Teil - Aufgaben und Organisation des Ausbildungszentrums14.11.2008
§ 9 - Aufgaben des Ausbildungszentrums14.11.2008
§ 10 - Organe des Ausbildungszentrums14.11.2008
§ 11 - Aufgaben des Kuratoriums20.05.2022
§ 12 - Mitglieder des Kuratoriums22.02.2019
§ 13 - Aufgaben der Fachbereichsräte14.11.2008
§ 14 - Mitglieder der Fachbereichsräte29.01.2016
§ 15 - Aufgaben und Mitglieder des Ausbildungsausschusses29.01.2016
§ 15 a - Aufgaben der Leitung des Ausbildungszentrums14.11.2008
§ 16 - Vermögen14.11.2008
§ 17 - Dienstherr20.05.2022
§ 18 - Rechtsaufsicht über das Ausbildungszentrum22.02.2019
Dritter Teil - Aufgaben und Organisation der Verwaltungsfachhochschule14.11.2008
§ 19 - Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule14.11.2008
§ 20 - Organe der Verwaltungsfachhochschule14.11.2008
§ 21 - Aufgaben des Senats14.11.2008
§ 22 - Mitglieder des Senats14.11.2008
§ 23 - Ausschüsse des Senats14.11.2008
§ 24 - Präsidentin oder Präsident29.01.2016
§ 25 - Fachbereichskonvente14.11.2008
§ 26 - Dekanate14.11.2008
§ 27 - Studierendenschaft22.02.2019
§ 28 - Lehrkräfte20.05.2022
§ 29 - Gleichstellungsbeauftragte29.01.2016
§ 29 a - Prüfungsordnungen14.11.2008
§ 30 - Verleihung von Hochschulgraden14.11.2008
§ 31 - Rechtsaufsicht über die Verwaltungsfachhochschule22.02.2019
Vierter Teil - Aufgaben und Organisation der Verwaltungsakademie14.11.2008
§ 32 - Aufgaben der Verwaltungsakademie14.11.2008
§ 33 - Organ der Verwaltungsakademie29.01.2016
§ 34 - Rechtsaufsicht über die Verwaltungsakademie22.02.2019
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften20.05.2022
§ 35 - Übergangsregelung zu §§ 17 und 2820.05.2022
Inhaltsübersicht
Erster Teil Ausbildungszentrum für Verwaltung, Verwaltungsfachhochschule und Verwaltungsakademie
§ 1Ausbildungszentrum für Verwaltung
§ 2Verwaltungsfachhochschule
§ 3Verwaltungsakademie
§ 3 aLeitung des Ausbildungszentrums, Dienststelle
§ 4Landessiegel
§ 5Finanzwesen
§ 6Gebühren
§ 7Beschäftigte
§ 8Gleichstellungsbeauftragte, Förderung der Gleichstellung
Zweiter Teil Aufgaben und Organisation des Ausbildungszentrums
§ 9Aufgaben des Ausbildungszentrums
§ 10Organe des Ausbildungszentrums
§ 11Aufgaben des Kuratoriums
§ 12Mitglieder des Kuratoriums
§ 13Aufgaben der Fachbereichsräte
§ 14Mitglieder der Fachbereichsräte
§ 15Aufgaben und Mitglieder des Ausbildungsausschusses
§ 15 aAufgaben der Leitung des Ausbildungszentrums
§ 16Vermögen
§ 17Dienstherr
§ 18Rechtsaufsicht über das Ausbildungszentrum
Dritter Teil Aufgaben und Organisation der Verwaltungsfachhochschule
§ 19Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule
§ 20Organe der Verwaltungsfachhochschule
§ 21Aufgaben des Senats
§ 22Mitglieder des Senats
§ 23Ausschüsse des Senats
§ 24Präsidentin oder Präsident
§ 25Fachbereichskonvente
§ 26Dekanate
§ 27Studierendenschaft
§ 28Lehrkräfte
§ 29Gleichstellungsbeauftragte
§ 29 aPrüfungsordnungen
§ 30Verleihung von Hochschulgraden
§ 31Rechtsaufsicht über die Verwaltungsfachhochschule
Vierter Teil Aufgaben und Organisation der Verwaltungsakademie
§ 32Aufgaben der Verwaltungsakademie
§ 33Organ der Verwaltungsakademie
§ 34Rechtsaufsicht über die Verwaltungsakademie
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 35Übergangsregelung zu §§ 17 und 28

Erster Teil Ausbildungszentrum für Verwaltung, Verwaltungsfachhochschule und Verwaltungsakademie

§ 1 Ausbildungszentrum für Verwaltung

(1) Das Ausbildungszentrum für Verwaltung (Ausbildungszentrum) als Einrichtung der an der Verwaltungsfachhochschule und Verwaltungsakademie ausbildenden Stellen besteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit fort.
(2) Träger sind das Land Schleswig-Holstein, der Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e.V. (Schulverein) und der Verein „Deutsche Rentenversicherung Bildungszentrum Reinfeld e.V.“ (Verein BZR).

