BGVO
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Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 20. Juli 2017

Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) Vom 20. Juli 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1 § 15 geändert (Art. 10 LVO v. 27.07.2022, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 304)
Fußnoten
1)
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist am 27. Juli 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/III/Service/GesetzeLandtag/_documents/ersatzverkuendung_BS_VO_fachinhalt.html erfolgt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 20. Juli 201701.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
Inhaltsverzeichnis02.03.2022
§ 1 - Fachrichtungen01.08.2017
§ 2 - Aufnahmevoraussetzungen01.09.2020
§ 3 - Dauer und Gestaltung01.08.2017
§ 4 - Fächer01.08.2017
§ 5 - Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau01.08.2017
§ 6 - Einführungsphase01.08.2017
§ 7 - Qualifikationsphase01.08.2017
§ 8 - Stundentafeln01.08.2017
§ 9 - Abiturprüfungsfächer01.08.2017
§ 10 - Leistungsbewertung, Rücktritt01.09.2020
§ 11 - Abgangszeugnis01.08.2017
§ 12 - Abiturzeugnis23.07.2019
§ 13 - Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)01.08.2017
§ 14 - Erwerb der Fachhochschulreife (berufsbezogener Teil)01.08.2017
§ 15 - Inkrafttreten, Übergangsregelungen31.07.2022
Anlage 1 - Berechnung der Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife01.08.2017
Anlage 2 - Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)01.08.2017
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
§ 1Fachrichtungen
§ 2Aufnahmevoraussetzungen
§ 3Dauer und Gestaltung
§ 4Fächer
§ 5Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau
§ 6Einführungsphase
§ 7Qualifikationsphase
§ 8Stundentafeln
§ 9Abiturprüfungsfächer
§ 10Leistungsbewertung, Rücktritt
§ 11Abgangszeugnis
§ 12Abiturzeugnis
§ 13Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 14Erwerb der Fachhochschulreife (berufsbezogener Teil)
§ 15Inkrafttreten, Übergangsregelungen, Außerkrafttreten

§ 1 Fachrichtungen

Das Berufliche Gymnasium gliedert sich nach Maßgabe des § 92 SchulG in die Fachrichtungen
1.
Agrarwirtschaft,
2.
Berufliche Informatik,
3.
Ernährung,
4.
Gesundheit und Soziales,
5.
Technik,
6.
Wirtschaft.

