SVVO
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Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportwettvermittlungsverordnung - SVVO) Vom 8. August 2022

Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportwettvermittlungsverordnung - SVVO) Vom 8. August 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportwettvermittlungsverordnung - SVVO) vom 8. August 202219.08.2022
Eingangsformel19.08.2022
Teil 1 - Begriffsbestimmungen19.08.2022
§ 1 - Formen der stationären Vermittlung19.08.2022
§ 2 - Beteiligte19.08.2022
§ 3 - Kundenkarte19.08.2022
Teil 2 - Verfahren19.08.2022
§ 4 - Antragstellung19.08.2022
§ 5 - Voraussetzungen19.08.2022
§ 6 - Erlaubniserteilung19.08.2022
Teil 3 - Pflichten des Veranstalters und des Vermittlers19.08.2022
§ 7 - Anforderungen an die Kundenkarte19.08.2022
§ 8 - Einrichtung der Technik19.08.2022
§ 9 - Ausschluss von Minderjährigen19.08.2022
§ 10 - Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern19.08.2022
§ 11 - Ein- und Auszahlungen19.08.2022
§ 12 - Schutz der Spielerinnen und Spieler19.08.2022
§ 13 - Schulungen des Personals in Wettvermittlungsstellen19.08.2022
§ 14 - Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten19.08.2022
Teil 4 - Schlussbestimmungen19.08.2022
§ 15 - Übergangsregelung19.08.2022
§ 16 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten19.08.2022
Anlage 1 - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle19.08.2022
Anlage 2 - Bestätigung über die Schulungsunterweisung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 8 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportwettvermittlungsverordnung - SVVO)19.08.2022
Anlage 3 - Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten für natürliche Personen gem. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 SVVO19.08.2022
Aufgrund des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 sowie § 16a Absatz 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung:

Teil 1 Begriffsbestimmungen

§ 1 Formen der stationären Vermittlung

(1) Die stationäre Vermittlung von Sportwetten erfolgt über Wettvermittlungsstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021 AG SH) vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92). Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Wettvermittlungsstellen als Vergnügungsstätten richtet sich nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017, geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).
(2) Die stationäre Vermittlung von Sportwetten kann nach § 16a Absatz 1 GlüStV 2021 AG SH auch in Annahmestellen, die in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) vom 12. April 2021 (GVOBl. 2021 Schl.-H. S. 441) eingegliedert sind, erfolgen. Die bauplanungsrechtliche Einordnung von Annahmestellen als Vergnügungsstätten richtet sich nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung vom 21. November 2017, geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802). Es gelten die nachfolgenden Vorschriften für Wettvermittlungsstellen mit Ausnahme von § 5 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. § 16a Absatz 2 GlüStV 2021 AG SH bleibt unberührt.

§ 2 Beteiligte

(1) Veranstalter von Sportwetten ist der Inhaber einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4a bis 4d GlüStV 2021.
(2) Vermittler von Sportwetten im stationären Bereich ist der Inhaber einer Vermittlungserlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21a Absatz 1 Satz 2 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 GlüStV 2021 AG SH, der über eine Wettvermittlungsstelle verantwortlich die Möglichkeit zum Abschluss von Sportwetten ausschließlich im Auftrag eines Veranstalters eröffnet. Vermittler kann eine natürliche oder juristische Person sein.

§ 3 Kundenkarte

(1) Eine Kundenkarte ist eine vom Veranstalter im Rahmen der Erstregistrierung von Spielerinnen und Spielern zu Identifizierungszwecken auszugebende Chip-Karte. Auf dem Chip sind nur die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Daten zu speichern.
(2) Abweichend von Absatz 1 können auch sonstige Karten zu Identifizierungszwecken zugelassen werden. Hierfür ist die vorherige Einwilligung der zuständigen Behörde gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 GlüStV 2021 AG SH (Erlaubnisbehörde) einzuholen.