§ 2 Verwaltungsfachhochschule

(1) Die Verwaltungsfachhochschule wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit errichtet und erhält den Namen „Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung“. Sie ist in Fachbereiche gegliedert.
(2) Träger der Verwaltungsfachhochschule ist das Ausbildungszentrum.
(3) Für die Verwaltungsfachhochschule gelten die hochschulrechtlichen Regelungen entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in den dazu ergangenen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die §§ 76 bis 81 des Hochschulgesetzes (HSG) gelten unmittelbar; § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 15 Absatz 3 sowie § 27a HSG finden keine Anwendung. Dabei ist das Ausbildungszentrum zuständig für die Aufgaben, die nach dem Hochschulrecht dem für Hochschulen zuständigen Ministerium übertragen sind. Soweit das für Hochschulen zuständige Ministerium ermächtigt ist, Verordnungen zu erlassen, entscheidet das Ausbildungszentrum durch Satzung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die §§ 53 und 58 HSG.
(4) Die Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HSG obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Verwaltungsfachhochschule. Sie oder er schafft die Voraussetzungen dafür, dass für die gesamte Hochschule ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt werden kann. Den erforderlichen Umfang der externen Evaluation, die näheren Anforderungen an die Akkreditierung und Evaluierung sowie das Verhältnis, die zeitliche Abfolge und die Fristen von Akkreditierung, Reakkreditierung und Evaluierung regelt das Kuratorium des Ausbildungszentrums.

§ 3 Verwaltungsakademie

(1) Die Verwaltungsakademie wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Das Ausbildungszentrum regelt ihre innere Organisation durch Satzung.
(2) Träger der Verwaltungsakademie ist das Ausbildungszentrum.

§ 3 a Leitung des Ausbildungszentrums, Dienststelle

(1) Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltungsfachhochschule (§ 24) ist zugleich Leiterin oder Leiter des Ausbildungszentrums sowie Leiterin oder Leiter der Verwaltungsakademie (§ 33). Die Berufung und die Stellvertretung richten sich nach § 24. Für den Bereich der Verwaltungsakademie wird die Stellvertretung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter wahrgenommen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums ist für das Ausbildungszentrum einschließlich seiner Einrichtungen Dienststellenleitung im Sinne von § 22 Abs. 4 des Gleichstellungsgesetzes (GstG) vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), und § 8 Abs. 5 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184).
(3) Das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen gelten als eine Dienststelle im Sinne des GstG und des § 8 Abs. 1MBG Schl.-H. § 8 Abs. 2 bis 4MBG Schl.-H. findet keine Anwendung.

§ 4 Landessiegel

Das Ausbildungszentrum, die Verwaltungsfachhochschule und die Verwaltungsakademie führen das kleine Landessiegel.

§ 5 Finanzwesen

(1) Das Ausbildungszentrum stellt einen Wirtschaftsplan auf, der die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen bildet. Er gliedert sich in einen Vorbericht, einen Erfolgsplan, einen Finanzierungsplan sowie einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan sowie die Grundlagen der Wirtschaftsführung, der Vermögensverwaltung und der Rechnungslegung werden vom Kuratorium beschlossen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck des Ausbildungszentrums.
(2) Die §§ 1 bis 87 und 105 bis 111 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 LHO auf das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen keine Anwendung.
(3) Der Wirtschaftsplan hat die im Gleichstellungsplan (§ 8 Abs. 3) zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Abs. 5 HSG getroffenen Vorgaben einzubeziehen.
(4) Das Ausbildungszentrum entwickelt geeignete Instrumente zur Wirtschaftsführung. Dem Kuratorium ist über den Vollzug der Wirtschaftspläne und Maßnahmen zur Einhaltung seiner Eckwerte zu berichten, wenn die Situation es erfordert.
(5) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist das Jahresergebnis unverzüglich durch ein Rechnungsprüfungsamt eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in alphabetischer Reihenfolge und in dreijährigem Wechsel prüfen zu lassen. Das Kuratorium stellt aufgrund des Prüfungsberichts das jeweilige Jahresergebnis fest.
(6) Soweit ein Wirtschaften nach einem Wirtschaftsplan nicht zweckmäßig ist, hat das Ausbildungszentrum einen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Kuratorium beschlossen wird. In diesem Fall sind die §§ 105 bis 111 der LHO mit der Einschränkung anzuwenden, dass anstelle der §§ 1 bis 87 LHO die entsprechenden Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts treten.

