Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) Vom 10. Juni 2022
Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) Vom 10. Juni 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Hinweis der Schriftleitung: In der Reinschrift dieser Verordnung erscheint das Datum der Ausfertigung nach § 28 Absatz 2 GeschO LReg i.V.m. Ziffer 6.2.1 Satz 4 der Richtlinien über Gesetz und Verordnungsentwürfe unterhalb der Schlussformel, aber nicht - wie in Ziffer 6.2.1 Satz 7 vorgeschrieben - zusätzlich unterhalb der Überschrift. Für die Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Ausfertigungsdatum schriftleiterisch hinzugefügt worden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) vom 10. Juni 2022 | 01.07.2022 |
Eingangsformel | 01.07.2022 |
§ 1 - Grundsatz | 01.07.2022 |
§ 2 - Förderungsarten | 01.07.2022 |
§ 3 - Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien | 01.07.2022 |
§ 4 - Ausschluss der Förderung | 01.07.2022 |
§ 5 - Berichtswesen | 01.07.2022 |
§ 6 - Inkrafttreten | 01.07.2022 |
Aufgrund des § 54 Abs. 6 des Hochschulgesetzes vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Grundsatz
(1) Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung herausragenden künstlerischen Nachwuchses wird nach den Regelungen dieser Verordnung und im Rahmen der im Landeshaushaltsplan oder im Wirtschaftsplan der Hochschule für diesen Zweck bereitgestellten Mittel gefördert.
(2) Die Hochschulen nehmen die Vergabe der Stipendien und der Sonderzuwendungen als Landesaufgabe wahr.
§ 2 Förderungsarten
(1) Die Förderung wird auf Antrag durch Stipendien und Sonderzuwendungen für Sach- und Reisekosten als Zuschuss erbracht. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums oder einer Sonderzuwendung besteht nicht.
(2) Sonderzuwendungen können für Sachkosten sowie für Reisekosten gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion oder zur Erarbeitung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens erforderlich sind und die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten sind.
§ 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien
(1) Die Promotion muss durch eine im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes gelegene Hochschule erfolgen. Die weiteren Voraussetzungen regeln die Hochschulen durch Satzung.
(2) Wer ein Studium an einer Musik- oder Kunsthochschule abgeschlossen hat und eine weit überdurchschnittliche Qualifikation nachweist, kann zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens ein Stipendium erhalten, wenn sein Arbeitsvorhaben von der Hochschule zugelassen ist und einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen, Ausdrucksmittel und Einrichtungen erwarten lässt. Bei der Feststellung der Qualifikation können neben Studien- und Prüfungsleistungen künstlerische Leistungen, Erfahrungen und Kenntnisse, die die Bewerberin oder der Bewerber in oder außerhalb einer Musik- oder Kunsthochschule erbracht oder erworben hat, mitberücksichtigt werden. Die Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens muss an der Musikhochschule Lübeck oder der Muthesius Kunsthochschule erfolgen.
§ 4 Ausschluss der Förderung
Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Stipendiatin oder der Stipendiat
1.
für das Promotionsvorhaben oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben eine andere Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
2.
für ein anderes Promotionsvorhaben oder ein anderes künstlerisches Entwicklungsvorhaben eine Förderung nach Nummer 1 erhält oder erhalten hat,
3.
sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht ausschließlich zum Zwecke und für die Dauer der Vorbereitung auf die Promotion oder zur Arbeit an dem künstlerischen Entwicklungsvorhaben unterbrochen ist oder
4.
eine Tätigkeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich oder eine Tätigkeit in Forschung und Lehre von mehr als zehn Stunden wöchentlich ausübt.
§ 5 Berichtswesen
Die Hochschulen berichten dem Ministerium einmal jährlich über die im Vorjahr bewilligten und weiterbewilligten Promotionsstipendien und deren jeweilige Höhe.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2022 in Kraft.
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