LAPO-TD-LG2.1
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPO-TD-LG2.1) Vom 13. Januar 2020

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPO-TD-LG2.1) Vom 13. Januar 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 59, 69, 79, 129 und 133 geändert (LVO v. 12.05.2022, GVOBl. S. 667)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPO-TD-LG2.1) vom 13. Januar 202028.02.2020
Eingangsformel28.02.2020
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften28.02.2020
Unterabschnitt 1 - Allgemeines28.02.2020
§ 1 - Verhältnis Abschnitt 1 zu Abschnitt 228.02.2020
Unterabschnitt 2 - Regelungen zur Laufbahn28.02.2020
§ 2 - Einrichtung der Laufbahnzweige17.09.2021
§ 3 - Laufbahn17.09.2021
§ 4 - Erwerb der Laufbahnbefähigung28.02.2020
Unterabschnitt 3 - Grundsätzliche Regelungen zum Vorbereitungsdienst28.02.2020
§ 5 - Arten des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 6 - Vorbereitungsdienst im Anschluss an ein Studium (Vorbereitungsdienst A)28.02.2020
§ 7 - Vorbereitungsdienst in einem Bachelorstudiengang (Vorbereitungsdienst B)28.02.2020
§ 8 - Bewerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren28.02.2020
§ 9 - Rechtsstellung28.02.2020
§ 10 - Beendigung28.02.2020
§ 11 - Verlängerung, Verkürzung des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 12 - Urlaub, Dienstbefreiung28.02.2020
Unterabschnitt 4 - Ausbildung und Ausbildungsgrundsätze28.02.2020
§ 13 - Ziel des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 14 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 15 - Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte17.09.2021
§ 16 - Ausbildungsakten28.02.2020
§ 17 - Ausbildungsgang28.02.2020
§ 18 - Praktische Ausbildung28.02.2020
§ 19 - Theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Verwaltungsergänzungslehrgang28.02.2020
§ 20 - Leistungsnachweise im Vorbereitungsdienst28.02.2020
§ 21 - Bewertung der Leistungen28.02.2020
§ 22 - Befähigungsberichte28.02.2020
§ 23 - Schriftliche Arbeiten28.02.2020
§ 24 - Hausarbeiten28.02.2020
§ 25 - Probebesichtigung28.02.2020
Unterabschnitt 5 - Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 26 - Allgemeines28.02.2020
§ 27 - Prüfungsbehörde28.02.2020
§ 28 - Prüfungsausschuss28.02.2020
§ 29 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung, Vornote28.02.2020
§ 30 - Schriftliche Prüfungen28.02.2020
§ 31 - Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen28.02.2020
§ 32 - Abgabe der schriftlichen Arbeiten28.02.2020
§ 33 - Bewertung der schriftlichen Prüfungen17.09.2021
§ 34 - Zulassung zur mündlichen Prüfung28.02.2020
§ 35 - Mündliche Prüfung28.02.2020
§ 36 - Niederschrift über die mündliche Prüfung28.02.2020
§ 37 - Erkrankung, Versäumnisse28.02.2020
§ 38 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten28.02.2020
§ 39 - Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 40 - Bestehen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 41 - Prüfungszeugnis28.02.2020
§ 42 - Wiederholung der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 43 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung28.02.2020
Unterabschnitt 6 - Aufstieg28.02.2020
§ 44 - Zulassung zum Bewährungsaufstieg28.02.2020
§ 45 - Einführungszeit und Prüfung28.02.2020
Abschnitt 2 - Sondervorschriften der Laufbahnzweige28.02.2020
Unterabschnitt 1 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Architektur28.02.2020
§ 46 - Dauer des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 47 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 48 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 49 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 50 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 51 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 52 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 53 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 54 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
Unterabschnitt 2 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau28.02.2020
§ 55 - Dauer des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 56 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 57 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 58 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 59 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B24.06.2022
§ 60 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 61 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 62 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 63 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 64 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
Unterabschnitt 3 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung17.09.2021
§ 65 - Dauer des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 66 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A17.09.2021
§ 67 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 68 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A17.09.2021
§ 69 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B24.06.2022
§ 70 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 71 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung17.09.2021
§ 72 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 73 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 74 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
Unterabschnitt 4 - Sondervorschriften für Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen28.02.2020
§ 75 - Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 76 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 77 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 78 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 79 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B24.06.2022
§ 80 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 81 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 82 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 83 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 84 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
Unterabschnitt 5 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz28.02.2020
§ 85 - Dauer des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 86 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 87 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 88 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 89 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B28.02.2020
§ 90 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 91 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 92 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 93 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 94 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
Unterabschnitt 6 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Naturschutz und Landespflege28.02.2020
§ 95 - Dauer des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 96 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 97 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 98 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 99 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 100 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 101 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 102 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 103 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
Unterabschnitt 7 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Umwelttechnik28.02.2020
§ 104 - Dauer des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 105 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 106 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 107 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 108 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 109 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 110 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 111 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 112 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
Unterabschnitt 8 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung28.02.2020
§ 113 - Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 114 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 115 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 116 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 117 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 118 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 119 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 120 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 121 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
Unterabschnitt 9 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Eichdienst28.02.2020
§ 122 - Dauer und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 123 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 124 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 125 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A17.09.2021
§ 126 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes17.09.2021
§ 127 - Sondervorschriften zur Laufbahnprüfung17.09.2021
§ 128 - Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg28.02.2020
Unterabschnitt 10 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie28.02.2020
§ 129 - Dauer des Vorbereitungsdienstes24.06.2022
§ 130 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 131 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 132 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 133 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B24.06.2022
§ 134 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes28.02.2020
§ 135 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 136 - Prüfstoffverzeichnis28.02.2020
§ 137 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 138 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 139 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 140 - Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg28.02.2020
Unterabschnitt 11 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung28.02.2020
§ 141 - Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes17.09.2021
§ 142 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 143 - Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen28.02.2020
§ 144 - Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A28.02.2020
§ 145 - Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes17.09.2021
§ 146 - Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 147 - Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung17.09.2021
§ 148 - Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 149 - Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung28.02.2020
§ 150 - Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg28.02.2020
Unterabschnitt 12 - Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Präventionsdienst28.02.2020
§ 151 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen28.02.2020
§ 152 - Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg28.02.2020
Abschnitt 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften28.02.2020
§ 153 - Übergangsregelung28.02.2020
§ 154 - Anlagen28.02.2020
§ 155 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.02.2020
Anlage 1 - Ausbildungsnachweis28.02.2020
Anlage 2 - Befähigungsbericht28.02.2020
Anlage 3 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung und Ermittlung der Vornote28.02.2020
Anlage 4 - Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung28.02.2020
Anlage 5 - Niederschrift über die Durchführung des mündlichen Teils der Prüfung28.02.2020
Anlage 6 - Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung für Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig28.02.2020
Anlage 7 - Prüfungszeugnis28.02.2020
Anlage 8 - Inhalte des Verwaltungsergänzungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs28.02.2020
Anlage 9 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Architektur28.02.2020
Anlage 10 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau28.02.2020
Anlage 11 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung17.09.2021
Anlage 12 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen28.02.2020
Anlage 13 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz28.02.2020
Anlage 14 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Naturschutz und Landespflege28.02.2020
Anlage 15 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Umwelttechnik28.02.2020
Anlage 16 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung28.02.2020
Anlage 17 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Eichdienst28.02.2020
Anlage 18 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie28.02.2020
Anlage 19 - Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung17.09.2021
Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 1Verhältnis Abschnitt 1 zu Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Regelungen zur Laufbahn
§ 2Einrichtung der Laufbahnzweige
§ 3Laufbahn
§ 4Erwerb der Laufbahnbefähigung
Unterabschnitt 3 Grundsätzliche Regelungen zum Vorbereitungsdienst
§ 5Arten des Vorbereitungsdienstes
§ 6Vorbereitungsdienst im Anschluss an ein Studium (Vorbereitungsdienst A)
§ 7Vorbereitungsdienst in einem Bachelorstudiengang (Vorbereitungsdienst B)
§ 8Bewerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren
§ 9Rechtsstellung
§ 10Beendigung
§ 11Verlängerung, Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 12Urlaub, Dienstbefreiung
Unterabschnitt 4 Ausbildung und Ausbildungsgrundsätze
§ 13Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 14Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 15Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte
§ 16Ausbildungsakten
§ 17Ausbildungsgang
§ 18Praktische Ausbildung
§ 19Theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Verwaltungsergänzungslehrgang
§ 20Leistungsnachweise im Vorbereitungsdienst
§ 21Bewertung der Leistungen
§ 22Befähigungsberichte
§ 23Schriftliche Arbeiten
§ 24Hausarbeiten
§ 25Probebesichtigung
Unterabschnitt 5 Laufbahnprüfung
§ 26Allgemeines
§ 27Prüfungsbehörde
§ 28Prüfungsausschuss
§ 29Zulassung zur schriftlichen Prüfung, Vornote
§ 30Schriftliche Prüfungen
§ 31Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen
§ 32Abgabe der schriftlichen Arbeiten
§ 33Bewertung der schriftlichen Prüfungen
§ 34Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 35Mündliche Prüfung
§ 36Niederschrift über die mündliche Prüfung
§ 37Erkrankung, Versäumnisse
§ 38Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 39Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 40Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 41Prüfungszeugnis
§ 42Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 43Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Unterabschnitt 6 Aufstieg
§ 44Zulassung zum Bewährungsaufstieg
§ 45Einführungszeit und Prüfung
Abschnitt 2 Sondervorschriften der Laufbahnzweige
Unterabschnitt 1 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Architektur
§ 46Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 47Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 48Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 49Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 50Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 51Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 52Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 53Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 54Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau
§ 55Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 56Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 57Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 58Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 59Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B
§ 60Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 61Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 62Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 63Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 64Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung
§ 65Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 66Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 67Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 68Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 69Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B
§ 70Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 71Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 72Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 73Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 74Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 4 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen
§ 75Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 76Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 77Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 78Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 79Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B
§ 80Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 81Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 82Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 83Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 84Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 5 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz
§ 85Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 86Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 87Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 88Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 89Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B
§ 90Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 91Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 92Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 93Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 94Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 6 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Naturschutz und Landespflege
§ 95Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 96Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 97Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 98Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 99Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 100Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 101Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 102Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 103Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 7 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Umwelttechnik
§ 104Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 105Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 106Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 107Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 108Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 109Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 110Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 111Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 112Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 8 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung
§ 113Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 114Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 115Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 116Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 117Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 118Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 119Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 120Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 121Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 9 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Eichdienst
§ 122Dauer und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
§ 123Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 124Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 125Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 126Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 127Sondervorschriften zur Laufbahnprüfung
§ 128Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg
Unterabschnitt 10 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie
§ 129Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 130Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 131Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 132Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 133Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B
§ 134Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 135Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 136Prüfstoffverzeichnis
§ 137Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 138Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 139Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 140Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg
Unterabschnitt 11 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung
§ 141Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 142Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A
§ 143Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 144Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A
§ 145Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes
§ 146Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 147Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 148Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung
§ 149Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 150Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg
Unterabschnitt 12 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Präventionsdienst
§ 151Besondere Einstellungsvoraussetzungen
§ 152Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 153Übergangsregelung
§ 154Anlagen
§ 155Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1Ausbildungsnachweis
Anlage 2Befähigungsbericht
Anlage 3Zulassung zur schriftlichen Prüfung und Ermittlung der Vornote
Anlage 4Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung
Anlage 5Niederschrift über die Durchführung des mündlichen Teils der Prüfung
Anlage 6Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienst, Laufbahnzweig
Anlage 7Prüfungszeugnis
Anlage 8Inhalte des Verwaltungsergänzungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs
Anlage 9Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Architektur
Anlage 10Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau
Anlage 11Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung
Anlage 12Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst Technische Dienste, Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen
Anlage 13Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz
Anlage 14Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Naturschutz und Landespflege
Anlage 15Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Umwelttechnik
Anlage 16Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung
Anlage 17Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Eichdienst
Anlage 18Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie
Anlage 19Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst A der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung

Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Verhältnis Abschnitt 1 zu Abschnitt 2

Sofern im Abschnitt 2 (Sondervorschriften der Laufbahnzweige) nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Regelungen des Abschnittes 1 (Gemeinsame Vorschriften) für alle Laufbahnzweige.

Unterabschnitt 2 Regelungen zur Laufbahn

§ 2 Einrichtung der Laufbahnzweige

In der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt werden folgende Laufbahnzweige eingerichtet:
1.
Architektur,
2.
Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau,
3.
Technische Gebäudeausrüstung,
4.
Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen,
5.
Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz,
6.
Naturschutz und Landespflege,
7.
Umwelttechnik,
8.
Ländliche Entwicklung,
9.
Eichdienst,
10.
Geoinformationstechnologie,
11.
Arbeitsschutzverwaltung,
12.
Präventionsdienst.

§ 3 Laufbahn

(1) Die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnzweige Architektur, Bauingenieurwesen mit dem Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau, Technische Gebäudeausrüstung, Bauingenieurwesen mit Fachschwerpunkt Straßenwesen, Bauingenieurwesen mit dem Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz, Naturschutz und Landespflege führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst: Oberbauinspektoranwärterin und Oberbauinspektoranwärter,
im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 10), Oberbauinspektorin und Oberbauinspektor
im ersten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 11) Bauamtfrau und Bauamtmann,
im zweiten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 12) Bauamtsrätin und Bauamtsrat,
im dritten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) Bauoberamtsrätin und Bauoberamtsrat.
Den Amtsbezeichnungen sind Zusätze, die auf den Dienstherrn hinweisen, beizufügen. In den obersten Landesbehörden fallen ab dem zweiten Beförderungsamt der Zusatz, der auf den Dienstherrn hinweist und der Zusatz „Bau-“ weg.
(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in dem Laufbahnzweig Eichdienst folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst: Eichoberinspektoranwärterin und Eichoberinspektoranwärter,
im Einstiegsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9) Eichinspektorin und Eichinspektor,
im Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter Eichoberinspektorin und Eichoberinspektor,
im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg (Besoldungsgruppe A 10)
in den Beförderungsämtern
- Besoldungsgruppe A 11 Eichamtfrau und Eichamtmann,
- Besoldungsgruppe A 12 Eichamtsrätin und Eichamtsrat,
- Besoldungsgruppe A 13 Eichoberamtsrätin und Eichoberamtsrat.
(4) Die Beamtinnen und Beamten führen in dem Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst: Geoinformationsoberinspektoranwärterin und Geoinformationsoberinspektoranwärter,
im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 10) Geoinformationsoberinspektorin und Geoinformationsoberinspektor,
im ersten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 11) Geoinformationsamtfrau und Geoinformationsamtmann,
im zweiten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 12) Geoinformationsamtsrätin und Geoinformationsamtsrat,
im dritten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 13) Geoinformationsoberamtsrätin und Geoinformationsoberamtsrat.
(5) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Laufbahnzweigen Arbeitsschutzverwaltung und Präventionsdienst folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst: Technische Verwaltungsoberinspektoranwärterin und Technischer Verwaltungsoberinspektoranwärter,
im Einstiegsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter (Besoldungsgruppe A 9) Technische Verwaltungsinspektorin und Technischer Verwaltungsinspektor,
im Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter Technische Verwaltungsoberinspektorin und Technischer Verwaltungsoberinspektor,
im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg (Besoldungsgruppe A 10)
in den Beförderungsämtern
- Besoldungsgruppe A 11 Technische Verwaltungsamtfrau und Technischer Verwaltungsamtmann,
- Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin und Amtsrat,
- Besoldungsgruppe A 13 Oberamtsrätin und Oberamtsrat.
(6) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnzweigen Umwelttechnik, Ländliche Entwicklung und die Beamtinnen und Beamten, die keinem Laufbahnzweig nach dieser Verordnung zugeordnet sind, führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
im Vorbereitungsdienst: Technische Oberinspektoranwärterin und Technischer Oberinspektoranwärter,
im Einstiegsamt als Aufstiegsbeamtin oder Aufstiegsbeamter oder nach einem Laufbahnwechsel (Besoldungsgruppe A 9) Technische Inspektorin oder Technischer Inspektor
im Einstiegsamt als Laufbahnbeamtin oder Laufbahnbeamter/im ersten Beförderungsamt nach dem Aufstieg oder Laufbahnwechsel (Besoldungsgruppe A 10) Technische Oberinspektorin und Technischer Oberinspektor,
in den Beförderungsämtern
- Besoldungsgruppe A 11 Technische Amtfrau und Technischer Amtmann,
- Besoldungsgruppe A 12 Technische Amtsrätin und Technischer Amtsrat,
- Besoldungsgruppe A 13 Technische Oberamtsrätin und Technischer Oberamtsrat.
Den Amtsbezeichnungen sind Zusätze, die auf den Dienstherrn hinweisen, beizufügen. In den obersten Landesbehörden fallen ab dem zweiten Beförderungsamt der Zusatz, der auf den Dienstherrn hinweist und der Zusatz „Technische“ oder „Technischer“ weg.
(7) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.
(8) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführten Amtsbezeichnungen bleiben bestehen.