§ 6 Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen sind Benutzungsgebühren zu zahlen. Das Nähere wird durch Satzung des Ausbildungszentrums geregelt. § 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(2) Die Gebühren sollen mindestens 75 % der laufenden Kosten decken. Der verbleibende Betrag ist von den Trägern des Ausbildungszentrums anteilig zu tragen. Der Anteil berechnet sich nach der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an die Verwaltungsfachhochschule und Verwaltungsakademie zur Ausbildung entsandt werden, und der Dauer ihrer dortigen Ausbildung. Auf dieser Grundlage kann das Kuratorium für einen bestimmten Zeitraum eine Pauschalierung beschließen.
(3) Soweit Dritte das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen nutzen, kann ein Zuschlag zu den Gebühren nach näherer Bestimmung durch die Satzung nach Absatz 1 erhoben werden.
(4) Für die Inanspruchnahme der Verwaltungsakademie als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz haben die Träger der öffentlichen Verwaltung und die sonstigen ausbildenden Stellen eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt, wenn natürliche Personen aufgrund eines eigenen Antrags die zuständige Stelle in Anspruch nehmen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr für die einzelne Inanspruchnahme ist durch Satzung des Ausbildungszentrums zu bestimmen; hierbei sind die für die Inanspruchnahme entstehenden Personal- und Sachkosten zu berücksichtigen. Eine Pauschalierung ist zulässig. Die §§ 10 bis 14 und 16 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind anzuwenden.

§ 7 Beschäftigte

Die Beschäftigten der Verwaltungsfachhochschule und der Verwaltungsakademie stehen im Dienst des Ausbildungszentrums.

§ 8 Gleichstellungsbeauftragte, Förderung der Gleichstellung

(1) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Ausbildungszentrums und der Verwaltungsakademie werden von der Gleichstellungsbeauftragten der Verwaltungsfachhochschule wahrgenommen. § 18 Abs. 1 GstG findet insoweit keine Anwendung.
(2) Soweit die Verwaltungsfachhochschule mehrere Standorte hat, wählt der Senat für die jeweils anderen Standorte aus dem Kreis der dortigen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium oder einer entsprechenden Qualifikation eine Stellvertreterin. In der Satzung des Ausbildungszentrums ist zu gewährleisten, dass an allen sonstigen Standorten des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen eine Stellvertretung der Gleichstellungsbeauftragten gesichert ist.
(3) Das Ausbildungszentrum stellt für sich und seine Einrichtungen für einen Zeitraum von fünf Jahren den Gleichstellungsplan auf. Der Gleichstellungsplan umfasst den Frauenförderplan nach § 11 GstG. Der Gleichstellungsplan ist bei Bedarf fortzuentwickeln und anzupassen.
(4) Das Ausbildungszentrum berichtet der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Abstand von vier Jahren über den Stand der frauenfördernden Maßnahmen. Die Berichte geben Auskunft über die bisherigen und geplanten Maßnahmen auf der Grundlage des Gleichstellungsplanes. § 24 Abs. 2 und 3 GstG findet keine Anwendung.

Zweiter Teil Aufgaben und Organisation des Ausbildungszentrums

§ 9 Aufgaben des Ausbildungszentrums

(1) Das Ausbildungszentrum entscheidet über die Grundzüge der Ausbildung an der Verwaltungsfachhochschule und der Verwaltungsakademie. Es ist zuständig für die staatlichen Prüfungen nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Bundesrechtliche Bestimmungen werden durch die Sätze 1 und 2 nicht berührt.
(2) Das Ausbildungszentrum bildet insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung fort und nimmt praxisnahe Beratungstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung und andere Dienstleistungsunternehmen wahr.
(3) Es regelt seine innere Organisation durch Satzung, die vom Kuratorium mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschlossen wird.

