OAPVO
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Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 23. Oktober 2020

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) Vom 23. Oktober 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2022 bis 31.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert, § 40 sowie Anlage 1, 3 und 5 neu gefasst (LVO v. 08.08.2022, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 315)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 202001.08.2021
Eingangsformel01.08.2021
Inhaltsverzeichnis01.08.2021
Teil 1 - Unterricht in der Oberstufe01.08.2021
§ 1 - Gliederung der Oberstufe01.08.2021
§ 2 - Eintritt in die Oberstufe01.08.2021
§ 3 - Versetzung, Aufstieg und Rücktritt in der Oberstufe01.08.2021
§ 4 - Maßnahmen zur Förderung von besonders leistungsstarken Schülerinnen und Schülern01.08.2021
§ 5 - Regelungen über Auslandsaufenthalte01.08.2021 bis 31.07.2023
§ 6 - Fächer, Aufgabenfelder, Kernfächer, Niveaus und Stundenumfang01.08.2021
§ 7 - Profile, Profilfächer und Profilseminar01.08.2021
§ 8 - Alternative Gestaltung der Profile durch ein zusätzliches Fach01.08.2021
§ 9 - Verpflichtender Unterricht21.08.2021
§ 10 - Besondere Fälle der Fremdsprachenbelegpflicht01.08.2021
§ 11 - Leistungsbewertung01.08.2021
§ 12 - Versäumnis und nicht erbrachte Leistungen01.08.2021
Teil 2 - Abiturprüfung01.08.2021
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2021
§ 13 - Abiturprüfungsfächer01.08.2021
§ 14 - Abiturprüfungskommission30.10.2021
§ 15 - Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt01.08.2021
§ 16 - Prüfungstermine01.08.2021
Abschnitt 2 - Schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern auf erhöhtem Niveau und dem Profilfach01.08.2021
§ 17 - Aufgabenstellung30.10.2021
§ 18 - Bearbeitung01.08.2021
§ 19 - Bewertung01.08.2021
§ 20 - Schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen30.10.2021
Abschnitt 3 - Weitere Abiturprüfung (vierte und fünfte Prüfung)01.08.2021
§ 21 - Ende der Unterrichtszeit, Zulassung01.08.2021
§ 22 - Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen01.08.2021
§ 23 - Fachausschuss30.10.2021
§ 24 - Verfahren der mündlichen Prüfung30.10.2021
§ 25 - Bewertung der mündlichen Prüfung01.08.2021
§ 26 - Teilnahme und Anwesenheit Dritter an den mündlichen Prüfungen01.08.2021
§ 27 - Präsentationsprüfung01.08.2021
§ 28 - Besondere Lernleistung01.08.2021
§ 29 - Bewertung der besonderen Lernleistung01.08.2021
Abschnitt 4 - Ergebnis der Abiturprüfung01.08.2021
§ 30 - Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholungsprüfung01.08.2021
§ 31 - Grundsätze der Ermittlung der Gesamtqualifikation01.08.2021
§ 32 - Berechnung von Block I01.08.2021
§ 33 - Berechnung von Block II01.08.2021
Abschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen01.08.2021
§ 34 - Besondere Vorkommnisse01.08.2021
§ 35 - Niederschriften01.08.2021
§ 36 - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife01.08.2021
§ 37 - Bewertung des schulischen Teils der Fachhochschule01.08.2021
§ 38 - Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife01.08.2021
§ 39 - Anlagen01.08.2021
Teil 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2021
§ 40 - Übergangsbestimmung01.09.2022
§ 41 - Inkrafttreten01.08.2021
Anlage 1 - Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife01.08.2021 bis 31.07.2023
Anlage 201.08.2021
Anlage 2.1 - Bildung eines Prüfergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1) nach Multiplikation01.08.2021
Anlage 301.09.2022
Anlage 401.08.2021
Anlage 501.09.2022
Anlage 6 - Formel zur Ermittlung der erreichten Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife01.08.2021
Anlage 6.101.08.2021
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Unterricht in der Oberstufe
§ 1Gliederung der Oberstufe
§ 2Eintritt in die Oberstufe
§ 3Versetzung, Aufstieg und Rücktritt in der Oberstufe
§ 4Maßnahmen zur Förderung von besonders leistungsstarken Schülerinnen und Schülern
§ 5Regelungen über Auslandsaufenthalte
§ 6Fächer, Aufgabenfelder, Kernfächer, Niveaus und Stundenumfang
§ 7Profile, Profilfächer und Profilseminar
§ 8Alternative Gestaltung der Profile durch ein zusätzliches Fach
§ 9Verpflichtender Unterricht
§ 10Besondere Fälle der Fremdsprachenbelegpflicht
§ 11Leistungsbewertung
§ 12Versäumnis und nicht erbrachte Leistungen
Teil 2 Abiturprüfung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 13Abiturprüfungsfächer
§ 14Abiturprüfungskommission
§ 15Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt
§ 16Prüfungstermine
Abschnitt 2 Schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern auf erhöhtem Niveau und dem Profilfach
§ 17Aufgabenstellung
§ 18Bearbeitung
§ 19Bewertung
§ 20Schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen
Abschnitt 3 Weitere Abiturprüfung (vierte und fünfte Prüfung)
§ 21Ende der Unterrichtszeit, Zulassung
§ 22Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen
§ 23Fachausschuss
§ 24Verfahren der mündlichen Prüfung
§ 25Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 26Teilnahme und Anwesenheit Dritter an den mündlichen Prüfungen
§ 27Präsentationsprüfung
§ 28Besondere Lernleistung
§ 29Bewertung der besonderen Lernleistung
Abschnitt 4 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 30Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholungsprüfung
§ 31Grundsätze der Ermittlung der Gesamtqualifikation
§ 32Berechnung von Block I
§ 33Berechnung von Block II
Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 34Besondere Vorkommnisse
§ 35Niederschriften
§ 36Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 37Bewertung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 38Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife
§ 39Anlagen
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40Übergangsbestimmungen
§ 41Inkrafttreten