Teil 2 Verfahren

§ 4 Antragstellung

Der Veranstalter stellt für den für ihn tätigen Vermittler bei der Erlaubnisbehörde einen Antrag für jede Wettvermittlungsstelle gemäß den Vorschriften dieser Verordnung (§§ 4f.). Der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass der von ihm ausgewählte und für ihn tätige Vermittler die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Der Vermittler ist als Beteiligter nach § 78 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 Landesverwaltungsgesetz zum Antragsverfahren hinzuzuziehen.

§ 5 Voraussetzungen

(1) Eine Sportwettvermittlung ist nur an Veranstalter mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4a bis 4d GlüStV 2021, die zum stationären Sportwettvertrieb berechtigt, zulässig. Der Veranstalter hat die Erfüllung dieser Anforderung bei Antragstellung durch Vorlage der Erlaubnis gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen.
(2) Eine Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle soll nur dann erteilt werden, wenn bei Antragstellung nachgewiesen ist, dass der Vermittler die nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 GlüStV 2021 AG SH geforderte Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit besitzt. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an den Veranstalter ist zu versagen, wenn die beantragte stationäre Vermittlung von Sportwetten den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwiderläuft, der Vermittler unzuverlässig ist oder eine Unzulässigkeit der Sportwettvermittlung nach § 16 Absatz 1 und 2 GlüStV 2021 AG SH vorliegt. 16a Absatz 2 GlüStV 2021 AG SH bleibt unberührt.
(3) Für jede Wettvermittlungsstelle sind neben einem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage 1) folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Lückenloser Lebenslauf des Vermittlers mit dessen eigenhändiger Unterschrift, welcher die folgenden Angaben enthalten muss:
a)
den vollständigen Namen,
b)
den Geburtsnamen,
c)
das Geburtsdatum,
d)
den Geburtsort und das Geburtsland,
e)
die Anschrift des Hauptwohnsitzes,
f)
die Staatsangehörigkeit,
g)
die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
h)
die Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
2.
maßstabsgerechter (1:100) Grundrissplan der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle einschließlich der geplanten Standorte für Wettschalter, Wettterminals und der technischen Geräte für Live-Übertragungen,
3.
maßstabsgerechter (1:500) Lageplan, aus dem die Lage der Wettvermittlungsstelle innerhalb des Gebäudes oder Gebäudekomplexes ersichtlich ist; der Lageplan ist nicht erforderlich, wenn die Wettvermittlungsstelle der einzige Gewerbebetrieb unter der im Antrag genannten Postanschrift ist,
4.
Bestätigung der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Nummer 2 GlüStV 2021 AG SH,
5.
Bestätigung der zuständigen Behörde über die Vereinbarkeit der Wettvermittlungsstelle mit der kommunalen Bauleitplanung, wobei ein positiver Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung für die Wettvermittlungsstelle in der beantragten Form als gleichwertig anzusehen ist,
6.
Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 oder § 31 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), sowie ein Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 918), für den Vermittler, welche beide zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen und im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen sind,
7.
Bonitätsauskunft über den Vermittler, die im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf; sie ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen,
8.
schriftliche Bestätigung des Veranstalters über die Schulungsunterweisung (Anlage 2), dass dieser beziehungsweise alle vertretungsbefugten Personen sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach den glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen, Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote, der Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern sowie der Handhabung der technischen Geräte, unterwiesen wurden,
9.
Kopie des Vertrages zwischen Veranstalter und Vermittler über die Sportwettvermittlung,
10.
Vordruck über die Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten (Anlage 3) mit eigenhändiger Unterschrift des Vermittlers,
11.
Vorlage eines Werbekonzeptes für den Standort über beabsichtigte Werbemaßnahmen nach § 5 GlüStV 2021,
12.
Vorlage eines Sozialkonzepts für die terrestrische Vermittlung nach § 6 GlüStV 2021,
13.
Vorlage eines Zahlungsabwicklungskonzepts für die terrestrische Vermittlung,
14.
Vorlage eines Vertriebskonzepts für die terrestrische Vermittlung,
15.
Vorlage der Erlaubnis des Veranstalters nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4a bis 4d GlüStV 2021,
16.
Vorlage eines IT-Sicherheitskonzeptes nach § 6f GlüStV 2021,
17.
Nachweis über den Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem nach § 8 Absatz 1 GlüStV 2021.
Der Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sollte es sich bei dem Vermittler um eine juristische Person handeln, sind die Unterlagen nach den Nummern 1, 6 und 7 für alle gesetzlich vertretungsbefugten Personen vorzulegen. Darüber hinaus sind für juristische Personen eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung, ein Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister sowie ein Gewerbezentralregisterauszug für die juristische Person selbst einzureichen. Die Unterlagen nach den Nummern 12 bis 14 sowie Nummern 16 bis 17 können durch den Veranstalter erstellt werden und sofern diese identisch sind und unverändert bleiben, reicht die einmalige Vorlage durch den Veranstalter für mehrere Wettvermittler oder deren Standorte aus. Für Nummer 15 reicht die einmalige Vorlage durch den Veranstalter für mehrere Wettvermittler oder deren Standorte aus.
(4) Ein Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen von Kindern und Jugendlichen, die vorrangig dem Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen dienen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen ist einzuhalten. Für die Berechnung der Luftlinie gilt der Abstand vom Eingang der Wettvermittlungsstelle bis zur Grundstücksgrenze. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen.
(5) Die Vermittlung ist unzulässig, wenn finanzielle Vergünstigungen wie Rabatte, Bonuszahlungen, die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter Einkaufspreis nicht gewährt werden, wenn sie nicht in der Veranstaltererlaubnis ausdrücklich gestattet sind.
(6) Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 6 Erlaubniserteilung