§ 10 Organe des Ausbildungszentrums

Organe des Ausbildungszentrums sind
1.
das Kuratorium,
2.
die Räte für die Fachbereiche an der Verwaltungsfachhochschule (Fachbereichsräte) und
3.
der Ausbildungsausschuss für die Verwaltungsakademie.
Für Entscheidungen der in Satz 1 aufgeführten Organe gilt § 83 Abs. 1 Satz 2 bis 6 MBG Schl.-H. entsprechend.
Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium ist zuständig für alle wichtigen Angelegenheiten des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen, insbesondere
1.
für die Beschlussfassung über den Wirtschafts- oder den Haushaltsplan sowie den Erlass und die Änderung der Gebührensatzung des Ausbildungszentrums,
2.
für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten des Ausbildungszentrums, Ernennung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten, die Zuweisung der Beschäftigten an die Verwaltungsfachhochschule und die Verwaltungsakademie sowie für die Beschlussfassung des Gleichstellungsplanes nach § 8 Abs. 3,
3.
für die Regelung der Grundsätze und des Verfahrens für dienstliche Beurteilungen für den Bereich der Verwaltung und des Lehrpersonals,
4.
für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Verwaltungsfachhochschule sowie der Studienleitung der Verwaltungsakademie,
5.
für die Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Satz 3, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft,
6.
hat es darauf hinzuwirken, dass die Beschlüsse der Fachbereichsräte die Einheitlichkeit der Strukturen und Anforderungen in den Studiengängen fördern,
7.
für die Festlegung der Regellehrverpflichtung für die Verwaltungsfachhochschule als Satzung sowie
8.
für den Erlass und die Änderung der Satzungen und Benutzungsordnungen der Verwaltungsakademie; der Beschluss über die die innere Organisation regelnde Satzung wird mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gefasst,
9.
für die Festlegung der Grundzüge der Fortbildung, Weiterbildung und Beratung.
(2) Das Kuratorium kann Aufgaben auf die Fachbereichsräte, den Ausbildungsausschuss, die Verwaltungsfachhochschule, die Verwaltungsakademie und die Leitung des Ausbildungszentrums übertragen.
(3) Das Kuratorium ist der gesetzliche Vertreter des Ausbildungszentrums und handelt durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden oder die Stellvertretung.
(4) Erklärungen, durch die das Ausbildungszentrum verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Geschäfte nach Satz 2 werden durch Beschluss des Kuratoriums bestimmt.

§ 12 Mitglieder des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus zwölf Mitgliedern. Davon berufen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und der Schulverein je fünf und der Verein BZR zwei Mitglieder jeweils mit Stellvertretenden. Die Berufungszeit beträgt vier Jahre. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, der Schulverein und der Verein BZR können die von ihnen berufenen Mitglieder und die Stellvertretenden vorzeitig abberufen und für die verbleibende Zeit der Amtsperiode neue Mitglieder und Stellvertretende berufen.
(2) An den Sitzungen des Kuratoriums kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums mit Antrags- und Rederecht teilnehmen. Für die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 HSG entsprechend.

§ 13 Aufgaben der Fachbereichsräte

(1) Die Fachbereichsräte entscheiden über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Studiums an der Verwaltungsfachhochschule für den jeweiligen Fachbereich. Sie gewährleisten die inhaltliche Abstimmung der fachtheoretischen und fachpraktischen Studienzeiten. Die Vertreterinnen und Vertreter der am Fachbereich ausbildenden Stellen nehmen für das Studium der Nachwuchskräfte der Funktionsebene gehobener Dienst jeweils die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr. Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, soweit es das Bundesrecht zulässt.
(2) Die Fachbereichsräte schlagen dem Kuratorium hauptamtliche Lehrkräfte für die Verwaltungsfachhochschule vor. Die Ernennung oder Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften durch das Kuratorium, der kein Vorschlag der Fachbereichsräte zugrunde liegt, bedarf ihrer Zustimmung. Die Fachbereichsräte wählen die nebenamtlichen Lehrkräfte für ihren Bereich aus.
(3) Die Fachbereichsräte können Aufgaben auf die Verwaltungsfachhochschule übertragen.