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums sind berechtigt
1.
Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss,
a)
der nach den Bestimmungen der jeweils besuchten allgemein bildenden Schulart zum Besuch der Oberstufe berechtigt,
b)
der in einem Bildungsgang der berufsbildenden Schularten erworben wurde und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, in dem kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, soweit diese in dem jeweiligen Bildungsgang im Abschlusszeugnis alle zu benoten sind, eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt worden ist,
c)
der mit einer Externenprüfung erworben wurde und dessen Noten in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, in dem kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt worden ist; abweichend hiervon kann die für berufliche Schulen zuständige Schulaufsicht auf Antrag eine Berechtigung zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums aussprechen, wenn das im Abschlusszeugnis gezeigte Leistungsbild bei einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in allen Fächern ausnahmsweise eine erfolgreiche Mitarbeit im Beruflichen Gymnasium erwarten lassen kann,
2.
Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss, soweit die Klassenkonferenz der abgebenden Gemeinschaftsschule oder in den Fällen nach Nummer 1 Buchstabe b die Klassenkonferenz der berufsbildenden Schule auf Antrag den Übergang in die Oberstufe befürwortet; die Voraussetzungen für die Befürwortung sind gegeben, wenn
a)
in Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und das Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe erwarten lassen und
b)
die Schülerin oder der Schüler den Mittleren Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote in allen Fächern von mindestens 3,0 erreicht hat,
3.
Schülerinnen und Schüler, die an einer Gemeinschaftsschule oder an einem Gymnasium in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind; Grundlage für die Entscheidung über die Aufnahme ist das Zeugnis über die Versetzung in die Oberstufe,
4.
Schülerinnen und Schüler, die den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben haben, sofern die Leistungen im Abschlusszeugnis der Berufsschule in nicht mehr als einem Fach schlechter als „befriedigend“ sind, kein Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet ist und in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, soweit diese im Abschlusszeugnis zu benoten sind, eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt worden ist,
5.
Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die Oberstufe erworben haben.
Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen
1
(GER)“ vorzulegen. Ein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Berufliches Gymnasium besteht nicht; er entsteht nur im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung nach § 43 Absatz 6 SchulG. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Fachrichtung besteht auch im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung nicht. Aufgenommen wird auch, wer wegen des Wechsels der Wohnung aus einem anderen Beruflichen Gymnasium wechseln möchte.
(2) Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern auf den im Abschlusszeugnis des Mittleren Schulabschlusses oder eines diesem gleichwertigen Schulabschlusses oder den im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 erzielten Notendurchschnitt abzustellen. Dabei findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) keine Anwendung. Davon unabhängig haben Schülerinnen und Schüler, die die schulischen Leistungsvoraussetzungen für den Zugang zur Oberstufe gemäß Absatz 1 erfüllen, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 43 Absatz 6 SchulG einen Anspruch auf Aufnahme in das kooperierende Berufliche Gymnasium. Werden Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe aufgenommen, ist Bewerberinnen und Bewerbern von nicht gemäß § 43 Absatz 6 SchulG kooperierenden Schulen mit einem besseren Notendurchschnitt ein Schulplatz in dem kooperierenden Beruflichen Gymnasium zu gewähren.
(3) Der nach Absatz 2 ermittelte Notendurchschnitt wird bei Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 2 b des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437), und Berufsschulabschlusszeugnis, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulunterricht bestand, oder mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht um 0,5 verbessert; der Bonus von 0,5 wird nicht gewährt, wenn erst durch die Berufsausbildung der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertigen Schulabschluss erworben wurde.
(4) In das Berufliche Gymnasium können auch Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, deren Mittlerer Schulabschluss die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen und ihre Leistungen in nicht mehr als zwei Fächern schlechter als „befriedigend“ sind. In diesen Fällen wird der Notendurchschnitt nicht gemäß Absatz 3 verbessert.
Fußnoten
1)
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm

§ 3 Dauer und Gestaltung

(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase. Es schließt mit der Abiturprüfung ab.
(2) Der Unterricht wird in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächern erteilt. Die Fächer werden auf zwei Anforderungsniveaus unterrichtet
1.
auf grundlegendem Anforderungsniveau,
2.
auf erhöhtem Anforderungsniveau.
(3) Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot der Schule und auf Zulassung zu einem bestimmten Fach besteht nicht.

§ 4 Fächer

(1) Die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer gehören zu den Aufgabenfeldern
1.
sprachlich-literarisch-künstlerisch,
2.
gesellschaftswissenschaftlich,
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch.
Außerdem wird das Fach Sport angeboten.
(2) Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Darstellendes Spiel, Kunst, Musik, Literatur. Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst die Fächer Religion, Philosophie und Gemeinschaftskunde sowie
a)
in den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Berufliche Informatik mit den Schwerpunkten Informatik sowie Technische Informatik, Ernährung sowie Technik das Fach Wirtschaftslehre,
b)
in der Fachrichtung Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik die Fächer Betriebswirtschaftslehre, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeographie,
c)
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Gesundheit/Pflege, Pädagogik/Psychologie sowie Sozialpädagogik die Fächer Erziehungswissenschaften, Pädagogik, Wirtschaftslehre,
d)
in der Fachrichtung Wirtschaft die Fächer Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling, Betriebswirtschaftslehre, Rechtslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsgeographie.
Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie und Physik sowie
a)
in der Fachrichtung Agrarwirtschaft die Fächer Agrartechnik mit Biologie, Berufliche Informatik,
b)
in der Fachrichtung Berufliche Informatik jeweils schwerpunktbezogen die Fächer Informatik, Technische Informatik, Wirtschaftsinformatik,
c)
in der Fachrichtung Ernährung die Fächer Berufliche Informatik, Ernährung,
d)
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit den Schwerpunkten Gesundheit/Pflege, Pädagogik/Psychologie sowie Sozialpädagogik die Fächer Berufliche Informatik, Gesundheit,
e)
in der Fachrichtung Technik das Fach Berufliche Informatik sowie jeweils schwerpunktbezogen die Fächer Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektromobilität, Elektrotechnik, Gestaltungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Informationstechnik, Luftfahrttechnik, Mechatronik, Metalltechnik/Maschinenbau, Physiktechnik, Technik und Management, Umwelttechnik,
f)
in der Fachrichtung Wirtschaft das Fach Berufliche Informatik.
(3) Das Fach Gemeinschaftskunde umfasst Geschichte mit festen Anteilen.

