GrVO
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Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) Vom 10. Mai 2017

Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) Vom 10. Mai 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 10 geändert (LVO v. 30.06.2022, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 240)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) vom 10. Mai 201701.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
§ 1 - Aufnahmeverfahren30.07.2022
§ 2 - Wechsel der Grundschule01.08.2017
§ 3 - Organisation01.08.2018
§ 4 - Aufsteigen nach Jahrgangsstufen01.08.2017
§ 5 - Förderung und Lernentwicklung01.08.2017
§ 6 - Leistungsbewertung01.08.2018
§ 7 - Schulübergangsempfehlung01.08.2018
§ 8 - Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangstufe 4 über die Wahl der weiterführenden allgemein bildenden Schule01.08.2018
§ 9 - Zusammenarbeit der Schulen01.08.2018
§ 10 - Schlussbestimmung30.07.2022
Aufgrund des § 11 Absatz 2 Satz 4, § 16 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 11 und § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999) verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung:

§ 1 Aufnahmeverfahren

(1) Der Anmeldezeitraum für schulpflichtig werdende Kinder beginnt unmittelbar nach den Herbstferien des dem Einschulungsjahr vorangehenden Jahres. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen geben den Eltern Ort und Zeit der Anmeldung in geeigneter Weise bekannt.
(2) Die Eltern haben bei der Anmeldung den Namen und den Geburtstag des Kindes sowie ihre Elterneigenschaft im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 SchulG nachzuweisen. Die Schule erhebt die weiteren, für die Begründung des Schulverhältnisses erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes und der Eltern gemäß § 30 Absatz 1 SchulG in Verbindung mit § 5 der Schul-Datenschutzverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 187).
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt mit den Eltern ein Beratungsgespräch. Sie oder er veranlasst ferner die schulärztliche Untersuchung des Kindes.
(4) An die nach § 24 Absatz 2 und 3 SchulG zuständige Grundschule sind gegebenenfalls zu richten:
1.
der Antrag auf Aufnahme in einer andere öffentliche Grundschule,
2.
der Nachweis der Aufnahme in eine Ersatzschule,
3.
der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs,
4.
der Antrag auf vorzeitige Aufnahme,
5.
der Antrag auf Beurlaubung unter Vorlage entsprechender Nachweise, soweit geltend gemacht wird, das Kind könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht in der Eingangsphase teilnehmen.
(5) Über die Aufnahme in die Grundschule und die Zuweisung zu einer Lerngruppe innerhalb der Eingangsphase oder zur Jahrgangsstufe 3 und 4 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(6) Die gemäß Absatz 4 Nummer 1 benannte andere öffentliche Grundschule informiert die nach § 24 Absatz 2 und 3 SchulG zuständige Grundschule über die Aufnahme des Kindes. Der Übermittlungsvorgang ist in der Schülerakte der aufnehmenden Grundschule zu dokumentieren.

§ 2 Wechsel der Grundschule

(1) Soll eine Schülerin oder ein Schüler an einer anderen als der bisher besuchten Grundschule den Schulbesuch fortsetzen, erfolgt die Aufnahme zum Schuljahresbeginn, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt sinnvoll erscheint; § 1 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Die Eltern haben, wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule wechselt, mit dem erforderlichen Antrag auf Entlassung aus dem Schulverhältnis gemäß § 19 Absatz 2 SchulG die schriftliche Zusage der neuen Grundschule über die Aufnahme des Kindes vorzulegen.

§ 3 Organisation

(1) Die Grundschule organisiert für die tägliche Schulzeit einen festen zeitlichen Rahmen von vier Zeitstunden für die Eingangsphase und von mindestens fünf Zeitstunden für die Jahrgangsstufe 3 und 4 für alle Schülerinnen und Schüler. In dieser Zeit sind wöchentliche Unterrichtszeiten von 20 Unterrichtsstunden und einer Differenzierungsstunde für die Eingangsphase und 26 Unterrichtsstunden für die Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie Pausen enthalten. Die Differenzierungsstunde in der Eingangsphase kann wahlweise auch als Unterrichtsstunde erteilt werden.
(2) Zur Ausgestaltung der täglichen Schulzeit können Ergänzungszeiten, die mit 50% auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft angerechnet werden, genutzt werden.
(3) Dem pädagogischen Konzept der jeweiligen Schule entsprechend können insbesondere in der Eingangsphase jahrgangsübergreifende Lerngruppen gebildet werden.

