Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren (Mindestgrößenverordnung - MindGrVO) Vom 21. März 2017
Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren (Mindestgrößenverordnung - MindGrVO) Vom 21. März 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert (LVO v. 15.06.2022, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 228) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Bestimmung der Mindestgröße von öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren (Mindestgrößenverordnung - MindGrVO) vom 21. März 2017 | 31.07.2017 |
Eingangsformel | 31.07.2017 |
§ 1 - Mindestgrößen | 31.07.2017 |
§ 2 - Anpassung der Schulentwicklungsplanung | 31.07.2017 |
§ 3 - Mindestgröße der Außenstellen von Grundschulen | 31.07.2017 |
§ 4 - Schlussbestimmungen | 21.07.2022 |
Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung:
§ 1 Mindestgrößen
(1) Für die allgemein bildenden Schulen und Förderzentren gelten folgende Mindestschülerzahlen:
1.
Grundschulen:
mindestens 80 Schülerinnen und Schüler; eine Unterschreitung ist gemäß Absatz 4 oder im Rahmen der Teilnahme an einem Schulversuch gemäß § 138 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SchulG zulässig,
2.
Gemeinschaftsschulen:
mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I,
3.
Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang:
mindestens 240 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 9,
4.
Gymnasien mit neunjährigem Bildungsgang,
organisatorische Verbindungen von Gymnasien mit Gemeinschaftsschulteil:
mindestens 300 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I,
5.
Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen sollen mindestens 1.000 Grundschülerinnen und Grundschüler in ihrem Einzugsbereich haben.
(2) Schulen können mehrere Standorte haben. Die Schülerinnen und Schüler aller Standorte sind für das Erreichen der Mindestschülerzahl maßgeblich. Bei organisatorischen Verbindungen von Grundschulen (Primarstufe) mit Schulen des Sekundarbereichs sind die Bestimmungen für die Mindestgröße von Außenstellen an Grundschulen gemäß § 3 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für die Gesamtschülerzahl gelten die in Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Größen.
(3) Die Mindestgrößen gelten nicht für Schulen auf Helgoland, Amrum, Pellworm und Nordstrand sowie den Halligen.
(4) Das für Bildung zuständige Ministerium kann Ausnahmen von den Mindestschülerzahlen gemäß Absatz 1 befristet zulassen, wenn für Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule unzumutbar lange Schulwege entstehen würden oder eine anderweitige Beschulung der Schülerinnen und Schüler unwirtschaftlich wäre.
§ 2 Anpassung der Schulentwicklungsplanung
Bei Schulen, welche die Mindestgrößen am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag erstmalig unterschreiten, haben Schulträger und Kreis ihre Schulentwicklungsplanung zu aktualisieren. Der Schulträger hat sich mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bis zum Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr, in dem erstmalig eine Unterschreitung der Mindestgröße eingetreten ist, nachfolgt, darüber zu verständigen, ob und ggf. welche Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen sind. Anpassungsmaßnahmen sollen vorgenommen werden, wenn weder aus der aktualisierten Schulentwicklungsplanung noch aufgrund sonstiger Umstände Anhaltspunkte erkennbar sind, dass innerhalb der dem Schuljahr der erstmaligen Unterschreitung nachfolgenden fünf Schuljahre die Mindestgröße wieder erreicht werden könnte. In der Verständigung ist der Zeitraum vorzusehen, innerhalb dessen etwaige Anpassungsmaßnahmen umzusetzen sind.
§ 3 Mindestgröße der Außenstellen von Grundschulen
(1) Die Außenstellen von Grundschulen müssen mindestens von 44 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Ist dies am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag nicht der Fall, kann eine Beschulung an der Außenstelle im dem Stichtag nachfolgenden Schuljahr nur erfolgen, wenn entweder
1.
unter Berücksichtigung der bis zum 31. Januar vorliegenden Anmeldungen zum nachfolgenden Schuljahr die Mindestschülerzahl gemäß Satz 1 erreicht wird oder
2.
unter Berücksichtigung der bis zum 31. Januar vorliegenden Anmeldungen zum nachfolgenden Schuljahr mindesten 27 Schülerinnen und Schüler die Außenstelle besuchen werden und auf Antrag des Schulträgers die Schulaufsichtsbehörde den Erhalt der Außenstelle genehmigt.
(2) Für die Erteilung der Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen und von ihr zu prüfen,
1.
ein durch die Schulkonferenz beschlossenes Konzept zum jahrgangsübergreifenden Lernen und zu Vertretungsregelungen und
2.
ein Konzept des Schulträgers, aus dem hervorgeht, wie für die Außenstelle
a)
die Verlässlichkeit der Grundschule durch pädagogisch qualifiziertes Personal, das in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 34 Absatz 6 SchulG steht,
b)
bei Ausfall von Lehrkräften die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch nicht im Landesdienst stehende Personen, die den Anforderungen des § 17 Absatz 3 SchulG entsprechen,
c)
eine Unterstützung gemäß § 34 Absatz 7 SchulG der den Sportunterricht erteilenden Lehrkraft durch geeignete Personen
sichergestellt werden sollen.
(3) Wird die Mindestschülerzahl von 44 Schülerinnen und Schülern am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag unterschritten und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor, kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers die Schließung der Außenstelle mit Ablauf des Schuljahres anordnen. § 2 findet keine Anwendung.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2017 in Kraft.
(2) Unterschreiten Schulen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 genannten Mindestgrößen, ist der Zeitraum der Unterschreitung vor Inkrafttreten auf die Frist gemäß § 2 Satz 3 anzurechnen.
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