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Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO) Vom 15. November 2016

Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO) Vom 15. November 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 9a neu eingefügt, Anlage 2 und 4 neu gefasst (LVO v. 12.05.2022, GVOBl. S. 641)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO) vom 15. November 201623.12.2016
Eingangsformel23.12.2016
Inhaltsverzeichnis24.06.2022
Abschnitt 1 - Grundsatz23.12.2016
§ 1 - Grundsatz23.12.2016
Abschnitt 2 - Persönlicher Geltungsbereich23.12.2016
§ 2 - Beihilfeberechtigte Personen24.06.2022
§ 3 - Berücksichtigungsfähige Angehörige31.07.2020
§ 4 - Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen23.12.2016
Abschnitt 3 - Allgemeine Vorschriften23.12.2016
§ 5 - Verfahren24.06.2022
§ 6 - Bemessung der Beihilfen24.06.2022
§ 7 - Begrenzung der Beihilfen24.06.2022
Abschnitt 4 - Beihilfefähige Aufwendungen23.12.2016
§ 8 - Grundsatz der Beihilfefähigkeit25.09.2020
§ 9 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit24.06.2022
§ 9a - Übergangspflege im Krankenhaus24.06.2022
§ 10 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung27.04.2018
§ 11 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur24.06.2022
§ 12 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit, Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade31.07.2020
§ 12a - Häusliche Pflege24.06.2022
§ 12b - Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege24.06.2022
§ 12c - Vollstationäre Pflege24.06.2022
§ 12d - Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel, ambulant betreute Wohngruppen01.01.2017
§ 13 - Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen und für spezialisierte ambulante Palliativversorgung27.04.2018
§ 14 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen24.06.2022
§ 15 - Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt23.12.2016
Abschnitt 5 - Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen23.12.2016
§ 16 - Selbstbehalt01.01.2022
§ 17 - Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen24.06.2022
§ 18 - Übergangsregelungen23.12.2016
§ 19 - Anlagen27.04.2018
§ 20 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.12.2018
Anlage 1 - Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen31.07.2020
Anlage 2 - Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung24.06.2022
Anlage 3 - Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen31.07.2020
Anlage 4 - Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel24.06.2022
Abschnitt 1 - Leistungsverzeichnis24.06.2022
Abschnitt 2 - Erweiterte ambulante Physiotherapie24.06.2022
Abschnitt 3 - Medizinisches Aufbautraining (MAT)/Medizinische Trainingstherapie (MTT)24.06.2022
Abschnitt 4 - Gerätegestützte Krankengymnastik/Rehabilitationssport24.06.2022
Anlage 5 - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke24.06.2022
Aufgrund des § 80 Absatz 1 und 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 830), verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 1 Grundsatz
§ 1Grundsatz
Abschnitt 2 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2Beihilfeberechtigte Personen
§ 3Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften
§ 5Verfahren
§ 6Bemessung der Beihilfen
§ 7Begrenzung der Beihilfen
Abschnitt 4 Beihilfefähige Aufwendungen
§ 8Grundsatz der Beihilfefähigkeit
§ 9Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
§ 9aÜbergangspflege im Krankenhaus
§ 10Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung
§ 11Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur
§ 12Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit, Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade
§ 12aHäusliche Pflege
§ 12bTeilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
§ 12cVollstationäre Pflege
§ 12dWohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel, ambulant betreute Wohngruppen
§ 13Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen und für spezialisierte ambulante Palliativversorgung
§ 14Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
§ 15Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
Abschnitt 5 Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen
§ 16Selbstbehalt
§ 17Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen
§ 18Übergangsregelungen
§ 19Anlagen
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Grundsatz

§ 1 Grundsatz

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.
(2) Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Insoweit ist die Beihilfe ergänzende Fürsorgeleistung.
(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung und den von der für die Grundsatzfragen des Beihilferechts zuständigen obersten Landesbehörde hierzu veröffentlichten Durchführungsbestimmungen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder als Pauschale geleistet.
(4) Auf die Gewährung von Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist bezüglich des für seine Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

Abschnitt 2 Persönlicher Geltungsbereich

§ 2 Beihilfeberechtigte Personen

(1) Beihilfeberechtigt sind
1.
Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
3.
Witwen und Witwer sowie die in § 27 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein genannten Kinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.
Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnen und Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906), oder entsprechenden vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften zustehen.
(2) Als Beihilfeberechtigte gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 auch andere natürliche und juristische Personen.
(3) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie besteht auch
1.
wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden,
2.
während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht,
3.
bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz, wenn ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder gepflegt wird,
4.
während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz, wenn eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder ein sonstiger pflegebedürftiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird,
5.
bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat
sowie in den Fällen nach § 80 Absatz 5 Satz 3 Landesbeamtengesetz.

§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1.
die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,
2.
die im Familienzuschlag nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.
(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht
1.
Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenen Lebenspartners,
2.
Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetragene Lebenspartner und Kinder von beihilfeberechtigten Waisen.

§ 4 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen

(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
1.
aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus,
2.
aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus, es sei denn, der frühere Versorgungsanspruch ist aus eigenem Recht entstanden.
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor.
(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor.
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.
(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Landes im Wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt bei teilzeitbeschäftigten Personen ein Beihilfeanspruch dar, wenn er gequotelt ist.
(6) Ist eine Angehörige oder ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieser oder dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.

Abschnitt 3 Allgemeine Vorschriften

§ 5 Verfahren

(1) Beihilfen werden auf schriftlich oder in Textform gestellten Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt. Die Beihilfeberechtigten haben die von der zuständigen Festsetzungsbehörde herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Die Ehegattin oder der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die oder der von der oder dem Beihilfeberechtigten getrennt lebt, oder infolge der Trennung nicht im Haushalt der oder des Beihilfeberechtigten lebende Kinder sind berechtigt, für eigene Aufwendungen Beihilfen zu beantragen. Geschiedene Ehegattinnen oder Ehegatten sind berechtigt, Aufwendungen für im Haushalt lebende Kinder zu beantragen.
(2) Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen.
(3) Für den Beginn der Frist gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 LBG ist bei Beihilfen nach § 12a Absatz 1 und 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde und bei Aufwendungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. Die Aufwendungen sind mit Belegen nachzuweisen.
(4) Im Falle des Todes der oder des Beihilfeberechtigten erhalten die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte, die hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinder oder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen oder die zur Verwaltung des Nachlasses berufene Person Beihilfen zu den bis zu deren oder dessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Sie wird derjenigen oder demjenigen mit befreiender Wirkung gewährt, die oder der die Aufwendungen zuerst geltend gemacht und belegt hat. Andere als die in Satz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Satz 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwendungen bezahlt haben. Sind diese Personen Erben der oder des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendungen der Erblasserin oder des Erblassers, die von dieser oder diesem bezahlt worden sind.
(5) Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekannt gewordenen Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 86 des Landesbeamtengesetzes verwendet oder weitergegeben werden.
(6) Beihilfen werden auf das Konto überwiesen, auf das Dienst-, Versorgungs- und andere Bezüge gezahlt werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Festsetzungsstelle.
(7) Für Aufwendungen über 2.600 € sind auf Antrag Abschlagszahlungen zu leisten. Gleiches gilt, wenn ohne eine Vorauszahlung die medizinische Behandlung nicht durchgeführt werden würde.
(8) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Regelungen zur risikoorientierten Bearbeitung treffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden,
1.
dass die Antragsprüfung sowie die Prüfungsintensität an bestimmte Wertgrenzen oder andere Kriterien geknüpft werden,
2.
dass Stichproben zulässig sind und
3.
dass verschiedenen Risikoklassen bestimmte Prüfungsintensitäten zugeordnet werden.

§ 6 Bemessung der Beihilfen

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. die oder den Beihilfeberechtigten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 50 %,
2. die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder der als solche oder solcher beihilfeberechtigt ist 70 %,
3. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 70 %,
4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist 80 %,
5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2) 70 %.
Sind zwei oder mehr Kinder im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90 %, für beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 70 %.
Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 90 %, für beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 80 %.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2, beträgt der Bemessungssatz für die oder den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nummer 1 70 %.
Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %;
die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden. Satz 6 ist nicht anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten bereits aus anderen Gründen ein Bemessungssatz von 70 % zusteht. Satz 2 Nummer 1 gilt auch für die entpflichtete Hochschullehrerin oder den entpflichteten Hochschullehrer, der oder dem aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die jedoch gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachrangig ist, ein Bemessungssatz von 70 % zustehen würde.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
1.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person,
2.
einer Begleitperson als Aufwendungen der oder des Begleiteten,
3.
nach § 15 Nummer 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter,
4.
nach § 15 Nummer 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter,
5.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 13 als Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten; Kosten, die einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzuordnen sind, gelten als ihre oder seine Kosten,
6.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 11 als Aufwendungen der Organempfängerin oder des Organempfängers.
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 %, jedoch höchstens auf 90 %. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erfüllt.

§ 7 Begrenzung der Beihilfen

(1) Die errechnete Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 22 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) dienen, unberücksichtigt.
(2) Dem Grunde nach beihilfefähig sind die beihilferechtlich zu berücksichtigenden Aufwendungen ohne Einschränkungen und Begrenzungen. Die Versicherungsleistungen sind nachzuweisen. Bei Versicherung nach einem Prozentsatz genügt der Nachweis des Versicherungsscheines. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendungen für Heilkuren und dauernde Pflegebedürftigkeit werden getrennt abgerechnet.
(3) Die Begrenzung der Beihilfe nach Absatz 1 erfolgt je Beleg.