§ 4 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen

(1) Die Schülerinnen und Schüler steigen zum Ende des Schuljahres innerhalb der Eingangsphase sowie sodann jeweils in die Jahrgangsstufen 3 und 4 ohne Versetzungsbeschluss auf.
(2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in der Eingangsphase.
(3) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schüler zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase nur ein Schulbesuchsjahr benötigt, sind die Eltern nach einem halben Schulbesuchsjahr darüber zu informieren.
(4) Ist aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes einer Schülerin oder eines Schüler zu erwarten, dass sie oder er für ein erfolgreiches Durchlaufen der Eingangsphase drei Schulbesuchsjahre benötigt, sind die Eltern frühestens nach einem halben Schulbesuchsjahr und spätestens nach eineinhalb Schulbesuchsjahren darüber zu informieren.
(5) In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in den Jahrgangsstufen 3 und 4 auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich. Die Eltern sind auf die Höchstdauer der Schulbesuchszeit nach § 18 Absatz 2 SchulG hinzuweisen.

§ 5 Förderung und Lernentwicklung

(1) Schul- und Unterrichtsgestaltung sollen sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schülern orientieren und sie in ihrer individuellen Entwicklung fördern. Soweit erforderlich, werden die Lehrkräfte der Grundschulen dabei durch die Förderzentren beraten und insbesondere in der Eingangsphase im Rahmen von präventiven Maßnahmen unterstützt.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht sprachlich nicht folgen, wird sie oder er mit dem Ziel gefördert, in einer Lerngruppe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.

§ 6 Leistungsbewertung

(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Lernentwicklung und den Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers.
(2) Abweichend von § 1 Absatz 1 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) kann die Schulkonferenz beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 1 auf ein Zeugnis für das 1. Halbjahr verzichtet wird. In diesem Fall führen die Lehrkräfte auf der Grundlage der nach Absatz 1 vorzunehmenden Beurteilung spätestens zu Beginn des 2. Halbjahres ein Elterngespräch. In allen weiteren in der Eingangsphase zu erteilenden Zeugnissen ist über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zusammenfassend zu berichten. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen.
(3) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 werden Notenzeugnisse erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch ein fachbezogenes Kompetenzraster verbal ergänzt werden. Sie kann ferner beschließen, dass abweichend von Satz 1 in den Jahrgangsstufen 3 und 4 Berichtszeugnisse gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilt werden.
(4) Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 kommen nur zustande, wenn ihnen die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte zustimmt.
(5) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 und 4, deren Eltern in ein anderes Land umziehen, wird im Fall von Absatz 3 Satz 3 zusätzlich ein Notenzeugnis ausgestellt.

§ 7 Schulübergangsempfehlung

(1) Mit dem Zeugnis zum 1. Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 erhält die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Schulübergangsempfehlung zum Besuch der Schulart Gemeinschaftsschule oder zum Besuch der Schularten Gemeinschaftsschule und Gymnasium.
(2) Die Schulübergangsempfehlung stützt sich auf die Prognose zur weiteren Schullaufbahn im Anschluss an die Grundschule. Sie beruht auf der Beobachtung und Förderung der Schülerin oder des Schülers und berücksichtigt die Entwicklung sowie den aktuellen Stand in den fachlichen Leistungen und im allgemeinen Lern- und Sozialverhalten.

§ 8 Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangstufe 4 über die Wahl der weiterführenden allgemein bildenden Schule

(1) Die Schule unterrichtet zum Ende des 1. Halbjahres der Jahrgangsstufe 4 die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in den weiterführenden allgemein bildenden Schulen.
(2) In einem individuellen Gespräch beraten die Lehrkräfte die Eltern über die weitere schulische Laufbahn ihres Kindes. Wesentliche Grundlage des Beratungsgespräches ist die gemäß § 7 Absatz 1 erteilte Schulübergangsempfehlung. Das verpflichtende Beratungsgespräch soll zu Beginn des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 4 stattfinden. Dabei werden die Eltern auch umfassend über die Angebote und Bildungsaufträge der weiterführenden Schulen und deren An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.
(3) Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen informieren die Eltern in Versammlungen über ihre Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen. Stimmen Schulübergangsempfehlung und gewählte Schulart nicht überein, soll das angewählte Gymnasium mit den Eltern ergänzend zu Absatz 2 Satz 2 und 4 ein verpflichtendes Beratungsgespräch führen.
(4) Die Eltern entscheiden im Rahmen der Schulwahl gemäß § 24 Absatz 1 SchulG darüber, welche Schule ihr Kind im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Schulübergangsempfehlung und schulische Beratungen sind dabei rechtlich nicht bindend.

§ 9 Zusammenarbeit der Schulen

(1) Unter Berücksichtigung ihres pädagogischen Auftrages arbeiten Grundschulen und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in die Sekundarstufe I zu ermöglichen.
(2) Die aufnehmende weiterführende allgemein bildende Schule informiert die abgebende Grundschule über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers. Der Übermittlungsvorgang ist in der Schülerakte der aufnehmenden Schule zu dokumentieren.

§ 10 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
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