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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium Vom 17. September 2020

Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium Vom 17. September 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1§§ 2, 10 und 18 geändert (Art. 11 LVO v. 27.07.2022, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 304)
Fußnoten
1)
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist am 27. Juli 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/III/Service/GesetzeLandtag/_documents/ersatzverkuendung_BS_VO_fachinhalt.html erfolgt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über doppeltqualifizierende Bildungsgänge am Beruflichen Gymnasium vom 17. September 202001.08.2020
Eingangsformel01.08.2020
§ 1 - Ziele und Fachrichtungen01.08.2020
§ 2 - Aufnahmevoraussetzung31.07.2022
§ 3 - Dauer und Gestaltung01.08.2020
§ 4 - Fächer, Lernbereiche und Lernfelder01.08.2020
§ 5 - Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau01.08.2020
§ 6 - Versetzungsregelungen01.08.2020
§ 7 - Qualifikationsphase und Stundentafeln01.08.2020
§ 8 - Leistungsbewertung01.08.2020
§ 9 - Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder der Berufsabschlussprüfung01.08.2020
§ 10 - Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung31.07.2022
§ 11 - Berechtigung01.08.2020
§ 12 - Entlassung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung01.08.2020
§ 13 - Abiturprüfungsfächer01.08.2020
§ 14 - Bestimmungen für die Abiturprüfung01.08.2020
§ 15 - Zeugnisse01.08.2020
§ 16 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2020
§ 17 - Anlagen01.08.2020
§ 18 - Inkrafttreten31.07.2022
Anlage 101.08.2020
Anlage 201.08.2020
Aufgrund der § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 126 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Nummer 6 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Ziele und Fachrichtungen

(1) Ein doppeltqualifizierender Bildungsgang am Beruflichen Gymnasium vermittelt die Allgemeine Hochschulreife und einen Berufsabschluss nach Landesrecht zur „Staatlich geprüften Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Assistenten“ in verschiedenen Fachrichtungen.
(2) Folgende Fachrichtungen des Beruflichen Gymnasiums und Berufsabschlüsse können zu doppeltqualifizierenden Bildungsgängen zusammengefasst werden:
1.
Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Gesundheit/Pflege, mit dem Berufsabschluss zur „Staatlich geprüften Pflegeassistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Pflegeassistenten“ (auslaufend),
2.
Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie, mit dem Berufsabschluss zur „Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten“,
3.
Berufliches Gymnasium der Fachrichtung Biotechnologie mit dem Berufsabschluss zur „Staatlich geprüften Biologisch-technischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Biologisch-technischen Assistenten“.

§ 2 Aufnahmevoraussetzung

Für die Aufnahmevoraussetzung findet § 2 der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), entsprechende Anwendung. Für den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 findet zusätzlich § 2 Absatz 4 mit Ausnahme von Satz 1 sowie Absatz 6 der Berufsfachschulverordnung (BFSVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), entsprechende Anwendung.

§ 3 Dauer und Gestaltung

(1) Die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge umfassen vier Schulleistungsjahre. Abweichend hiervon umfasst der Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 drei Schulleistungsjahre, wenn die Ausbildung vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde.
(2) Eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase sind Bestandteil des jeweiligen Bildungsganges. Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt.
(3) Die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge enthalten eine einjährige zusätzliche berufsbezogene Phase. Dies gilt nicht für den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, wenn die Ausbildung vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde. Die zusätzliche berufsbezogene Phase wird vor der Einführungsphase durchgeführt. Die zusätzliche berufsbezogene Phase kann einmal wiederholt werden.
(4) § 3 Absatz 2 und 3 BGVO findet Anwendung.
(5) Die Berufsabschlussprüfung findet am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. Im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, findet die Abschlussprüfung am Ende der Qualifikationsphase statt.

§ 4 Fächer, Lernbereiche und Lernfelder

(1) § 4 Absatz 1 und 3 BGVO findet Anwendung.
(2) Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Darstellendes Spiel, Kunst, Musik, Literatur. Die Bildungsgänge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2, die vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurden, umfassen zusätzlich das Fach Musisch-kreativer Bereich.
(3) Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Religion, Philosophie, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftslehre, Erziehungswissenschaften.
(4) Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst nach Maßgabe der Stundentafeln die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Gesundheit, Berufliche Informatik, Biotechnologie. Der Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, umfasst zusätzlich die Fächer Ökotrophologie und Hauswirtschaft, der Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, umfasst zusätzlich das Fach Ökologie und Gesundheit.
(5) Fächer, Lernbereiche und Lernfelder des berufsbezogenen Bereiches der Stundentafel der jeweiligen Berufsfachschulausbildung können nach Maßgabe der Stundentafel in den Fächern des jeweiligen doppeltqualifizierenden Bildungsganges aufgehen. Für die zusätzliche berufsbezogene Phase können Lernfelder der Berufsfachschule in der Stundentafel festgelegt werden.

