BS-VersVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Versetzung an berufsbildenden Schulen (Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-VersVO) Vom 20. Juli 2017

Landesverordnung über die Versetzung an berufsbildenden Schulen (Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-VersVO) Vom 20. Juli 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 1§§ 3 und 6 geändert (Art. 6 LVO v. 27.07.2022, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 304)
Fußnoten
1)
Die Ersatzverkündung dieser Landesverordnung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist am 27. Juli 2022 durch Veröffentlichung auf der Webseite der Landesregierung durch das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/III/Service/GesetzeLandtag/_documents/ersatzverkuendung_BS_VO_fachinhalt.html erfolgt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Versetzung an berufsbildenden Schulen (Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen - BS-VersVO) vom 20. Juli 201701.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2017
§ 2 - Grundsätze für die Versetzung01.08.2017
§ 3 - Rücktritt auf Antrag31.07.2022
§ 4 - Wiederholung, Entlassung aus der Schule01.08.2017
§ 5 - Aufsteigen ohne Versetzung01.08.2017
§ 6 - Inkrafttreten31.07.2022
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen; sie gilt nicht für die Berufsfachschulen und Fachschulen mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt, für bundesrechtlich geregelte Bildungsgänge in diesen Schularten und für die Fachschule mit den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik.
(2) Weitergehende Regelungen für die einzelnen berufsbildenden Schularten und ihre Fachrichtungen bleiben unberührt.

§ 2 Grundsätze für die Versetzung

(1) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende des Schulleistungsjahres versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe entsprechen und zu erwarten ist, dass sie oder er im Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Dies ist der Fall, wenn die Noten in allen Fächern und Lernfeldern, auch in den nicht abgeschlossenen, mindestens „ausreichend“ lauten oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Dabei sind Leistungen in Fächern, die mindestens halbjährig unterrichtet worden sind, bei der Entscheidung über die Versetzung zu berücksichtigen und in das Versetzungszeugnis zu übernehmen.
(2) Unabhängig von der Anzahl der Fächer und/oder Lernfelder in dem jeweiligen Bildungsgang kann eine „mangelhaft“ lautende Note stets ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist ein Ausgleich weiterer „mangelhaft“ lautender Noten nur möglich, wenn nicht mehr als 20 % der Fächer und/oder Lernfelder der Stundentafel mit „mangelhaft“ bewertet worden sind. Eine „mangelhaft“ lautende Note in einem Fach oder Lernfeld kann durch eine „befriedigend“ lautende Note in einem anderen Fach oder Lernfeld ausgeglichen werden, sofern die Stundenzahl des zum Ausgleich herangezogenen Faches oder Lernfeldes mindestens die gleiche Stundenzahl im Schuljahr wie das auszugleichende Fach oder Lernfeld hat. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Note mehrere Fächer und/oder Lernfelder herangezogen werden, die zusammen die gleiche Stundenzahl im Schuljahr wie das auszugleichende Fach oder Lernfeld haben.
(3) Die Klassenkonferenz (§ 97 Absatz 2 Satz 1 oder § 110 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 65 Absatz 4 SchulG) kann von Absatz 1 Satz 2 zugunsten der Schülerin oder des Schülers abweichen, wenn die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Schulleistungsjahr durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt worden ist und von ihr oder ihm erwartet werden kann, dass sie oder er in der nächsthöheren Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeitet.
(4) Die Noten in den Fächern des Zusatzunterrichts für den Erwerb eines höheren Schulabschlusses sind bei der Versetzung nicht zu berücksichtigen.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

§ 3 Rücktritt auf Antrag

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der versetzt worden ist, kann vorbehaltlich des § 18 Absatz 4 und des § 19 Absatz 3 Satz 3 SchulG einmal auf Antrag in die nächstniedrigere Jahrgangsstufe der Schulart zurücktreten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Wiederholung die wesentlichen Ursachen der Leistungsschwächen, die das Ziel des Bildungsganges gefährden, behoben werden können. Der Antrag ist spätestens bis zwei Monate vor Ende der Unterrichtszeit des laufenden Schuljahres schriftlich an die Schulleiterin oder den Schulleiter zu richten.
(2) In der Oberstufe der zweijährigen Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 der Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48), ist ein Rücktritt nicht möglich.
(3) Die Klassenkonferenz entscheidet über den Antrag. Hat sie dem Antrag entsprochen, weist sie die Schülerin oder den Schüler der nächstniedrigeren Jahrgangsstufe zu. Bei einem Rücktritt gelten die Noten des Wiederholungsjahres. Die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist erneut zu erreichen.

§ 4 Wiederholung, Entlassung aus der Schule

(1) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Dauer ihres oder seines Schulbesuchs einmal nicht versetzt und ist sie oder er nicht nach § 3 zurückgetreten, kann sie oder er das Schulleistungsjahr wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass in der verbleibenden Schulbesuchszeit der Abschluss der Schule erreicht werden kann.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler während der Dauer ihres oder seines Schulbesuchs zweimal nicht versetzt oder nach einem Rücktritt nach § 3 einmal nicht versetzt, ist sie oder er zu entlassen.
(3) Eine Wiederholung der ersten Jahrgangsstufe (Eingangsklasse) eines mehrjährigen Bildungsganges der Berufsfachschule und Fachschule kann durch Beschluss der Klassenkonferenz ausgeschlossen und die Schülerin oder der Schüler entlassen werden, wenn die erzielten Leistungen in mehr als 30 % der Fächer und/oder Lernfelder der Stundentafel mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt werden und nicht zu erwarten ist, dass der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden kann.
(4) Zeichnet sich ab, dass eine Schülerin oder ein Schüler wegen Nichtversetzung aus der Schule entlassen werden muss, sollen Volljährige selbst, bei Minderjährigen die Eltern, unter Angabe der Gründe bis spätestens zehn Wochen vor Schuljahresende schriftlich benachrichtigt werden. Ist eine Benachrichtigung nicht erfolgt, kann daraus kein Recht auf eine Versetzung hergeleitet werden.

§ 5 Aufsteigen ohne Versetzung

(1) Schülerinnen und Schüler der Berufsschule steigen ohne Versetzung in eine ihrem Ausbildungsabschnitt oder Alter entsprechende Jahrgangsstufe auf.
(2) Absatz 1 findet für Schülerinnen und Schüler einjähriger Bildungsgänge außerhalb der Berufsschule, die bei Teilzeitunterricht einen entsprechend längeren Zeitraum umfassen, entsprechende Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
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