§ 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung

Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste
1.
durch Abschluss eines für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste geeigneten Studiums, Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,
2.
durch Abschluss eines für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste geeigneten Studiums und eines Verwaltungsergänzungslehrgangs nach § 19 sowie eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit nach § 14 Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 811), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30),
3.
nach den Vorschriften über den Bewährungsaufstieg (§ 27 ALVO),
4.
nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§ 6 ALVO),
5.
durch Anerkennung bei einem anderen Dienstherrn (§ 15 LBG) oder
6.
durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG
1
(§§ 30 bis 38c ALVO).
Die oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste zuständigen obersten Landesbehörde die Entscheidung über den Erwerb der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 und stellt unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der hauptberuflichen Tätigkeiten die Befähigung für die Laufbahn fest. Dies gilt auch für die Feststellung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern, die keinem Laufbahnzweig nach § 2 dieser Verordnung zuzuordnen sind.
Fußnoten
1)
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 Abl. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Delegierter Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. L 104 S. 1)

Unterabschnitt 3 Grundsätzliche Regelungen zum Vorbereitungsdienst

§ 5 Arten des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst ist
1.
im Anschluss an einen erfolgreich abgeschlossenen Studiengang gemäß den Sondervorschriften der Laufbahnzweige (Vorbereitungsdienst A) oder
2.
in einem nach den Sondervorschriften der Laufbahnzweige vorgesehenen praxisintegrierenden Bachelorstudiengang (Vorbereitungsdienst B)
zu erbringen.

§ 6 Vorbereitungsdienst im Anschluss an ein Studium (Vorbereitungsdienst A)

(1) Der Vorbereitungsdienst A ist auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben zu beschränken, wenn die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden bereits in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen für den jeweiligen Laufbahnzweig maßgeblichen Studiengang einer Hochschule erworben worden sind.
(2) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes A ergibt sich aus den jeweiligen Sondervorschriften der Laufbahnzweige.
(3) In den Vorbereitungsdienst A können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die erfolgreich einen Studiengang gemäß den Sondervorschriften der Laufbahnzweige abgeschlossen haben.

§ 7 Vorbereitungsdienst in einem Bachelorstudiengang (Vorbereitungsdienst B)

(1) Der Vorbereitungsdienst B dauert mindestens drei Jahre und vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder einem gleichwertigen Studiengang oder Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in dem jeweiligen Laufbahnzweig erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien und berufspraktischen Zeiten.
(2) In den Vorbereitungsdienst B können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die als Bildungsvoraussetzung eine Hochschulzugangsberechtigung für den in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige vorgesehenen Studiengang besitzen.

§ 8 Bewerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige genannten Behörden.
(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 9 Rechtsstellung

(1) Die für den Vorbereitungsdienst ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Anwärterinnen und Anwärter) eingestellt. Sie führen die nach § 3 maßgebende Dienstbezeichnung.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die für den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf getroffenen Regelungen dieser Verordnung gelten für das Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses entsprechend. Sie sind im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren.

§ 10 Beendigung

Das Beamtenverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses endet
1.
durch Entlassung oder Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.
mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder
3.
mit der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, jedoch frühestens mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.
Die Entscheidung über die Entlassung nach Satz 1 Nummer 1 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 11 Verlängerung, Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A kann nach Maßgabe des § 29 Absatz 5 und 6 und § 42 Absatz 2 in Verbindung mit den Sondervorschriften der Laufbahnzweige insgesamt um höchstens neun Monate, der Vorbereitungsdienst B um höchstens 15 Monate durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde verlängert werden.
(2) Haben die Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes B die Bachelor-Thesis sowie gegebenenfalls das Kolloquium nicht bestanden, soll ihnen bei entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Gelegenheit gegeben werden, diese innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zu wiederholen.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann ungeachtet der Obergrenzen aus Absatz 1 im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist. Wird der Vorbereitungsdienst aus den in Satz 1 genannten Gründen verlängert, lässt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde eine Abweichung vom Ausbildungsgang zu, wenn dies für die ordnungsgemäße Fortsetzung der Ausbildung notwendig ist. Zuständig für die Gestaltung und den Inhalt der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildungsbehörde.
(4) Eine für den Vorbereitungsdienst A förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Antrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Vorbereitungsdienstes A zu stellen. Förderlich sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Abschluss des für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst A vorgeschriebenen Studiums, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

§ 12 Urlaub, Dienstbefreiung

Anwärterinnen oder Anwärter sollen ihren Urlaubsantrag rechtzeitig vor dem beabsichtigten Antritt des Urlaubs bei der Ausbildungsleitung einreichen. Sie entscheidet über die Gewährung von Erholungsurlaub, Sonderurlaub und Dienstbefreiung. Während eines Verwaltungsergänzungslehrgangs oder eines vergleichbaren fachtheoretischen Lehrgangs sowie der fachtheoretischen Studienzeiten wird kein Erholungsurlaub gewährt.

Unterabschnitt 4 Ausbildung und Ausbildungsgrundsätze

§ 13 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in dem jeweiligen Laufbahnzweig der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, befähigen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bindungen einzustellen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbstständig zu handeln und Verantwortung zu übernehmen.

§ 14 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst überwacht, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige genannten Behörden.
(3) Ausbildungsstellen sind die in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige genannten Stellen und Dienststellen.
(4) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. Die Ausbildungsbehörde kann die Anwärterinnen und Anwärter auch anderen als den in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige genannten Ausbildungsstellen zuweisen, wenn diese Ausbildungsstellen gewährleisten, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.

§ 15 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

(1) Die Ausbildungsbehörde überträgt in der Regel einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 2 beziehungsweise einer oder einem vergleichbaren Beschäftigten die Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung kann auch einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 einer anderen Fachrichtung beziehungsweise einer oder einem vergleichbaren Beschäftigten übertragen werden, wenn ihr oder ihm für den fachlichen Teil der Aufgabe eine Person der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 2 beigeordnet wird.
(2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung oder ein erfolgreiches Studium geschaffen werden. Sie hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders den Schwerbehinderten und den diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt oder Studienfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle beziehungsweise der von ihr oder ihm beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder). Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Ausbildung nach Weisung der Ausbildungsleitung durchzuführen.
(4) Die Ausbildungsleitung kann bei Bedarf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Ausbildungsbeauftragten bestellen. Diese sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle, den Ausbilderinnen oder den Ausbildern und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

§ 16 Ausbildungsakten

(1) Die Ausbildungsakte wird in der Ausbildungsbehörde geführt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können bis ein Jahr nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes die eigene Ausbildungsakte einsehen.

§ 17 Ausbildungsgang

(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Anwärterinnen und Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. Der Vorbereitungsdienst ist so zu gestalten, dass sie die volle Mitarbeit der Anwärterinnen und Anwärter verlangt und sie zu Sorgfalt und Zuverlässigkeit anhält sowie Verantwortungsbereitschaft weckt.
(2) Die Ausbildung richtet sich nach den Sondervorschriften zu den Laufbahnzweigen und dem Ausbildungsplan des jeweils maßgeblichen Laufbahnzweiges (Anlagen 9 bis 19). Die Einstellungsbehörde kann die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugunsten anderer Ausbildungsabschnitte um bis zu 25 Prozent verkürzen oder verlängern.
(3) Die Ausbildungsleitung legt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan im Voraus fest, in dem insbesondere die Ausbildungsstellen und die Zeiträume der Zuweisung festgelegt werden. Bei der Zuweisung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse der Ausbildungsstellen und, soweit möglich, Wünsche der Anwärterinnen oder der Anwärter zu berücksichtigen. Von der Einhaltung der Festlegung kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden.

§ 18 Praktische Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahn wichtigen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Akten und Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Zu Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen, Beratungen und Verhandlungen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Der Vorbereitungsdienst soll durch die Teilnahme an anderen geeigneten Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel des Vorbereitungsdienstes zweckdienlich ist.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können entsprechend ihrem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind und darf sich nicht nachteilig auf die Ausbildung in anderen Sachgebieten auswirken.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise und nur, soweit das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird, zur Entlastung von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für den Vorbereitungsdienst erforderlich ist.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes der Ausbilderin oder dem Ausbilder und vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

§ 19 Theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst, Verwaltungsergänzungslehrgang

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden entsprechend den Sondervorschriften der Laufbahnzweige in der jeweiligen Ausbildungsstelle, durch Hospitationen sowie in sonstigen zentralen Unterrichtsveranstaltungen theoretisch unterwiesen und nehmen, sofern in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige geregelt, an einem Verwaltungsergänzungslehrgang oder vergleichbaren Lehrgang teil. Für Anwärterinnen und Anwärter im Vorbereitungsdienst B kann abweichend von Satz 1 eine theoretische Unterweisung durch die jeweilige Kooperationshochschule, die den nach den Sondervorschriften der Laufbahnzweige vorgesehenen Studiengang durchführt, erfolgen.
(2) Die theoretische Ausbildung trägt neben der Vermittlung der allgemeinen und fachbezogenen theoretischen Kenntnisse dazu bei, die Initiative der Anwärterinnen und Anwärter zum Eigenstudium zu fördern.
(3) Die Inhalte des Verwaltungsergänzungslehrgangs ergeben sich aus Anlage 8. Der Verwaltungsergänzungslehrgang schließt mit schriftlichen Leistungsnachweisen ab. Das Gesamtergebnis des Verwaltungsergänzungslehrgangs wird aus dem arithmetischen Mittelwert der Noten der schriftlichen Leistungsnachweise gebildet. Das Gesamtergebnis des Verwaltungsergänzungslehrgangs ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 20 Leistungsnachweise im Vorbereitungsdienst

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Näheres regeln die Sondervorschriften der Laufbahnzweige.
(2) Die Sondervorschriften der Laufbahnzweige können folgende Leistungsnachweise vorsehen:
1.
das Gesamtergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 19 Absatz 3),
2.
Befähigungsberichte (§ 22),
3.
die schriftliche Arbeit oder schriftlichen Arbeiten (§ 23),
4.
die Hausarbeit oder Hausarbeiten (§ 24),
5.
die Probebesichtigung (§ 25).
(3) Schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten sind, unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung, bei Leistungsnachweisen ihrer Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren.
(4) Die Leistungsnachweise werden zur Ausbildungsakte genommen.

§ 21 Bewertung der Leistungen

(1) Die nach den Sondervorschriften der Laufbahnzweige zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die während der Laufbahnprüfung gezeigten Leistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht;
13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
14 und mehr sehr gut,
11 bis 13,99 gut,
8 bis 10,99 befriedigend,
5 bis 7,99 ausreichend,
2 bis 4,99 mangelhaft,
0 bis 1,99 ungenügend.

§ 22 Befähigungsberichte

(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder erstellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung nach Maßgabe der Sondervorschriften der Laufbahnzweige Befähigungsberichte nach Anlage 2 über die Anwärterinnen und Anwärter. Dabei sind der Stand des erworbenen Fachwissens, das praktische Geschick bei der Erledigung von Dienstgeschäften und das Gesamtbild der Persönlichkeit der Anwärterinnen und Anwärter zu würdigen. Die Befähigungsberichte müssen außer mit einer Gesamtnote zusätzlich mit einer Punktzahl nach § 21 versehen werden.
(2) Vor der Erstellung des jeweiligen Befähigungsberichts ist mit den Anwärterinnen und Anwärtern über deren Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht den Anwärterinnen und Anwärtern vor Ablauf des praktischen Ausbildungsabschnittes bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Anwärterinnen und Anwärter können zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleitung zu beteiligen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten jeweils eine Kopie.

§ 23 Schriftliche Arbeiten

(1) Die Sondervorschriften der Laufbahnzweige können vorsehen, dass im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Anwärterinnen und Anwärter schriftliche Arbeiten anzufertigen haben, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen sollen.
(2) Die Themen der schriftlichen Arbeiten stellt die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person. Die schriftlichen Arbeiten werden von der Person nach Maßgabe des § 21 bewertet, welche die Aufgabe gestellt hat.
(3) Die bewerteten schriftlichen Arbeiten sollen mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen werden. Sie werden zur Ausbildungsakte genommen.

§ 24 Hausarbeiten

(1) Die Sondervorschriften der Laufbahnzweige können vorsehen, dass im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Anwärterinnen und Anwärter Hausarbeiten über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen haben.
(2) Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterinnen und Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten.
(3) Am Schluss der Hausarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die von ihnen benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu bestätigen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.
(4) Die Hausarbeit wird von der Person nach Maßgabe des § 21 bewertet, welche die Aufgabe gestellt hat. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten.
(5) Die bewertete Hausarbeit soll mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen werden. Sie ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 25 Probebesichtigung

(1) Die Sondervorschriften der Laufbahnzweige können vorsehen, dass im Rahmen des Vorbereitungsdienstes die Anwärterinnen und Anwärter in Anwesenheit der Ausbildungsleitung eine Probebesichtigung in einem Betrieb des Aufsichtsbezirks durchzuführen haben. Die Ausbildungsleitung kann sich dabei von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder vertreten lassen. Über die Probebesichtigung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Probebesichtigung ist durch die Ausbildungsleitung oder deren Vertretung nach Maßgabe des § 21 zu bewerten.
(2) Die bewertete Probebesichtigung soll mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen werden. Die Niederschrift ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

Unterabschnitt 5 Laufbahnprüfung

§ 26 Allgemeines

(1) Zum Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in den jeweils maßgeblichen Laufbahnzweigen geeignet sind.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Prüfung soll mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 35 Absatz 4 bleibt unberührt.
(4) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern, die infolge ihrer Behinderung anderen Anwärterinnen und Anwärtern gegenüber im Nachteil sind, sind angemessene Erleichterungen zu gewähren. Die danach erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 27 Prüfungsbehörde

(1) Prüfungsbehörde ist die in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige genannte Behörde.
(2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten. Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft sie einen Prüfungsausschuss.

§ 28 Prüfungsausschuss

(1) Bei der Prüfungsbehörde wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der Sondervorschriften der Laufbahnzweige für die Dauer von bis zu fünf Jahren. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Zahl zu bestellen. Bei der Benennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen sollen Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Mitglieder des Prüfungsausschusses können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel der Prüfungsbehörde.
(5) Die oder der Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und, soweit erforderlich, der Prüfungsbehörde die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest.

§ 29 Zulassung zur schriftlichen Prüfung, Vornote

(1) Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes A sind zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn die nach den Sondervorschriften der Laufbahnzweige zu erbringenden Leistungsnachweise im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind.
(2) Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes B sind zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn
1.
mindestens die für den Abschluss des jeweils maßgeblichen Bachelorstudiengangs erforderlichen Modulprüfungen bestanden wurden und
2.
die nach den Sondervorschriften der Laufbahnzweige zu erbringenden Leistungsnachweise im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind.
Zur Feststellung der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 legen die Anwärterinnen und Anwärter der Ausbildungsbehörde oder der Ausbildungsleitung die entsprechenden Nachweise vor.
(3) Die Ausbildungsbehörde oder Ausbildungsleitung stellt die Zulassung zur schriftlichen Prüfung fest und ermittelt die Vornote, die nach § 39 Absatz 1 in Verbindung mit den Sondervorschriften der Laufbahnzweige bei der Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung zu berücksichtigen ist (Zulassung und Vornote, Anlage 3). Die Vornote setzt sich aus den Teilergebnissen der nach den Sondervorschriften der Laufbahnzweige geforderten Leistungsnachweise zusammen. Die Vornote ergibt sich aus der Addition der Teilbewertungen, dividiert durch die Anzahl der Teilbewertungen. Die Entscheidung über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Vornote ist den Anwärterinnen und Anwärtern bekanntzugeben und zur Ausbildungsakte zu nehmen.
(4) Anwärterinnen und Anwärter, die zur Prüfung zugelassen sind, werden an den Prüfungsausschuss überwiesen. Sie sollen bis zur Ablegung der Prüfung zum praktischen Dienst nur noch in begrenztem Umfang herangezogen werden.
(5) Sind die Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes A zur Prüfung nicht zugelassen worden, soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten und entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu erfüllen. Innerhalb dieses Zeitraumes sollen die Anwärterinnen und Anwärter die Leistungsnachweise, die schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind, wiederholen. Die Entscheidung über Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel trifft die Ausbildungsleitung.
(6) Sind die Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes B zur Prüfung nicht zugelassen worden, soll ihnen bei entsprechender Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten zu erfüllen. Innerhalb dieser Zeiträume sollen die Anwärterinnen und Anwärter die Modulprüfungen des maßgeblichen Bachelorstudiengangs oder die Leistungsnachweise, die in dem in Satz 1 genannten Zeitraum wiederholt werden können und schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden sind, wiederholen. Die Entscheidung über Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel trifft die Ausbildungsleitung.
(7) Anwärterinnen und Anwärter, die auch nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und nach Wiederholung der Leistungsnachweise die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllen, erhalten eine schriftliche Mitteilung, die von der Ausbildungsleitung unterzeichnet wird. Die Laufbahnprüfung gilt als endgültig nicht bestanden.