Abschnitt 4 Beihilfefähige Aufwendungen

§ 8 Grundsatz der Beihilfefähigkeit

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens, bei zahnärztlichen Leistungen den 2,3-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Aufwendungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe der in der Anlage 1 bestimmten Höchstbeträge. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann dazu Gutachten einer Amts- oder Vertrauensärztin oder eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen. Aufwendungen für ärztliche Leistungen, auch wenn diese pauschaliert in Rechnung gestellt werden, gelten als angemessen, wenn diese aufgrund Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem SGB V oder aufgrund von Verträgen zwischen Unternehmen privater Krankenkassen und Leistungserbringern erbracht werden, wenn dadurch Kosten für die Beihilfe eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen, die als integrierte Versorgung erbracht und pauschal berechnet werden, sind in der Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge zwischen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung abgeschlossen wurden oder Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a SGB V bestehen.
(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für eine Angehörige oder einen Angehörigen diese oder dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitraum als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
(3) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sowie bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen sind vor Berechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind dabei 65 % als gewährte Leistung von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, sind sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 % als zustehende Leistung anzusetzen.
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen
1.
nach § 10 Absatz 2, 4 und 6 Bundesversorgungsgesetz oder hierauf Bezug nehmende Vorschriften,
2.
für berücksichtigungsfähige Kinder von Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden,
3.
der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis.
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind Aufwendungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel ohne Anwendung der Sätze 3 und 4 beihilfefähig.
(4) Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Ohne Beschränkung auf die Höhe der im Inland beihilfefähigen Aufwendungen sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn
1.
sie während einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zu einer Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,
2.
die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist; die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründeten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen,
3.
für aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Europäischen Union dringend notwendig ist, oder
4.
im Rahmen einer Notfallversorgung im Ausland für die behandelte Person keine Möglichkeit bestand, für die erbrachten medizinischen notwendigen Leistungen eine kostengünstigere inländische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
(5) Nicht beihilfefähig sind
1.
Wahlleistungen,
2.
Sach- und Dienstleistungen; als Sach- und Dienstleistung gilt auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung sowie bei Heilfürsorgeempfängerinnen und Heilfürsorgeempfängern die nicht in Anspruch genommenen zustehenden Leistungen nach den Heilfürsorgebestimmungen; bei Personen, denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch
a)
Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem SGB V;
b)
Aufwendungen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus, die darauf beruhen, dass die oder der Versicherte die bei der Behandlerin oder dem Behandler mögliche Sachleistung nicht als solche in Anspruch genommen hat; dies gilt auch, wenn Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch genommen werden;
dies gilt nicht für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind, und nicht für berücksichtigungsfähige Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einer anderen Person erfasst werden,
3.
gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen, Kostenanteile, Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel,
4.
Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen aufgrund von §§ 112 oder 113 des Landesbeamtengesetzes Heilfürsorge zusteht,
5.
Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64 Absatz 4 SGB V verlangt wird,
6.
Selbstbehalte bei Kostenerstattung nach den §§ 13 und 53 SGB V,
7.
Aufwendungen, die bereits auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs (§ 4) beihilfefähig sind,
8.
Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind; dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen auf einem Ereignis beruhen, das nach § 52 des Landesbeamtengesetzes zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruches auf den Dienstherrn führt.

§ 9 Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
1.
ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers; Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 2, von Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach Anlage 3; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,
2.
die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen,
3.
ein von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnetes Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe; zu Heilmitteln gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder Heilkur), Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien; die Heilmittel müssen von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeutin oder Ergotherapeuten, Physiotherapeutin oder Physiotherapeuten, Krankengymnastin oder Krankengymnasten, Logopädin oder Logopäden, Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagogen, Masseurin oder Masseur, Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder Masseur und medizinischen Bademeister oder Podologin oder Podologen angewendet werden; die Höchstbeträge sind in Anlage 4 bestimmt,
4.
Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der von einer Ärztin oder von einem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände; Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 5; dabei kann die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde für einzelne Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen,
5.
Erste Hilfe,
6.
die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115a SGB V; die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), und nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754), und zwar allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 BPflV, § 2 Absatz 2 KHEntgG),
a)
tagesgleiche Pflegesätze (Abteilungspflegesatz, Basispflegesatz, teilstationärer Pflegesatz),
b)
Entgelte für Sondervereinbarungen, Modellvorhaben,
c)
Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen;
Ermäßigungen der Vergütungen für allgemeine Krankenhausleistungen wegen der Inanspruchnahme von Wahlleistungen bleiben unberücksichtigt, bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leistungen beihilfefähig, die den vorstehend genannten entsprechen,
7.
eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); die Grundpflege muss überwiegen; daneben sind Aufwendungen für Behandlungspflege beihilfefähig; bei einer Pflege durch Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
a)
Fahrtkosten,
b)
eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegattinnen oder Ehegatten und Eltern der oder des Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfefähig,
Aufwendungen nach den Halbsätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe KR 7 Stufe 6 der Anlage C zum TV-L zuzüglich des Arbeitgeberanteils der VBL sowie der Sozialversicherung),
7a.
eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt wurde, die häusliche Krankenpflege nach Nummer 7 nicht ausreichend ist und keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vorliegt,
8.
eine Familien- und Haushaltshilfe bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, höchstens acht Zeitstunden täglich; Voraussetzung ist, dass
a)
die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen ihrer krankheitsbedingten notwendigen außerhäuslichen Unterbringung oder wegen Todes den Haushalt nicht weiterführen kann,
b)
im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (§ 3 Absatz 1) verbleibt, die pflegebedürftig ist oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
c)
keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann,
d)
die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, oder wenn,
e)
ein nach ärztlicher Bescheinigung an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- oder Haushaltshilfe vermieden wird;
die Buchstaben a bis e gelten auch für die ersten sieben Tage nach Ende einer außerhäuslichen Unterbringung; die Aufwendungen im Todesfall der haushaltsführenden Person (Buchstabe a) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnahmefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig; Nummer 7 Halbsatz 3 gilt entsprechend; werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig; die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nummer 7 Halbsatz 3 genannten Personen sind, mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten bis zu 36,00 € täglich, nicht beihilfefähig,
9.
Fahrten
a)
im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus; eine Rückbeförderung wegen Erkrankung anlässlich privater Reisen in ein wohnortnahes Krankenhaus ist nicht beihilfefähig,
b)
als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
c)
als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist (Krankentransport),
d)
zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- oder nachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulanten Operation oder eines stationsersetzenden Eingriffs im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht durchführbar ist,
e)
zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen;
Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig; höhere Fahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), genannte Betrag beihilfefähig; bei Fahrten nach den Buchstaben b und c sind die nach dem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig; Voraussetzung für die beihilfefähige Anerkennung ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Fahrten,
10.
a)
Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bis zum Höchstbetrag von 26,00 € täglich; ist eine Begleitperson erforderlich, sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 € täglich beihilfefähig; die Vorschrift findet bei einer Heilkur oder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung,
b)
Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, bis zur Höhe von 9,00 € täglich; dies gilt nicht wenn eine Beihilfe zu den Aufwendungen für eine stationäre Pflege oder für eine Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gewährt wird,
c)
Betten- und Platzfreihaltegebühren, die für Unterbrechungen durch Krankheit der oder des Behandelten erhoben werden, bis zur Höhe von 5,50 € täglich,
11.
Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmen der Nummern 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig sind auch von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesene Aufwendungen für die Registrierung sowie der Ausfall an Arbeitseinkommen; dies gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organspender nicht in Betracht kommen,
12.
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,
13.
eine künstliche Befruchtung einschließlich der damit verordneten Arzneimittel; die Regelungen des § 27a SGB V gelten bis auf die folgenden Abweichungen entsprechend: die notwendigen Aufwendungen sind nach dem Verursacherprinzip zuzuordnen und in voller Höhe beihilfefähig; die Paare müssen nicht verheiratet sein,
13a.
Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Nummer 13 vornehmen zu können; der Anspruch besteht nicht für Frauen, die das 40. und für Männer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben; § 27a Absatz 5 SGB V gilt entsprechend,
14.
eine Sterilisation, die aus medizinischen Gründen notwendig ist,
15.
eine ambulante, voll- und teilstationäre Komplextherapie; soweit dabei nichtärztliche Leistungen erbracht werden, müssen diese von Angehörigen von Gesundheits- und Medizinalberufen geleistet werden,
16.
Humangenetische Untersuchungen, wenn sie im Rahmen von Behandlungen erforderlich sind und nicht nur analytischen/diagnostischen Zwecken dienen; es gelten folgende Ausnahmen:
a)
bei einem Gentest bei erhöhtem Brust- und Eierstock-Krebsrisiko (für interdisziplinäre Erstberatung und Stammbaumerfassung sowie Mitteilung des Genbefunds wird eine einmalige Pauschale pro Familie in Höhe von 900 € beihilferechtlich anerkannt),
b)
bei einem Indexfall (an Brust- und/oder Eierstockkrebs erkrankte Person) wird eine Pauschale in Höhe von 5.900 € beihilferechtlich anerkannt; wenn die ratsuchende Person gesund ist und nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird, kann eine Pauschale in Höhe von 360 € anerkannt werden; soweit die Untersuchungen nicht in dafür von der Deutschen Krebshilfe oder von der Deutschen Krebsgesellschaft zertifizierten Zentren erfolgen, muss glaubhaft gemacht werden, dass gleichwertige medizinische Standards zur Anwendung kommen,
17.
Aufwendungen für empfängnisregelnde Mittel bei Personen bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres, darüber hinaus nur, wenn sie als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit von einer Ärztin oder von einem Arzt verordnet werden,
18.
eine Soziotherapie, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird; dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist; Voraussetzungen, Ziele, Inhalt, Umfang, Dauer und Häufigkeit der Soziotherapie bestimmen sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 92 SGB V),
19.
eine ambulante neuropsychologische Behandlung, wenn sie der Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung dient, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, und durchgeführt wird von Fachärztinnen oder Fachärzten für
a)
Neurologie,
b)
Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
c)
Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
d)
Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen;
dies gilt auch bei Behandlungen, die durchgeführt werden von
a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
b)
ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
c)
psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder
d)
Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
wenn diese über neuropsychologische Zusatzqualifikationen verfügen;
je Krankheitsfall sind beihilfefähig:
bis zu fünf probatorischen Sitzungen, sowie
a)
bei einer Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten,
b)
bei einer Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten,
c)
bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten;
nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich einer Behandlung, wenn
a)
ausschließlich angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS) oder Intelligenzminderung,
b)
es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, handelt,
c)
die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten länger als fünf Jahre zurückliegt.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, sofern diese nicht wegen einer Pilzinfektion oder bei geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-Nasen-Ohrenbereich medizinisch notwendig sind,
3.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
4.
für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen,
5.
Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, Geriatrika und Stärkungsmittel,
6.
Aufwendungen zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz; die Beihilfefähigkeit von ärztlich verschriebenen Arznei- und Hilfsmitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion ist nur dann zu bejahen, wenn die erektile Dysfunktion Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit ist (also insbesondere einer Arteriosklerose, eines Diabetes mellitus, einer ausgedehnten Operation im kleinen Becken (Tumor) oder nach Querschnittslähmung, etc.),
7.
Präparate zur Behandlung von Haarausfall.
(3) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
1.
für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen,
2.
für bestimmte ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen,
3.
für
a)
Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,
b)
unwirtschaftliche Arzneimittel,
c)
Heilbehandlungen und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis
ausschließen,
4.
für die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Heilbehandlungen begrenzen.

§ 9a Übergangspflege im Krankenhaus

(1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, sind Leistungen der Übergangspflege (§ 39e SGB V) in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist, beihilfefähig. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassungsmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren.
(2) Im Zusammenhang mit der Übergangspflege berechnete Wahlleistungen (z. B. bessere Unterkunft oder Chefarztbehandlung) sind nicht beihilfefähig.