§ 5 Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau

(1) Durch die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung wird das erste Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau bestimmt. In einzelnen Fachrichtungen kann eine Auswahlmöglichkeit bestehen. Das berufsbezogene Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau ist in der Fachrichtung
1.
Agrarwirtschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie,
2.
Berufliche Informatik die Fächer Informatik oder Technische Informatik oder Wirtschaftsinformatik,
3.
Ernährung das Fach Ernährung,
4.
Gesundheit und Soziales das Fach Erziehungswissenschaften oder Gesundheit oder Pädagogik,
5.
Technik das Fach Bautechnik oder Biologietechnik oder Chemietechnik oder Elektromobilität oder Elektrotechnik oder Gestaltungstechnik oder Gestaltungs- und Medientechnik oder Informationstechnik oder Luftfahrttechnik oder Mechatronik oder Metalltechnik/Maschinenbau oder Physiktechnik oder Technik und Management oder Umwelttechnik,
6.
Wirtschaft das Fach Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen und Controlling oder Volkswirtschaftslehre.
Das zweite Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau wählt die Schülerin oder der Schüler aus dem Angebot der Schule bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Einführungsphase aus den Kernfächern Deutsch, einer fortgeführten Fremdsprache oder Mathematik.
(2) Ein Wechsel des zweiten Faches auf erhöhtem Anforderungsniveau ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag der Schülerin oder des Schülers nur möglich, wenn sie oder er am Ende des ersten Schulhalbjahres um eine Jahrgangsstufe zurücktritt. Ein Rücktritt ist nur möglich, soweit nicht die in § 18 Absatz 3 SchulG genannten Zeiten überschritten werden. Muss eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau später wechseln, werden die bisher in dem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau erzielten Leistungen als solche in dem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau angerechnet. Die zuvor in dem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau erzielten Leistungen werden als solche in dem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau angerechnet.

§ 6 Einführungsphase

(1) Am Ende der Einführungsphase wird eine Schülerin oder ein Schüler durch Beschluss der Klassenkonferenz in die Qualifikationsphase versetzt, wenn sie oder er den Anforderungen der Qualifikationsphase voraussichtlich gewachsen sein wird. Dies ist der Fall, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als „ausreichend“ sind und kein Fach mit „ungenügend“ benotet wurde. Andernfalls muss sie oder er die Einführungsphase wiederholen. Abweichend von Satz 2 kann die Klassenkonferenz Ausnahmen zulassen. Wird die Einführungsphase wiederholt, sind für die Aufnahme in die Qualifikationsphase allein die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen ausschlaggebend.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag, im Falle der Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern, die Einführungsphase einmal wiederholen; Absatz 1 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Einführungsphase kann insgesamt nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, die im Wiederholungsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Versetzung in die Qualifikationsphase erfüllen, sind zu entlassen.

§ 7 Qualifikationsphase

In der Qualifikationsphase wird der Unterricht schulhalbjahresbezogen gegliedert und thematisch bestimmt. Nach Maßgabe der Lehrpläne kann der Unterricht in einzelnen Fächern für beide Jahrgangsstufen gemeinsam erteilt werden.