§ 30 Schriftliche Prüfungen

(1) Durch die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer knapp bemessenen Zeit für Probleme aus der beruflichen Praxis des jeweiligen Laufbahnzweiges grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, diese in wirtschaftlicher und technischer Weise zu bewerten und schließlich einen Lösungsvorschlag auszuwählen und in den Grundzügen darzulegen. Die schriftliche Prüfung kann auch eine Hausarbeit umfassen.
(2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten werden durch den Prüfungsausschuss bestimmt.
(3) Die Aufgaben und die weitere Ausgestaltung der schriftlichen Prüfung richten sich nach den Sondervorschriften der Laufbahnzweige. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten mit Computer bearbeitet werden.
(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften und gegebenenfalls Kommentare zur Verfügung zu stellen, anderenfalls werden sie dem Prüfling in der Ladung mitgeteilt. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat. Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonstigen zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen.

§ 31 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen, ausgenommen die schriftliche Prüfung in Form einer Hausarbeit, führt. Der aufsichtführenden Person sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Verlassen Anwärterinnen und Anwärter während der schriftlichen Prüfung den Prüfungsraum, sind die Zeiten durch die aufsichtführende Person festzuhalten. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.
(3) Die aufsichtführende Person vermerkt den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt sie durch Namenszeichen.
(4) Die aufsichtführende Person kann Anwärterinnen und Anwärter, die schuldhaft erheblich gegen die Ordnung verstoßen (Störung), von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn sie das störende Verhalten trotz Ermahnung nicht einstellen.
(5) Unternehmen Anwärterinnen und Anwärter einen Täuschungsversuch, wird die Fortsetzung der Prüfung gestattet. Der Täuschungsversuch ist in der Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung (Anlage 4) zu protokollieren. Die weitere Bewertung erfolgt nach § 38.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat die aufsichtführende Person eine Niederschrift (Anlage 4) zu fertigen und darin die Abwesenheitszeit nach Absatz 2 und die Vorkommnisse nach Absatz 4 oder 5 ausführlich darzustellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Arbeit der Anwärterin oder des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. In diesem Fall findet § 33 Absatz 3 entsprechend Anwendung; § 38 bleibt unberührt.

§ 32 Abgabe der schriftlichen Arbeiten

(1) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeiten bestimmten Zeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter die Arbeit zu unterschreiben und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden.
(2) Die aufsichtführende Person verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 31 Absatz 6 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 33 Bewertung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler und die weiteren Beurteilerinnen oder Beurteiler. Für die Bewertung der Arbeiten sind alle Mitglieder des Prüfungsausschusses heranzuziehen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 28 Absatz 4 über die endgültige Bewertung. Er ist hierbei an die Entscheidung der bewertenden Mitglieder nicht gebunden, hat diese aber bei seiner Entscheidung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Bei der Bewertung sind neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck insbesondere die inhaltliche Richtigkeit und der Aufbau zu berücksichtigen. Die Bewertung ist von der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu begründen. Gleiches gilt für die anderen Beurteilerinnen oder Beurteiler, wenn ihre Bewertung von der Erstbeurteilung abweicht.
(3) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftigen Grund nicht abgeliefert, gilt sie als „ungenügend“ (0 Punkte).
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
(5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 34 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn nicht mehr als eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet ist und die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens 5 Punkte beträgt. Die Zulassung ist den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben.
(2) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Nichtzulassung ist den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben.

§ 35 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Ende der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde.
(2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Die Fachgebiete, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sein können, und die weitere Ausgestaltung der mündlichen Prüfung ergeben sich aus den Sondervorschriften der Laufbahnzweige.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern nach § 21. Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der mündlichen Prüfungsleistung für die jeweiligen Einzelprüfungsgebiete. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn diese Note mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt. Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind den Anwärterinnen und Anwärtern am Ende der Gesamtprüfung bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Sofern kein Prüfling widerspricht, kann der Prüfungsausschuss Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge oder andere Personen, für die ein dienstliches Interesse besteht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung, ausgenommen bei der Beratung der Noten, zulassen.

§ 36 Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für die Anwärterinnen und Anwärter jeweils eine Niederschrift (Anlage 5) zu fertigen.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 37 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Anwärterinnen und Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, im Übrigen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter aus einem in Absatz 1 genannten Grund die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dieses gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen und Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.
(3) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter ohne triftigen Grund zu einem Prüfungstermin nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 38 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Begehen Anwärterinnen und Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 39 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige festgelegten Bestimmungen. Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift gemäß Anlage 6 zu fertigen, die zur Ausbildungsakte zu nehmen ist. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 1 ermittelten Ergebnis der Laufbahnprüfung bis zu einem Punkt nach oben oder unten abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Eine Erhöhung der oder ein Abschlag von der erzielten Punktzahl ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Bewertungen der einzelnen Prüfungsteile in auffälligem Maße auseinanderfallen (atypische Leistungskonstellation). Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift (Anlage 6) zu begründen.

§ 40 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes A bestehen die Laufbahnprüfung, wenn die nach § 39 in Verbindung mit den Sondervorschriften der Laufbahnzweige ermittelte Prüfungsgesamtnote mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ist.
(2) Anwärterinnen und Anwärter des Vorbereitungsdienstes B bestehen die Laufbahnprüfung, wenn der Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen wurde und die nach § 39 in Verbindung mit den Sondervorschriften der Laufbahnzweige ermittelte Prüfungsgesamtnote mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) ist.

§ 41 Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Anwärterinnen und Anwärter ein Zeugnis (Anlage 7). Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
(2) Eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 42 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, darf diese innerhalb einer Frist von sechs Monaten einmal vollständig wiederholt werden. Wurde der Vorbereitungsdienst im Zusammenhang mit § 29 Absatz 5 oder Absatz 6 bereits verlängert, verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf drei Monate. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde bei Bedarf entsprechend verlängert. Die Höchstgrenzen des § 11 sind zu beachten.
(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde fest.
(4) Wer auch bei Wiederholung die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht, erhält darüber durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.

§ 43 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

Unterabschnitt 6 Aufstieg

§ 44 Zulassung zum Bewährungsaufstieg

Sofern in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige geregelt, können Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, der Fachrichtung Technische Dienste nach Maßgabe des § 27 ALVO zum Bewährungsaufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste des jeweils maßgeblichen Laufbahnzweigs zugelassen werden.

§ 45 Einführungszeit und Prüfung

(1) Die zum Aufstieg nach § 27 ALVO zugelassenen Beamtinnen und Beamte werden in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, des jeweils maßgeblichen Laufbahnzweigs eingeführt. Die Einführungszeit entspricht nach Inhalt und Gestaltung dem Vorbereitungsdienst A und kann berufsbegleitend erfolgen. Die Dauer der Einführungszeit ergibt sich aus den jeweiligen Sondervorschriften der Laufbahnzweige. Die Ausbildungsbehörde kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate verkürzen, wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon ausreichende Kenntnisse, wie sie für die jeweilige Laufbahn gefordert werden, erworben haben.
(2) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für den Vorbereitungsdienst A der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, des maßgeblichen Laufbahnzweiges abzulegen.
(3) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis der Aufstiegsprüfung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

Abschnitt 2 Sondervorschriften der Laufbahnzweige

Unterabschnitt 1 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Architektur

§ 46 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und sechs Wochen.

§ 47 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Architektur kann eingestellt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Architektur oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 48 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden sind das Amt für Bundesbau beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, die Kommunen, die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts (GMSH), und die sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung.
(2) Die Ausbildung wird in staatlichen Bauverwaltungen, kommunalen Baubehörden, sonstigen entsprechenden Trägern der öffentlichen Verwaltung und der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung durchgeführt.

§ 49 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht ohne Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
I 6 Einführungslehrgang
II 16 Aufgaben und Tätigkeiten in der jeweiligen Einstellungsbehörde
III 4 Vertiefungslehrgang Baurecht
IV 20 Aufgaben und Tätigkeiten in der Landesbauverwaltung (zum Beispiel GMSH, Bauabteilung des Finanzministeriums, Amt für Bundesbau), in kommunalen Baubehörden oder sonstigen entsprechenden Trägern der öffentlichen Verwaltung
V 6 Repetitorium und Prüfungszeit
Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 9) des Laufbahnzweigs Architektur.

§ 50 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang (§ 19 Absatz 3) vermittelt.
(2) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist.
(3) In der berufspraktischen Ausbildung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern zwei drei- bis fünfstündige schriftliche Übungsarbeiten (§ 23) zu fertigen.

§ 51 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Architektur“.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Architektur oder der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Architektur, als Beisitzerin oder Beisitzer,
5.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Allgemeine Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer.
Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

§ 52 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
Entwurf oder Beurteilung einer Planung aus dem Bereich Architektur,
2.
eine Arbeit zum Thema „Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen aus der Fachrichtung Architektur“,
3.
eine Fallbearbeitung aus dem Gebiet Bauaufsicht,
4.
eine Arbeit aus dem Bereich der Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens vier Stunden und soll sechs Stunden nicht überschreiten.

§ 53 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden.
(2) Es wird in folgenden Gebieten mündlich geprüft:
1.
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts,
2.
Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Bauverwaltungen in Bund, Ländern und im Kommunalbereich,
3.
Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen aus der Fachrichtung Architektur,
4.
öffentliches Baurecht mit Schwerpunkt Grundzüge und Rechtsgrundlagen der Bauaufsicht.
Zusätzlich hat jeder Prüfling einen Kurzvortrag von etwa fünf Minuten Dauer aus einem von ihm gewählten Prüfungsfach zu halten. Den Fall oder das Thema bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer und soll je Prüfling eine Stunde dauern.

§ 54 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 15 Prozent und die Prüfungsnote mit 85 Prozent berücksichtigt.
(2) Zur Ermittlung der Prüfungsnote sind
1.
die vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit je 15 Prozent,
2.
der Kurzvortrag mit 5 Prozent,
3.
der Mittelwert in der mündlichen Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 35 Prozent
zu berücksichtigen.
(3) Beträgt die Prüfungsnote mindestens 10,8 Punkte und ist nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, kann der Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 die Prüfungsnote um 0,2 Punkte heraufsetzen.

Unterabschnitt 2 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau

§ 55 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und sechs Wochen.
(2) Der Vorbereitungsdienst B dauert vier Jahre und vier Monate.

§ 56 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau kann eingestellt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 57 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden sind das Amt für Bundesbau beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, die Kommunen, die GMSH, und die sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung.
(2) Die Ausbildung wird in staatlichen Bauverwaltungen, kommunalen Baubehörden, sonstigen entsprechenden Trägern der öffentlichen Verwaltung, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung und der Partnerhochschule für den Bachelorstudiengang des Vorbereitungsdienstes B mit ihren Einrichtungen durchgeführt.

§ 58 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht ohne Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
I 6 Einführungslehrgang
II 16 Aufgaben und Tätigkeiten in der jeweiligen Einstellungsbehörde
Praxisblock Ingenieurbau, Ingenieuraufgaben, Bauherrenaufgaben, Baudurchführung, Projektmanagement
III 4 Vertiefungslehrgang Baurecht
IV 20 Fachliche Vertiefung
Aufgaben und Tätigkeiten in der Landesbauverwaltung (zum Beispiel GMSH, Bauabteilung des Finanzministeriums, Amt für Bundesbau), in kommunalen Baubehörden oder sonstigen entsprechenden Trägern der öffentlichen Verwaltung
V 6 Repetitorium und Prüfungszeit
Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 10) des Laufbahnzweigs Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau.

§ 59 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B

Die Fachstudien werden in einem gemäß § 56 Satz 1 anerkannten Bachelorstudiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen absolviert. Vor und nach dem Bachelorstudiengang sowie während der vorlesungsfreien Zeit werden die berufspraktischen Zeiten absolviert und die in Anlage 10 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt.

§ 60 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang oder in einem diesem Lehrgang vergleichbaren Inhalt und Umfang studienbegleitend vermittelt (§ 19 Absatz 3).
(2) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist.
(3) In der berufspraktischen Ausbildung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern zwei drei- bis fünfstündige schriftliche Übungsarbeiten (§ 23) zu fertigen.

§ 61 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau“.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau oder der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau, als Beisitzerin oder Beisitzer,
5.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Allgemeine Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer.
Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

§ 62 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
eine Arbeit zur Fertigung eines Entwurfs oder Beurteilung einer Planung aus dem Bereich Bauingenieurwesen,
2.
eine Arbeit zum Thema „Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen aus der Fachrichtung Bauingenieurwesen“,
3.
eine Fallbearbeitung aus dem Gebiet Bauaufsicht,
4.
eine Arbeit aus dem Bereich der Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens vier Stunden und soll sechs Stunden nicht überschreiten.

§ 63 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden.
(2) Es wird in folgenden Gebieten mündlich geprüft:
1.
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts,
2.
Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Bauverwaltungen in Bund, Ländern und im Kommunalbereich,
3.
Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Maßnahmen aus der Fachrichtung Bauingenieurwesen,
4.
öffentliches Baurecht mit Schwerpunkt Grundzüge und Rechtsgrundlagen der Bauaufsicht.
Zusätzlich hat jeder Prüfling einen Kurzvortrag von etwa fünf Minuten Dauer aus einem von ihm gewählten Prüfungsfach zu halten. Den Fall oder das Thema bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer und soll je Prüfling eine Stunde dauern.

§ 64 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 15 Prozent und die Prüfungsnote mit 85 Prozent berücksichtigt.
(2) Zur Ermittlung der Prüfungsnote sind
1.
die vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit je 15 Prozent,
2.
der Kurzvortrag mit 5 Prozent,
3.
der Mittelwert in der mündlichen Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 35 Prozent
zu berücksichtigen.
(3) Beträgt die Prüfungsnote mindestens 10,8 Punkte und ist nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, kann der Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 die Prüfungsnote um 0,2 Punkte heraufsetzen.

Unterabschnitt 3 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung

§ 65 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und sechs Wochen.
(2) Der Vorbereitungsdienst B dauert drei Jahre und neun Monate.

§ 66 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung kann eingestellt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Maschinenbau, Versorgungstechnik, Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 67 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörden und Ausbildungsbehörden sind das Amt für Bundesbau beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, die Kommunen, die GMSH, und die sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung.
(2) Die Ausbildung übernehmen staatliche oder kommunale Bauverwaltungen, öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung sowie sonstige Träger öffentlicher Verwaltung und privatrechtliche Organisationen mit umfangreichen, technischen Anlagen sowie die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung und die Partnerhochschule für den Bachelorstudiengang des Vorbereitungsdienstes B mit ihren Einrichtungen.

§ 68 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht ohne Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
I 6 Einführungslehrgang
II 16 Aufgaben und Tätigkeiten in der jeweiligen Einstellungsbehörde
Praxisblock Maschinenbau, Elektrotechnik, Versorgungstechnik
Praxisblock öffentlich-rechtliche Aufsichtsbehörden
Praxisblock Facility Management
III 4 Vertiefungslehrgang Baurecht
IV 20 Fachliche Vertiefung
Aufgaben und Tätigkeiten in der Landesbauverwaltung (zum Beispiel GMSH, Bauabteilung des Finanzministeriums, Amt für Bundesbau), in kommunalen Baubehörden oder sonstigen entsprechenden Trägern der öffentlichen Verwaltung
V 6 Repetitorium und Prüfungszeit
Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 11) des Laufbahnzweigs Technische Gebäudeausrüstung.

§ 69 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B

Die Fachstudien werden in einem gemäß § 66 Satz 1 anerkannten Bachelorstudiengang absolviert. Vor und nach dem Bachelorstudiengang sowie während der vorlesungsfreien Zeit werden die berufspraktischen Zeiten absolviert und die in Anlage 11 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt.

§ 70 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang oder in einem diesem Lehrgang vergleichbaren Inhalt und Umfang studienbegleitend vermittelt (§ 19 Absatz 3).
(2) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist.
(3) In der berufspraktischen Ausbildung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern zwei drei- bis fünfstündige schriftliche Übungsarbeiten (§ 23) zu fertigen.

§ 71 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung“.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung oder der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung, als Beisitzerin oder Beisitzer,
5.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Allgemeine Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer.
Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

§ 72 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
Entwurf und Planung betriebstechnischer Anlagen in der jeweiligen Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik für eine Baumaßnahme oder Beurteilung einer Planung solcher Anlagen,
2.
eine Arbeit aus dem Bereich Vorbereitung und Abwicklung von Baumaßnahmen mit dem Schwerpunkt „Betriebstechnische Anlagen“ in der jeweiligen Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik,
3.
eine Fallbearbeitung aus dem Gebiet des technischen Ausbaus von Hochbauten oder der Betriebsüberwachung unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Verfahrensregelungen,
4.
eine Arbeit aus dem Bereich der Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens vier Stunden und soll sechs Stunden nicht überschreiten.