§ 14 Mitglieder der Fachbereichsräte

(1) Mitglieder der Fachbereichsräte sind Vertreterinnen und Vertreter der am jeweiligen Fachbereich ausbildenden Stellen sowie des Fachbereichs der Verwaltungsfachhochschule zu gleichen Anteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Stellen sollen nach Möglichkeit in fachlichem Bezug zu der Ausbildung am jeweiligen Fachbereich stehen. Jedem Fachbereichsrat soll mindestens ein Mitglied des Kuratoriums angehören; das Nähere, insbesondere die Anzahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelt die Satzung des Ausbildungszentrums. Sie muss die angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern gewährleisten, dabei müssen unter den Mitgliedern der Fachbereichsräte Frauen mindestens zu einem Viertel vertreten sein.
(2) Die Mitglieder der Fachbereichsräte werden für drei Jahre berufen. Die Berufung erfolgt für die ausbildenden Stellen durch deren jeweilige Benennung gegenüber der Leitung des Ausbildungszentrums. Die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltungsfachhochschule sind die jeweiligen Dekaninnen und Dekane sowie eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter der Studierendenschaft; bei mehr als acht Mitgliedern wählen die Studierenden zwei Vertreterinnen oder Vertreter. Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter sollen grundsätzlich aus der Mitte der hauptamtlichen Lehrkräfte vom Fachbereichskonvent benannt werden. Eine Abberufung ist durch diejenigen möglich, die entsandt haben. Das Nähere zur Berufung und Abberufung regelt die Satzung des Ausbildungszentrums.
(3) Der Fachbereichsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, die oder der Vertreterin oder Vertreter der ausbildenden Stellen sein soll, und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheiden bei Stimmengleichheit die Vertreterinnen und Vertreter der ausbildenden Stellen. Sind insbesondere aufgrund bundesrechtlicher Regelungen Entscheidungen den ausbildenden Stellen vorbehalten, nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltungsfachhochschule an den Erörterungen mit beratender Stimme teil.
(4) An den Sitzungen kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums mit beratender Stimme teilnehmen. Für die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 HSG entsprechend.

§ 15 Aufgaben und Mitglieder des Ausbildungsausschusses

(1) Der Ausbildungsausschuss für die Verwaltungsakademie entscheidet über die Angelegenheiten der Ausbildung an der Verwaltungsakademie und nimmt für die Ausbildung der Nachwuchskräfte der Funktionsebene mittlerer Dienst die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr. Er schlägt dem Kuratorium die hauptamtlichen Lehrkräfte für die Verwaltungsakademie vor. Die Ernennung oder Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften durch das Kuratorium, der kein Vorschlag des Ausbildungsausschusses zugrunde liegt, bedarf seiner Zustimmung. Der Ausbildungsausschuss wählt die nebenamtlichen Lehrkräfte aus.
(2) In dem Ausbildungsausschuss sind die ausbildenden Stellen vertreten. Für die Berufung und Abberufung der Mitglieder gilt § 14 entsprechend.
(3) Der Ausbildungsausschuss kann Aufgaben auf die Verwaltungsakademie übertragen.
(4) Bei Bedarf können weitere Ausbildungsausschüsse gebildet werden. Hierüber entscheidet das Kuratorium. Die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen über den Ausbildungsausschuss gelten entsprechend.
(5) An den Sitzungen können die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums sowie die Studienleiterin oder der Studienleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Für die Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 HSG entsprechend.

§ 15 a Aufgaben der Leitung des Ausbildungszentrums

Die Leitung des Ausbildungszentrums beinhaltet die Geschäftsführung des Ausbildungszentrums, des Kuratoriums, der Fachbereichsräte und des Ausbildungsausschusses sowie die Wahrnehmung zentraler Aufgaben des Ausbildungszentrums und seiner Einrichtungen. Die Leitung des Ausbildungszentrums kann die Geschäftsführung der Fachbereichsräte auf die jeweilige Dekanin oder den jeweiligen Dekan, die Geschäftsführung des Ausbildungsausschusses auf die Studienleiterin oder den Studienleiter delegieren.

§ 16 Vermögen

(1) Die Träger stellen dem Ausbildungszentrum und seinen Einrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Gebäude und Inventar zur Verfügung. Diese Vermögensgegenstände werden ihnen zur Nutzung überlassen. Das Nähere wird in Vereinbarungen geregelt.
(2) Das Ausbildungszentrum und seine Einrichtungen sind angemessen zu beteiligen, wenn die Träger nach Absatz 1 für deren jeweiligen Bereich tätig werden.

§ 17 Dienstherr

(1) Das Ausbildungszentrum hat Dienstherrnfähigkeit.
(2) Das Ausbildungszentrum kann als hauptamtlich tätige Lehrkräfte Beamtinnen und Beamte in Laufbahnen der Fachrichtungen nach § 13 Absatz 2 Landesbeamtengesetz einstellen, die den Fachrichtungen entsprechen, für die nach § 19 Absatz 1 Studiengänge angeboten werden oder in denen nach § 32 ausgebildet wird.