§ 10 Beihilfefähige Aufwendungen bei Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung

(1) Aus Anlass einer Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung sind beihilfefähig die Aufwendungen:
1.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich; die Aufwendungen sind beihilfefähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung; für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 % des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig; Voraussetzung ist eine Bestätigung der Rehabilitationseinrichtung, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist,
3.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 mit Ausnahme des Halbsatzes 3,
4.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 9,
5.
für den ärztlichen Schlussbericht,
6.
für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson.
(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn
1.
nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Behandlung in der Rehabilitationseinrichtung notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann,
2.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat; diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird; ist die vorherige Anerkennung unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.
(3) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
1.
nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,
2.
in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in eine Rehabilitationseinrichtung geboten ist; in diesen Fällen ist der Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,
3.
bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
4.
durch Einzelfallentscheidung der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Rehabilitationseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (beispielsweise mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

§ 11 Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur

(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen.
(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen
1.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zum Betrag von 16,00 € täglich, für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13,00 € täglich, soweit die Aufwendungen über 12,50 € täglich beziehungsweise 10,00 € täglich für die Begleitperson hinausgehen,
3.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 mit Ausnahme des Halbsatzes 3,
4.
nach § 9 Absatz 1 Nummer 9,
5.
für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson,
6.
für den ärztlichen Schlussbericht.
Sofern die Aufwendungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
(3) Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn
1.
nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053), ersetzt werden kann,
2.
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat, diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.
(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,
1.
wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist; eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der Elternzeit und während einer Beurlaubung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Landesbeamtengesetz und § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Landesrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl. H. S. 46), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 405, ber. S. 534), sowie während einer Zeit, in der die Beihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge beurlaubt war und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
2.
wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist; von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach dem Gutachten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist,
3.
nach Stellung des Antrags auf Entlassung,
4.
wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegen der Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,
5.
solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.
(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nummer 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1.
einer Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages,
2.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 % aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Landes anwenden
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem gemäß der Übersicht der anerkannten Heilbäder und Kurorte zu § 35 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; ber. 2021 I S. 343), aufgeführten Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
(7) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabilitationskur gelten als Heilkuren. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Eine Mutter/Vater-Kind-Kur kann beihilferechtlich nur anerkannt werden, wenn das Kind
1.
das 2. Lebensjahr vollendet und
2.
bei einem gesunden Begleitkind das 12. Lebensjahr, bei einem erkrankten Kind das 14. Lebensjahr nicht vollendet hat; bei behinderten Kindern gilt die Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Aufwendungen sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 beihilfefähig für Beihilfeberechtigte (§ 2) und berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 3).

§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit, Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade

(1) Bei Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Maßgabe des § 12a, für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 12b, für vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 12c und für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel und ambulant betreute Wohngruppen nach Maßgabe des § 12d beihilfefähig.
(2) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten oder gesundheitlichen Belastungen oder Anforderungen, die nicht selbständig kompensiert oder bewältigt werden können, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, der Hilfe bedarf. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person in den Pflegegrad 1 (§ 15 Absatz 3 SGB XI) einzuordnen ist.
(3) Die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Pflegestufen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in folgende Pflegegrade übergeleitet, ohne dass es einer neuen Begutachtung bedarf:
von Pflegestufe I in Pflegegrad 2,
von Pflegestufe II in Pflegegrad 3,
von Pflegestufe III in Pflegegrad 4 oder
von Pflegestufe III in Pflegegrad 5, soweit die Voraussetzungen für eine Einstufung als bisheriger Härtefall erfüllt wurden. Ist bis zum 31. Dezember 2016 bereits eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) festgestellt worden, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in folgende Pflegegrade übergeleitet, ohne dass es einer neuen Begutachtung bedarf:
ohne Pflegestufe in Pflegegrad 2,
von Pflegestufe I in Pflegegrad 3,
von Pflegestufe II in Pflegegrad 4,
von Pflegestufe III in Pflegegrad 5.
(4) Neben den Pflegeleistungen ist eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig, soweit die in den Bereichen der Kurzzeit-, teilstationären und vollstationären Pflege vorgesehenen Pauschalen diese Leistungen nicht bereits enthalten.
(5) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung aufgrund eines Einstufungsbescheides der jeweiligen Pflegeversicherung, der das Vorliegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit und Art und notwendigen Umfang des Hilfebedarfs sowie den Pflegegrad bescheinigt. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Ist eine Person nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert oder erhält Leistungen nach § 28 Absatz 2 SGB XI, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt; §§ 6 und 8 Absatz 3 sind hierbei nicht anzuwenden. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung eines höheren Pflegegrades gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(6) Sofern die Pflegeversicherung Leistungen erbringt, die maßgebliche Grundlagen einer Entscheidung über die Höhe der Beihilfeleistungen nach den §§ 12 bis 12d bilden, sind die Leistungsnachweise der Pflegeversicherung dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe beizufügen.
(7) Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) finden ergänzend Anwendung.

§ 12a Häusliche Pflege

(1) Für Aufwendungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB XI) sind entsprechend den Pflegegraden des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
in Pflegegrad 2 724 €,
in Pflegegrad 3 1.363 €,
in Pflegegrad 4 1.693 €,
in Pflegegrad 5 2.095 €.
(2) Bei häuslicher Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) sind entsprechend den Pflegegraden des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
in Pflegegrad 2 316 €,
in Pflegegrad 3 545 €,
in Pflegegrad 4 728 €,
in Pflegegrad 5 901 €.
Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, ist die Pauschale nach Satz 1, mit Ausnahme des Monats, in dem die oder der Pflegebedürftige gestorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer Aufnahme in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne des § 107 Absatz 2 SGB V wird für die ersten vier Wochen die Pauschale nach Absatz 1 und nach Satz 2 nicht gekürzt.
(3) Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.
(4) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege verhindert (Verhinderungspflege), sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege (§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) der pflegebedürftigen Person, die mindestens mit dem Pflegegrad 2 eingestuft worden ist, im Kalenderjahr bis zu weiteren 1.612 € beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch eine Pflegeperson, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen bis zur Höhe des Betrages nach Satz 1 beihilfefähig, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind. Wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Satz 1 entsprechend. Werden die beihilfefähigen Höchstbeträge für Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag der Verhinderungspflege um bis zu 806 € erhöht werden. In diesen Fällen können entsprechende Aufwendungen in Höhe von bis zu 2.418 € anerkannt werden. Der in Anspruch genommene Betrag vermindert entsprechend den beihilfefähigen Höchstbetrag der Kurzzeitpflege. Eine Erhöhung des beihilfefähigen Höchstbetrages der Verhinderungspflege ist ausgeschlossen, wenn die Verhinderungspflege durch eine Pflegeperson sichergestellt wird, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt.
(5) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Prozentsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung ist für die Festsetzungsstelle bindend. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
(6) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege in Anspruch, ist anteilig ein Entlastungsbetrag im Sinne des § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 € für die Inanspruchnahme folgender Leistungen beihilfefähig:
1.
Tages- oder Nachtpflege,
2.
Kurzzeitpflege,
3.
ambulanter Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4.
anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI.
Ein nicht innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch genommener Betrag kann in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der anerkannten Angebote unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach Absatz 1 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag in dem jeweiligen Kalendermonat keine Pflegesachleistungen bezogen wurden.

§ 12b Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege

(1) Ist die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft, sind Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nach § 12a nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 3 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. § 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Monatlich beihilfefähig sind
in Pflegegrad 2 bis zu 689 €,
in Pflegegrad 3 bis zu 1.298 €,
in Pflegegrad 4 bis zu 1.612 €,
in Pflegegrad 5 bis zu 1.995 €.
(3) Aufwendungen für teilstationäre Tages- und Nachtpflege sind neben den Aufwendungen der häuslichen Pflege (Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Kombinationsleistungen) beihilfefähig, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
(4) Ist die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft und kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig.
(5) Die nach Absatz 4 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind im Kalenderjahr beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 €; § 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. Werden die beihilfefähigen Höchstbeträge für Verhinderungspflege nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag der Kurzzeitpflege um bis zu 1.612 € (100 % des Höchstbetrages für Verhinderungspflege) erhöht werden. In diesen Fällen können entsprechende Aufwendungen in Höhe von bis zu 3.386 € je Kalenderjahr als beihilfefähig anerkannt werden. Der in Anspruch genommene erhöhte beihilfefähige Betrag vermindert entsprechend den beihilfefähigen Höchstbetrag der Verhinderungspflege.
(6) Bei einer pflegebedürftigen Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig. § 12c Absatz 4 Satz 1 gilt insoweit nicht. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionskosten enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, sind 60 % des Entgelts beihilfefähig.

§ 12c Vollstationäre Pflege

(1) Ist die pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft, sind bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI) die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI), einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, und die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege sowie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig in Höhe des Pauschalbetrages von monatlich
770 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
1.262 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
1.775 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
2.005 € für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
Zusätzlich wird ein Leistungszuschlag nach den Maßgaben des § 43c SGB XI zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen gewährt. Wählt die pflegebedürftige Person des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, ist für die vorgenannten Aufwendungen ein Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich beihilfefähig. § 12 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Wird die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, in einen niedrigeren Pflegegrad eingestuft oder wird festgestellt, dass sie nicht mehr pflegebedürftig im Sinne des § 12 Absatz 2 ist, ist das Heimentgelt im Sinne des § 87a Absatz 4 SGB XI bis zu einem Betrag von 2.952 € beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 5 können kalenderjährlich nur einmal geltend gemacht werden.
(2) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die nicht durch die Pauschalbeträge nach Absatz 1 abgegolten sind und für Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 4 übersteigen. Es werden nur Aufwendungen bis insgesamt 1.400 € monatlich berücksichtigt. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt
1.
bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes der Besoldungsgruppe A 9
a)
mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkommens,
b)
mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Einkommens,
2.
bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
a)
mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkommens,
b)
mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Einkommens,
3.
bei allein stehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger stationärer Pflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 % des Einkommens.
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. § 6 findet keine Anwendung.
(3) Verbleiben bei Personen, die mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sind, unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte Aufwendungen aus der Pflege und der Unterbringung, ist ein gemeinsamer Eigenanteil dieser Aufwendungsarten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu berechnen. Die den Eigenanteil überschreitenden Aufwendungen werden zur Sicherstellung der amtsangemessenen Lebensführung als ergänzende Beihilfe gezahlt. § 6 findet keine Anwendung.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit der pflegebedürftigen Person aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen entsprechend des § 87a Absatz 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87a Absatz 1 Satz 7 SGB XI.
(5) Ist eine pflegebedürftige Person mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft, sind die in Absatz 1 genannten Aufwendungen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Absatz 4 SGB XI), bis zu einer Höhe von 266 € monatlich beihilfefähig. Aufwendungen für Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

§ 12d Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel, ambulant betreute Wohngruppen

(1) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind beihilfefähig, wenn die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse bewilligt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde, bei Zuschüssen für die Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person (§ 40 Absatz 4 SGB XI) jedoch nur bis zu 4.000 € je Maßnahme, soweit die Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt. Leben mehr als vier Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, darf der Gesamtbetrag zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes je Maßnahme 16.000 € nicht übersteigen.
(2) Aufwendungen im Rahmen einer Anschubfinanzierung zur Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nach den Vorgaben des § 45e SGB XI sind beihilfefähig, wenn auch die Pflegeversicherung hierzu anteilige Zuschüsse erbracht hat.
(3) Für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, denen Beihilfe für häusliche Pflege gewährt wird, ist monatlich zusätzlich ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 214 € beihilfefähig, wenn die soziale oder private Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen.