§ 73 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet wurden.
(2) Es wird in folgenden Gebieten mündlich geprüft:
1.
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts,
2.
Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Bauverwaltungen in Bund, Ländern und im Kommunalbereich,
3.
Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen mit Schwerpunkt „Betriebstechnische Anlagen“ (Verdingungs- und Vertragswesen, Bauüberwachung, Abnahme und Abrechnung, Ingenieurverträge gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), Aufgaben und Verantwortung der am Bau Beteiligten) in der jeweiligen Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik oder Informations- und Kommunikationstechnik,
4.
Themen aus dem Bereich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den technischen Ausbau (unter anderem Bauordnungsrecht, Gewerbe- und Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht und Gesundheitsschutz, Immissionsschutzrecht, Wasser- und Abfallrecht).
Zusätzlich hat jeder Prüfling einen Kurzvortrag von etwa fünf Minuten Dauer aus einem von ihm gewählten Prüfungsfach zu halten. Den Fall oder das Thema bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer und soll je Prüfling eine Stunde dauern.

§ 74 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 15 Prozent und die Prüfungsnote mit 85 Prozent berücksichtigt.
(2) Zur Ermittlung der Prüfungsnote sind
1.
die vier schriftlichen Prüfungsarbeiten mit je 15 Prozent,
2.
der Kurzvortrag mit 5 Prozent,
3.
der Mittelwert in der mündlichen Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 35 Prozent
zu berücksichtigen.
(3) Beträgt die Prüfungsnote mindestens 10,8 Punkte und ist nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, kann der Prüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 Absatz 2 die Prüfungsnote um 0,2 Punkte heraufsetzen.

Unterabschnitt 4 Sondervorschriften für Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen

§ 75 Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und sechs Wochen.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 kann der Vorbereitungsdienst A um höchstens sechs Monate durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde verlängert werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst B dauert vier Jahre und vier Monate.

§ 76 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

(1) In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen kann eingestellt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.
(2) Bewerbungen sind zu richten an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

§ 77 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein,
2.
der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein,
3.
die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung,
4.
die Partnerhochschule für den Bachelorstudiengang des Vorbereitungsdienstes B mit ihren Einrichtungen.
§ 14 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 78 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht ohne Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
I 12 Ausbildung in allgemeinen und fachbezogenen Verwaltungsaufgaben einschließlich Verwaltungsergänzungslehrgang
II 10 Ausbildung in Aufgaben der Bauvorbereitung einer Organisationseinheit des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
III 7 Ausbildung in Aufgaben der Baudurchführung einer Organisationseinheit des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
IV 9 Ausbildung in Aufgaben des Straßenunterhaltungsdienstes in einer Straßenmeisterei des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
V 8 Ausbildung in Aufgaben der oberen und obersten Landesbehörde (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein und Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein)
VI 6 Prüfungszeitraum
Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 12) des Laufbahnzweigs Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen.

§ 79 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B

Die Fachstudien werden in einem gemäß § 76 Absatz 1 Satz 1 anerkannten Bachelorstudiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen absolviert. Vor und nach dem Bachelorstudiengang sowie während der vorlesungsfreien Zeit werden die berufspraktischen Zeiten absolviert und die in Anlage 12 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt.

§ 80 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang oder in einem diesem Lehrgang vergleichbaren Inhalt und Umfang studienbegleitend vermittelt (§ 19 Absatz 3).
(2) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht ist abzusehen, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauert.
(3) In den Ausbildungsabschnitten I, II und III haben die Anwärterinnen und Anwärter je eine schriftliche Arbeit (§ 23) unter Aufsicht zu fertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll höchstens sechs Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der die Arbeit auch bewertet.
(4) Nach dem Ausbildungsabschnitt III haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Hausarbeit (§ 24) über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von höchstens zwei Wochen zur Verfügung.

§ 81 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die Ausbildungsbehörde.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen“.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer.
Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

§ 82 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Abweichend von § 29 Absatz 5 beträgt der Zeitraum zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung höchstens sechs Monate.
(2) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
eine Arbeit im Prüfungsfach I „Straßenbau“ (Entwurf für Straßenbaumaßnahmen, Kostenteilungen, Bauvertragsgestaltung und Vertragsabwicklung, Baubetrieb),
2.
eine Arbeit im Prüfungsfach II „Brückenbau“ (Entwurfszeichnungen für einfache Brücken, Massenberechnungen, Kostenanschläge, Erläuterungsberichte zu Entwürfen, Standsicherheitsberechnungen für einfache Tragwerke),
3.
eine Arbeit im Prüfungsfach III „Allgemeine Verwaltung“ (Grundzüge des Beamten- sowie des Tarifrechts, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Reisekostenrecht, Verwaltungsrecht),
4.
eine Arbeit im Prüfungsfach IV „Fachbezogene Verwaltung“ (Straßengesetze, Auftragsverwaltungen, Einteilung der Straßen, Straßenbaulast, Widmung, Umstufung, Einziehung, Anbau, Nutzungen, Ortsdurchfahrt, freie Strecke, Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen vom 14. August 2008 (VkBl. 2008, S. 459), zuletzt geändert durch Allgemeines Rundschreiben Nummer 22/2017 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 12. Dezember 2017 (VkBl. 2018, S. 106), Planfeststellung, Bauleitplanung, Enteignung, Grunderwerb, Beschilderung).
(3) Die Lösung der Prüfungsfächer I und II soll sechs Stunden, die Lösung der Prüfungsfächer III und IV vier Stunden in Anspruch nehmen.

§ 83 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es wird in folgenden Gebieten mündlich geprüft:
1.
im Prüfungsfach I „Straßenbau“ die Themen Entwurfsgestaltung, Knotenpunktausbildung, Kostenteilungen, Umweltschutz im Straßenbau (Landschaftsgestaltung, Lärmschutz), Boden-, Baustoffuntersuchungen, Schadstoffe, Verdingungsordnungen, Bauvertragsgestaltung, Straßenunterhaltung, Straßenbetrieb, Straßenverkehrssicherheit,
2.
im Prüfungsfach II „Brückenbau“ die Themen Brückenkonstruktionen, DIN 1076, Organisation und Durchführung der Überwachung und Prüfung von Ingenieurbauwerken im Zuge von Straßen und Wegen bei der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein, Brückenklassen nach DIN 1072, Brückenerhaltung,
3.
im Prüfungsfach III „Allgemeine Verwaltung“ die Themen Rechtsgrundlagen, Organisation und Zuständigkeit der Behörden, Personalvertretungsrecht, Fragen aus den Gebieten der schriftlichen Prüfung,
4.
im Prüfungsfach IV „Fachbezogene Verwaltung“ Teilgebiete der schriftlichen Prüfung.
(2) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 30 Minuten und höchstens 80 Minuten betragen. Es sollen höchstens drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden.
(3) An der mündlichen Prüfung kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus auch Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge zulassen, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht.

§ 84 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 30 Prozent, die schriftliche Prüfung (§ 33 Absatz 4) und die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit jeweils 35 Prozent berücksichtigt.

Unterabschnitt 5 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz

§ 85 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und sechs Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst B dauert vier Jahre und vier Monate.

§ 86 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz kann eingestellt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 87 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist die jeweils für die Wasserwirtschaft und Küstenschutz fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein,
2.
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,
3.
der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein,
4.
die Dienststellen einer kommunalen Verwaltung,
5.
die Wasser- und Bodenverbände,
6.
die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung,
7.
die Partnerhochschule für den Bachelorstudiengang des Vorbereitungsdienstes B mit ihren Einrichtungen.

§ 88 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht ohne Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
I 16 Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur, untere Verwaltungsebene
II 11 Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers
III 21 Aufgaben benachbarter Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen
IV 10 Aufgaben der unteren und obersten Verwaltungsebene
V 11 Theoretische Verwaltungsausbildung, Prüfungszeiten
Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 13) des Laufbahnzweigs Wasserwirtschaft und Küstenschutz.

§ 89 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B

Die Fachstudien werden in einem gemäß § 86 Satz 1 anerkannten industriebegleitenden Bachelorstudiengang der Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Wasserbau und Küstenschutz absolviert. Vor und nach dem Bachelorstudiengang sowie während der vorlesungsfreien Zeit werden die berufspraktischen absolviert und die in Anlage 13 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt.

§ 90 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang oder in einem diesem Lehrgang vergleichbaren Inhalt und Umfang studienbegleitend vermittelt (§ 19 Absatz 3).
(2) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
(3) In den Ausbildungsabschnitten I und II haben die Anwärterinnen und Anwärter je zwei schriftliche Arbeiten (§ 23) unter Aufsicht mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu fertigen oder davon jeweils eine schriftliche Arbeit in Berichtsform zu erstellen, vorzulegen und im Referat vorzustellen. Die Themen stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der sie auch nach Maßgabe des § 21 bewertet. Die bewerteten Arbeiten sind der Ausbildungsleitung vorzulegen.

§ 91 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die für Wasserwirtschaft und Küstenschutz fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz“.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
1.
bis zu drei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, von denen die Ausbildungsbehörde einer oder einem den Vorsitz überträgt, und
2.
mindestens einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung technische Dienste, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz.
In den Prüfungsausschuss können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation bestellt werden.

§ 92 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
eine Hausarbeit und
2.
drei schriftliche Arbeiten.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weist den Anwärterinnen und Anwärtern eine Aufgabe für die Hausarbeit zu. Die Hausarbeit ist über Dienstvorschriften und Vorgänge in der Verwaltung mit höchstens vierwöchiger Ablieferungsfrist zu fertigen.
(3) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
eine Arbeit, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der Fachverwaltung umfasst, insbesondere aus dem Bereich der Wasserwirtschaft,
2.
eine Arbeit, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der Fachverwaltung umfasst, insbesondere aus dem Bereich des Küstenschutzes und/oder der Häfen,
3.
eine Arbeit aus verschiedenen Gebieten des öffentlichen Rechts, insbesondere Staats-, Verwaltungs- und Dienstrecht sowie des öffentlichen Finanz- und Haushaltswesens.
Die schriftlichen Arbeiten sind an drei in der Regel aufeinanderfolgenden Tagen anzufertigen. Die Lösung der Arbeiten zu Satz 1 Nummer 1 und 2 soll jeweils bis zu fünf Stunden und zu Satz 1 Nummer 3 bis zu vier Stunden in Anspruch nehmen.

§ 93 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es wird in folgenden Fächern mündlich geprüft:
1.
Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerkunde,
2.
Gewässer- und Meeresschutz,
3.
Küstenschutz und Häfen,
4.
öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Verwaltungsrecht, Wasserrecht, öffentliches Dienstrecht, Haushaltsrecht und Abgabenrecht.
(2) Mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung beträgt in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis zu je einer Stunde, in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nummer 3 bis zu einer halben Stunde. Wird nur eine Anwärterin oder ein Anwärter geprüft, ist die Prüfungszeit angemessen zu verkürzen, so dass die Anwärterin oder der Anwärter insgesamt nicht mehr als zwei Stunden geprüft wird. Die mündliche Prüfung ist durch mindestens eine Pause von einer halben Stunde Dauer zu unterbrechen.

§ 94 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 30 Prozent, die schriftliche Prüfung (§ 33 Absatz 4) mit 25 Prozent, die häusliche Prüfungsarbeit mit 10 Prozent und die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 35 Prozent berücksichtigt.

Unterabschnitt 6 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Naturschutz und Landespflege

§ 95 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und sechs Monate.

§ 96 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Naturschutz und Landespflege kann eingestellt werden, wer ein Studium der Fachrichtung Landespflege oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 97 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist jeweils die für Naturschutz und Landespflege fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Ausbildungsstellen sind die Naturschutz- und andere Fachverwaltungen im Land Schleswig-Holstein, weitere Stellen, die Aufgaben im Auftrag des Landes durchführen, bei denen Fragestellungen des Naturschutzes und der Landespflege zu bearbeiten sind, sowie die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung. Näheres ist im Ausbildungsplan (Anlage 14) geregelt.

§ 98 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht ohne Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
I 8 Einführung in die Ausbildung, die Organisation und Aufgaben der (Fach-)Verwaltung sowie in die fachlichen und rechtlichen Grundlagen des Naturschutzes und der Landespflege in Schleswig-Holstein.
Theoretische Verwaltungsausbildung (Verwaltungsergänzungslehrgang)
II 20 Organisation und Aufgaben der kommunalen (Fach-)Verwaltungen
III 18 Organisation und Aufgaben der Fachbehörden (obere Landesbehörden) für Umwelt- und Naturschutz sowie angrenzende Bereiche
IV 3 Organisation und Aufgaben der mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben des Naturschutzes und angrenzender Bereiche betrauten Stellen
V 20 Organisation und Aufgaben der obersten Landesbehörde für Umwelt-, Naturschutz und Landwirtschaft.
Prüfungszeiten
Die Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 14) des Laufbahnzweigs Naturschutz und Landespflege.

§ 99 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang (§ 19 Absatz 3) vermittelt.
(2) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
(3) Im Ausbildungsabschnitt II oder III haben die Anwärterinnen und Anwärter eine schriftliche Arbeit (§ 23) aus ihrem Aufgabengebiet unter Aufsicht zu fertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen. Die Bearbeitungszeit soll fünf Stunden betragen.
(4) Im Ausbildungsabschnitt V haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Hausarbeit (§ 24) über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn aus dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt mit höchstens dreiwöchiger Ablieferungsfrist zu fertigen. Für die Dauer der Erarbeitung der Hausarbeit kann eine Freistellung erfolgen.

§ 100 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die für Naturschutz und Landschaftspflege fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Naturschutz und Landschaftspflege“.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Mitglied ist mindestens eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder eine vergleichbare Beschäftigte beziehungsweise ein vergleichbarer Beschäftigter. Weiterhin ist mindestens eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung technische Dienste, Laufbahnzweig Naturschutz und Landespflege oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Prüfungsbehörde überträgt den Vorsitz des Prüfungsausschusses einer Person nach Satz 2 oder Satz 3.

§ 101 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
eine Arbeit, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der Fachverwaltung umfasst, insbesondere aus dem Naturschutz und Landespflegerecht,
2.
eine Arbeit aus anderen Fachbereichen mit schwerpunktmäßigem Bezug zu Naturschutz und Landespflege,
3.
eine Arbeit aus verschiedenen Gebieten des öffentlichen Rechts, insbesondere Staats-, Verwaltungs- und Dienstrecht sowie des öffentlichen Finanz- und Haushaltswesens, das auch Ausschreibungsverfahren und Vergabe von Leistungen einbeziehen kann.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an drei in der Regel aufeinanderfolgenden Tagen anzufertigen. Die Lösung der Arbeit soll zu Absatz 2 Nummer 1 bis zu fünf Stunden und zu Absatz 2 Nummer 2 und 3 jeweils bis zu vier Stunden in Anspruch nehmen.

§ 102 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

Es wird in folgenden Gebieten mündlich geprüft:
1.
Fachverwaltung sowie methodische Grundlagen zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landespflege,
2.
benachbarte Fachverwaltungen mit schwerpunktmäßigem Bezug zum Naturschutz und zur Landespflege und deren methodischen Möglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landespflege in Begleitung ihrer Fachaufgaben,
3.
das öffentliche Recht, insbesondere Staats- und Verwaltungsrecht und das öffentliche Finanzwesen sowie Verwaltungsorganisation.

§ 103 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 35 Prozent, die schriftliche Prüfung (§ 33 Absatz 4) mit 30 Prozent und die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 35 Prozent berücksichtigt.

Unterabschnitt 7 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Umwelttechnik

§ 104 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und sechs Monate.

§ 105 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Umwelttechnik kann eingestellt werden, wer ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 106 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist die jeweils für Umwelttechnik fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung,
2.
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume,
3.
die Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung.

§ 107 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes A ergibt sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 15) des Laufbahnzweigs Umwelttechnik.

§ 108 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang (§ 19 Absatz 3) vermittelt.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder erstellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung zum Ende der ersten Ausbildungshälfte sowie mit der Anmeldung zur Prüfung einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22.
(3) In der ersten und der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes A haben die Anwärterinnen und Anwärter jeweils eine schriftliche Arbeit (§ 23) unter Aufsicht anzufertigen, die ihre oder seine Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens fünf Stunden betragen.
(4) In der ersten Hälfte des Vorbereitungsdienstes A haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Hausarbeit (§ 24) über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Hausarbeit soll 15 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten.
(5) In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes A haben die Anwärterinnen und Anwärter bei Anwesenheit der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters oder einer durch sie oder ihn bestellten stellvertretenden Person eine Probebesichtigung in einem Betrieb des Aufsichtsbezirkes (§ 25) durchzuführen.