§ 5 Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau

Die Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau sind
1.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Gesundheit/Pflege, die Fächer Gesundheit sowie Biologie,
2.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales, Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie, das Fach Erziehungswissenschaften sowie eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch oder eine andere fortgeführte Fremdsprache; wurde dieser Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, sind es die Fächer Erziehungswissenschaften und Deutsch,
3.
in der Fachrichtung Biotechnologie die Fächer Biotechnologie sowie Biologie.

§ 6 Versetzungsregelungen

(1) § 6 BGVO findet auf die zusätzliche berufsbezogene Phase und die Einführungsphase mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Einführungsphase oder des ersten Jahres der Qualifikationsphase voraussichtlich dann nicht gewachsen ist, wenn sie oder er in dem berufsbezogenen Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau oder in den Praxiszeiten eine mangelhafte Leistung erbracht hat.
(2) Wer im Wiederholungsjahr der zusätzlichen berufsbezogenen Phase die Voraussetzungen für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nach Absatz 1 nicht erfüllt, ist zu entlassen. Im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, ist zu entlassen, wer im Wiederholungsjahr der Einführungsphase die Voraussetzungen für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nach Absatz 1 nicht erfüllt.

§ 7 Qualifikationsphase und Stundentafeln

§§ 7 und 8 BGVO finden Anwendung.

§ 8 Leistungsbewertung

§ 10 BGVO findet für die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Enthält ein Schulhalbjahr geblockte Praxiszeiten, kann die Anzahl der unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeiten bis auf eine reduziert werden.
2.
Im Schulhalbjahr der Berufsabschlussprüfung ersetzen schriftliche Abschlussarbeiten jeweils eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in dem entsprechenden Fach.

§ 9 Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder der Berufsabschlussprüfung

(1) Die Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder sowie der Umfang in Zeitstunden der schriftlichen Berufsabschlussprüfung sind im Bildungsgang
1.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1:
Sozialpflege (drei),
Hauswirtschaft (zwei),
Deutsch/Kommunikation (drei),
2.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2:
Kinder in ihrer Entwicklung und in ihren vielfältigen Lebenswelten verstehen und pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln (Lernfeld 2) (vier),
Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten (Lernfeld 3) (drei),
Deutsch/Kommunikation (drei),
wurde der Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, ist es das Fach Ökologie und Gesundheit (zwei),
3.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 3:
Biotechnologie (drei),
Biologie (drei),
Chemie (drei),
wurde der Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, sind es die Fächer:
Biologische Arbeitsmethoden (drei),
Molekularbiologie (drei),
Mathematik (drei).
Die weiteren Prüfungsfächer, Lernbereiche und Lernfelder der schriftlichen Berufsabschlussprüfung nach der BFSVO werden durch den Unterricht in den Fächern im Beruflichen Gymnasium abgedeckt.
(2) Gegenstand der praktischen Prüfung ist im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Sozialpflegerische Praxis im Umfang von eineinhalb Zeitstunden. Gegenstand der praktischen Prüfung sind im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 die Lernfelder der Ausbildung zur Biologisch-technischen Assistentin oder zum Biologisch-technischen Assistenten. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen zusammen bis zu 6 Zeitstunden, verteilt auf bis zu zwei Arbeitstage, zur Verfügung. Wurde dieser Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, sind die Lernbereiche Biologische Arbeitsmethoden sowie Molekularbiologie Gegenstand der praktischen Prüfung. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen zusammen bis zu 16 Zeitstunden, verteilt auf zwei Arbeitstage, zur Verfügung.

§ 10 Bestimmungen für die Berufsabschlussprüfung

(1) Für die Berufsabschlussprüfung finden für alle Bildungsgänge §§ 1 bis 6, § 7 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz, Absatz 2 bis 4, Absatz 5 Satz 2 und 4 sowie Absatz 6 Satz 1 bis 3 und 6, Absatz 7 und 8, §§ 8 bis 10, § 11 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Leistungen in der zweiten Fremdsprache bei der Berechnung der Durchschnittsnote unberücksichtigt bleiben, § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. Schl.-H. S. 48), Anwendung.
(2) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, der vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen wurde, und in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 finden §§ 14, 16, 18 bis 21, § 22 Absatz 1, Nummer 1, 2, 3 und 5, Absatz 2, 3, 5 und 6 BS-PrüVO Anwendung. § 22 Absatz 4 Nummer 2 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote
1.
in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 in den Fächern „Sozialpflege“, „Hauswirtschaft“ sowie „Praxiszeiten“ „mangelhaft“ lautet,
2.
in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 in den Fächern Sozialpädagogische Theorie und Praxis sowie Pädagogische Praxiszeiten „mangelhaft“ lautet,
3.
in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 im Prüfungsfach Biotechnologie oder in der praktischen Prüfung „mangelhaft“ lautet; bei vor dem Schuljahr 2020/21 begonnenen Ausbildungen in diesem Bildungsgang, wenn die jeweilige Endnote in dem Lernbereich „Biologische Arbeitsmethoden“ sowie Molekularbiologie „mangelhaft“ lautet, Anwendung.
§ 17 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von § 17 Absatz 1 BS-PrüVO die nach Punkten bewerteten Leistungen in Noten nach der gemäß § 10 Absatz 1 BGVO geltenden Notenskala zurückgerechnet werden.
(3) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 findet ab dem Schuljahr 2020/21 § 20 Absatz 2 und Absatz 4 bis 6, §§ 24, 27 Absatz 2, § 28 Absatz 3, §§ 30, 31, 33, 34 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass der Prüfling die Prüfung nicht bestanden hat, wenn die jeweilige Endnote in dem Lernfeld 3: „Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten“ sowie in den Praxiszeiten „mangelhaft“ lautet, Absatz 5 Nummer 1 und 2 und Absatz 6, § 35 Absatz 1, Absatz 2 BS-PrüVO, soweit auf § 11 Absatz 1 und 2 verwiesen wird, Anwendung. § 28 Absatz 2 BS-PrüVO findet Anwendung, soweit auf § 17 Absatz 3 verwiesen wird. § 29 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase stattfindet. § 32 Absatz 1 BS-PrüVO findet Anwendung, soweit auf § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 5 verwiesen wird.