(1) Die Erlaubnis für die stationäre Sportwettvermittlung wird schriftlich erteilt (Erlaubnisbescheid). Sie ist nicht übertragbar und darf nicht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden.
(2) Der Veranstalter ist Adressat des Erlaubnisbescheides. Die Entscheidung über den Antrag ist sowohl gegenüber dem Veranstalter als auch gegenüber dem Vermittler bekanntzugeben. Die Entscheidung über den Antrag wird gegenüber dem Vermittler in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Veranstalter bekannt gegeben wird.
(3) Der Vermittler hat den Abdruck des Erlaubnisbescheides in der Wettvermittlungsstelle bereitzuhalten.

Teil 3 Pflichten des Veranstalters und des Vermittlers

§ 7 Anforderungen an die Kundenkarte

(1) Der Veranstalter ist für die Erfüllung der Anforderungen an die Kundenkarte verantwortlich.
(2) Auf dem Chip der Kundenkarte ist die Identifikationsnummer des Veranstalters für die Spielerin oder den Spieler zu hinterlegen, die für das Spielkonto eingerichtet wurde. Die Speicherung weiterer Daten bedarf der Zustimmung der Erlaubnisbehörde. Darüber hinaus ist die Kundenkarte durch eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) vor Missbrauch zu schützen. Die PIN ist der Spielerin oder dem Spieler in schriftlicher oder elektronischer Form vertraulich mitzuteilen. Dabei ist auf die Verpflichtung der Spielerin oder des Spielers zur Geheimhaltung der PIN ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Abschluss von Sportwetten sowie der Zugriff auf das Spielkonto darf erst nach dem Einlesen der Kundenkarte und der Eingabe der PIN am Wettschalter oder durch das automatisierte Wettterminal technisch ermöglicht werden. Bei Entfernen der Kundenkarte aus dem Lesegerät ist das Spielkonto sofort automatisch zu schließen. Verbleibt eine nach § 3 Absatz 2 genehmigte Kundenkarte nach dem Einlesen nicht im Lesegerät, ist durch geeignete technische Maßnahmen eine mit Satz 2 vergleichbare Sicherung des Spielkontos vor Fremdzugriff zu gewährleisten.
(4) Das Datenverarbeitungssystem des Veranstalters muss die Möglichkeit vorsehen, Kundenkarten für den Fall eines Diebstahls oder der Weitergabe an Dritte zentral zu sperren.