§ 109 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die für Umwelttechnik fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Umwelttechnik“.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, als Vorsitzende oder als Vorsitzender, in der Regel die Leiterin oder der Leiter der fachlich zuständigen Abteilung bei der für Umwelttechnik zuständigen obersten Landesbehörde,
2.
vier Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes oder zweites Einstiegsamt, von denen mindestens zwei der Fachrichtung technische Dienste, Laufbahnzweig Umwelttechnik angehören sollen, als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
In den Prüfungsausschuss können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation bestellt werden.

§ 110 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
eine Hausarbeit,
2.
zwei schriftliche Arbeiten mit Fragestellungen insbesondere aus dem Gebiet des Immissionsschutzes, des Abfallrechts, der Chemikaliensicherheit,
3.
eine schriftliche Arbeit aus dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes.
(2) Für die Hausarbeit nach Absatz 1 Nummer 1 weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Anwärterinnen und Anwärtern eine Aufgabe zu. Die Hausarbeit ist innerhalb von zwei Wochen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; die Frist wird auch durch die postalische Aufgabe gewahrt. Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, findet § 37 entsprechend Anwendung.
(3) Die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind an drei festzulegenden Tagen anzufertigen. Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten sind Bearbeitungszeiten bis zu fünf Stunden zu gewähren.

§ 111 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
Technischer Immissionsschutz (zum Beispiel Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Emissionen und Immissionen von Geräuschen, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, besondere Minderungstechniken, Messtechniken),
2.
Immissionsschutzrecht (zum Beispiel Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) mit Durchführungsverordnungen, Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511 - 605), Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl. Nummer 26/1998 S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 8. Juni 2017 B5), Technische Regelwerke, Teilbereiche des Planungs- und Baurechtes),
3.
Chemikaliensicherheit, Kreislaufwirtschaft,
4.
Umweltschutzrecht allgemein (zum Beispiel aus den Bereichen Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz, Wasserschutz, Klimaschutz),
5.
Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht.
(2) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten betragen. Es sollen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam geprüft werden.

§ 112 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 30 Prozent, die schriftliche Prüfung (§ 33 Absatz 4) mit 35 Prozent und die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 35 Prozent berücksichtigt.

Unterabschnitt 8 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung

§ 113 Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und drei Monate.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Ausbildungsbehörde verlängert werden.

§ 114 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung kann eingestellt werden, wer ein Studium im Bereich des Vermessungswesens, der Geoinformatik, eines fachverwandten raum- und planungsbezogenen Studiengangs oder der Landwirtschaft mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 115 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung.
(2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
(3) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsplan (Anlage 16) genannten Stellen. § 14 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 116 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht ohne Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
2 Lehrgänge zur Personalführung
I 6 Grundsätze der ländlichen Entwicklung
IIa 27,5 Verfahren zur ländlichen Entwicklung
IIb 4 Naturschutz und Landentwicklung
IIc 1 Wasserwirtschaft in der Landentwicklung
III 4 Geoinformation und Liegenschaftskataster
IV 6 Verwaltung und Rechtsgrundlagen (Lehrgang)
V 7 Hausarbeit, Prüfungsvorbereitung und Prüfung
Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes A ergibt sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 16) des Laufbahnzweigs Ländliche Entwicklung.

§ 117 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Verwaltungsergänzungslehrgang (§ 19 Absatz 3) vermittelt.
(2) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte.
(3) In dem Ausbildungsabschnitt II haben die Anwärterinnen und Anwärter eine schriftliche Arbeit (§ 23) unter Aufsicht zu fertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll höchstens fünf Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der die Arbeit auch bewertet.
(4) Im Ausbildungsabschnitt V haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Hausarbeit (§ 24) über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von höchstens drei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung. Die Hausarbeit wird von der Ausbilderin oder dem Ausbilder nach Maßgabe des § 21 bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat.

§ 118 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die Ausbildungsbehörde.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung“.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, als das den Vorsitz führende Mitglied,
2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, als Beisitzerin oder Beisitzer,
3.
zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung, als Beisitzerinnen oder Beisitzer,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Allgemeine Dienste, als Beisitzerin oder Beisitzer.
Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

§ 119 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
Prüfungsfach 1 - Verfahren der ländlichen Entwicklung und rechtliche Grundlagen:
Einrichtung und Aufgaben der Verwaltung in der ländlichen Entwicklung, Europäische und nationale Förderprogramme, Instrumente der ländlichen Entwicklung, Prozesse in der Dorf- und ländlichen Regionalentwicklung, methodischer Ansatz der Regionalentwicklung nach dem Konzept „Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft (LEADER) und AktivRegionen, Durchführung der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Abfindungsgrundsätze, Vorarbeiten, Vorschriften und Anweisungen für die Durchführung der integrierten ländlichen Entwicklung und Flurbereinigung in Schleswig-Holstein, Rechtsmittelverfahren in der Flurbereinigung,
2.
Prüfungsfach 2 - Verfahrenstechnik, Planung und Umsetzung:
Vermessungstechnische Arbeiten und Berechnungen bei der Durchführung von Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich Bauentwurf, Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in Flurbereinigungsverfahren sowie Finanzierung der Ausbaukosten, Aufstellung des Flurbereinigungsplanes, Zweck, Inhalt, Herstellung und Fortführung der in der Flurbereinigung benötigten Karten und Pläne, Fortführung des Liegenschaftskatasters und Berichtigung des Grundbuches, Antragsbearbeitung in Zuwendungsverfahren,
3.
Prüfungsfach 3 - Verwaltung und Recht:
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, insbesondere Grundzüge des schleswig-holsteinischen Beamtenrechts, des Flurbereinigungsrechts, der im Flurbereinigungsverfahren einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen und privaten Rechts und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, des Vergaberechts, Gliederung und Aufgaben der Bundesbehörden im Allgemeinen und der Landesverwaltung im Besonderen, Staatsbürger- und Verwaltungskunde.
(2) Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten sind Bearbeitungszeiten von fünf Stunden zu gewähren.

§ 120 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 119 genannten Prüfungsthemen.
(2) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten betragen. Es sollen höchstens drei Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam geprüft werden.
(3) An der mündlichen Prüfung kann die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus auch Anwärterinnen und Anwärter der folgenden Jahrgänge zulassen, sofern keine Anwärterin oder kein Anwärter widerspricht.

§ 121 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 30 Prozent, die schriftliche Prüfung (§ 33 Absatz 4) mit 35 Prozent und die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 35 Prozent berücksichtigt.

Unterabschnitt 9 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Eichdienst

§ 122 Dauer und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und sechs Monate.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer der Vorbildung entsprechenden Tätigkeit außerhalb oder innerhalb des öffentlichen Dienstes nach Abschluss der Bachelorprüfung abweichend von § 11 Absatz 4 bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden.

§ 123 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

(1) In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Eichdienst kann eingestellt werden, wer ein Studium in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen oder einer verwandten technischen oder technisch geprägten naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.
(2) Bewerbungen sind zu richten an die Eichdirektion Nord.

§ 124 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist die Eichdirektion Nord.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
die Eichdirektion Nord,
2.
die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht.

§ 125 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht ohne Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
I 8 Allgemeine Einführung, Einführung in Eichrecht und öffentliches Recht
II 35 Praktisches Eichwesen einschließlich theoretischer Grundlagen
III 26 Theoretische Ausbildung durch die Deutsche Akademie für Metrologie, Laufbahnprüfung
Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes A ergibt sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 17) des Laufbahnzweigs Eichdienst.

§ 126 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die für die Laufbahn erforderlichen theoretischen Kenntnisse werden den Anwärterinnen und Anwärtern in einem Abschlusslehrgang durch die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht vermittelt.
(2) Alle vier Monate und vor der Ausbildung durch die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter zu geben.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Hausarbeit (§ 24) über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht eine Bearbeitungsfrist von höchstens zwei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.

§ 127 Sondervorschriften zur Laufbahnprüfung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung durch die Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht abzulegen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden von der Ausbildungsbehörde rechtzeitig zur Prüfung angemeldet.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter ist zum Abschlusslehrgang mit abschließender Laufbahnprüfung zuzulassen, wenn die Befähigungsberichte und die Hausarbeit im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind.
(4) Die Prüfung regelt sich nach § 3 des Abkommens über einheitliche Ausbildung, Prüfung und Zusammenarbeit im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen) vom 8. August 2018 (Bay. AllMBl., 560) und der aufgrund dieses Abkommens vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder erlassenen Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst vom 15. September 2005 (Bay. GVBl. S. 498).
(5) Die Prüfungsakten werden bei der Deutschen Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht geführt.

§ 128 Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Eichdienst können zum Bewährungsaufstieg zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Eichdirektion Nord.
(2) Die Einführungszeit dauert drei Jahre.

Unterabschnitt 10 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie

§ 129 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A dauert ein Jahr und drei Monate.
(2) Eine für den Vorbereitungsdienst A förderliche berufspraktische Tätigkeit kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst abgerechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn bereits Ausbildungsinhalte des Vorbereitungsdienstes A im notwendigen Umfang im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums im Bereich der Geoinformationstechnologie vermittelt wurden.
(3) Der Vorbereitungsdienst B dauert drei Jahre und sechs Monate.

§ 130 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie kann eingestellt werden, wer ein Studium der Fachrichtungen Geodäsie und Geoinformation, Kartographie und Geomatik oder einer vergleichbaren Fachrichtung mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss beendet hat; dabei umfasst der Bereich Geodäsie und Geoinformation sowohl die Bachelorstudiengänge im Bereich des Vermessungswesens als auch die Bachelorstudiengänge im Bereich der Geoinformation/Geoinformatik. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.

§ 131 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH).
(2) Mit seiner Zustimmung können durch das LVermGeo SH auch Anwärterinnen und Anwärter anderer Landesbehörden oder Kommunen für den Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie ausgebildet werden. Einstellungsbehörde ist in diesem Fall die jeweilige Landesbehörde oder Kommune.
(3) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsplan (Anlage 18) genannten Stellen sowie die Partnerhochschule für den Bachelorstudiengang des Vorbereitungsdienstes B mit ihren Einrichtungen. § 14 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 132 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Der Vorbereitungsdienst A besteht aus folgenden Ausbildungsabschnitten:
Ausbildungs- Ausbildungsinhalte
Abschnitt Dauer (Wochen)
1 Personalführung (Lehrgänge)
1 21 Liegenschaftskataster
2 18 Landesvermessung und Geoinformation
3 6 Wertermittlung und Bodenordnung
4 6 Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen (Verwaltungsergänzungslehrgang)
5 6 Fachtechnische Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen
6 7 Prüfungsvorbereitung und Prüfung
Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes A ergibt sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 18) des Laufbahnzweigs Geoinformationstechnologie.

§ 133 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst B

Die Fachstudien werden in einem gemäß § 130 anerkannten Bachelorstudiengang absolviert. Vor und nach dem Bachelorstudiengang sowie während der vorlesungsfreien Zeit werden die berufspraktischen Zeiten absolviert und die in Anlage 18 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt.

§ 134 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Leistungsnachweise sind
1.
das Gesamtergebnis des Verwaltungsergänzungslehrganges (§ 19) und
2.
die Befähigungsberichte (§ 22).
(2) Die Ausbildungsstellen erstellen unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22 über die Anwärterin oder den Anwärter. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als drei Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und stellt fest, ob das Ausbildungsziel erreicht ist. Für den Ausbildungsabschnitt 6 wird kein Befähigungsbericht erstellt.

§ 135 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist das LVermGeo SH.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie“. Ein gemeinsamer Prüfungsausschuss mit anderen Bundesländern, Landesbehörden oder Kommunen kann gebildet werden. In diesem Fall kann auch von der in Absatz 4 angegebenen Anzahl an Prüfungsausschussmitgliedern abgewichen werden.
(3) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste im Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste im Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie, als Beisitzerin oder Beisitzer,
4.
zwei Beamtinnen oder Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, oder vergleichbare Beschäftigte, als Beisitzerinnen oder Beisitzer.

§ 136 Prüfstoffverzeichnis

(1) In den schriftlichen und mündlichen Prüfungen teilt sich der Prüfstoff wie folgt auf die folgenden Prüfungsfächer auf:
1.
Prüfungsfach 1: Liegenschaftskataster mit Prüfstoff aus den Ausbildungsinhalten aus dem Ausbildungsabschnitt Liegenschaftskataster,
2.
Prüfungsfach 2: Landesvermessung und Geoinformation mit Prüfstoff aus den Ausbildungsinhalten aus den Ausbildungsabschnitten Landesvermessung und Geoinformation, Wertermittlung und Bodenordnung,
3.
Prüfungsfach 3: Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Personalführung mit Prüfstoff aus den Ausbildungsinhalten aus den Ausbildungsabschnitten Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Fachtechnische Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Personalführung.
(2) Der Prüfstoff ergibt sich aus den jeweiligen Ausbildungsinhalten der Anlage 18.

§ 137 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Es sind drei Klausuren, die die Prüfstoffe entsprechend des Prüfstoffverzeichnisses gemäß § 136 umfassen, zu fertigen:
1.
eine Klausur im Prüfungsfach Liegenschaftskataster,
2.
eine Klausur im Prüfungsfach Landesvermessung und Geoinformation,
3.
eine Klausur im Prüfungsfach Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Personalführung.
(2) Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Klausuren beträgt jeweils fünf Stunden.

§ 138 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Prüfstoffe entsprechend des Prüfstoffverzeichnisses gemäß § 136 für die Prüfungsfächer
1.
Liegenschaftskataster,
2.
Landesvermessung und Geoinformation,
3.
Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen, Personalführung.
(2) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch, in dem die Anwärterinnen und Anwärter in freier Rede darlegen müssen, dass sie den Prüfungsstoff beherrschen. Mündliche Prüfungen können als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Es können Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen stattfinden. Die mündliche Prüfung dauert maximal 30 Minuten je Prüfling und Prüfungsfach.

§ 139 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 30 Prozent, die schriftliche Prüfung (§ 33 Absatz 4) mit 35 Prozent und die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 35 Prozent berücksichtigt.

§ 140 Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, in einer vermessungstechnischen oder kartographischen Laufbahn entsprechend der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie können zum Aufstieg zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet das LVermGeo SH.
(2) Die Einführungszeit dauert drei Jahre.

Unterabschnitt 11 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung

§ 141 Dauer und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst A dauert 18 Monate.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate durch die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde verlängert werden.

§ 142 Besondere Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst A

(1) In den Vorbereitungsdienst A für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung kann eingestellt werden, wer
1.
ein technisches, naturwissenschaftliches oder ein anderes für die Aufgaben der Arbeitsschutzverwaltung geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium hat; für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen,
2.
für den Außendienst uneingeschränkt tauglich ist, um gemäß § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.
(2) Über die Einstellung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.

§ 143 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungsbehörde ist die Unfallkasse Nord.
(2) Ausbildungsbehörde ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
(3) Ausbildungsleitung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse Nord.
(4) Ausbildungsstellen sind die verschiedenen Standorte der Unfallkasse Nord. § 14 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 144 Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst A

Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes A ergibt sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 19) des Laufbahnzweigs Arbeitsschutzverwaltung. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte wird zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde festgelegt. Von dieser Festlegung kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden.

§ 145 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder erstellen im Benehmen mit der Ausbildungsleitung zum Ende der ersten Ausbildungshälfte sowie mit der Anmeldung zur Prüfung einen Befähigungsbericht nach Maßgabe des § 22.
(2) In der ersten und der zweiten Hälfte der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter je eine schriftliche Arbeit (§ 23) unter Aufsicht anzufertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens fünf Stunden betragen.
(3) In der ersten und zweiten Hälfte der Ausbildung haben die Auszubildenden je eine Hausarbeit (§ 24) über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen eine Bearbeitungsfrist von sieben Arbeitstagen zur Verfügung. Die Aushändigung der Aufgaben erfolgt jeweils am vorletzten Arbeitstag einer Arbeitswoche. Die Hausarbeiten sollen 15 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten. Eine der Hausarbeiten kann durch einen mündlichen Vortrag ersetzt werden. Die Vorbereitung und das Ablegen des Vortrages sind einer Hausarbeit gleichgestellt. Die Ausbildungsleitung oder von ihr beauftragte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter stellen die Aufgabe.
(4) In der zweiten Hälfte ihrer Ausbildung haben die Auszubildenden in Anwesenheit der Ausbildungsleitung eine Probebesichtigung in einem Betrieb des Aufsichtsbezirks (§ 25) durchzuführen. Die Ausbildungsleitung kann sich dabei vertreten lassen.

§ 146 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Prüfungsbehörde ist die Ausbildungsbehörde.
(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung“.
(3) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 für die Dauer von mindestens zwei Jahren.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Den Vorsitz hat die Leitung der Ausbildungsbehörde. Dem Prüfungsausschuss gehört eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Arbeitsschutzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde an.

