BOSVO
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Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) Vom 14. August 2017

Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) Vom 14. August 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1 §§ 2, 4 und 6 geändert (Art. 5 LVO v. 27.07.2022, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 304)
Fußnoten
1)
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist am 27. Juli 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/III/Service/GesetzeLandtag/_documents/ersatzverkuendung_BS_VO_fachinhalt.html erfolgt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Berufsoberschule (Berufsoberschulverordnung - BOSVO) vom 14. August 201701.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
§ 1 - Fachrichtungen01.08.2017
§ 2 - Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen31.07.2022
§ 3 - Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule01.08.2017
§ 4 - Zeugnisse und Berechtigungen31.07.2022
§ 5 - Erwerb von Abschlüssen in der Berufsoberschule im Schuljahr 2021/2202.03.2022
§ 6 - Inkrafttreten31.07.2022
Anlage01.08.2017
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Fachrichtungen

Für die Berufsoberschule werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1.
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
2.
Ernährung und Hauswirtschaft,
3.
Gestaltung,
4.
Gesundheit und Soziales,
5.
Technik,
6.
Wirtschaft und Verwaltung.

§ 2 Schulleistungsjahre und Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Berufsoberschule umfasst bei Vollzeitunterricht zwei Schulleistungsjahre, bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum. An die Stelle des ersten Schulleistungsjahres tritt der Besuch der Fachoberschule, der sich nach der Fachoberschulverordnung vom 14. August 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), richtet.
(2) Schulische Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist die Fachhochschulreife. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen
1
“ vorzulegen.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für das zweite Schulleistungsjahr ist
1.
der Abschluss eines mindestens zweijährigen anerkannten einschlägigen Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder
2.
der Abschluss einer nach dem jeweiligen Recht des Bundes oder der Länder geregelten mindestens zweijährigen einschlägigen Ausbildung oder
3.
eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit.
(4) Der Unterricht kann im zweiten Schulleistungsjahr in organisatorischer Verbindung mit dem zweiten Schulleistungsjahr der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums erteilt werden.
Fußnoten
1)
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter
www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm

§ 3 Prüfungsfächer und Abschluss der Berufsoberschule

(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung mit der jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeit in Zeitstunden sind:
1. Deutsch (fünf),
2. Mathematik (fünf),
3. Englisch (fünf),
4. ein fachrichtungsbezogenes Fach (fünf).
(2) Das fachrichtungsbezogene Fach kann auch praktische Prüfungsteile enthalten. In diesem Fall ist die Prüfungsdauer angemessen zu verlängern.
(3) Der Abschluss der Berufsoberschule wird nur zuerkannt, wenn in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen nicht „ausreichend“ lautende Noten erzielt wurden und kein Fach oder Lernbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde. § 22 Absatz 3 und 5 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237) bleibt unberührt.

§ 4 Zeugnisse und Berechtigungen

(1) Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zum Studium, insbesondere zu den in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgelisteten einschlägigen Studiengänge an Hochschulen. Die Fachgebundene Hochschulreife berechtigt auch zum Studium der in der Anlage nicht explizit aufgeführten, aber zu den genannten Studiengängen affinen Studiengängen oder aus den genannten Studiengängen abgeleiteten Studiengängen. Das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 19. März 2020
2
- berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an Hochschulen nach anliegender Auflistung.“.
(2) Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Der Nachweis kann erbracht werden
1.
durch Unterricht im Umfang von 320 Stunden und eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote im Abschlusszeugnis der Berufsoberschule oder
2.
durch in Schleswig-Holstein anerkannte Zertifikate, die ein vergleichbares Niveau bescheinigen und auch nachträglich vorgelegt werden können, oder
3.
durch eine in Schleswig-Holstein abgelegte Herkunftssprachenprüfung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 14 GemVO vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), oder
4.
durch einen mindestens vierjährigen versetzungserheblichen Unterricht vor dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung, Ziffer 7.3 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 18. Februar 2021).
Das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erhält folgenden Zusatz: „Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 19. März 2020 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an Hochschulen.“.
(3) Im Abschlusszeugnis wird auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) (einsehbar unter: www.europaeischer-referenzrahmen.de) das in der ersten fortgeführten Fremdsprache Englisch erreichte Niveau B2 GER ausgewiesen, sofern am Ende des Bildungsganges mindestens ausreichend lautende Leistungen erreicht wurden.
Fußnoten
2)
Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter
www.kmk.org/themen/berufliche-schulen.html

§ 5 Erwerb von Abschlüssen in der Berufsoberschule im Schuljahr 2021/22

Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 die Abschlüsse der Berufsoberschule ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 Absatz 1 und 2 keine Anwendung. Soweit die Abschlüsse teilweise ohne Abschlussprüfung erworben werden, findet § 3 Absatz 1 und 2 nur insoweit Anwendung, als dass schriftliche Prüfungen durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeiten der schriftlichen Prüfungen werden jeweils um 30 Minuten verlängert. Ferner können nach Entscheidung der oberen Schulaufsicht die praktischen Prüfungsteile nach § 3 Absatz 2 um bis zu 50 % gekürzt werden oder entfallen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

Anlage

(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrichtung Studienberechtigungen3
Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie a) Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Umweltschutztechnik
b) Lehramt an beruflichen Schulen: Landwirtschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen
Ernährung und Hauswirtschaft a) Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Biochemie, Biologie, Brauwesen und Getränketechnologie, Chemie und Lebensmittelchemie, Lebensmitteltechnologie, Ökotrophologie
b) Lehramt an beruflichen Schulen: Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als berufliche Fachrichtung
c) Lehramt für allgemein bildende Schulen oder einzelner Schularten der Sekundarstufe 1: Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft jeweils als Fach
Gestaltung a) Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Gestaltung/Design, Architektur, Innenarchitektur, Bildende Kunst, Theaterwissenschaften, Medien (-wissenschaften)
b) Lehramt an beruflichen Schulen: Gestalterische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen
Gesundheit und Soziales a) Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik, Psychologie, Biologie, Biochemie, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften, Sozialwissenschaften
b) Lehramt an beruflichen Schulen: Sozialpädagogik, Pflegewissenschaften, Gesundheitswissenschaften jeweils als berufliche Fachrichtungen
c) Lehramt für Sonderpädagogik
d) Lehramt für allgemein bildende Schulen der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I
Technik a) Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge, Architektur und Innenarchitektur, Chemie und Lebensmittelchemie, Geowissenschaften (ohne Geographie), Informatik und Wirtschaftsinformatik, Lebensmitteltechnologie, Mathematik und Wirtschaftsmathematik, Physik, Statistik, Wirtschaftsingenieurwesen
b) Lehramt an beruflichen Schulen: Technologische Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen
c) Lehrämter der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für berufliche Schulen und der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe I und Sekundarstufe II in den nach Bestimmungen der einzelnen Länder zugelassenen Fächerverbindungen mit Chemie, Informatik, Mathematik, Physik
Wirtschaft und Verwaltung a) Diplom- und Magisterstudiengänge oder Bachelor- und Masterstudiengänge: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und
b) -mathematik, Statistik, Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Studiengänge, Verwaltung und Rechtspflege, Öffentliche Verwaltung, Wirtschaftsrecht, Medienrecht
c) Lehramt an beruflichen Schulen: Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer jeweils als berufliche Fachrichtungen
Fußnoten
3)
Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus.
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