§ 8 Stundentafeln

(1) Die Stundentafeln regeln die in der jeweiligen Fachrichtung geltenden Belegpflichten und Wahlmöglichkeiten.
(2) Die Schule kann über das durch die Stundentafel vorgegebene Fächerangebot hinaus Wahlfächer anbieten. Neue Fächer bedürfen der Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

§ 9 Abiturprüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung umfasst vier schriftliche Fächer und ein mündliches Fach. Die vier schriftlichen Prüfungsfächer sind
1.
die zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau und
2.
zwei der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache und Mathematik, die nicht Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind; das Fach Mathematik kann durch eine Naturwissenschaft ersetzt werden, sofern diese in der Qualifikationsphase durchgehend dreistündig unterrichtet worden ist; ist dies der Fall, ist das Fach Englisch zwingend schriftliches Prüfungsfach.
Mit dem fünften Abiturprüfungsfach ist sicherzustellen, dass alle drei Aufgabenfelder nach § 4 Absatz 1 abgedeckt sind.
(2) Die Schülerin oder der Schüler legt zu Beginn des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau fest, die ihr oder sein drittes und viertes schriftliches sowie mündliches Abiturprüfungsfach sein sollen.
(3) Als Abiturprüfungsfach darf nur ein Fach gewählt werden, das in allen Jahrgangsstufen durchgehend und in der Qualifikationsphase mindestens zweistündig unterrichtet worden ist.
(4) Das Fach Sport kann als mündliches Prüfungsfach gewählt werden, sofern es in der Qualifikationsphase durchgehend dreistündig, davon jeweils eine Stunde in Sporttheorie, unterrichtet worden ist.

§ 10 Leistungsbewertung, Rücktritt

(1) Die in jedem Fach erbrachten Leistungen werden mit den Noten sehr gut bis ungenügend bewertet. Für die Umrechnung der Notenskala in ein Punktesystem gilt folgender Schlüssel je nach Tendenz
Note sehr gut entspricht 15/14/13 Punkten,
Note gut entspricht 12/11/10 Punkten,
Note befriedigend entspricht 9/8/7 Punkten,
Note ausreichend entspricht 6/5/4 Punkten,
Note mangelhaft entspricht 3/2/1 Punkt/en,
Note ungenügend entspricht 0 Punkten.
(2) Zahl und Umfang der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und der diesen gleichwertigen Leistungen (Leistungsnachweise) werden durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt. Die Fachkonferenzen der Schulen beschließen Vorschläge über die Kriterien, nach denen Leistungen einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht gleichwertig sind. An den Regionalen Berufsbildungszentren beschließt darüber die Pädagogische Konferenz. Gleichwertige Leistungen können sein:
1.
schriftliche Hausarbeiten;
2.
Referate;
3.
Projektarbeiten mit geeigneter Präsentation oder
4.
mündliche Prüfungen in Art und Aufbau der mündlichen Abiturprüfung.
Während der Schulbesuchszeit ist mindestens ein fächerübergreifendes Projekt durchzuführen. Bei einem fächerübergreifenden Projekt sollen die dort erbrachten Leistungen als fachbezogene Leistungsnachweise für die beteiligten Fächer eingebracht werden.
(3) Die Punktzahl für die Leistungen in einem Fach wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus den Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, den diesen gleichwertigen Leistungen und den Unterrichtsbeiträgen nach den Vorgaben im jeweiligen Lehrplan gebildet.
(4) In der Qualifikationsphase führt jede Benotung der Leistungen in einem Fach mit 0 Punkten im Zeugnis dazu, dass dieses Fach als nicht belegt gilt. Handelt es sich dabei um ein belegpflichtiges Fach, muss ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe erfolgen. Ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe ist auch notwendig, wenn die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung nach § 38 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220) aus anderen Gründen nicht mehr erfüllt werden können. Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der zurücktritt, gelten die Fächer des ersten Durchganges als nicht belegt.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Abschluss jedes Schulhalbjahres der Qualifikationsphase auf Antrag, im Falle der Minderjährigkeit auf Antrag der Eltern, um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. § 6 Absatz 1 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Für einen Rücktritt nach Absatz 4 und 5 findet § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.