§ 147 Sondervorschriften zur schriftlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Abweichend von § 29 Absatz 5 beträgt der Zeitraum zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung höchstens sechs Monate.
(2) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind folgende schriftliche Arbeiten zu fertigen:
1.
eine Hausarbeit,
2.
zwei schriftliche Arbeiten aus dem Gebiet des Arbeitsschutzes,
3.
eine schriftliche Arbeit aus dem Gebiet des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes.
(3) Für die Hausarbeit weist die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils eine Aufgabe zu. Die Aushändigung der Aufgabe erfolgt am vorletzten Arbeitstag einer Arbeitswoche. Die Hausarbeit ist innerhalb von sieben Arbeitstagen bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen; die Frist wird auch durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Wird die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, findet § 37 entsprechend Anwendung.
(4) Die schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jeweils an drei festzulegenden Tagen anzufertigen. Für die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten sind Bearbeitungszeiten bis zu fünf Stunden zu gewähren.
(5) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Erstbeurteilenden und die Reihenfolge der weiteren Beurteilerinnen oder Beurteiler. Alle Arbeiten sollen von denselben Mitgliedern bewertet werden. Die Bewertung ist von den Erstbeurteilenden zu begründen. Gleiches gilt für die anderen Beurteilerinnen oder Beurteiler, wenn ihre Bewertung von der Erstbeurteilung abweicht. In diesen Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit gemäß § 28 Absatz 4 über die endgültige Bewertung.

§ 148 Sondervorschriften zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Laufbahnprüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
Technischer Arbeits- und Gesundheitsschutz,
2.
Gefahrstoffe, Betriebshygiene,
3.
Arbeitszeitrecht und Schutz besonderer Personengruppen,
4.
Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechtes, Verwaltungsorganisation und öffentliches Dienstrecht.
(2) Die Prüfungsdauer je Anwärterin oder Anwärter soll 60 Minuten nicht überschreiten. Es sollen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam geprüft werden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann Auszubildende der folgenden Jahrgänge, sofern keine Auszubildende oder kein Auszubildender widerspricht, als Zuhörerinnen und Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen.

§ 149 Sondervorschriften zum Ergebnis der Laufbahnprüfung

Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote werden die Vornote (§ 29 Absatz 3 Satz 2 und 3) mit 35 Prozent, die schriftliche Prüfung (§ 33 Absatz 4) mit 35 Prozent und die mündliche Prüfung (§ 35 Absatz 3 Satz 2) mit 30 Prozent berücksichtigt.

§ 150 Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung können zum Bewährungsaufstieg zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand der Unfallkasse Nord im Benehmen mit der für die Arbeitsschutzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Einführungszeit dauert drei Jahre.

Unterabschnitt 12 Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Präventionsdienst

§ 151 Besondere Einstellungsvoraussetzungen

(1) In die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Präventionsdienst kann unter Beachtung der Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nummer 2 eingestellt werden, wer
1.
ein technisches, naturwissenschaftliches oder ein anderes für die Aufgaben des Präventionsdienstes geeignetes, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium hat; für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen,
2.
die Ausbildung nach der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e.V. in der jeweils geltenden Fassung (einsehbar unter www.dguv.de) bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgreich abgeschlossen hat und
3.
eine geeignete zweieinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit nachweisen kann.
(2) Über die Einstellung entscheidet die Unfallkasse Nord.

§ 152 Sondervorschriften zum Bewährungsaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Präventionsdienst können zum Bewährungsaufstieg zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Vorstand der Unfallkasse Nord.
(2) Die Einführungszeit dauert drei Jahre.

Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 153 Übergangsregelung

(1) Anwärterinnen und Anwärter, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.
(2) Mit Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter kann diese Verordnung auf einen bereits begonnenen Vorbereitungsdienst Anwendung finden. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit kann in diesem Fall an die nach den Sondervorschriften der Laufbahnzweige vorgesehene Dauer angepasst werden, soweit der jeweilige Stand der Ausbildung dies zulässt.
(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen praxisintegrierenden Bachelorstudiengang begonnen haben und denen die zusätzlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes B vermittelt wurden, kann Gelegenheit gegeben werden, die Laufbahnprüfung nach Maßgabe dieser Verordnung abzulegen. Der Studien- oder Ausbildungsvertrag ist an die Dauer des für den jeweiligen Laufbahnzweig vorgesehenen Vorbereitungsdienstes B anzupassen. Es ist eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die zeitliche Anpassung des Studien- oder Ausbildungsvertrages sowie die Geltung der Regelungen dieser Verordnung abzuschließen. In den Fällen des Satzes 1 gilt der Vorbereitungsdienst als abgeleistet.
(4) Abweichend von § 51 Absatz 1, § 61 Absatz 1 und § 71 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2020 Prüfungsbehörde die GMSH.

§ 154 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 19 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 155 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.
Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes für den staatlichen Hochbau des Landes Schleswig-Holstein vom 2. März 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 308)
1)
,
2.
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Straßenbauverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Oktober 1991 (Amtsbl. Schl.-H. S. 712)
2)
, Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30),
3.
3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung Wasserwirtschaft vom 18. Februar 1994 (Amtsbl. Schl.-H. S. 110)
3)
, Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30),
4.
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in Naturschutz und Landespflege des Landes Schleswig-Holstein vom 9. November 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 835)
4)
, geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30),
5.
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes (Immissionsschutz) in der Gewerbeaufsichtsverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 1995 (Amtsbl. Schl.-H. S. 198)
5)
, Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30),
6.
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes in der Agrarstrukturverwaltung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Oktober 1992 (Amtsbl. Schl.-H. S. 714)
6)
, geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 43)
7.
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 23. Oktober 1991 (Amtsbl. Schl.-H. S. 655)
7)
, Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30),
8.
Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Geoinformationstechnologie und über die Ausbildung und Prüfung dieses Laufbahnzweigs in der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt vom 15. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 344)
8)
, Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30),
9.
Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Arbeitsschutzverwaltung in der Fachrichtung Technische Dienste - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt - und die Ausbildung und Prüfung zur Erfüllung der Aufgaben dieses Laufbahnzweigs vom 5. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 76)
9)
.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 13. Januar 2020
Monika Heinold
Finanzministerin
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-157
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-77
3)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-103
4)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-112
5)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-108
6)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-86
7)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-76
8)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-29
9)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-32

Anlage 1

(zu § 18 Absatz 4)
Ausbildungsnachweis
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 22 Absatz 1)
Befähigungsbericht
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 29 Absatz 3)
Zulassung zur schriftlichen Prüfung und Ermittlung der Vornote
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

(zu § 31 Absatz 6)
Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

(zu § 36 Absatz 1)
Niederschrift über die Durchführung des mündlichen Teils der Prüfung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 6

(zu § 39 Absatz 1)
Niederschrift über das Ergebnis der Laufbahnprüfung für Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 7

(zu § 41 Absatz 1)
Prüfungszeugnis
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 8

(§ 19 Absatz 3)
Inhalte des Verwaltungsergänzungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs
Es sollen folgende Inhalte vermittelt werden:
Allgemeines Verwaltungsrecht zum Beispiel Verwaltungsorganisation, Handlungsformen der Verwaltung, Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, Handlungsspielräume der Verwaltung, Verwaltungsakt.
Staats- und Europarecht zum Beispiel Staatsorganisationsrecht, Grundrechte.
Privatrecht zum Beispiel Grundlagen rechtgeschäftlichen Handelns, der Vertrag, gesetzliche Schuldverhältnisse.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Zum Beispiel Rechtsgrundlagen, Haushaltsplan, Zahlungen, Buchführung, Rechnungsprüfung.
Öffentliches Dienstrecht Arbeits- und Tarifrecht des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel Begründung eines Arbeitsverhältnisses, Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Pflichten des Arbeitgebers, Arbeitnehmerschutzrecht, Lohn ohne Arbeit, Beendigung von Arbeitsverhältnissen), Beamtenrecht (zum Beispiel Grundbegriffe, Arten der Beamtenverhältnisse, Ernennung, Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis, Beendigung von Beamtenverhältnissen).
Ordnungswidrigkeitenrecht zum Beispiel Grundzüge des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts, Grundzüge des Bußgeldverfahrens.
Vergaberecht, Korruptionsprävention zum Beispiel Rechtsgrundlagen, Vergabearten, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Leistungsverzeichnisse, Wertung von Angeboten, Verfahrensdokumentation, Gewährleistung, Korruptionsrichtlinie Schleswig-Holstein, Arten der Korruption, Verhandlungen.
Arbeitstechniken Grundelemente des Rechts und der Rechtsordnung, Methodik der Rechtsanwendung.

Anlage 9

(zu § 49)
Ausbildungsplan
für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Architektur
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I 6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts, Allgemeinen Verwaltungsrechts, Öffentlichen Baurechts (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht), Haushaltsrechts, Grundlagen der Bauverwaltung,
1 Arbeitsmittel und -methoden, Anwendung von Büro- und Fachsoftware (HBBau, RBBau, HHV),
1 Grundlagen des Bauvergabe- und Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurrechts (VOB, VOL, VOF, VHB, GWB, VgV, MFG, S-H VgVO, BGB, HOAI).
II 10 Einstellungsbehörde Durchführung von großen und kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsmaßnahmen: Planung, Vergabe, Objektüberwachung, vertragliche und haushaltsrechtliche Abrechnung.
3 Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Aufsichtsbehörden: Bauordnungspraxis bzw. Arbeits- und Umweltschutz, Technische Überwachung, Betriebsüberwachung.
3 Facility Management beziehungsweise Betrieb von haustechnischen Anlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, überwachungsbedürftige Anlagen.
III 4 Einstellungsbehörde Öffentliches Baurecht (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht), Verwaltungsvorschriften, Haushaltsrecht (HBBau, RBBau, HHv).
Bauvergabe - und Bauvertragsrecht, Architekten- und Ingenieurrecht (VOB, VOL, VOF, VHB, GWB, VgV, MFG, S-H VgVO, BGB, HOAI), häufige Einzelfragen des privaten Baurechts, Nachträge, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechtsstreitverfahrens.
IV 2 Landesbauverwaltung (GMSH, Finanzministerium, Amt für Bundesbau) oder SiGeKo, Zuwendungen, Kosten-Leistungs-Rechnung, Mitteleinsatzplanung, Grundlagen der Buchhaltung und des Rechnungswesens.
1 kommunale Bauverwaltung oder Aufgaben und Tätigkeit der öffentlichen Finanzkontrolle (BRH, LRH).
16 sonstiger entsprechender Träger der öffentlichen Verwaltung Fachliche Vertiefung der Durchführung von großen und kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsmaßnahmen: Leitungs- und Steuerungsaufgaben, Standort- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Planung, Herstellung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsreife, Mittelbereitstellung, Vergabe, Objektüberwachung, Pflichten des LBO-Bauleiters, vertragliche und haushaltsrechtliche Abrechnung.
1 Aufgaben und Arbeitsweisen in Fachaufsichtsbehörden der Bauverwaltung.
V 1 Einstellungsbehörde 1 tägiges Repetitorium zum Bauvergabe - und Bauvertragsrecht und zum Architekten- und Ingenieurrecht, Prüfungsvorbereitung zur freien Gestaltung durch die Anwärterinnen und Anwärter.
6 Einstellungsbehörde Repetitorium und Prüfungszeit.
Der Erholungsurlaub ist nicht ausgewiesen.

Anlage 10

(zu §§ 58, 59)
Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieurbau
Vorbereitungsdienst A:
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I 6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts, Allgemeinen Verwaltungsrechts, Öffentlichen Baurechts (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht), Haushaltsrechts, Grundlagen der Bauverwaltung, Arbeitsmittel und -methoden, Anwendung von Büro- und Fachsoftware (HBBau, RBBau, HHV), Grundlagen des Bauvergabe- und Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurrechts (VOB, VOL, VOF, VHB, GWB, VgV, MFG, S-H VgVO, BGB, HOAI).
II 13 Einstellungsbehörde Durchführung von großen und kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsmaßnahmen: Planung, Vergabe, Objektüberwachung, vertragliche und haushaltsrechtliche Abrechnung.
3 Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Aufsichtsbehörden: Bauordnungspraxis bzw. Arbeits- und Umweltschutz, Technische Überwachung, Betriebsüberwachung.
III 4 Einstellungsbehörde Öffentliches Baurecht (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht), Verwaltungsvorschriften, Haushaltsrecht (HBBau, RBBau, HHv), Bauvergabe - und Bauvertragsrecht, Architekten- und Ingenieurrecht (VOB, VOL, VOF, VHB, GWB, VgV, MFG, S-H VgVO, BGB, HOAI), häufige Einzelfragen des privaten Baurechts, Nachträge, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechtsstreitverfahrens.
IV 2 Landesbauverwaltung (GMSH, Finanzministerium, Amt für Bundesbau) oder kommunale Bauverwaltung oder sonstige entsprechende Träger der öffentlichen Verwaltung SiGeKo, Zuwendungen, Kosten-Leistungs-Rechnung, Mitteleinsatzplanung, Grundlagen der Buchhaltung und des Rechnungswesens.
1 Aufgaben und Tätigkeit der öffentlichen Finanzkontrolle (BRH, LRH).
16 Fachliche Vertiefung der Durchführung von großen und kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsmaßnahmen: Leitungs- und Steuerungsaufgaben, Standort- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Planung, Herstellung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsreife, Mittelbereitstellung, Vergabe, Objektüberwachung, Pflichten des LBO-Bauleiters, vertragliche und haushaltsrechtliche Abrechnung.
1 Aufgaben und Arbeitsweisen in Fachaufsichtsbehörden der Bauverwaltung.
V 6 Einstellungsbehörde Repetitorium und Prüfungszeit.
Der Erholungsurlaub ist nicht ausgewiesen.
Vorbereitungsdienst B:
Es wird auf den Ausbildungsplan zum Vorbereitungsdienst A verwiesen. Zusätzlich sind Fachstudien in einem gemäß den Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Konstruktiver Ingenieursbau anerkannten Bachelorstudiengang zu absolvieren. Als Ausbildungsstätte für die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnittes I kann auch die Partnerhochschule für das Bachelor-Studium mit ihren Einrichtungen beauftragt werden.

Anlage 11

(zu §§ 68, 69)
Ausbildungsplan
für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung
Vorbereitungsdienst A:
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I 6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Grundlagen des Staats- und Verfassungsrechts, Allgemeinen Verwaltungsrechts, Öffentlichen Baurechts (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht), Haushaltsrechts, Grundlagen der Bauverwaltung, Arbeitsmittel und -methoden, Anwendung von Büro- und Fachsoftware (HBBau, RBBau, HHV), Grundlagen des Bauvergabe- und Bauvertragsrechts, des Architekten- und Ingenieurrechts (VOB, VOL, VOF, VHB, GWB, VgV, MFG, S-H VgVO, BGB, HOAI).
II 10 Einstellungsbehörde Durchführung von großen und kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsmaßnahmen: Planung, Vergabe, Objektüberwachung, vertragliche und haushaltsrechtliche Abrechnung.
3 Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Aufsichtsbehörden: Bauordnungspraxis bzw. Arbeits- und Umweltschutz, Technische Überwachung, Betriebsüberwachung.
3 Facility Management beziehungsweise Betrieb von haustechnischen Anlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, überwachungsbedürftige Anlagen.
III 4 Einstellungsbehörde Öffentliches Baurecht (Bauordnungs- und Bauplanungsrecht), Verwaltungsvorschriften, Haushaltsrecht (HBBau, RBBau; HHv) Bauvergabe - und Bauvertragsrecht Architekten- und Ingenieurrecht (VOB, VOL, VOF, VHB, GWB, VgV, MFG, S-H VgVO, BGB, HOAI), häufige Einzelfragen des privaten Baurechts, Nachträge, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechtsstreitverfahrens.
IV 2 Landesbauverwaltung (GMSH, Finanzministerium, Amt für Bundesbau) oder SiGeKo, Zuwendungen, Kosten-Leistungs-Rechnung, Mitteleinsatzplanung, Grundlagen der Buchhaltung und des Rechnungswesens.
1 kommunale Bauverwaltung oder Aufgaben und Tätigkeit der öffentlichen Finanzkontrolle (BRH, LRH).
16 sonstige entsprechende Träger der öffentlichen Verwaltung Fachliche Vertiefung der Durchführung von großen und kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandhaltungsmaßnahmen: Leitungs- und Steuerungsaufgaben, Standort- und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Planung, Herstellung der öffentlich-rechtliche Genehmigungsreife, Mittelbereitstellung, Vergabe, Objektüberwachung, Pflichten des LBO-Bauleiters, vertragliche und haushaltsrechtliche Abrechnung.
1 Aufgaben und Arbeitsweisen in Fachaufsichtsbehörden der Bauverwaltung.
V 6 Einstellungsbehörde Repetitorium und Prüfungszeit.
Der Erholungsurlaub ist nicht ausgewiesen.
Vorbereitungsdienst B:
Es wird auf den Ausbildungsplan zum Vorbereitungsdienst A verwiesen. Zusätzlich sind Fachstudien in einem gemäß den Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Technische Gebäudeausrüstung anerkannten Bachelorstudiengang zu absolvieren. Als Ausbildungsstätte für die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnittes I kann auch die Partnerhochschule für das Bachelor-Studium mit ihren Einrichtungen beauftragt werden.