§ 18 Rechtsaufsicht über das Ausbildungszentrum

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt die Rechtsaufsicht über das Ausbildungszentrum aus; soweit Angelegenheiten des Fachbereichs Steuerverwaltung berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem für Steuerrecht zuständigen Ministerium nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten herzustellen.
(2) Die Beschlüsse des Kuratoriums, der Fachbereichsräte und des Ausbildungsausschusses sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Dritter Teil Aufgaben und Organisation der Verwaltungsfachhochschule

§ 19 Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule

(1) Die Verwaltungsfachhochschule hat die Aufgabe, Studiengänge für den öffentlichen Dienst und andere Dienstleistungsunternehmen anzubieten. Sie bildet insbesondere die Nachwuchskräfte der Funktionsebene gehobener Dienst nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausbildung und Prüfung aus.
(2) Zudem nimmt sie die Aufgaben einer Fachhochschule nach § 3 in Verbindung mit § 94 HSG wahr, soweit dieser entsprechende Anwendung findet. Sie beteiligt sich an der Fortbildung insbesondere der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und nimmt praxisnahe Forschungsaufgaben sowie Beratungstätigkeiten für die öffentliche Verwaltung und andere Dienstleistungsunternehmen wahr.
(3) Die Verwaltungsfachhochschule hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie regelt ihre innere Organisation durch Satzung (Verfassung). § 12 HSG findet keine Anwendung.

§ 20 Organe der Verwaltungsfachhochschule

Organe der Verwaltungsfachhochschule sind
1.
der Senat,
2.
die Präsidentin oder der Präsident,
3.
die Fachbereichskonvente und
4.
die Dekanate.

§ 21 Aufgaben des Senats

Der Senat hat, soweit durch dieses Gesetz oder die Verfassung der Verwaltungsfachhochschule nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wahrzunehmen, die die gesamte Verwaltungsfachhochschule betreffen. Er übernimmt die Aufgaben entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 7 HSG. Er ist vor Beschlussfassung über den Gleichstellungsplan (§ 8 Abs. 3) zu hören. Er entscheidet über die Einteilung des Hochschuljahres sowie über Beginn und Ende der Unterrichtszeiten entsprechend § 47 HSG durch Beschluss.

§ 22 Mitglieder des Senats

Der Senat besteht aus
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten und
2.
zwölf Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedergruppen entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HSG im Verhältnis 7:2:2:1; der ersten Mitgliedergruppe gehören die Dekaninnen und Dekane an.
Die Gleichstellungsbeauftragte gehört dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

§ 23 Ausschüsse des Senats

Der Senat kann Ausschüsse entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 1 bis 5 HSG bilden. Er muss einen Gleichstellungsausschuss bilden. Der Gleichstellungsausschuss soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Er ist insbesondere bei der Erstellung des Gleichstellungsplanes nach § 8 Abs. 3 zu beteiligen.

§ 24 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltungsfachhochschule.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium des Ausbildungszentrums nach Anhörung des Senats gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl wird eine Findungskommission beim Kuratorium gebildet, die aus neun Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder werden vom Kuratorium aus seiner Mitte, vier von der Verwaltungsfachhochschule aus der Mitte der Dekaninnen und Dekane nach näherer Regelung in den jeweiligen Satzungen des Ausbildungszentrums und der Verwaltungsfachhochschule gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen vertreten sein. § 27 Absatz 1 Satz 5 HSG gilt entsprechend. Die Findungskommission hat die Aufgabe, dem Kuratorium einen Vorschlag für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten vorzulegen; der Vorschlag soll mindestens zwei Personen umfassen und mindestens eine Frau berücksichtigen.
(3) Das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten wird hauptberuflich ausgeübt. Sie oder er wird für sechs Jahre gewählt und in das Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen; Wiederwahl ist zulässig. Zur Präsidentin oder zum Präsidenten ist auch wählbar, wer nicht Professorin oder Professor ist, aber eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Auf eine öffentliche Ausschreibung kann durch Beschluss des Kuratoriums des Ausbildungszentrums mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder verzichtet werden. § 23 Absatz 6 Satz 6 HSG findet in Bezug auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gremien entsprechende Anwendung, § 23 Absatz 8 und 12 und § 26 HSG finden keine entsprechende Anwendung.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben. Sie oder er kann ihnen eigene Aufgaben übertragen. In der Satzung des Ausbildungszentrums wird insbesondere die Anzahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter geregelt. Sie werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Senats aus dem Kreis der Dekaninnen und Dekane für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 24 Abs. 3 HSG findet keine entsprechende Anwendung.