§ 13 Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen und für spezialisierte ambulante Palliativversorgung

(1) Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in einer Familie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a SGB V, jedoch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Darüber hinaus können Leistungen nach § 12 erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten überschritten werden.
(2) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind bis zur Höhe der jeweils geltenden Abrechnungspauschale erstattungsfähig, wenn der Leistungserbringer Vertragspartner des zwischen dem Bund und den Spitzenorganisationen der ambulanten Hospizdienste abgeschlossenen Vertrages vom 11. Juni 2015 ist.

§ 14 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
1.
bei Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
2.
bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 18. Lebensjahr, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
3.
bei Personen von der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
4.
bei Personen ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis zum Ende des 35. Lebensjahres die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Hautkrebs-, Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit; bei Personen ab Vollendung des 35. Lebensjahres sind diese Aufwendungen jedes dritte Jahr beihilfefähig,
5.
bei Personen von der Vollendung des 50. Lebensjahres an die Aufwendung für eine Koloskopie; eine zweite Koloskopie ist frühestens nach zehn Jahren beihilfefähig; alternativ kann von der Vollendung des 50. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres jährlich ein Test auf okkultes Blut im Stuhl als Früherkennungsmaßnahme durchgeführt werden, ab Vollendung des 55. Lebensjahres sind die Aufwendungen für diesen Test alle zwei Jahre beihilfefähig,
6.
bei Frauen von der Vollendung des fünfzigsten bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres die Aufwendungen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening; diese Aufwendungen sind alle 22 Monate beihilfefähig,
7.
bei Personen ab der Vollendung des 65. Lebensjahres einmalig die Aufwendungen für ein Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen.
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 1000, 1020, 1040 und 2000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661).
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für öffentlich in Schleswig-Holstein empfohlene Schutzimpfungen.
(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Adipositasschulungen bei berücksichtigungsfähigen Kindern bis zu einem Pauschalbetrag von je 1.000,00 €.
(5) Beihilfefähig sind Aufwendungen zur Prävention schwerer Erkrankungen der unteren Atemwege, die durch das Respiratorische-Synzytial-Virus (RSV) hervorgerufen werden, bei berücksichtigungsfähigen Kindern, die
1.
bis zur vollendeten 28. Schwangerschaftswoche (28 (+6) Schwangerschaftswochen) geboren wurden und zu Beginn der RSV-Saison jünger als 6 Monate sind oder
2.
zu Beginn der RSV-Saison unter 2 Jahre alt sind und innerhalb der letzten 6 Monate wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen benötigten oder bei denen ein hämodynamisch signifikanter angeborener Herzfehler oder eine schwere Herzinsuffizienz vorliegt.

§ 15 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
1.
für die Schwangerschaftsüberwachung,
2.
entsprechend § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9,
3.
für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
4.
für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 gepflegt wird; § 9 Absatz 1 Nummer 7 Halbsatz 3 ist anzuwenden,
5.
entsprechend § 9 Absatz 1 Nummer 6 für das Kind.

Abschnitt 5 Eigenbeteiligung und Schlussbestimmungen

§ 16 Selbstbehalt

(1) Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Absatz 2), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
Stufe Besoldungsgruppen Betrag
1 A 10 bis A 11 140,00 €
2 A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1 200,00 €
3 A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3 320,00 €
4 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7 440,00 €
5 Höhere Besoldungsgruppen 560,00 €.
Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die verminderte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Die Selbstbehalte dürfen 1 % des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich für Hinterbliebene auf 40 %, für Waisen auf 10 %.
(3) Sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 1 vorhanden, verringert sich der Selbstbehalt für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um jeweils 25,00 €.
(4) Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 €. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht für Waisen.
(5) Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 12a bis 12d), Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind, sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen (§ 14) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Im Falle des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird kein Selbstbehalt einbehalten.
(6) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres. Bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder bei Versetzung von einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung im Laufe des Kalenderjahres ist der Tag, zu dem die Ernennung oder Versetzung erfolgt ist, maßgebend; bei anderen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geregelte Selbstbehalte und sonstige Abzugsbeträge bleiben unberücksichtigt.

§ 17 Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen

(1) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2, des § 5 Absatz 8 und § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 tritt für die Beihilfeberechtigten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an die Stelle der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde die oberste Dienstbehörde.

§ 18 Übergangsregelungen

(1) Für Aufwendungen aus Verträgen aus häuslicher Pflege (§ 12a Absatz 1) durch geeignete Kräfte, die spätestens seit dem 30. Juli 2010 bestehen, findet § 12 der Beihilfeverordnung in seiner bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung Anwendung, sofern dies für die Betroffenen günstiger ist.
(2) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, die nach § 95 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 24. Juni 2004 geltenden Fassung beihilfefähig waren, werden weiterhin abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 6 dieser Verordnung als beihilfefähig anerkannt.
(3) Für beihilfeberechtigte Personen, die bis zum 30. Juni 2005 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte versichert waren, gelten § 5 Absatz 4 Nummer 1 (kein Sachleistungsverweis) und § 14 Absatz 4 (Erhöhung des Bemessungssatzes nach Anrechnung der Kassenleistung auf 100 %) der Beihilfevorschriften des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von mindestens 21,00 € monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.

§ 19 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Beihilfeverordnung vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 260)
*)
außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 15. November 2016
Torsten Albig Monika Heinold
Ministerpräsident Finanzministerin
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2932-1-16

Anlage 1

(zu § 8 Absatz 1 Satz 3 BhVO)
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
Nr. Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag
1 - 10 Allgemeine Leistungen
1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 16,00 €
2 Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie. 20,00 €
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,15 €
4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, ggf. einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig. 20,00 €
5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, ggf. einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 10,70 €
6 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 14,80 €
7 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 21,00 €
8 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und die Patientin oder der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 20,00 €
9 Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1 bei Tag 28,00 €
9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 31,20 €
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 35,70 €
10 Nebengebühren für Hausbesuche Wenn die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker außerhalb ihrer/seiner Praxis tätig sein muss, hat sie/er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während der Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld: Wegegeld und Reiseentschädigung nach §§ 8 und 9 GOÄ
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht
Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern
10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel
10.4 durch besondere Vereinbarung mit der Patientin/dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.
Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den zurückgelegten Kilometer
10.5 bei Tag
10.6 bei Nacht
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrweg berechnet. Besucht die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker mehrere Patientinnen/Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin oder der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 4,70 €
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) 13,40 €
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig. 9,30 €
12 Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. 3,10 €
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.) 4,60 €
12.3 Ist entfallen
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,60 €
12.5 Carzinochrom-Reaktion (CCR) 17,90 €
soweit nicht ausgeschlossen
12.6 Ist entfallen
12.7 Blutstatus (nicht neben Nummern 12.9, 12.10, 12.11) 12,00 €
12.8 Blutzuckerbestimmung 2,60 €
12.9 Hämoglobinbestimmung 4,00 €
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 7,70 €
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten A 4,00 € (GOÄ 3550) B 1,30 € (GOÄ 3551)
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme 4,00 €
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 6,70 €
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie) je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 8,00 €
gilt abschließend auch für sonstige Laborleistungen; eine analoge Heranziehung des Abschnitts M der GOÄ ist nicht zulässig
12.15 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 5,30 €
Kristallographie ist nicht beihilfefähig
13 Sonstige Untersuchungen
13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 8,00 €
14 Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 6,80 €
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.2 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. 6,80 €
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,90 €
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 13,40 €
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,90 €
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 33,80 €
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen A 15,90 € (GOÄ 650, bis zu 8 Ableitungen) B 26,50 € (GOÄ 651, bis zu 9 Ableitungen)
14.8 Oszillogramm-Methoden 6,80 €
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar. 9,70 €
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung 11,30 €
15 Photoaufnahmen nicht beihilfefähig, da Kosten mit der Gebühr der Grundleistung abgegolten sind.
16 Bioenergetische Verfahren
16.1 Elektro Neural-Diagnostik nicht beihilfefähig
16.2 Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 16.2 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. 6,80 €
nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird.
16.3 Bioelektrische Funktionsdiagnostik nicht beihilfefähig
16.4 Hautwiderstandsmessungen Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben. Eine Leistung nach Nummer 16.4 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. 6,80 €
nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird.
17 Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 17.1 kann neben einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 4 berechnet werden. 6,80 €
18 - 23 Spezielle Behandlungen
18 Heilmagnetische Behandlungen nicht beihilfefähig
19 Psychotherapie nicht beihilfefähig siehe Anlage 2 zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 BhVO
20 Atemtherapie, Massagen beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden.
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,90 €
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 6,80 €
20.3 Bindegewebsmassage 6,80 €
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,70 €
20.5 Großmassage 6,80 €
20.6 Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u.a.) A 9,80 € (GOÄ 527) B 6,80 € (GOÄ 523) C 6,80 € (GOÄ 516)
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 7,30 €
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,70 €
21 Akupunktur
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 13,40 €
21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 6,80 €
soweit nicht ausgeschlossen.
22 Inhalationen
22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 3,90 €
23 Aerosole
23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw. Sauerstoffapparat 6,80 €
soweit nicht ausgeschlossen.
24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
24 Eigenblut, Eigenharn soweit nicht ausgeschlossen.
24.1 Eigenblutinjektion 12,00 €
24.2 Eigenharninjektion 6,80 €
25 Injektionen, Infusionen
25.1 Injektion, subkutan 5,20 €
25.2 Injektion, intramuskulär 5,20 €
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 7,70 €
25.4 intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 8,00 €
25.5 Injektion, intraartikulär 6,80 €
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 10,00 €
25.7 Infusion 8,70 €
25.8 Dauertropfeninfusion Anmerkung: Für die bei Infusionen ggf. eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate erstattet. 12,80 €
25.9 Gasgemischinjektionen (z. B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär 10,00 €
soweit nicht ausgeschlossen.
25.10 Gasgemischinjektionen, intraarteriell 10,70 €
25.11 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie) nicht beihilfefähig
26 Blutentnahmen
26.1 Blutentnahme 3,60 €
26.2 Aderlass 12,80 €
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,90 €
27.2 Skarifikation der Haut 4,60 €
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,90 €
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,90 €
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,90 €
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,90 €
27.7 Setzen von Fontanellen 6,10 €
27.8 Setzen von Cantharidenblasen 6,00 €
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,30 €
27.10 Anwendung von Pustulantien 6,00 €
27.11 Baunscheidtieren 13,40 €
27.12 Biersche Stauung 6,00 €
28 Infiltrationen
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 10,00 €
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 13,40 €
29 Roedersches Verfahren
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,90 €
30 Sonstiges
30.1 Spülung des Ohres 6,00 €
30.2 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff 13,40 €
soweit nicht ausgeschlossen.
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes, Abszesse
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 6,70 €
31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 6,70 €
32 Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde 6,70 €
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,40 €
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedes Mal 6,00 €
33.2 elastische Stütz- und Pflasterverbände 6,80 €
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung. 6,80 €
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung 4,90 €
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen. 19,00 €
35 Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers 10,00 €
35.2 des Schultergelenkes und der Wirbelsäule 20,00 €
35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 20,00 €
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 6,70 €
35.5 des Daumens 6,70 €
35.6 einzelner Finger und Zehen 6,70 €
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden..
36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 6,70 €
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,80 €
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 10,00 €
36.4 Kneippsche Güsse 4,80 €
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden.
37.1 Teilheißluftbad, z. B. Kopf oder Arm 3,40 €
37.2 Ganzheißluftbad, z. B. Rumpf oder Beine 5,30 €
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,30 €
37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,80 €
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 9,50 €
38 Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet. beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden.
38.1 Fangopackungen 3,60 €
38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,60 €
38.3 Paraffinganzpackungen 3,60 €
38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,60 €
39 Elektro-physikalische Heilmethoden beihilfefähig (außer Nummer 39.10), wenn die Leistungen in der Praxis der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers erbracht werden.
39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,20 €
39.2 Ganzbestrahlungen 9,50 €
39.3 Ist entfallen
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 5,00 €
39.5 Anwendung der Influenzmaschine 5,00 €
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,20 €
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 6,70 €
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 3,80 €
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,80 €
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten nicht beihilfefähig
39.11 elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 5,00 €
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z. B. Jono-Modulator 5,00 €
39.13 Ultraschall-Behandlung 4,60 €

