LBVO
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Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung - LBVO) Vom 17. Januar 2015

Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung - LBVO) Vom 17. Januar 2015
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 10 geändert (Art. 1 LVO v. 04.08.2022, GVOBl. S. 774)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung - LBVO) vom 17. Januar 201501.01.2013
Eingangsformel01.01.2013
§ 1 - Regelungszweck01.01.2013
§ 2 - Leistungsbezüge01.01.2013
§ 3 - Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge01.01.2013
§ 4 - Besondere Leistungsbezüge01.01.2013
§ 5 - Funktionsleistungsbezüge01.05.2022
§ 6 - Entscheidung über Leistungsbezüge und Zulagen01.01.2013
§ 7 - Satzungen der Hochschulen über Verfahren, Voraussetzungen und Höhe der Leistungsbezüge und Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen01.01.2013
§ 8 - Ruhegehaltfähigkeit01.01.2013
§ 9 - Zuständigkeit für Widersprüche01.01.2013
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2022
Aufgrund des § 38 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Gewährung, die Bemessung und die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach den §§ 33 bis 35 SHBesG sowie das Verfahren zur Gewährung der Forschungs-, Lehr- und Transferzulage nach § 37 SHBesG für Angehörige der Besoldungsordnung W.

§ 2 Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
*
Im Bescheid über die Gewährung von Leistungsbezügen sind diese in absoluten Beträgen festzusetzen.
(2) Erhält eine Professorin oder ein Professor unbefristete Leistungsbezüge nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 2 SHBesG in Höhe von 40 % des jeweiligen Grundgehalts, sollen weitere Leistungsbezüge befristet gewährt werden.
(3) Soweit bisher vereinbarte Leistungsbezüge prozentual zum Grundgehalt festgesetzt sind, sind diese zum Stichtag 31. Dezember 2014 auf den dann geltenden Betrag festgeschrieben. Sofern prozentuale Steigerungen von Leistungsbezügen für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2015 bestandskräftig zugesagt wurden, bleiben diese hiervon unberührt. In diesen Fällen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zum jeweiligen Änderungszeitpunkt der der prozentualen Erhöhung entsprechende absolute Betrag durch Bescheid festzusetzen ist.
(4) Das Präsidium der Hochschule unterrichtet das für die Hochschulen zuständige Ministerium auf Anforderung jeweils zum Ende eines Jahres über die jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 1 SHBesG gewährten Leistungsbezüge und die Forschungs-, Lehr- und Transferzulage nach § 37 SHBesG.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft

§ 3 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge nach § 33 SHBesG können befristet oder unbefristet vergeben werden. Neue und höhere Leistungsbezüge sollen bei einem Ruf einer anderen Hochschule im Inland oder einer Hausberufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.
(2) Werden Professorinnen und Professoren ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des schleswig-holsteinischen Hochschulgesetzes versetzt, bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhalten.

§ 4 Besondere Leistungsbezüge

Im Fall einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge nach § 34 SHBesG nur dann unbefristet vergeben werden, wenn sich die Vergabe unmittelbar an den bisherigen Bezug anschließt.

§ 5 Funktionsleistungsbezüge

(1) Bei der Festlegung der Höhe der Funktionsleistungsbezüge nach § 35 Absatz 1 SHBesG sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen; auch die Anzahl der Wiederwahlen in der jeweiligen oder vergleichbaren Funktion kann berücksichtigt werden. Die Satzung nach § 7 regelt auch die Fälle der Funktionsleistungsbezüge nach § 35 Absatz 1 Satz 2 SHBesG.
(2) Die Funktionsleistungsbezüge der Präsidiumsmitglieder setzt das für Hochschulen zuständige Ministerium auf Vorschlag der Hochschule fest. Die Hochschule legt in ihrer Satzung nach § 7 auch das Verfahren zur Erarbeitung dieses Vorschlags fest, dabei kann sie bestimmen, dass über die Höhe des jeweiligen Funktionsleistungsbezuges ein Vergütungsausschuss, bestehend aus Mitgliedern des Hochschulrats und des Senats, entscheidet. Über die Funktionsleistungsbezüge der Mitglieder des Präsidiums der Stiftungsuniversität zu Lübeck entscheidet der Stiftungsrat.
(3) Der Leiterin oder dem Leiter des Vorstandes der Allianz für Lehrkräftebildung werden monatliche Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 25 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe W 3 für die Dauer der Amtszeit gewährt.

§ 6 Entscheidung über Leistungsbezüge und Zulagen

(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsbezüge trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Dekanats oder der Funktionsträger nach § 7 Satz 5. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, die gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung berufen werden, werden in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Forschungseinrichtung gewährt.
(2) Bei besonderen Leistungsbezügen nach § 4 steht dem Präsidium ein Initiativrecht zu; das Dekanat ist in diesem Fall zu hören. Bei Leistungsbezügen und Zulagen der Präsidiumsmitglieder entscheidet das für Hochschulen zuständige Ministerium; bei der Stiftungsuniversität zu Lübeck liegt die Entscheidung beim Stiftungsrat.
(3) Für Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§ 7 Satzungen der Hochschulen über Verfahren, Voraussetzungen und Höhe der Leistungsbezüge und Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen

Die Hochschulen regeln das Nähere zum Verfahren, die Voraussetzungen zur Vergabe sowie die Höhe von Leistungsbezügen und Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen durch Satzung. Dabei legen sie die Kriterien für die Vergabe der besonderen Leistungsbezüge (§ 4) fest. Eingeworbene Drittmittel können nicht herangezogen werden, wenn dafür eine Forschungs-, Lehr- und Transferzulage gewährt wird. Die Satzung regelt zudem das Verfahren zur Information der Hochschulöffentlichkeit über Umfang, Anzahl und Kriterien zur Vergabe von Leistungsbezügen. Bei Hochschulen, die nicht in Fachbereiche gegliedert sind, sind in der Satzung Funktionsträger zu benennen, die dem Präsidium und dem Ministerium Vorschläge für die Gewährung von Leistungsbezügen unterbreiten. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung durch das für die Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 8 Ruhegehaltfähigkeit

Die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 36 Absatz 2 SHBesG obliegt dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.

§ 9 Zuständigkeit für Widersprüche

Über Widersprüche der Professorinnen und Professoren gegen Entscheidungen der Präsidien über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet das jeweilige Präsidium. Über Widersprüche der Präsidiumsmitglieder gegen Entscheidungen des Ministeriums über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet das Ministerium. Über Widersprüche der Präsidiumsmitglieder der Stiftungsuniversität zu Lübeck über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet die Stiftungsuniversität zu Lübeck.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Hiervon abweichend tritt § 2 Absatz 1 Satz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Satzungen der Hochschulen nach § 7 sind bis zum 1. Juli 2015 anzupassen, bestehende Satzungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Inkrafttreten der neuen Satzungen, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2015.
(2) Die Hochschul-Leistungsbezüge-Verordnung vom 17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 46)
*)
, zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1-10
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