§ 25 Fachbereichskonvente

(1) Die Fachbereichskonvente beraten und entscheiden in allen Angelegenheiten ihres Fachbereichs, soweit durch Gesetz oder die Verfassung der Verwaltungsfachhochschule nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheiden insbesondere über die Angelegenheiten der Lehre im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
(2) Fachbereichskonvente müssen die Mindestanforderungen entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HSG nicht erfüllen; eine Mehrheit für die hauptamtlichen Lehrkräfte muss gesichert sein. Unter den Mitgliedern der Fachbereichskonvente sollen Frauen zu einem Drittel vertreten sein, mindestens müssen sie jedoch entsprechend ihrem Anteil an den jeweiligen Mitgliedergruppen vertreten sein.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident gehört den Fachbereichskonventen mit Antragsrecht und beratender Stimme an.

§ 26 Dekanate

(1) Der Fachbereichsrat des Ausbildungszentrums wählt aus dem Kreis der hauptamtlichen Lehrkräfte, die dem Fachbereich angehören, die Dekanin oder den Dekan sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter für drei Jahre. Sie können vom Fachbereichsrat abberufen werden. Die Präsidentin oder der Präsident ist vor der Wahl zu hören. Bei der Wahl und Abberufung ist auf Verlangen eines Mitglieds geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt der zweite Wahlgang eine Woche später.
(2) § 30 Abs. 5, 6 und 7 HSG findet keine entsprechende Anwendung.

§ 27 Studierendenschaft

(1) Die an der Verwaltungsfachhochschule eingeschriebenen Studentinnen und Studenten bilden die Studierendenschaft entsprechend § 72 HSG. Die laufenden Geschäfte können von einem kollegialen Leitungsorgan geführt werden.
(2) Die Studierendenschaft untersteht der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten als oberster und der Präsidentin oder dem Präsidenten als unterer Aufsichtsbehörde.
(3) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Studierendenschaft von ihren Mitgliedern Beiträge erheben. In diesem Fall ist am Ende des Haushaltsjahres eine Rechnung nach § 109 LHO aufzustellen. Die Studierendenschaft hat die Rechnung der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen; § 75 Abs. 2 Satz 2 HSG findet keine entsprechende Anwendung.

§ 28 Lehrkräfte

(1) Für die Verleihung von Bezeichnungen, die den Amtsbezeichnungen der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen, stellt das Kuratorium den nach § 77 HSG notwendigen Antrag. Dabei dürfen auch Mitglieder der Verwaltungsfachhochschule berücksichtigt werden. Zur Vorbereitung des Antrags nach Satz 1 kann ein Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern des Ausbildungszentrums, der Verwaltungsfachhochschule und weiteren sachverständigen Personen gebildet werden. Dabei müssen Frauen zu mindestens einem Drittel vertreten sein. Näheres regelt das Kuratorium durch Beschluss. Das Recht, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen, wird auf die Dauer der Verwendung an der Verwaltungsfachhochschule begrenzt; § 63 Abs. 3 Satz 2 HSG findet keine Anwendung.
(2) Als hauptamtliche Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule sollen Personen eingestellt werden, die die Voraussetzungen des § 61 HSG erfüllen. Abweichend hiervon können zur Sicherstellung der nach § 94 HSG geforderten anwendungsbezogenen Lehre auch Personen als hauptamtliche Lehrkräfte eingestellt werden, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichwertige Vor- und Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung, eine langjährige entsprechende berufliche Tätigkeit sowie pädagogische und didaktische Eignung nachweisen. Für die Einstellung hauptamtlicher Lehrkräfte im Beamtenverhältnis bedarf es der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 in der jeweiligen Fachrichtung.
(3) Hauptamtliche Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule nach Absatz 2 gehören der Mitgliedergruppe entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 HSG an. Ihre Aufgaben bestimmen sich entsprechend § 60 HSG.
(4) Die nebenamtlichen Lehrkräfte sind Lehrbeauftragte entsprechend § 66 HSG und gehören der Mitgliedergruppe entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 2 HSG mit aktivem und passivem Wahlrecht an.

