Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) Vom 14. August 2017
Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) Vom 14. August 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: 1 §§ 2 und 6 geändert (Art. 4 LVO v. 27.07.2022, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 304) |
Fußnoten
1)
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist am 27. Juli 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/III/Service/GesetzeLandtag/_documents/ersatzverkuendung_BS_VO_fachinhalt.html erfolgt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Fachoberschule (Fachoberschulverordnung - FOSVO) vom 14. August 2017 | 01.08.2017 |
Eingangsformel | 01.08.2017 |
§ 1 - Fachrichtungen | 01.08.2017 |
§ 2 - Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen | 31.07.2022 |
§ 3 - Prüfungsfächer | 01.08.2017 |
§ 4 - Zeugnis und Berechtigung | 01.08.2017 |
§ 5 - Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2021/22 | 02.03.2022 |
§ 6 - Inkrafttreten | 31.07.2022 |
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Fachrichtungen
Für die Fachoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
2.
Ernährung und Hauswirtschaft,
3.
Gestaltung,
4.
Gesundheit und Soziales,
5.
Technik,
6.
Wirtschaft und Verwaltung.
§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen
(1) Die Fachoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht ein Schulleistungsjahr, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum.
(2) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen
1
“ vorzulegen.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung ist
1.
der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder
2.
der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder
3.
eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.
Fußnoten
1)
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter
www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm
§ 3 Prüfungsfächer
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind:
1. Deutsch | (vier), |
2. Mathematik | (drei), |
3. Englisch | (drei), |
4. ein fachrichtungsbezogenes Fach | (vier). |
(2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.
§ 4 Zeugnis und Berechtigung
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife. Es erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der Fassung vom 1. Oktober 2010
2
- berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“.
Fußnoten
2)
Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter www.kmk.org/themen/berufliche-schulen.html
§ 5 Erwerb von Abschlüssen in der Fachoberschule im Schuljahr 2021/22
Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 die Abschlüsse der Fachoberschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 keine Anwendung. Soweit die Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 nur insoweit Anwendung, als dass schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeiten der schriftlichen Prüfungen werden jeweils um 30 Minuten verlängert. Ferner können nach Entscheidung der oberen Schulaufsicht die praktischen Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2 um bis zu 50 % gekürzt werden oder entfallen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.
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