§ 8 Einrichtung der Technik

(1) Die Einrichtung, Wartung und Reparatur der technischen Ausstattung, die für die Vermittlung der Wetten benötigt wird, hat durch den Veranstalter oder eine von diesem beauftragte Fachfirma zu erfolgen. Dem Vermittler und dessen Personal dürfen keine Administrationsrechte für das IT-System eingeräumt werden.
(2) Der Datenverkehr mit der Wettvermittlungsstelle muss über eine geschützte verschlüsselte Internetverbindung abgewickelt werden.

§ 9 Ausschluss von Minderjährigen

(1) Der Vermittler hat durch eine entsprechende Beschilderung am Eingang der Wettvermittlungsstelle auf das Zugangsverbot von Minderjährigen nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 GlüStV 2021 AG SH hinzuweisen. Der Vermittler ist verpflichtet, im Zweifelsfall durch Überprüfung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises das Alter der Person festzustellen. Falls eine Überprüfung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person minderjährig ist, hat der Vermittler sicherzustellen, dass die betreffende Person die Wettvermittlungsstelle umgehend verlässt.
(2) An Wettterminals sind gut sichtbare Hinweise anzubringen, dass die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichem Glücksspiel verboten ist.

§ 10 Identifizierung und Authentifizierung von Spielerinnen und Spielern

(1) Der Vermittler ist für die Durchführung der Identifizierung der Spielerinnen und Spieler in der Wettvermittlungsstelle verantwortlich.
(2) Im Rahmen der Registrierung nach § 3 Absatz 1 ist die Überprüfung der Richtigkeit von Personendaten anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises durchzuführen. Minderjährige sowie Spielerinnen und Spieler, die im übergreifenden Sperrsystem gesperrt sind, dürfen nicht registriert werden.
(3) Bei Zweifeln, ob eine Kundenkartenbesitzerin oder ein Kundenkartenbesitzer Inhaberin oder Inhaber des mit der Kundenkarte verknüpften Spielkontos ist, hat der Vermittler oder das mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal die Identität dieser Person anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen. Falls eine Identifizierung in der genannten Form nicht möglich ist oder die betreffende Person tatsächlich nicht die registrierte Spielerin oder der registrierte Spieler ist, ist jede weitere Nutzung der Kundenkarte umgehend zu unterbinden. Die Kundenkarte ist bis zur Klärung der Gründe für die weitere Nutzung zu sperren.
(4) Die Weitergabe der Kundenkarte an Dritte ist verboten. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist die Kundenkarte für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Vermittlers oder Veranstalters von der Weitergabe zu sperren.
(5) Die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754), unter Berücksichtigung der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen gemäß § 51 Absatz 8 Geldwäschegesetz sind einzuhalten.

§ 11 Ein- und Auszahlungen

(1) Einzahlungen in Wettvermittlungsstellen oder Gewinne aus Sportwetten, die in Wettvermittlungsstellen abgeschlossen wurden, dürfen nicht für Einsätze im Fernvertrieb verwendet werden. Die Auszahlung von Gewinnen oder sonstigen Guthaben, die aufgrund von Wetten oder vorherigen Einzahlungen aus dem Fernvertrieb bestehen, ist in Wettvermittlungsstellen unzulässig. Der Veranstalter hat zur Sicherstellung geeignete technische Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Eine Auszahlung ist nur gegen Vorlage einer gültigen Kundenkarte zulässig. Der Vermittler darf die Vorlage eines gedruckten Wettscheins nicht zur Voraussetzung einer Auszahlung machen.
(3) Ab einem Auszahlungsbetrag von 100 Euro darf die Auszahlung nicht vollautomatisch über ein Wettterminal erfolgen, sondern muss entweder durch den Vermittler am Terminal autorisiert oder über einen ausgedruckten personalisierten Auszahlungsbeleg an einem Wettschalter angefordert werden. In jedem Fall ist die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.