Anlage 12

(zu §§ 78, 79)
Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen
Vorbereitungsdienst A:
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I 6 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsaufgaben:- Organisation und Aufgaben der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein,- Organisation und Dienstbetrieb des LBV.SH,- Grundsätze des Verwaltungshandelns in technischer und rechtlicher Hinsicht- Arbeitsweise und Durchführung technischer Vorhaben in der Verwaltung,- Erledigung allgemeiner Verwaltungsangelegenheiten (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Besoldungs- und Tarifangelegenheiten),- Controlling,- Behandlung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen und Zuschussmaßnahmen für kommunale Baulastträger,- Bauleitplanung,- Straßeninformationsbank,- Grunderwerb,- Telematik.
6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Verwaltungsergänzungslehrgang.
II 10 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Bauvorbereitung:- Planung und Entwurf von Straßen und von konstruktiven Ingenieurbauwerken einschließlich Vermessung,- HOAI-Verträge,- Kostenmanagement,- Kostenteilung,- Verwaltungsvereinbarungen,- Planfeststellungsverfahren,- Umweltschutz, Immissionsschutz, Schadstoffe,- Bauwerkserhaltung und Bauwerksprüfung.
III 7 Baudurchführung:- Ausschreibung und Abwicklung von Bauverträgen für Straßen und konstruktive Ingenieurbau-Werke,- Baustoff- und Bodenprüfungen,- Baustellenverordnung,- Landschaftspflegerischer Ausführungsplan.
IV 9 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Ausbildung in Aufgaben des Straßenbetriebs- und Unterhaltungsdienstes- Anwendung von straßenverkehrs- und wegerechtlichen Gesetzen,- betriebliche Unterhaltung und Instandsetzung am Straßenkörper,- Winterdienst,- Personal-, Geräte- und Fahrzeugeinsatz,- Ausschreibung und Abwicklung von Unterhaltungsmaßnahmen,- Berichtswesen für Kreisstraßen,- Grünpflege und Baumkontrolle,- RSA, ZTVSA, Verkehrsanordnungen,- UI-Einzelvorgänge,- Besichtigung und laufende Beobachtung von konstruktiven Ingenieurbauwerken.
V 8 Organisationseinheit(en) des LBV.SH und MWVATT Aufgaben der oberen und obersten Straßenbaubehörde:- Zusammenwirken aller Organisationseinheiten der Straßenbauverwaltung des Landes,- Vervollständigung bzw. Vertiefung der in den Ausbildungsabschnitten I - IV erworbenen Kenntnisse.
2 Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Hausarbeit.
4 Prüfungsbehörde Prüfungsvorbereitung und Prüfungen.
Der Erholungsurlaub wird nicht gesondert ausgewiesen.
Vorbereitungsdienst B:
Es wird auf den Ausbildungsplan zum Vorbereitungsdienst A verwiesen. Zusätzlich sind Fachstudien in einem gemäß den Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen anerkannten Bachelorstudiengang zu absolvieren. Als Ausbildungsstätte für die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnittes I kann auch die Partnerhochschule für das Bachelor-Studium mit ihren Einrichtungen beauftragt werden.

Anlage 13

(zu §§ 88, 89)
Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz
Vorbereitungsdienst A:
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I 16 Fachbehörde der Umwelt- und Küstenschutzverwaltung (LKN.SH) Information und praktische Mitarbeit bei der technischen Verwaltung:- Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung,- Allgemeiner Geschäftsbetrieb,- Grundsätze des Verwaltungshandelns,- Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen,- Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschafts- und Küstenschutzverwaltung,- Grundlagen der Wasserwirtschaft und des Küstenschutzes,- Grundlagen des Meeresumweltschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege,- Wasserwirtschaftliche und küstenschutzrechtliche Zulassungsverfahren.
II 11 Öffentlich-rechtlicher Bauträger (LKN.SH) Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Bauten:- Vorarbeiten für Bauvorhaben,- Aufstellen und Prüfen von Entwürfen,- Vergabe von Ingenieurleistungen,- Vergabe von Leistungen nach GWB, VGV, UvGO, VOB, VOL,- Leitung und Überwachung von Baumaßnahmen,- Verantwortlichkeiten auf der Baustelle,- Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten-Nutzen-Untersuchungen,- Neubau, Betrieb und Unterhaltung von Küstenschutzanlagen,- Betrieb und Unterhaltung von Häfen.
III (21) Kennenlernen der Aufgaben und Organisationen der Fachverwaltung bzw. der kommunalen Selbstverwaltung und der Verbände:
III.1 7 Fachbehörde der Umweltverwaltung (LLUR Abt. 4, 5, 6, 7) - Gewässer,- Technischer Umweltschutz,- Geologie und Boden,- Naturschutz und Forst,
III.2 7 Fachbehörde der Umwelt- und Küstenschutzverwaltung (LKN.SH) - Finanzierungs- und Förderprogramme,- EU-WRRL, EU-HWRL, WEU-MSRL,- Gewässerbau/-unterhaltung,- Betrieb und Unterhaltung von wasserwirtschaftlichen Anlagen,
III.3 6 Kommunalverwaltung (Untere Wasser- und Naturschutzbehörde) - Haushalts-/Kommunalrecht, Ordnungsrecht,- Aufgaben der unteren Wasser-, Boden-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörden,- Ver- und Entsorgungsbetriebe,
III.4 1 Verbände (Wasser- und Bodenverband) - Gewässerunterhaltung: Aufgabe, Finanzierung, Durchführung,- Umsetzung der EU-WRRL und der EU-HWRL im Verbandswesen.
IV 10 Fachministerium (MELUND) Rechtsgrundlagen, Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb:- Personal, Haushalt, Organisation,- Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,- Vertiefung der in den Ausbildungsabschnitten I - III erworbenen Kenntnisse.
V (11) Theoretische Verwaltungsausbildung und Prüfung:
V.1 6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung - Verwaltungsergänzungslehrgang,
V.2 4 Prüfungsbehörde - Häusliche Prüfungsarbeit,
V.3 1 Prüfungsbehörde - Schriftliche und mündliche Prüfung.
Der Erholungsurlaub wird nicht gesondert ausgewiesen.
Vorbereitungsdienst B:
Es wird auf den Ausbildungsplan zum Vorbereitungsdienst A verwiesen. Zusätzlich sind Fachstudien in einem gemäß den Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft und Küstenschutz anerkannten Bachelorstudiengang zu absolvieren. Als Ausbildungsstätte für die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnittes I kann auch die Partnerhochschule für das Bachelor-Studium mit ihren Einrichtungen beauftragt werden.

Anlage 14

(zu § 98)
Ausbildungsplan
für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Naturschutz und Landespflege
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I 8 Ausbildungsbehörde
Ia 2 (1-3)* Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) Einführung in die Ausbildung sowie in die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltung, Einführung in die fachlichen und rechtlichen Grundlagen des Naturschutzes und der Landespflege in Schleswig-Holstein.
Ib 6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Theoretische Verwaltungsausbildung (Verwaltungsergänzungslehrgang), Überblick über Aufbau und Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sowie Einführung in die wichtigsten Rechtsgrundlagen.
II 20 Kommunalverwaltung
IIa 16 (14-18)* Kreisverwaltung als untere Naturschutzbehörde sowie Bau-und Planungsbehörde Organisation und Aufgaben einer Kreisverwaltung mit Schwerpunkt auf die Bereiche Naturschutz, Umweltschutz, Regionalplanung und Bauen, Aufgaben als untere Naturschutzbehörden, unter anderem:- Erteilung von Genehmigungen, Ausnahmen und Befreiungen,- Beurteilung und Stellungnahmen zu Eingriffen in Natur und Landschaft,- Landschafts- und Grünordnungsplanung,- Ausweisung von Schutzgebieten und Schutzobjekten,- Erholung in Natur und Landschaft,- Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,- Zusammenarbeit mit dem ehrenamtlichen Naturschutz auf Kreisebene, Aufgaben einer Kreisverwaltung mit Bezug zur unteren Naturschutzbehörde, unter anderem: Wasser- und Bodenschutzbehörde sowie Kreisplanung und Baubehörde.
IIb 4 (2-4) Kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Stadt als Umwelt-/Naturschutzbehörde sowie Bau-und Planungsbehörde Organisation und Aufgaben einer Stadtverwaltung, Aufgaben als Umwelt-, Bau- und Planungsbehörde (Umwelt-/ Naturschutzbehörde, Bau- / Stadtplanungsamt, Grünflächenamt und angrenzende Fachbereiche), unter anderem Bauleitplanung.
III 18 Fachbehörden / Landesämter
IIIa 12 (10-14)* Fachbehörde der Umweltverwaltung Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) Organisation und Aufgaben einer oberen Landesbehörde (hier: LLUR), Aufgaben als Fachbehörde des Natur- und Artenschutzes sowie als untere Forstbehörde, unter anderem:- Stellungnahmen und Gutachten zu Eingriffen, anderen Fachplanungen sowie Schutzgebieten und Schutzobjekten,- Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes,- Planung und Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen,- Managementpläne,- Landschaftsinformationen, Aufgaben als obere Wasser- und Immissionsschutzbehörde sowie Flurneuordnung, unter anderem Umsetzung WRRL, MSRL sowie immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (WEA).
IIIb 4 (2-6) Fachbehörde der Umwelt- und Küstenschutzverwaltung Landesamt für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz (LKN) Einführung in die Organisation und Aufgaben einer oberen Landesbehörde (hier: LKN), Aufgaben als Nationalparkbehörde sowie Aufgaben als Küstenschutzbehörde.
IIIc 2 (1-2) Fachbehörde des Straßen- und Verkehrswesens Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (LBV.SH) inkl. Amt für Planfeststellung Verkehr (APV) Organisation und Aufgaben einer oberen Landesbehörde (hier: LBV.SH), Aufgaben im Bereich Straßenwesen und Luftverkehr, unter anderem:- Planung und Trassierung von Straßen,- Landschaftspflegerische Begleitplanung,- Durchführung von landschaftspflegerischen Maßnahmen,- Luftverkehrsrechtliche Regelungen (zum Beispiel Drohnen, Hinderniskennzeichnung), Einführung in die Aufgaben einer Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde Verkehr.
IV 3 Weitere öffentliche Stellen (Naturschutz und Forst)
IVa 2 (1-2) Stiftung Naturschutz / Ausgleichsagentur Organisation und Aufgaben der Stiftung Naturschutz und der Ausgleichsagentur.
IVb 1 Landesbetrieb Forst (SHLF) Organisation und Aufgaben des Landesbetriebs Forst.
V 20 Ausbildungsbehörde
Va 15 (13-17) MELUND inkl. Amt für Planfeststellung Energie (AfPE) Organisation und Aufgaben einer obersten Landesbehörde für Umwelt, Landwirtschaft und Energiewende, Aufgaben im Bereich:- Natur- und Artenschutz,- Gewässer- und Küstenschutz,- Immissionsschutz,- Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft,- Energiewende, Einführung in die Aufgaben einer Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde Energie.
Vb 5 Prüfungen maximal 3 Wochen Hausarbeit, 1 Woche schriftliche Prüfung (3 Einzelprüfungen an je 1 Tag), 1 Tag innerhalb einer Woche mündliche Prüfung
Der Erholungsurlaub ist nicht ausgewiesen.
Fußnoten
*)
Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 78 Wochen einzuhalten.
Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 78 Wochen einzuhalten.
Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer von 78 Wochen einzuhalten.

Anlage 15

(zu § 107)
Ausbildungsplan
für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Umwelttechnik
Ausbildungsabschnitt Abschnitt / Dauer [Wochen] Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I 3 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume* Einführung (Behördenaufbau, Innere Verwaltung, Aufgaben des technischen Umweltschutzes).
II 6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Verwaltungsergänzungslehrgang.
III 28 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume* Immissionsschutz:- Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen,- Fachliche Grundlagen,- Verfahrenstechnik / Emissionsminderungstechniken,- Genehmigungsverfahren und Anordnungen,- Anlagenüberwachung.
IV 10 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume* Abfallwirtschaft:- Abfallrechtliche Bestimmungen,- Abfallentsorgungsplanung,- Organisation und technische Verfahren der Abfallvermeidung und -entsorgung,- Zulassungsverfahren und Anordnungen,- Überwachungsaufgaben.
V 6 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume* Chemikalienrecht / Marktüberwachung:- Chemikalienrechtliche Bestimmungen,- Fachliche Grundlagen.
VI 8 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume* Sonstige und Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltschutz:- Grundlagen der Wasserwirtschaft,- Grundlagen des Naturschutzrechts,- Grundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung,- Grundlagen der Regional- und Bauleitplanung,- Grundlagen des Arbeitsschutzrechts,- Grundlagen des Rechts auf Umweltinformation.
VII 8 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) Hausarbeit und Prüfung.
Der Erholungsurlaub ist nicht ausgewiesen.
Fußnoten
*)
ggfs. MELUND
ggfs. MELUND
ggfs. MELUND
ggfs. MELUND
ggfs. MELUND

Anlage 16

(zu § 116)
Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Ländliche Entwicklung
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I bis IV Allgemein für alle Ausbildungsstellen Grundkenntnisse der Menschenführung, soziale Kompetenz, Kommunikationsqualifikationen sowie auch betriebswirtschaftliche Kompetenzen sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln.
2 Fortbildungseinrichtung Lehrgänge zur Personalführung:Grundlagen zur Teamentwicklung und Führungsqualifikation, Soziale Kompetenz.
I 6 Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) Grundsätze der ländlichen Entwicklung: Verwaltungsrecht, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften, Grundgesetz, Landesverfassung, Kommunalverfassungsrecht, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Gemeinschaftsaufgabengesetz, Aufgaben des Bundes- und Landesrechnungshofes, Dienst- und Fachaufsicht, Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung, des Baugesetzbuches und des Städtebauförderungsgesetzes, Instrumente der ländlichen Entwicklung, Europäische und nationale Förderprogrammen, Rechtsmittelverfahren in der Flurbereinigung.
II a 27,5 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) - Abteilung 8 Ländliche Entwicklung Verfahren der ländlichen Entwicklung: Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen der Verwaltung des Bundes, des Landes, der Kreise, der Gemeinden und Verbände sowie deren Zusammenwirken, Bedeutung und rechtliche Grundlagen der Flurbereinigung, Ablauf des Flurbereinigungsverfahrens, Arten der Flurbereinigungsverfahren, Verfahrenseinleitung, Vorphase, Vorbereitung und Entwurf von Flurbereinigungsbeschlüssen, Wertermittlungsverfahren sowie Ausführung von Flächen-, Wert- und Zuteilungsberechnungen, Entwurf des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich Planung der gemeinschaftlichen Anlagen, Abstimmung mit Trägern öffentlicher Belange und Verbänden, Erarbeitung von Besitzneuordnungen, des Flurbereinigungsplans einschließlich aller Bestandteile, Absteckung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie der neuen Grundstücke einschließlich Führung und Bearbeitung von Absteckungsrissen, Erstellung der Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters, Grundbuchrecht, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Öffentliches Auftrags- und Vergabewesen, Bauaufsicht, Oberleitung der Bauausführung, örtliche Bauleitung, Unterhaltung der Anlagen, Bearbeitung von Verfahren des freiwilligen Landtausches, Herausforderungen für die ländliche Entwicklung (Demographischer Wandel, Klima- und Energiewende, Schrumpfungsprozesse), Dorf- und ländliche Regionalentwicklung/ AktivRegion, LEADER, ILEK (Aufgaben der Verwaltungsstellen, Zuwendungsverfahren), Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, Personalvertretungsrecht, Verantwortung und Haftung des öffentlichen Bediensteten, Vorschriften des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens und deren Anwendung, allgemeiner Überblick über das bürgerliche- und Sachenrecht, Werkvertrag, Kaufvertrag.
II b 4 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) - Abteilung 5 Naturschutz und Forst Naturschutz und Landentwicklung: Organisation der Naturschutzverwaltung, Naturschutzrecht, Schutzgebiete, FFH, NATURA 2000 inkl. Managementplanung, Lokale Bündnisse, Aufgaben des Arten- und Biotopschutzes, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft, Einführung in die Erfassung und Beurteilung von Landschaftselementen, Planung und Umsetzung von Naturschutzmaßnahmen, Landschaftsinformationen.
II c 1 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) - Abteilung 4 Gewässer Wasserwirtschaft in der Landentwicklung: Organisation und Aufgaben der Wasserwirtschaftsverwaltung, gesetzliche Grundlagen, WaBo-Verbandswesen, Umsetzung von EU-WRRL und EU-HWRL, wasserwirtschaftliche Entwürfe, naturnaher Gewässerausbau.
III 4 Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Geoinformation und Liegenschaftskataster: Vermessungs- und Katastergesetz, Grundzüge der Bodenschätzung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, ALKIS, Übernahme der von anderen Vermessungsstellen eingereichten Vermessungsschriften, Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur, IT-Fachverfahren, Grundbuch.
IV 6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen (Lehrgang): Allgemeines Verwaltungsrecht, Staats- und Europarecht, Privatrecht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Öffentliches Dienstrecht (Arbeitsrecht, Beamtenrecht), Ordnungswidrigkeitenrecht (Einführung), Ausschreibung und Vergabewesen, Arbeitstechniken.
V 7 Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) - Abteilung 8 Ländliche Entwicklung maximal 3 Wochen Hausarbeit, Prüfungsvorbereitung und Prüfung.
Der Erholungsurlaub ist nicht ausgewiesen.