§ 11 Berechtigung

Wer die Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2
1.
Nummer 1 „Staatlich geprüfte Pflegeassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Pflegeassistent“,
2.
Nummer 2 „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“,
3.
Nummer 3 „Staatlich geprüfte Biologisch-technische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Biologisch-technischer Assistent“
zu führen und erhält darüber ein Abschlusszeugnis, in dem die zweite Fremdsprache unberücksichtigt bleibt.

§ 12 Entlassung bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung

Wer die Berufsabschlussprüfung auch in der Wiederholung nicht bestanden hat, ist zu entlassen und erhält darüber ein Abgangszeugnis.

§ 13 Abiturprüfungsfächer

§ 9 BGVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass schriftliche Prüfungsfächer neben den durch die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bestimmten Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau
1.
im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch,
2.
im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 die Fächer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGVO, wurde dieser Bildungsgang vor dem Schuljahr 2020/21 begonnen, die Fächer Mathematik und eine Fremdsprache oder Naturwissenschaft und Englisch, und
3.
im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 die Fächer Deutsch und Englisch sind.

§ 14 Bestimmungen für die Abiturprüfung

(1) Für die Abiturprüfung finden §§ 1 bis 10, 37, 38 Absatz 1, 3 und 4 sowie §§ 39 bis 47 BS-PrüVO entsprechende Anwendung.
(2) § 38 Absatz 2 BS-PrüVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbringpflicht sich nach den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung richtet.

§ 15 Zeugnisse

§§ 11 und 12 BGVO finden Anwendung.

§ 16 Erwerb der Fachhochschulreife

§§ 13 und 14 BGVO finden Anwendung. Durch den nach dieser Verordnung erworbenen Berufsabschluss wird der fachpraktische Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen.

§ 17 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 14 Absatz 2)
Anzahl der einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse je Fach und Fachrichtung für Bildungsgänge, die vor dem 01.08.2020 begonnen wurden
Fach Fachrichtung
Gesundheit und Soziales Gesundheit und Soziales Biotechnologie
Schwerpunkt Gesundheit/Pflege Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie
1. Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau 4 4 4
Deutsch 4 4 4
Mathematik 4 4 4
Englisch 4 2 4 2 4 2
2. Fremdsprache 2 4 2 4 2 4
Gemeinschaftskunde 4 4 4
Kunst, Literatur, Musik, Darstellendes Spiel - - 2
Musisch-kreativer Bereich 2 4 -
Wirtschaftslehre - - 4
Erziehungswissenschaften 4 2 - -
1. Naturwissenschaft 4 4 4
2. Naturwissenschaft - - 2
Ökologie und Gesundheit - 4 -
Ökotrophologie 2 4 - -
Gesamt: 34 34 34

Anlage 2

(zu § 14 Absatz 2)
Anzahl der einbringungspflichtigen Schulhalbjahresergebnisse je Fach und Fachrichtung für Ausbildungsgänge, die nach dem 01.08.2020 begonnen wurden
Fach Fachrichtung
Gesundheit und Soziales Biotechnologie
Schwerpunkt Pädagogik/Psychologie
1. Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau 4 4
2. Fach auf erhöhten Anforderungsniveau Deutsch oder Englisch oder Mathematik Biologie
Deutsch 4 4
Mathematik 4 4
Englisch 4 2 4
2. Fremdsprache 2 4 2
Gemeinschaftskunde 4 4
Kunst, Literatur, Musik, Darstellendes Spiel 2 2
Wirtschaftslehre 2 4
1. Naturwissenschaft (Biologie in der Fachrichtung Biotechnologie) 4 4
2. Naturwissenschaft - 2
Gesundheit 4 -
Gesamt: 34 34
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