§ 12 Schutz der Spielerinnen und Spieler

(1) Der Vermittler und das von ihm betraute Personal haben durch Beobachtung der Spielerinnen und Spieler Anhaltspunkte für problematisches Spielverhalten zu erkennen und die im Sozialkonzept für die stationäre Vermittlung vorgesehenen Schritte einzuleiten. Zur Entscheidung über die Verhängung einer Fremdsperre gemäß § 8a Absatz 1 GlüStV 2021 sind diese Anhaltspunkte in geeigneter Weise zu dokumentieren und gegebenenfalls der zuständigen Behörde zur Entscheidung über Widersprüche gegen eine Fremdsperre auf Anforderung zuzuleiten.
(2) Wettterminals sind an Orten aufzustellen, die vom Personal ständig eingesehen werden können.
(3) Der Vermittler und das von ihm betraute Personal sollen keine Wetten von offensichtlich alkoholisierten oder auf andere Weise berauschten Personen annehmen.
(4) Der Vermittler muss gewährleisten, dass die Informationen gemäß § 7 Absatz 1 GlüStV 2021 sowie die jeweils aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht zugänglich bereitgestellt werden. Es ist ausreichend, wenn die Informationen in elektronischer Form auf dem Display des Wettschalters oder des Wettterminals zur Verfügung stehen.
(5) Der Vermittler muss im Rahmen der Prävention leicht verständliche Informationen über
1.
die Risiken des Spiels und
2.
Hilfsmaßnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler
leicht zugänglich bereitstellen. Darüber hinaus sind gut sichtbar Selbsterhebungsbögen zur Suchtgefährdung auszulegen. Die Informationen und Selbsterhebungsbögen sind in deutscher Sprache bereitzustellen; sie können zusätzlich in weiteren Sprachen angeboten werden.

§ 13 Schulungen des Personals in Wettvermittlungsstellen

(1) Der Veranstalter erstellt ein Schulungsangebot, mit dem der Vermittler, die nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 GlüStV 2021 benannten Personen sowie das gesamte mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal der Wettvermittlungsstelle vor Aufnahme ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Pflichten im Rahmen der Wettvermittlung unterwiesen werden. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf den Minderjährigen- und Spielerschutz, Kenntnis der glücksspielrelevanten Vorschriften, die Früherkennung problematischen Spielverhaltens, Suchtprävention sowie die Handhabung der technischen Geräte. Durch die Schulung soll die Befähigung erlangt werden, problematisches und pathologisches Spielverhalten frühzeitig zu erkennen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz zu ergreifen. Insbesondere sollen Grundlagen zur Gesprächsführung mit Betroffenen sowie Wissen zu den Hilfeangeboten für Betroffene und deren Angehörige vermittelt werden.
(2) Die Schulungen sind zu dokumentieren und in Abständen von zwei Jahren zu wiederholen. Sie müssen jeweils einen Umfang von mindestens sechs Stunden umfassen. Sofern grundlegende Änderungen in technischer oder rechtlicher Hinsicht eintreten, sind diese den oben genannten Personen umgehend und umfassend zu vermitteln. Kopien der Schulungsnachweise sind zu Überprüfungszwecken in der Wettvermittlungsstelle bereitzuhalten.

§ 14 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Auf Verlangen ist der Aufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Betriebsräumen und -einrichtungen zu gewähren. Die Aufsichtsbehörde und die von ihr beauftragten Personen sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Unterlagen des Wettvertriebes vorzunehmen. Hierzu sind der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der für die stationäre Sportwettvermittlung geltenden glücksspielrechtlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 15 Übergangsregelung

Eine Sportwettvermittlung nach § 5 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2022 auch an Veranstalter zulässig, die nach § 29 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021 am 30. Juni 2021 über eine wirksame Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten verfügen und die Erlaubnis bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages erteilt worden ist. Die Maßgabe gemäß § 29 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021 bleibt unberührt.