Anlage 17

(zu § 125)
Ausbildungsplan
für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Eichdienst
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I 8 Eichdirektion Nord Verwaltung Allgemeine Einführung in die Eichpraxis, Grundzüge des Mess- und Eichwesens sowie des öffentlichen Rechts, Aufbau und Aufgaben der Eichverwaltung, Grundzüge der Gebührenabrechnung und des Ordnungswidrigkeitenrechts.
II 35 Eichdirektion Nord, alle Standorte Teilnahme an Eich- und Überwachungstätigkeiten in den wesentlichen Arbeitsbereichen des Eichwesens, Behandlung von Messgeräten, Normalen und Prüfmitteln, im Zusammenhang damit Vertiefung und Erweiterung der mathematischen und physikalischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Messtechnik und des Eichrechts, Erstellen der Hausarbeit.
III 26 Deutsche Akademie für Metrologie Lehrgang und Abschlussprüfung (Laufbahnprüfung) an der Deutschen Akademie für Metrologie.
Der Erholungsurlaub ist nicht ausgewiesen.

Anlage 18

(zu §§ 132, 133)
Ausbildungsplan
für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie
Vorbereitungsdienst A:
Ausbildungsabschnitt Dauer (Wochen) Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalte
I bis V Allgemein für alle Ausbildungsstellen Grundkenntnisse der Menschenführung, soziale Kompetenz, Kommunikationsqualifikationen sowie auch betriebswirtschaftliche Kompetenzen sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln.
1 Fortbildungseinrichtung Lehrgänge zur Personalführung: Grundlagen zur Teamentwicklung und Führungsqualifikation, Soziale Kompetenz.
I 16 Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Liegenschaftskataster: Recht, Verwaltung, Organisation, Entstehung und Führung des Liegenschaftskatasters, Benutzung des Auskunftssystems für das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®),Rechtsgrundlagen (Staatsrecht, öffentliches Recht, Privatrecht), Gebührenrecht, Vorbereitung von Verwaltungsakten, Rechtsbehelf im Vermessungs- und Liegenschaftsrecht, Zusammenarbeit mit Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) und anderen Verwaltungen, Grundzüge des Grundbuchrechts, Unschädlichkeitszeugnis, Vorbereitung von Liegenschaftsvermessungen, Arbeitsschutz, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütung bei Vermessungsarbeiten,Durchführung von Liegenschaftsvermessungen, Auswertung und Eintragung von Liegenschaftsvermessungen in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®),Grundzüge der amtlichen Bodenschätzung und des Bewertungsrechts, Fachbezogene Grundzüge angrenzender Rechtsgebiete (zum Beispiel Wasserrecht, Straßenrecht, Baurecht), Zusammenwirken von Liegenschaftskataster und ländlicher Neuordnung, Erneuerungsarbeiten und Qualitätssicherung von Bestandsdaten.
5 Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND)Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI)Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) Grundlagen der ländlichen Neuordnung: Rechtsgrundlagen, geschichtliche Entwicklung, Organisation und Aufgaben der Fachverwaltung, Verfahrensarten, Verfahrensabläufe und Finanzierung (Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung, Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung des Flurbereinigungsplans, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Schlussfeststellung), Instrumente zur Entwicklung ländlicher Räume (z.B. Dorferneuerung, LEADER), Naturschutzrecht, Geofachdaten, INSPIRE, Standardisierung.
II 18 Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Landesvermessung und Geoinformation: Zentrale Verfahren der Informationstechnik: Bereitstellung und Entwicklung zentraler IT-Fachverfahren für die Vermessungs- und Geoinformationsverwaltung, Technische Zusammenarbeit mit anderen Vermessungsverwaltungen, Integration des Amtlichen Festpunkt-Informationssystems (AFIS®), des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS®) und des ALKIS® (AAA-Integration), Qualitätssicherung und Datenanalyse, Graphische Datenverarbeitung und Datenbanken, Systemtechnik und IT-Infrastruktur, Datenschutz und Datensicherheit.Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur (GDI): Geodateninfrastruktur Schleswig-Holstein (GDI-SH) und Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE), Lizensierung, Bereitstellung und Vertrieb der Geobasisdaten, Geoserver, Zielarchitektur der GDI-SH, Geodatenservice und Datenaufbereitung, Geoinformationsdienste und Geoportal, Koordinierungsstelle GDI-SH und INSPIRE AAA-Integration, Koordinierung und Standardisierung in der GDI-SH und GDI-DE, Öffentlichkeitsarbeit.Geodätischer Raumbezug: Entstehung, Aufbau und Weiterentwicklung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes, Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS®) und Bezugssysteme AFIS®.Geotopographie: Entstehung, Führung und Weiterentwicklung der digitalen Landschafts- und Oberflächenmodelle, Photogrammetrische Verfahren, Topographie und Digitale Orthophotos, Digitale topographische Karten und Sonderkarten ATKIS®.
III 6 Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte Wertermittlung und Bodenordnung: Rechtsgrundlagen der amtlichen Wertermittlung Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstelle, Sachverständigenwesen Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte, Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten Auskünfte, Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit Grundzüge der Bauleitplanung und der Bodenordnung nach Baugesetzbuch (BauGB) Verfahrensarten und -abläufe von Umlegungen, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Enteignung, Erschließung Bauordnungsrecht
IV 6 Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen (Lehrgang): Allgemeines Verwaltungsrecht, Staats- und Europarecht, Privatrecht, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Öffentliches Dienstrecht (Arbeitsrecht, Beamtenrecht), Ordnungswidrigkeitenrecht (Einführung), Ausschreibung und Vergabewesen, Arbeitstechniken.
V 4 Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) Fachtechnische Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur: INSPIRE-Richtlinie, Geodateninfrastrukturgesetz f. d. Land Schl.-H. (GDIG), Informationszugangsgesetz (IZG-SH), Landesdatenschutzgesetz (LDSG), Datenschutzrichtlinien.Zusammenarbeit mit den ÖbVI: Gesetz über die Berufsordnung der ÖbVI (BerufsO-ÖbVI), Landesverordnung über die Bestellung und die Berufsausübung der ÖbVI (ÖbVIVO).Fachbezogene Grundzüge angrenzender Rechtsgebiete (zum Beispiel): Baurecht, Straßenrecht, Umweltrecht, Grundbuchrecht, Privatrecht.Querschnittsaufgaben (zum Beispiel): Haushaltsplanung, Haushaltsvollzug, Controlling, Kosten- und Leistungsrechnung, Grundzüge im Dienst- und Tarifrecht, Personalvertretungsrecht, Schwerbehindertenrecht, Gleichstellungsrecht, Reisekosten- und Trennungsgeldrecht.Fach- und Rechtsaufsicht.
2 Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Liegenschaftskataster: Formelles und materielles Katasterrecht, Einsicht und Auskunft, Nutzungsbedingungen (Urheberrechtsschutz und Nutzungsrecht), Verwaltungsakte und Rechtsbehelfe im Liegenschaftskataster, Ordnungswidrigkeitsverfahren.
VI 7 Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) Prüfungsvorbereitung und Prüfung.
Vorbereitungsdienst B:
Es wird auf den Ausbildungsplan zum Vorbereitungsdienst A verwiesen. Zusätzlich sind Fachstudien in einem gemäß den Sondervorschriften für den Laufbahnzweig Geoinformationstechnologie anerkannten Bachelorstudiengang zu absolvieren. Als Ausbildungsstätte für die Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnittes I kann auch die Partnerhochschule für das Bachelor-Studium mit ihren Einrichtungen beauftragt werden.

Anlage 19

(zu § 144)
Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung
Dauer (Unterrichtseinheiten1) Ausbildungsinhalte
27 1. Einführung und Grundlagen:
1.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit -
Arbeitsschutzbegriff, präventiver Arbeitsschutzansatz der EU, neue Anforderungen durch den Wandel der Arbeit, Arbeitsschutz als Aufgabe des Sozialstaates, rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ziele und Aufgaben des Staatlichen Arbeitsschutzes, nationale und internationale Kooperation inkl. Grundlagen der Arbeitswissenschaft (Arbeitssysteme, Arbeitsorganisation, Gefahr/Gefährdung/Risiko ...),
1.2 Duales Arbeitsschutzsystem -
Entstehung, rechtliche Grundlagen, Aufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der gesetzlichen Unfallversicherung,
1.3 Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - Grundlagen, Ziele, Strukturen,
1.4 Einführung in die Informationsverarbeitung, Informationstechnik und den Datenschutz, Datenverarbeitung in der Arbeitsschutzverwaltung, Grundlagen zu Datenschutz und Datensicherheit in der Verwaltungspraxis.
32 2. EU Staats- und Verfassungsrecht:
2.1 Angelegenheiten der EU -
historische Entwicklung der EU, Struktur, Aufgaben und Kompetenzen der EU-Organe, EU-Rechtsnormen und deren Gültigkeit, ausgewählte EU-Vertragsnormen für EU-Richtlinien zum Binnenmarkt und zum Arbeitsschutz,
2.2 die Bundesrepublik Deutschland -
Grundzüge des Staatsrechts, die Grundrechte, das Gesetzgebungsverfahren beim Erlass von Bundes- und Landesgesetzen, Gerichtsbarkeiten, insbesondere Verwaltungsgerichtsbarkeit,
2.3 die jeweiligen Landesverfassungen.
12 3. Arbeitsrecht:
3.1 Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis,
3.2 Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis -
Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten,
3.3 Rechte aus dem Arbeitsverhältnis -
Beschwerderecht, Kündigungsrecht, Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
3.4 Tarifvertragsrecht -
Rechtsnormen, TVÖD, TV-L.
22 4. Recht des Öffentlichen Dienstes:
4.1 Der Öffentliche Dienst im Überblick,
4.2 Beamtenrecht,
4.3 Besoldung, Versorgung und sonstige finanzielle Leistungen,
4.4 Schadenshaftung im Öffentlichen Dienst -
Haftung bei Amtshandlungen, Ersatz von Sachschäden an Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
4.5 Disziplinarrecht -
Überblick über Disziplinarmaßnahmen, Darstellung des Disziplinarverfahrens,
4.6 Personalvertretungsrecht und Mitwirkungsrechte nach den Mitbestimmungsgesetzen.
98 5. Allgemeines Verwaltungsrecht und Ahndungsrecht:
5.1 Gesetzmäßigkeiten der Verwaltung -
Rechtssätze als Handlungsanleitungen der Verwaltung, Ermessen der Verwaltung, unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum,
5.2 Handlungsformen der Verwaltung -
Verwaltungsakt und Begriffsmerkmale, übrige Handlungsformen,
5.3 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung -
Begriffe und Arten des Verwaltungsverfahrens, Grundzüge des Verwaltungsverfahrens, Verfahrensgrundsätze, Einleitung, Durchführung und Ablauf eines Verwaltungsverfahrens, Struktur und Verlauf des Widerspruchsverfahrens, weitere Anordnungen der Verwaltungsbehörde, Verwaltungszwang, Ermessensschranken,
5.4 Haushalts- und Kassenrecht, Gebührenrecht,
5.5 Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht -
Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht,
5.6 Relevante Gebiete des Zivilrechts -
bürgerliches Recht (AT, Schuldrecht, Sachenrecht), Handels- und Gesellschaftsrecht, Grundzüge des Produkthaftungsrechts.
24 6. Arbeitsschutzorganisation:
6.1 Betriebliche Arbeitsschutzorganisation -
Rechtsgrundlagen (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder), Verantwortung für den Arbeitsschutz, Rechte und Pflichten des Betriebsrats/Personalrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 80, 87 und 89) bzw. der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, Stellung des betrieblichen Arbeitsschutzes in Bezug zur Arbeitsschutzaufsicht, Berufsgenossenschaft und technischen Überwachungsorganisationen, Leitlinie „ASO“, Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit und deren Aufgaben gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV V2, besondere Regelungen für den Öffentlichen Dienst, systematischer Arbeitsschutz, Systemkontrolle (LV 54), Arbeitsschutzmanagementsysteme, Arbeitsschutz in Kleinbetrieben (betriebsgrößenspezifische Merkmale in Strukturen und Abläufen),
6.2 Außerbetrieblicher Arbeitsschutz.
83 7. Sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung:
7.1 Grundpflichten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes -
Arbeitsschutzgesetz, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, weitere Rechtsvorschriften, Normen und technische Regeln,
7.2 Arbeitsstättenrecht,
7.3 Bauordnungsrecht,
7.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben.
107 8. Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin:
8.1 Grundlagen der Arbeitsphysiologie -
arbeitsphysiologische Zusammenhänge und ihre praktische Anwendung,
8.2 Ergonomie,
8.3 Arbeitspsychologie im präventiven Arbeitsschutz,
8.4 Chemische, physikalische und biologische Schad- und Belastungsfaktoren,
8.5 Medizinischer Arbeitsschutz/Arbeitsmedizin,
8.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA).
80 9. Geräte- Produkt- und Anlagensicherheit, technischer Verbraucherschutz/Arbeitsmittel:
9.1 Geräte- und Produktsicherheit -
Bezug zum EU-Recht, New Legislativ Framework, Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) (außer Abschnitt 5), Verwaltungsvorschriften zum ProdSG, Marktüberwachung/technischer Verbraucherschutz, EU-Schnellinformationssystem ICSMS, Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), Normung in Europa,
9.2 Vorschriften zum Inverkehrbringen/Verordnungen zum ProdSG (ProdSV) -
Inhalt, Besonderheiten und Beispiele, EG-Richtlinien, ProdSVen, ausgewählte Normen,
9.3 Vorschriften zum Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen,
9.4 Störfallrecht -
Einführung in das Störfallrecht (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Störfallverordnung, Sevesorichtlinie, Genehmigungsverfahren, Beteiligung der Arbeitsschutzbehörden), Schnittstellen zwischen Störfallrecht, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffrecht, Sicherheitsberichte, Alarm- und Gefahrenabwehrplan,
9.5 Elektrosicherheit -
Wirkung des elektrischen Stromes auf den Menschen, Schutzmaßnahmen gegen direktes und indirektes Berühren (DIN VDE 0100), Schutzarten elektrischer Betriebsmittel (DIN 40050), Arbeiten an elektrischen Anlagen (DGUV V 3),
9.6 Medizinprodukte.
37 10. Chemikalienrecht einschl. Gefahrguttransport:
10.1 Rechtliche Grundlagen -
Aufbaugerüst des Gefahrstoffrechts, Anforderungen durch die europäische Harmonisierung, Chemikaliengesetz, Chemikalienverbotsverordnung, Gefahrstoffverordnung, REACH, CLP, Technische Regeln für Gefahrstoffe,
10.2 Gefahrstoffverordnung.
24 11. Arbeitszeitrecht:
11.1 Anliegen des Arbeitsschutzes, Grundbegriffe, besonderer Arbeitszeitgestaltungen, Schichtarbeit, Schutzziele des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrechts, Nacht- und Schichtarbeit, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse,
11.2 Arbeitszeitgesetz -
Aufbau und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, persönlicher und sachlicher Geltungsbereich, gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit an Werktagen, Ruhepausen, Ruhezeiten, Bereitschaftsdienste,
11.3 Sonn- und Feiertagsarbeit -
Sonn- und Feiertagsruhe nach § 9 Arbeitszeitgesetz, abweichende Regelungen, generelle Ausnahmen, tarifliche Regelungen, Ausnahmen durch die Behörde,
11.4 Ladenschluss/Ladenöffnungsgesetz (Landesrecht),
11.5 Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer.
20 12. Schutz besonderer Personengruppen:
12.1 Mutterschutz,
12.2 Jugendarbeitsschutz.
13 13. Arbeitsschutz in speziellen Bereichen:
13.1 Strahlenschutzrecht.
24 14. Arbeitsschutz bei bestimmten Produktions- und Arbeitsverfahren sowie in ausgewählten Gewerbezweigen.
4 15. Einführung in das Umweltrecht.
32 16. Kommunikative Fähigkeiten
Gesprächsführungstechnik, Verhandlungsführung, Instrumente der Mitarbeiterführung.
Fußnoten
1)
Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.
Markierungen
Leseansicht