§ 11 Abgangszeugnis

Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler während oder nach der Qualifikationsphase die Schule ohne Abschluss, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis, das die in der Qualifikationsphase erreichten Noten und Punkte enthält.

§ 12 Abiturzeugnis

(1) In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtmäßig zu belegenden Fächer einzutragen. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers werden die Ergebnisse weiterer belegter Fächer außerhalb der Belegpflicht eingetragen. Die Bewertungen von Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen.
(2) In Abschnitt IV des Abiturzeugnisses wird auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) (einsehbar unter: www.europaeischer-referenzrahmen.de) das in den Fremdsprachen erreichte Niveau entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) (einsehbar unter: www.bildungsserver.de) ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase in der Summe mindestens 10 Punkte erreicht wurden.

§ 13 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)

(1) Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums erwerben am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil); wer die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlässt, erhält auf Antrag hierüber ein Zeugnis.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler in der Qualifikationsphase folgende Leistungen erbracht hat:
1.
in zwei Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung und
2.
in mindestens 60 % der insgesamt anzurechnenden Schulhalbjahresergebnisse mindestens je 5 Punkte, darunter mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse aus Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau.
Es müssen insgesamt 15 Schulhalbjahresergebnisse angerechnet werden, darunter je zwei Schulhalbjahresergebnisse der Fächer Deutsch, Gemeinschaftskunde und Mathematik sowie in einer Fremdsprache und einer Naturwissenschaft.
(3) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Fächern des zweiten und dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen.
(4) Schülerinnen und Schüler, die auch am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllen, können am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen allein mit den Fächern des dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen zur Feststellung der Fachhochschulreife nur Leistungen aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren herangezogen werden.
(6) Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus den Schulhalbjahresergebnissen nach Absatz 2 ergibt (mindestens 95, höchstens 285 Punkte). Dabei werden die vier Schulhalbjahresergebnisse aus den beiden Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau zweifach, die übrigen Schulhalbjahresergebnisse einfach gewertet. Die Gesamtpunktzahl wird nach der in Anlage 1 dargestellten Berechnungsvorschrift ermittelt und in eine Durchschnittsnote nach Anlage 2 umgerechnet. Die Anlagen sind Bestandteil der Verordnung.

§ 14 Erwerb der Fachhochschulreife (berufsbezogener Teil)

Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
2.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

§ 15 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/17 bereits das Berufliche Gymnasium besucht haben, sowie für die Aufnahme in das Berufliche Gymnasium zum Schuljahr 2017/18, findet die Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium vom 30. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), Anwendung.

Anlage 1

(zu § 13 Absatz 6)
Berechnung der Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Die erreichte Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird wie folgt ermittelt:
E = P * 19
S
Dabei sind:
E = Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.

Anlage 2

(zu § 13 Absatz 6)
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
N = 5 2 - E
3 57
Punkte Durchschnittsnote
285 - 261 1,0
260 - 255 1,1
254 - 249 1,2
248 - 244 1,3
243 - 238 1,4
237 - 232 1,5
231 - 227 1,6
226 - 221 1,7
220 - 215 1,8
214 - 210 1,9
209 - 204 2,0
203 - 198 2,1
197 - 192 2,2
191 - 187 2,3
186 - 181 2,4
180 - 175 2,5
174 - 170 2,6
169 - 164 2,7
163 - 158 2,8
157 - 153 2,9
152 - 147 3,0
146 - 141 3,1
140 - 135 3,2
134 - 130 3,3
129 - 124 3,4
123 - 118 3,5
117 - 113 3,6
112 - 107 3,7
106 - 101 3,8
100 - 96 3,9
95 4,0
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