§ 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportwettvermittlungsverordnung vom 8. April 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 182)
*)
außer Kraft.
Fußnoten
*)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2186-20-4

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO))
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
1.
Angaben zum Veranstalter
1.1 Name:
1.2 Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt)
1.3 Land:
1.4 Vertretungsbefugte(r):
2.
Angaben zum Empfangs- und Vertretungsbevollmächtigten des Veranstalters
2.1 Name der/des Bevollmächtigten:
2.2 ggf. Name der Institution, welcher der/die Bevollmächtigte angehört:
2.3 Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt)
2.4 Telefonnummer:
2.5 Fax-Nummer:
2.6 E-Mailadresse:
3.
Angaben zum Vermittler
3.1 Name: (juristische oder natürliche Person)
3.2 Vertretungsbefugte(r): (nur bei juristischen Personen)
3.3 Geburtsdatum: (nur bei natürlichen Personen)
3.4 Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt)
3.5 Telefonnummer:
3.6 Fax-Nummer:
3.7 E-Mailadresse:
3.8 Land:
4.
Angaben zur Wettvermittlungsstelle
4.1 Name des Gewerbebetriebes:
4.2 Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Stadt)
4.3 Telefonnummer:
4.4 Fax-Nummer:
4.5 E-Mailadresse:
4.6 Öffnungszeiten:
5.
Angaben zur Vertriebsform
Bitte kreuzen Sie nur ein Feld an:
5.1 Wettvermittlungsstelle (§ 1 Absatz 1 Satz 1 SVVO)
5.2 Wettannahmestelle (§ 1 Absatz 2 Satz 1 SVVO)
Nur im Falle von 5.2 auszufüllen:
5.3 überwiegender Betriebszweck des Gewerbebetriebes:
6.
Angaben zum Umfang des Angebotes
Mehrfache Nennung ist möglich. Bitte kreuzen Sie an oder ergänzen Sie die Angaben:
6.1 Wettschalter Anzahl:
6.2 Wettterminals Anzahl:
6.3 technische Geräte für die Live-Übertragung (Fernseher) Anzahl:
6.4 technische Geräte für die Live-Übertragung (Beamer) Anzahl:
6.5 technische Geräte für die Live-Übertragung (sonstiges) Anzahl:
6.6 Unterhaltungsspielgeräte (z.B. Darts, Billardtisch, Flipper etc.) Anzahl:
6.7 Sitzgelegenheiten Anzahl:
6.8 Tische Anzahl:
6.9 Getränke (alkoholfrei)
6.10 zubereitete Speisen
7.
Anlagen zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Bitte markieren Sie die Anlagen, die beigefügt werden.
Kürzel beigefügt Dokument Erläuterung
AN1 Lebenslauf des Vermittlers (mit eigenhändiger Unterschrift) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SVVO, bei juristischen Personen Lebensläufe aller Vertretungsbefugten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 4 SVVO
AN2 Gesellschaftsvertrag / Satzung (beglaubigte Kopie) nur bei juristischen Personen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 5 SVVO
AN3 Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister nur bei juristischen Personen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 5 SVVO
AN4 Grundrissplan (1:100) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SVVO
AN5 Lageplan (1: 500) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SVVO
AN6 Bestätigung der Trennung von Spielhallen und Spielbanken gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SVVO
AN7 Bestätigung der bauplanungsrechtlichen Vereinbarkeit oder gleichwertiges Dokument gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SVVO
AN8 Auszug aus dem Bundeszentralregister (geht der Erlaubnisbehörde direkt zu) (Original oder beglaubigt Kopie) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SVVO, bei juristischen Personen: Auszüge für alle Vertretungsbefugten sowie GZR-Auszug für die Gesellschaft gemäß § 5 Absatz 3 Sätze 4, 5 SVVO
AN9 Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Original oder beglaubigt Kopie)
AN10 Bonitätsauskunft (Original oder beglaubigt Kopie) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 SVVO, bei juristischen Personen: Auskünfte für alle Vertretungsbefugten gemäß § 5 Absatz 3 Sätze 4 SVVO
AN11 Erklärung des Veranstalters über die Schulungsunterweisung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 SVVO gem. Anlage 2 SVVO
AN12 Vertrag zwischen Veranstalter und Vermittler (Kopie) gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 SVVO
AN13 Vordruck Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 SVVO, Vorlage gem. Anlage 3 SVVO
AN14 Werbekonzept gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 11 SVVO
AN15 Sozialkonzept nach § 6 GlüStV 2021 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 12 SVVO
AN16 Zahlungsabwicklungskonzept für die terrestrische Vermittlung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 13 SVVO
AN17 Vertriebskonzept für die terrestrische Vermittlung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 14 SVVO
AN18 Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten im stationären Bereich nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4a bis 4d GlüStV 2021 (Kopie) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 15 SVVO
AN19 IT-Sicherheitskonzept nach § 6f GlüStV 2021 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 16 SVVO
AN 20 Nachweis über den Anschluss an das zentrale Spielersperrsystem nach § 8 Absatz 1 GlüStV 2021 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nummer 17 SVVO
Die beigefügten Anlagen sind entsprechend der oben angegebenen Nummerierung zu kennzeichnen.
Für die AN15 - AN 20 reicht die einmalige Einreichung durch den Veranstalter aus, sofern die jeweilige Unterlage für mehrere Wettvermittler bzw. deren Standorte identisch ist.
Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Anlagen versichert.
_________________________________ Unterschrift des Vermittlers _________________________________ Ort, Datum
_________________________________ Unterschrift des Veranstalters _________________________________ Ort, Datum