Anlage 2

(zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 BhVO)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
1.
Allgemeines
1.1
Im Rahmen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 BhVO sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der folgenden Nummern 1.4, 1.5, 2 bis 6 beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
1.2
Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z.B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, nicht beihilfefähig.
1.3
Gleichzeitige Behandlungen nach den Nummern 1.5, 2, 3, 4 und 6 schließen sich aus.
1.4
Vor einer Inanspruchnahme von ambulanten psychotherapeutischen Leistungen kann als zeitnaher niedrigschwelliger Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung eine psychotherapeutische Sprechstunde in Anspruch genommen werden. Diese dient der Abklärung, ob ein Verdacht auf eine krankheitswertige Störung vorliegt und weitere fachspezifische Hilfen erforderlich werden. Die Sprechstunde kann als Einzelbehandlung bei Erwachsenen in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens sechsmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 150 Minuten) durchgeführt werden, bei Kindern und Jugendlichen als Einzelbehandlung in Einheiten von mindestens 25 Minuten höchstens zehnmal je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten).
1.5
Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall und bis zu 51 Euro je Therapieeinheit beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Soll sich eine Behandlung nach den Nummern 2, 3 oder 6 anschließen, sind die Voraussetzungen der Nummern 2.1, 2.1.1, 3.1, 3.1.1, 6.1 sowie 6.1.1 zu beachten. Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den Nummern 2, 3 oder 6 anzurechnen, hierbei ist zu beachten, dass zwei Therapieeinheiten mit mindestens 25 Minuten als eine Therapiestunde mit mindestens 50 Minuten gelten.
2.
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
2.1
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 861 bis 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
-
die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
-
bei der Patientin oder dem Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
-
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
2.1.1
Die Aufwendungen für die biographische Anamnese (Nummer 860 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) und höchstens vier, bei Kindern und Jugendlichen höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erweist.
2.2
Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind nur:
-
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Konversionsneurosen),
-
vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
-
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
-
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet (z.B. chronisch verlaufende rheumatische Erkrankungen, spezielle Formen der Psychosen),
-
seelische Behinderung auf Grund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
-
seelische Behinderung auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
-
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
2.3
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
a)
analytische Psychotherapie bei Erwachsenen
-
Bewilligungsschritte: bei Einzeltherapie bis 160 Stunden, bei Gruppentherapie bis 80 Doppelstunden,
-
Höchstgrenze: bei Einzeltherapie 300 Stunden, bei Gruppentherapie 150 Doppelstunden,
b)
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Erwachsenen
-
Bewilligungsschritte: bei Einzeltherapie bis 60 Stunden, bei Gruppentherapie bis 60 Doppelstunden,
-
Höchstgrenze: bei Einzeltherapie 100 Stunden, bei Gruppentherapie 80 Doppelstunden,
c)
analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Jugendlichen
-
Bewilligungsschritte: bei Einzeltherapie bis 90 Stunden, bei Gruppentherapie bis 60 Doppelstunden,
-
Höchstgrenzen: bei Einzeltherapie 180 Stunden, bei Gruppentherapie 90 Doppelstunden,
d)
analytische und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bei Kindern
-
Bewilligungsschritte: bei Einzeltherapie bis 70 Stunden, bei Gruppentherapie bis 60 Doppelstunden,
-
Höchstgrenzen: bei Einzeltherapie 150 Stunden, bei Gruppentherapie 90 Doppelstunden.
Eine Therapiestunde umfasst mindestens 50 Minuten, eine Doppelstunde mindestens 100 Minuten.
Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische oder tiefenpsychologisch fundierte Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme im Rahmen eines vertrauensärztlichen Gutachtens.
2.3.1
Aufwendungen für eine Kurzzeittherapie sind bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Sie ist anzeigepflichtig und unterliegt keinem Voranerkennungsverfahren. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Langzeittherapie anzurechnen. Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Kurzzeittherapie kann als Einzeltherapie auch in Einheiten von 25 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden.
2.3.2
Bei einer tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen ist die begleitende Einbeziehung ihrer Bezugspersonen in der Regel im Verhältnis 1 zu 4 beihilfefähig. Abweichungen bedürfen der Begründung. Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen abzuziehen.
2.4.
Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese oder dieser Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ sein. Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.
2.5
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
2.6
Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss sie bzw. er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).
2.7
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
2.8
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss sie bzw. er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefen-psychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).
2.9
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4, 2.5 oder 2.6, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4, 2.5 oder 2.6, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
2.10
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einer Ärztin oder einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
3.
Verhaltenstherapie
3.1
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn
-
die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
-
bei der Patientin oder dem Patienten nach Erstellen einer Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens vier, bei Kindern und Jugendlichen höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
-
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
3.1.1
Die Aufwendungen für höchstens vier, bei Kindern und Jugendlichen höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.
3.2
Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:
-
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien),
-
vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
-
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
-
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatzpunkt für die Anwendung von Verhaltenstherapie bietet,
-
seelische Behinderung auf Grund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
-
seelische Behinderung auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
-
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische verhaltenstherapeutische Interventionen - besonders auch im Hinblick auf die Reduktion von Risikofaktoren für den Ausbruch neuer psychotischer Episoden - erkennen lassen.
3.3
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
a)
Verhaltenstherapie bei Erwachsenen
-
Bewilligungsschritte: bis 60 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden,
-
Höchstgrenze: 80 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden,
b)
Verhaltenstherapie bei Kindern und Jugendlichen
-
Bewilligungsschritte: bis 60 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden,
-
Höchstgrenze: 80 Stunden, einschließlich Gruppentherapie in Doppelstunden.
Eine Therapiestunde umfasst mindestens 50 Minuten, eine Doppelstunde mindestens 100 Minuten.
Voraussetzung für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine Stellungnahme im Rahmen eines vertrauensärztlichen Gutachtens.
3.3.1
Aufwendungen für eine Kurzzeittherapie sind bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Sie ist anzeigepflichtig und unterliegt keinem Voranerkennungsverfahren. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Langzeittherapie anzurechnen.
3.3.2
Bei einer Verhaltenstherapie von Kindern und Jugendlichen ist die begleitende Einbeziehung ihrer Bezugspersonen in der Regel im Verhältnis 1 zu 4 beihilfefähig. Abweichungen bedürfen der Begründung. Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen abzuziehen.
3.4
Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese oder dieser Fachärztin oder Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein. Ärztliche Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
3.5
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
3.6
Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten bzw. durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss sie bzw. er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
3.7
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4, 3.5 oder 3.6, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4, 3.5 oder 3.6, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
3.8
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einer Ärztin oder einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
4.
Psychosomatische Grundversorgung
Die psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung übender und suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
4.1
Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:
-
bei verbaler Intervention als einzige Leistung fünfzehn Sitzungen,
-
bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung zwölf Sitzungen,
-
bei Hypnose als Einzelbehandlung zwölf Sitzungen.
Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes beihilfefähig.
4.2
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt), Fachärztin oder Facharzt für Augenheilkunde, Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Fachärztin oder Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärztin oder Facharzt für Innere Medizin, Fachärztin oder Facharzt für Kinderheilkunde, Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Fachärztin oder Facharzt für Neurologie, Fachärztin oder Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie, Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin oder Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Fachärztin oder Facharzt für Urologie durchgeführt wird.
4.3
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit diese oder dieser über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügt.
4.4
Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose können während eines Krankheitsfalles nicht nebeneinander durchgeführt werden.
5.
Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung (EMDR)
Die Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung (EMDR) sind bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.
5.1
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
a)
die entsprechenden Voraussetzungen gemäß den Nummern 2.4 oder 3.4 erfüllen und
b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
5.2
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person
a)
die entsprechenden Voraussetzungen gemäß den Nummern 2 oder 3 erfüllen und
b)
Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben.
5.3
Wurde die Qualifikation nach Nummer 5.1 oder Nummer 5.2 nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
a)
In mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung erworben haben und
b)
mindestens 40 Stunden Einzeltherapie mit mindestens fünf abgeschlossenen Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlungsabschnitten unter Supervision von mindestens 10 Stunden mit Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung durchgeführt haben.
Entsprechende Zusatzqualifikationen müssen an oder über anerkannte Weiterbildungsstätten erworben worden sein.
6.
Systemische Therapie
6.1
Aufwendungen für eine systemische Therapie sind nur dann beihilfefähig, wenn
-
die Patientin oder der Patient das 18. Lebensjahr vollendet hat und
-
die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen eine systemische Therapie indiziert ist, dient und
-
bei der Patientin oder beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
-
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
6.1.1
Die Aufwendungen für die biographische Anamnese (Nummer 860 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) und höchstens vier, bei Kindern und Jugendlichen höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erweist.
6.2
Indikationen zur Anwendung der systemischen Therapie sind nur:
-
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien),
-
vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
-
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
-
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatzpunkt für die Anwendung von Verhaltenstherapie bietet,
-
seelische Behinderung auf Grund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
-
seelische Behinderung auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
-
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische verhaltenstherapeutische Interventionen - besonders auch im Hinblick auf die Reduktion von Risikofaktoren für den Ausbruch neuer psychotischer Episoden - erkennen lassen.
6.3
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall im folgendem Umfang beihilfefähig:
-
Bewilligungsschritte: bei Einzel- und Gruppentherapie bis 36 Stunden
-
Höchstgrenze: bei Einzel- und Gruppentherapie bis 48 Stunden.
Eine Therapiestunde umfasst mindestens 50 Minuten, eine Doppelstunde mindestens 100 Minuten.
Voraussetzung für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 6.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine Stellungnahme im Rahmen eines vertrauensärztlichen Gutachtens.
6.3.1
Aufwendungen für eine Kurzzeittherapie sind bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Sie ist anzeigepflichtig und unterliegt keinem Voranerkennungsverfahren. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Langzeittherapie anzurechnen.
6.4
Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,
c)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapie-Vereinbarung in der Fassung vom 2. Februar 2017, zuletzt geändert am 15. September 2021 (DÄ 2021, A 1081), abrufbar auf der Internetseite:
https://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php
, erfüllt.
6.5
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a)
Psychiatrie und Psychotherapie,
b)
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
c)
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.
7.
Nicht oder nur mit Einschränkungen beihilfefähige Behandlungsverfahren
7.1
Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:
Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, craniosacrale und systemische Hypnotherapie.
7.2
Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nur mit Einschränkungen beihilfefähig:
Katathymes Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
Die Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