§ 29 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt auch die Aufgaben für den Zuständigkeitsbereich der Fachbereiche entsprechend § 27 HSG wahr. Bei der Anzahl der Mitglieder nach § 27 Absatz 4 Satz 1 HSG zählen nur die Studierenden, die ihre fachtheoretischen Studienzeiten an der Verwaltungsfachhochschule absolvieren. Hat die Verwaltungsfachhochschule danach weniger als 2.000 Mitglieder, wird die Gleichstellungsbeauftragte aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen mit abgeschlossenem Hochschulstudium oder einer entsprechenden Qualifikation gewählt und ist mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freizustellen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Senat für eine Amtszeit von in der Regel fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zur Erarbeitung eines Wahlvorschlages setzt der Senat einen Ausschuss ein. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums kann aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten des Ausbildungszentrums und der Verwaltungsakademie jeweils eine Vertreterin in den Ausschuss entsenden. Die Entsendung darf nicht ohne Zustimmung der betroffenen Frau erfolgen. Die weiblichen Beschäftigten haben ein Vorschlagsrecht. Die Verfassung der Verwaltungsfachhochschule regelt insbesondere Wahl und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen.

§ 29 a Prüfungsordnungen

Soweit an der Verwaltungsfachhochschule Hochschulprüfungen abgenommen werden, die zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen, erlässt der Senat im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereichsrat Studien- und Prüfungsordnungen als Satzung.

§ 30 Verleihung von Hochschulgraden

(1) Die Verwaltungsfachhochschule verleiht
1.
den Bachelorgrad bei Studiengängen, die durch eine vom Akkreditierungsrat anerkannte Einrichtung unter besonderer Berücksichtigung von § 49 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 HSG akkreditiert worden sind, oder
2.
den Diplomgrad mit der Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“
als Hochschulgrad an Absolventinnen und Absolventen eines Studienganges der Verwaltungsfachhochschule.
(2) Form und Inhalt der Bachelor- oder Diplomurkunde und des Diploma Supplement sowie das Verfahren sind durch Satzung der Verwaltungsfachhochschule zu regeln.

§ 31 Rechtsaufsicht über die Verwaltungsfachhochschule

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt die Rechtsaufsicht über die Verwaltungsfachhochschule aus; soweit Angelegenheiten des Fachbereichs Steuerverwaltung berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem für Steuerrecht zuständigen Ministerium nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten herzustellen.
(2) Die Beschlüsse des Senats und der Fachbereichskonvente sind der Aufsichtsbehörde und dem Ausbildungszentrum unverzüglich mitzuteilen.

Vierter Teil Aufgaben und Organisation der Verwaltungsakademie

§ 32 Aufgaben der Verwaltungsakademie

Die Verwaltungsakademie bildet Nachwuchskräfte der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Funktionsebene mittlerer Dienst, aus. Sie nimmt Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie Regelungen durch Satzung treffen, die vom Kuratorium erlassen wird.

§ 33 Organ der Verwaltungsakademie

(1) Organ der Verwaltungsakademie ist ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er ist gesetzliche Vertreterin oder Vertreter der Verwaltungsakademie, vertritt die Verwaltungsakademie nach außen und schließt mit dem Kuratorium des Ausbildungszentrums Zielvereinbarungen ab.
(2) Das Kuratorium wählt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsakademie, der im Einvernehmen mit dem Ausbildungsausschuss ergeht, eine Studienleiterin oder einen Studienleiter, die oder der die Leiterin oder den Leiter vertritt.
(3) Die Leiterin oder der Leiter bereitet die Satzungen der Verwaltungsakademie vor, die vom Ausbildungszentrum erlassen werden.

§ 34 Rechtsaufsicht über die Verwaltungsakademie

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt die Rechtsaufsicht über die Verwaltungsakademie aus.

Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 35 Übergangsregelung zu §§ 17 und 28

(1) Für Lehrkräfte, die sich am 19. Mai 2022 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, ohne zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem anderen Dienstherrn zu stehen, gelten die §§ 17 und 28 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln ist, wenn die Lehrkräfte sich mindestens drei Jahre in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befunden und darin bewährt haben. § 7 Absatz 6 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung.
(2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes, die am 19. Mai 2022 nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung beurlaubt sind, gelten die §§ 17 und 28 in der bis zum 19. Mai 2022 geltenden Fassung bis zum Ablauf ihrer Beurlaubung fort.
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