Anlage 2

zu § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO)
Bestätigung über die Schulungsunterweisung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 8 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (Sportwettvermittlungsverordnung - SVVO)
Veranstalter
Anschrift der Wettvermittlungsstelle
Der vorstehend genannte Veranstalter bestätigt, dass der nachstehend genannte Vermittler beziehungsweise alle nachstehend vertretungsbefugten Personen sowie das gesamte nachstehende mit der Vermittlung von Sportwetten betraute Personal bezüglich ihrer Pflichten nach den glücksspielrelevanten Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zum Jugend- und Spielerschutz unter Berücksichtigung der verschiedenen Glücksspielformen, Kenntnissen zur Glücksspielsucht einschließlich anbieterunabhängiger Hilfeangebote, der Vermittlung von Handlungskompetenzen insbesondere in der Früherkennung auffälligen Spielverhaltens und Kommunikation mit Spielern sowie der Handhabung der technischen Geräte, unterwiesen wurden. § 13 SVVO wird beachtet.
Vor- und Nachname des in der Wettvermittlungsstelle tätigen Person Schulung am Mit Stundenumfang von
_________ Datum _______________________________ Rechtsverbindliche Unterschrift des Veranstalters

Anlage 3

(zu § 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die stationäre Vermittlung von Sportwetten (SVVO))
Erklärungen zur stationären Vermittlung von Sportwetten für natürliche Personen gem. § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 SVVO
I. Angaben zur Person
Name:
Geburtsdatum:
II. Abzugebende Erklärungen
Hiermit erkläre ich, dass
1. ich in Schleswig-Holstein kein unerlaubtes Glücksspiel veranstalte oder vermittle. Dies gilt ggf. auch für juristische Personen, deren Vertretungsbefugte(r) ich bin,2. in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) Minderjährigen nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglicht wird,3. in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) keine Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder werden,4. in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) keine alkoholhaltigen Getränke ausgeschenkt, konsumiert oder verkauft werden,5. die von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie zu bestehenden Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, die vorrangig dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten nicht unterschreiten,6. Personen, von denen bekannt ist, dass sie beim Veranstalter oder im übergreifenden Sperrsystem für die Teilnahme an Sportwetten gesperrt sind, in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel gewährt wird, und7. ich Wettkunden in der/den von mir betriebenen Wettvermittlungsstelle(n) keine Kredite gewähre.
__________________________________ Unterschrift des Vermittlers ____________________________________ Ort, Datum
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