Anlage 3

(zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 BhVO)
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
Im Rahmen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2 sind Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig.
1.
Zahntechnische Leistungen
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 2120 bis 2320, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661), entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60% beihilfefähig.
2.
Kieferorthopädische Leistungen
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kieferorthopädische Behandlung erfordern. Das Vorliegen einer schweren Kieferanomalie ist durch Vorlage eines Heil- und Kostenplans (für Leistungen nach Nummern 6030-6260 GOZ) nachzuweisen.
3.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:
-
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien),
-
Zahnbetterkrankungen - Parodonthopathien -,
-
umfangreiche Gebiss-Sanierung, d.h., wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar ist,
-
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.
4.
Implantologische Leistungen
1.
Aufwendungen für implantologische Maßnahmen sind beim Vorliegen der nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit beihilfefähig.
2.
Die Suprakonstruktion wird im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte ohne Begrenzung auf die Anzahl der Implantate als beihilfefähig anerkannt.
5.
Aufwendungen für große Brücken und Verbindungselemente
Für große Brücken sind die Aufwendungen für bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer oder bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet beihilfefähig. Für Verbindungselemente sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselementen, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu drei Verbindungselementen, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen, beihilfefähig.
Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im Einzelnen nicht mehr als drei beziehungsweise vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne, ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig.
6.
Wartezeit für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
Aufwendungen für prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Abschnitt C Nummern 2150 bis 2170, 2200 bis 2240 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn die oder der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
7.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte erbracht werden.

Anlage 4

(zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 BhVO)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel

Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis

Lfd. Nr. Leistungsbeschreibung Höchstbetrag in €
Inhalation
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 10,10
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 14,90
b) mittels Hauben 18,20
Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans 16,50
4 Physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 55,00
5 Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 25,70
6 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta, Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation [PNF]) bei zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung, Richtwert 30 Minuten 38,30
7 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (Bobath, Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen für Kinder längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten 47,80
8 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 25 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80
9 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen), Richtwert 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,30
10 Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten 72,30
11 Krankengymnastik im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 19,70
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15,60
12 Manuelle Therapie, Richtwert 30 Minuten 29,70
13 Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik), Richtwert 20 Minuten 19,00
14 Bewegungsübungen
a) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 11,20
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), Richtwert 20 Minuten 6,90
15 Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 19,60
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 30 Minuten 15,60
16 Erweiterte ambulante Physiotherapie1) Richtwert 120 Minuten, je Behandlungstag 108,10
17 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT)2), je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen); Richtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 46,20
18 Traktionsbehandlung mit Gerät (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung, Richtwert 20 Minuten 8,80
Massagen
19 Massage einzelner oder mehrerer Körperteile
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten- und Colonmassage, Richtwert 20 Minuten 18,20
b) Bindegewebsmassage (BGM), Richtwert 30 Minuten 21,20
20 Manuelle Lymphdrainage (MLD)
a) Teilbehandlung, 30 Minuten 29,30
b) Großbehandlung, 45 Minuten 43,90
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 58,50
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität, Aufwendungen für das notwendige Polster- und Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) sind daneben beihilfefähig 18,70
21 Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe, Richtwert 20 Minuten 30,50
Palliativ Care
22 Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung, Richtwert 60 Minuten 66,00
Packungen, Hydrotherapie, Bäder
23 Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,60
24 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 15,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
aa) Teilpackung 36,20
bb) Großpackung 47,80
25 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreivierte-Packung nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,70
26 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 20,30
27 Heublumensack, Peloidkompresse 12,10
28 Wickel, Auflagen, Kompressen und andere, auch mit Zusatz 6,10
29 Trockenpackung 4,10
30 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40
31 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe 26,40
32 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 12,10
b) Vollbad 17,60
33 Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10
34 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 43,30
b) Vollbad 52,70
35 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 37,90
b) Vollbad 43,30
36 Balneo-Phototherapie (Sole-Phototherapie) und Licht-Öl-Bad - einschließlich Nachfetten und der erforderlichen Nachruhe 43,30
37 Medizinisches Bad mit Zusatz
a) Hand- oder Fußbad 8,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10
38 Gashaltiges Bad
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,70
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nachruhe 27,70
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 4,10
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 37 Buchstabe a bis c und Nummer 38 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge-um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 37 Buchstabe d beihilfefähig.
Kälte- und Wärmebehandlung
39 Kältetherapie bei einem oder mehreren Körperteilen mit lokaler Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas und Kaltluft mit entsprechenden Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen 12,90
40 Wärmetherapie mittels Heißluft bei einem oder mehreren Körperteilen, Richtwert 20 Minuten 7,50
41 Ultraschall-Wärmetherapie 12,00
Elektrotherapie
42 Elektrotherapie einzelner oder mehrerer Körperteile mit individuell eingestellten Stromstärken und Frequenzen 8,20
43 Elektrostimulation bei Lähmungen 15,60
44 Iontophorese 8,20
45 Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad) 14,90
46 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,00
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie)
47 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung eines Behandlungsplans, Richtwert 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall, bei Wechsel der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. 108,00
48 Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik, Richtwert 30 Minuten, je Kalenderhalbjahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik) innerhalb des Behandlungsfalls beihilfefähig. 51,70
49 Bericht an die verordnende Person 5,80
50 Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 103,40
51 Einzelbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen
a) Richtwert: 30 Minuten 46,00
b) Richtwert: 45 Minuten 63,20
c) Richtwert: 60 Minuten 80,50
d) Richtwert: 90 Minuten 103,40
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
52 Gruppenbehandlung bei Atem-, Stimm-, Sprech-, Sprach-, Hör- und Schluckstörungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 45 Minuten 56,90
b) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 45 Minuten 34,60
c) Gruppe (2 Personen), Richtwert: 90 Minuten 103,40
d) Gruppe (3 bis 5 Personen), Richtwert: 90 Minuten 56,10
Aufwendungen für die Vor- und Nachbereitung, die Verlaufsdokumentation sowie für die Beratung der Patientin oder des Patienten und ihrer oder seiner Bezugspersonen sind daneben nicht beihilfefähig.
Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
53 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 41,80
54 Einzelbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten 41,80
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten 54,80
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 60 Minuten 72,30
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 120 Minuten 128,20
e) als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Hausbesuchs, einmal pro Behandlungsfall
aa) bis zu 3 Einheiten am Tag, je Einheit
aaa) bei motorisch-funktionellen Störungen 40,70
bbb) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen 54,40
bb) bis zu 2 Einheiten am Tag, je Einheit
bei psychisch-funktionellen Störungen 67,70
55 Gruppenbehandlung
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 30 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 16,00
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 20,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, Richtwert: 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 37,90
d) bei psychisch-funktionellen Störungen als Belastungserprobung, Richtwert: 180 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 70,20
56 Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten 46,20
57 Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, Richtwert: 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 20,60
Podologie3)
58 Podologische Befundung, je Behandlung 3,00
59 Podologische Behandlung (klein), Richtwert 35 Minuten 30,70
60 Podologische Behandlung (groß), Richtwert 50 Minuten 44,00
61 Erstversorgung mit einer Federstahldraht-Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, einschließlich Abdruck und Anfertigung der Passiv-Nagel-Korrekturspange nach Modell, Applikation sowie Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Wochen 194,60
62 Regulierung der Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einschließlich Spangenkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 37,40
63 Ersatzversorgung mit einer Orthonyxiespange nach Ross-Fraser, einteilig, infolge Verlusts oder Bruchs der Spange bei vorhandenem Modell, einschließlich Applikation 64,80
64 Versorgung mit einer konfektionierten bilateralen Federstahldraht-Orthonyxiespange, dreiteilig, einschließlich individueller Spangenformung, Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 74,80
65 Versorgung mit einer konfektionierten Klebespange, einschließlich Applikation und Spangensitzkontrolle nach 1 bis 2 Tagen 37,40
Ernährungstherapie/-beratung
66 Erstgespräch mit Behandlungsplanung, Richtwert: 60 Minuten, einmal je Behandlungsfall 67,90
67 Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen, Richtwert 60 Minuten; Aufwendungen sind bis zu zweimal je Verordnung - jedoch maximal achtmal je Kalenderjahr - beihilfefähig 55,50
68 Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei; Aufwendungen sind einmal je Verordnung - jedoch maximal viermal je Kalenderjahr - beihilfefähig 55,50
69 Einzelbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr 34,00
70 Gruppenbehandlung, Richtwert: 30 Minuten, begrenzt auf maximal 16 Behandlungen pro Jahr 23,80
Sonstiges
71 Ärztlich verordneter Hausbesuch 12,10
72 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die Aufwendungen nach den Nummern 71 und 72 nur anteilig je Patientin oder Patienten beihilfefähig.
Qualifikationsvoraussetzungen
Die Behandlung muss für Leistungen nach den Nummern
1.
1 bis 46 von
-
einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,
-
einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten,
-
einer Masseurin oder einem Masseur oder
-
einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister,
2.
47 bis 52 von
-
Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen oder -lehrern der Schule Schlaffhorst-Anderson,
-
einer Logopädin oder einem Logopäden,
-
einer medizinischen Sprachheilpädagogin oder einem medizinischen Sprachheilpädagogen,
-
einer Sprachheilpädagogin oder einem Sprachheilpädagogen (Sprachbehindertenpädagogik),
-
einer Sprachtherapeutin oder einem Sprachtherapeuten mit dem Abschluss Bachelor oder Master of Science,
-
einer klinischen Sprechwissenschaftlerin oder einem klinischen Sprechwissenschaftler,
-
einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten,
-
einer Diplom Patholinguistin oder einem Diplom Patholinguisten,
-
einer Diplom Sprechwissenschaftlerin oder einem Diplom Sprechwissenschaftler,
-
einer Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomlehrer für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,
-
einer Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,
-
einer Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte oder einem Diplomerzieher für Sprachgeschädigte/Sprachgestörte,
-
einer bis 1998 ausgebildeten staatlich anerkannten Sprachtherapeutin oder einem Sprachtherapeuten,
3.
53 bis 57 von
-
einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten oder
-
einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
4.
58 bis 65 von
-
einer Podologin oder einem Podologen,
-
einer medizinischen Fußpflegerin oder einem medizinischen Fußpfleger,
5.
66 bis 70 von
-
einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten,
-
einer Oecotrophologin oder einem Oecotrophologen mit dem Abschluss:
a)
Diplom (ernährungswissenschaftliche Ausrichtung),
b)
Bachelor oder Master of Science oder
-
einer Ernährungswissenschaftlerin oder einem Ernährungswissenschaftler mit dem Abschluss
a)
Diplom,
b)
Bachelor oder Master of Science
durchführt werden.
Fußnoten
1)
Die Leistungen der Nummern 5 bis 46 sind daneben nicht beihilfefähig.
2)
Die Leistungen der Nummern 5 bis 7, 12 und 19 des Leistungsverzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3)
Aufwendungen für medizinische Fußpflege sind nur bei entsprechenden krankheitsbedingten Diagnosen beihilfefähig.

Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie

1.
Leistungen im orthopädisch-traumatologischen Bereich der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) - Nummer 16 des Leistungsverzeichnisses - werden nur auf Grund einer Verordnung von einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“ und bei Vorliegen der folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:
a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
-
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
-
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
-
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
-
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen und/oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
-
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
b)
Operation am Skelettsystem
-
posttraumatische Osteosynthesen,
-
Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c)
pathetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit
-
Schulterprothesen,
-
Knieendoprothesen,
-
Hüftendoprothesen,
-
Sprunggelenksprothesen,
d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschl. Instabilitäten)
-
nach Knie-Operationen,
-
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
-
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach operativ versorgter Bankard-Läsion,
-
Rotatorenmanschettenruptur,
-
schwere Schultersteife (frozen shoulder),
-
Impingement-Syndrom,
-
Schultergelenkluxation,
-
tendinosis calcarea,
-
periathritis humero-scapularis (PHS),
-
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
e)
Amputationen.
2.
Die Beihilfefähigkeit ist in der Regel auf 20 Behandlungen zu begrenzen.
3.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
4.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
-
krankengymnastische Einzeltherapie,
-
physikalische Therapie nach Bedarf,
-
medizinisches Aufbautraining,
und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
-
Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage,
-
Isokinetik,
-
Unterwassermassage.
Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 (Leistungsverzeichnis) Nummer 16 abgegolten.
5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining (MAT)/Medizinische Trainingstherapie (MTT)

1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining oder eine ärztlich verordnete medizinische Trainingstherapie mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
a)
das Training verordnet wird von einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie, einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,
b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und
c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.
Nach einem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie sind folgende Leistungen bis zum 2,3 fachen der Einfachsätze des Gebührenverzeichnisses der GOÄ beihilfefähig:
-
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.
-
Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.
-
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressivdynamischem Muskeltraining mit speziellen Therapiemaschinen (z. B. MedXCE- und/oder LE-Therapiemaschinen) analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ, zuzüglich zusätzliches Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (je Sitzung), zuzüglich begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
-
Die Ausführungen gelten entsprechend für das Medizinische Aufbautraining.
Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Gerätegestützte Krankengymnastik/Rehabilitationssport

1.
Aufwendungen für eine ärztlich verordnete gerätegestützte Krankengymnastik (Krankengymnastik an Seilzug- und/oder Sequenztrainingsgeräten unter Berücksichtigung der Trainingslehre) sind beihilfefähig, sofern die Behandlung durch Angehörige anerkannter Heilhilfsberufe im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 3 BhVO durchgeführt wird.
2.
Als Rehabilitationssport sind nach ärztlicher Verordnung nur Aufwendungen für die Teilnahme an Übungsstunden einer Koronarsportgruppe sowie am Funktionstraining der Rheumaliga beihilfefähig. Aufwendungen für Vereins-, Verbands- oder Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig.

Anlage 5

(zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 BhVO)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
1.
Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
A
bduktionslagerungskeil
A
bsauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung)
A
daptionshilfen für diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
A
larmgerät für Epileptiker
A
nus-praeter-Versorgungsartikel
A
nzieh-/Ausziehhilfen
A
rmmanschette
A
rmtragegurt/-tuch
A
rthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl
A
temtherapiegerät
A
tomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
A
ufrichteschlaufe
A
ufstehgestelle
A
uftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
A
ugenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen
A
ugenschielklappe, auch als Folie
A
utokindersitze in behindertengerechter Ausführung
B
adestrumpf
B
andagen
B
adewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk Luxations-Gefahr, Polyarthritis)
B
adewannenverkürzer
B
allspritze
B
estrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
B
illroth-Batist-Lätzchen
B
lindenhilfsmittel (siehe Nummer 2)
B
lutdruckmessgerät nach Herzoperationen oder bei dauernder Herz- und Kreislaufbehandlung; die beihilfefähige Höchstgrenze liegt bei 70,00 € je Gerät.
B
lutgerinnungsmessgeräte (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
B
lutlanzette
B
lutzuckermessgerät, auch rtCGM-Geräte
C
ochlear-Implantate einschließlich Zubehör
C
ommunicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
D
ecubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
D
rehscheibe, Umsetzhilfen
D
ruckbeatmungsgerät
D
uschsitz/-stuhl
E
inlagen (orthopädische)
E
inmal-Handschuhe, wenn sie zur regelmäßigen Katheterisierung, zur endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittsgelähmten zur Darmentleerung erforderlich sind
E
inmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten
E
kzem-Manschette
E
lektrostimulationsgerät (z.B. Defibrillatorweste, TENS-Gerät, EMS-Gerät, FES-Gerät)
E
rgometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch nicht Fahrradergometer
E
rnährungssonde
F
epo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
F
ersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
F
ingerschiene
F
ixationshilfen
F
onator (Hör-/Sprachtrainer)
F
ortbewegungsmittel:
-
Behinderten-Dreirad
-
Delta-Gehrad
-
Rehabuggy
-
Rollator
-
Rollstuhl, Krankenfahrstuhl in behindertengerechter Ausführung
G
ehgipsgalosche
G
ehhilfen und -übungsgeräte
G
erät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
G
esichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)
G
ipsbett, Liegeschale
G
ummistrümpfe
H
alskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
H
andgelenkriemen
H
ebekissen
H
eimdialysegerät
H
elfende Hand, Scherenzange
H
erpestherapiegerät (elektronisch)
H
erz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
H
erzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Zubehör
H
örgeräte (HdO, IdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik). Die beihilfefähige Höchstgrenze der Geräte liegt bei 1.100,00 € je Ohr. Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sind alle fünf Jahre beihilfefähig, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich.
I
mpulsvibrator
I
nfusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör
I
nhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
I
nkontinenzartikel
-
Bettnässer-Weckgerät
-
Einlagen, Vorlagen
-
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz
-
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)
-
Windeln
I
nsulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
K
anülen und Zubehör
K
atapultsitz
K
atheter und Zubehör, auch Ballonkatheter
K
inesiotape
K
lumpfußschiene
K
lumphandschiene
K
lyso
K
netmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
K
niepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
K
nöchel- und Gelenkstützen
K
örperersatzstücke einschl. Zubehör
K
ompressionsstrümpfe/-strumpfhose
K
oordinator nach Schielbehandlung
K
opfring mit Stab, Kopfschreiber
K
opfschützer
K
rampfaderbinde
K
rankenpflegebett in behindertengerechter Ausführung
K
rankenstock
K
rankenunterlagen, wenn
a)
sie in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich sind (Blasen- oder Darmkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatiden),
b)
neben der Blasen- oder Darminkontinenz so schwere Funktionsstörungen vorliegen (zum Beispiel Halbseitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatiden droht, oder
c)
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben damit wieder ermöglicht wird
K
rücke
L
atextrichter bei Querschnittslähmung
L
esehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagengestell)
L
ichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
L
ifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)
M
ilchpumpe, in Einzelfällen auch elektrisch betrieben
M
undsperrer
M
undstab/-greifstab
N
arbenschützer
N
eurodermitis-Overall für Personen (nur für Personen, die das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet haben)
O
rthesen, Orthoprothesen, Korrekturschienen, Korsetts u.a., Bruchband, auch Haltemanschetten usw.
O
rthonyxie-Nagelkorrekturspange
P
eak-Flow-Meter
P
eronaeusschiene, Heidelberger Winkel
P
erücke, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung (z.B. infolge Schädelverletzung) vorliegt. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zur Höhe von 1.000 € je Perücke beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss.
P
olarimeter
P
soriasiskamm, UV-Kamm
Q
uengelschiene
R
auchmelder für Gehörlose und Hörgeschädigte
R
eflektometer
R
ektophor
R
ollbrett
R
utschbrett
S
chrägliegebrett
S
chuhe
-
Antivarusschuhe
-
Diabetesadaptierte Fußbettungen
-
Fußteilentlastungsschuhe
-
Höhenausgleichsschuhe
-
Innenschuh, orthopädischer
-
Korrektursicherungsschuhe
-
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind
-
Straßenschuhe: Erstausstattung 2 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren
-
Hausschuhe: Erstausstattung 1 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren
-
Sportschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren
-
Badeschuhe: Erstausstattung 1 Paar, Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 4 Jahren
-
Interimsschuhe
-
Orthesenschuhe/Spezialschuhe über Beinorthesen
-
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
-
Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom
-
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschaden oder Lähmungszuständen (eine gleichwertige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
-
Verbandschuhe
S
chutzbrille für Blinde
S
chutzhelm für Behinderte
S
chwellstromapparat
S
itzkissen für Oberschenkelamputierte
S
itzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
S
pastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte, Krabbler für Spastiker)
S
phinkter-Stimulator
S
prachverstärker nach Kehlkopfresektion
S
preizhose/-schale/-wagenaufsatz
S
pritzen
S
tehübungsgerät
S
tomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
S
trickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
S
tumpfschuhhülle
S
tumpfstrumpf
S
uspensorium
S
ymphysen-Gürtel
T
eleskoprampe
T
herapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
T
herapiestuhl
T
innitus-Masker
T
oilettenhilfen für Schwerbehinderte
T
racheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
T
ragegurtsitz
Ü
bertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständnisses im Störschall besteht
Ü
bungsschiene
U
rostomie-Beutel
V
ibrationstrainer bei Taubheit
W
asserfeste Gehhilfe
W
echseldruckgerät
W
right-Peak-Flow-Meter
Z
uggerät für Krankenfahrstühle, soweit die Kräfte des Nutzers für einen Handbetrieb
d
es Krankenfahrstuhls nicht ausreichend sind
Z
yklomat-Hormon-Pumpe und Set.
2.
Notwendige und angemessene Aufwendungen für Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining, sind in folgendem Umfang - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet sind:
2.1
Blindenlangstöcke (Taststöcke), elektronische Blindenleitgeräte, Mobilitätstraining
a)
Anschaffungen zweier Langstöcke (Taststöcke) sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte (z.B. Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät) nach ärztlicher Verordnung.
b)
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) Unterrichtsstunde a 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden, 56,43 €
bb) Fahrzeitentschädigung der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird, 44,87 €
cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 €
dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist. 26,00 €
Das Mobilitätstraining erfolgt in der Regel als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
c)
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.
d)
Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
2.2
Elektronische Lesehilfen für Sehbehinderte und Blinde (geschlossene Systeme oder Softwareprodukte für offene Systeme) sind bis zur Höhe von 3.500 €, ggf. zuzüglich 5.400 € für eine notwendige Braillezeile mit 40 Modulen, beihilfefähig.
2.3
Die Aufwendungen für einen Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb, Futtergeld, Tierarzt, Hundehalterhaftpflicht) sind beihilfefähig.
2.4
Aufwendungen für Blindenschreibsysteme sind bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen beihilfefähig.
2.5
Die Aufwendungen für eine Schutzbrille für Blinde sind beihilfefähig.
2.6
Blindenuhren sind nicht beihilfefähig.
3.
Für Hilfsmittel und Geräte sind alternativ zum Kauf auch Mieten und Versorgungspauschalen beihilfefähig.
4.
Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
5.
Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
6.
Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Ausgenommen ist eine Erstausstattung.
7.
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 8 Absatz 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:
A
ngorawäsche
A
qua-Therapie-Hose
A
rbeitsplatte zum Rollstuhl
A
ugenheizkissen
A
utofahrerrückenstütze
A
utokofferraumlifter
A
utolifter
B
adewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
B
asalthermometer
B
estrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie
B
ett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
B
ett-Tisch
B
idet
B
ill-Wanne
B
rückentisch
D
usche
E
inkaufsnetz
E
isbeutel und -kompressen
E
lektrische Schreibmaschine
E
lektrische Zahnbürste
E
lektro-Luftfilter
E
lektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
E
lektronisches Notizbuch
E
ss- und Trinkhilfen
E
xpander
F
ieberthermometer
F
ortbewegungsmittel (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)
-
Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Castello), Elektroscooter
-
Elektrorollstühle mit Sitzhub (z.B. Tünkers Butler)
-
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
-
Tandem für Behinderte
-
Transit-Rollstuhl
-
Zweirad für Behinderte
F
unktionstextilien
F
ußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)
(Mini)
G
arage für Krankenfahrzeuge
H
andschuhe (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)
H
andtrainer
H
ängeliege
H
antel (Federhantel)
H
ausnotrufsystem
H
autschutzmittel
H
eimtrainer
H
eizdecke/-kissen
H
ilfsgeräte für die Hausarbeit
H
öhensonne
H
örkissen
H
örkragen
I
ntraschallgerät „NOVAFON“
I
numa-Gerät (alpha, beta, gamma)
I
onisierungsgeräte (z.B. Ionisator, Pollimed 100)
I
onopront, Permox-Sauerstofferzeuger
K
atzenfell
K
lingelleuchte (soweit nicht unter Nummer 1 erfasst)
K
nickfußstrumpf
K
noche Natur-Bruch-Slip
K
olorimeter
K
ommunikationssysteme (soweit nicht unter Nummer 1 erfasst)
K
reislaufgerät „Schiele“
L
agerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil
L
anguage-Master
L
uftreinigungsgeräte
M
agnetfolie
M
onophonator
M
unddusche
N
ackenheizkissen
Ö
ldispersionsapparat
P
ulsfrequenzmesser
R
otlichtlampe
R
ückentrainer
S
albenpinsel
S
chuhe, soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt
S
pezialsitze, soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt
S
pirometer
S
prossenwand
S
taubsauger
S
terilisator
S
timmübungssystem für Kehlkopflose
S
tockroller
S
tockständer
S
tufenbett
T
aktellgerät
T
amponapplikator
T
elefonverstärker
T
elefonhalter
T
herapeutische Kälte- und Wärmesegmente
T
reppenlift, Monolift, Plattformlift
Ü
bungsmatte
U
mweltkontrollgerät
U
rin-Prüfgerät
V
enenkissen
W
aage
W
andstandgerät
Z
ahnbürsten
Z
ahnpflegemittel.
8.
Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde.
9.
Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig:
9.1
Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde.
Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.
9.2
Brillen zur Verbesserung der Sehschärfe
Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistungen - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
für vergütete Gläser mit Gläserstärken
Einstärkengläser je Glas (Einzelpreis) Mehrstärkengläser je Glas (Einzelpreis)
Gläser, Dioptrien (dpt.)
bis +/- 6 dpt. 36,00 € 83,00 €
über +/- 6 dpt. 56,00 € 103,00 €
Zuschlag für Mehrstufen-, Multifokalgläser 0,00 € 20,00 €
Zuschlag bei prismatischer Wirkung 15,00 € 15,00 €
Zuschlag für Kunststoffgläser/Leichtgläser * ab +/- 6 dpt. * Anisometropien ab 2 dpt. * bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres * Fehlbildung/Missbildung des Gesichts * Spastiker/Epileptiker 20,00 € 20,00 €
Zuschlag für getönte Gläser * bei nachgewiesener med. Notwendigkeit 10,00 € 10,00€
Je Brille sind für eine Fassung 60,00 € beihilfefähig.
Die notwendige Reparatur einer Brillenfassung ist bis zu 60,00 € beihilfefähig.
9.3
Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe
9.3.1
Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen bis höchstens 100,00 € pro Linse beihilfefähig:
-
Myopie ab 6 dpt.,
-
progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,
-
Hyperopie ab 6 dpt.,
-
irregulärer Astigmatismus,
-
Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt. und Astigmatismus obliquus ab 2 dpt.,
-
Keratokonus,
-
Aphakie,
-
Aniseikonie,
-
Anisometropie ab 2 dpt.,
-
druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
9.3.2
Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummer 9.3.1 sind die Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:
-
Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte um mindestens 2 dpt. jährlich) nachweisbar ist,
-
Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
-
Ektropium,
-
Entropium,
-
Symblepharon,
-
Lidschlussinsuffizienz.
9.3.3
Sofern eine der Indikationen der Nummer 9.3.1, nicht jedoch nach Nummer 9.3.2, vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 150,00 € (sphärisch) und 220,00 € (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
9.3.4
Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen (Nummer 9.3.1) vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser einschließlich Fassung beihilfefähig.
9.3.5
Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen im Rahmen der Nummer 9.2 beihilfefähig für
-
eine Reservebrille oder
-
eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.
9.4
Therapeutische Sehhilfen
9.4.1
Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind beihilfefähig:
a)
Glas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 % bei
aa)
den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bb)
Albinismus.
Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.
b)
Glas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
aa)
Aphakie,
bb)
Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
cc)
UV-Schutz nach Pseudophakie, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
dd)
Iriskolobom,
ee)
Albinismus.
Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich und bei Albinismus zudem eine Transmissionsminderung notwendig, sind diese Aufwendungen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.
c)
Glas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei 450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und ggf. einer Transmissionsminderung, sind diese Aufwendungen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.
d)
Glas mit Kantenfilter (Wellenlänger größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
aa)
angeborenem Fehlen oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, inkomplette Achromatopsie),
bb)
dystrophischen Netzhauterkrankungen (z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien, Stäbchen-Zapfendystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioideremie),
cc)
Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz sind beihilfefähig, wenn dieser erfolgreich getestet wurde.
e)
Horizontale Prismen in Gläsern ≥ 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen ≥ 1 Prismendioptrie und Folien mit prismatischer Wirkung ≥ 1 Prismendioptrie (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei
aa)
krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern,
bb)
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärztlich orthopistisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnisse einer subjektiven Heterophie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Ist bei Gläsern mit therapeutischen Prismen ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig.
f)
Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung.
g)
Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
h)
Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.
i)
Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden.
j)
Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus).
k)
Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
aa)
Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
bb)
Abrasio nach Operation,
cc)
Verätzung oder Verbrennung,
dd)
Hornhautverletzungen (perforierend oder lamellierend),
ee)
Keratoplastik,
ff)
Hornhautentzündungen und -ulzerationen (zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e lagophtalmo, Keratitis filiformis).
l)
Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
m)
Kontaktlinsen
aa)
bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex,
bb)
nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
n)
Kunststoffgläser als Schutzgläser bei
aa)
erheblich sturzgefährdeten Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind,
bb)
funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2).
Ist ein zusätzlicher Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für diesen nach Nummer 9.2 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
9.4.2.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a)
Kantenfilter bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie, Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung), Fundus myopicus,
b)
Verbandlinsen oder -schalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen,
c)
Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
9.5
Andere Sehhilfen
Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselampe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, Prismenlupe u.ä.) als beihilfefähig anerkannt werden. Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang beihilfefähig anerkannt:
-
für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach der Nummer 9.2,
-
für eine Brillenfassung bis zu 60,00 €.
9.6
Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe, ggf. nur der Gläser, notwendig ist, weil
-
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
-
die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
-
bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.
Die Voraussetzungen sind von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde, einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker zu bescheinigen.
9.7
Die Aufwendungen für
-
Bildschirmbrillen,
-
Brillenversicherungen,
-
Etuis
sind nicht beihilfefähig.
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