Teil 1 Unterricht in der Oberstufe

§ 1 Gliederung der Oberstufe

Die Oberstufe gliedert sich in eine Einführungsphase und eine Qualifikationsphase. Die Einführungsphase umfasst zwei, die Qualifikationsphase vier Schulhalbjahre. Im achtjährigen Bildungsgang umfasst die Oberstufe die Jahrgangsstufen 10 bis 12, im neunjährigen Bildungsgang die Jahrgangsstufen 11 bis 13.

§ 2 Eintritt in die Oberstufe

(1) Zum Besuch der Oberstufe sind berechtigt
1.
Schülerinnen und Schüler, die an einem Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule in Schleswig-Holstein in die Oberstufe versetzt worden sind;
2.
Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss, der nach den Anforderungen der Schulartverordnungen der allgemein bildenden Schulen zum Besuch der Oberstufe berechtigt;
3.
Schülerinnen und Schüler mit einem durch Prüfung erworbenen Mittleren Schulabschluss, soweit die Klassenkonferenz der abgebenden Gemeinschaftsschule auf Antrag den Übergang in die Oberstufe befürwortet; die Voraussetzungen für die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn
a)
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und das Lernverhalten der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Mitarbeit in der Oberstufe erwarten lassen und
b)
die Schülerin oder der Schüler den Mittleren Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote in allen Fächern von mindestens 3,0 erreicht hat;
4.
Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Bundesland oder an einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die Oberstufe erworben haben.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ein Anspruch auf Aufnahme in die Oberstufe eines bestimmten Gymnasiums oder einer bestimmten Gemeinschaftsschule besteht nur auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 43 Absatz 6 SchulG.
(3) Bei beschränkten Aufnahmemöglichkeiten ist für die Auswahl unter Bewerberinnen und Bewerbern auf den im Abschlusszeugnis des Mittleren Schulabschlusses gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder den im Versetzungszeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 1 erzielten Notendurchschnitt abzustellen. Liegen Bewerbungen mit Zeugnissen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2, 3 vor, sind für die Festlegung des Notendurchschnitts bei den Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Versetzungszeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 1 die erteilten Noten in Anwendung der Übertragungsnotenskala nach § 4 Absatz 3 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 188) auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses anzuheben. Davon unabhängig haben Schülerinnen und Schüler, die die schulischen Leistungsvoraussetzungen für den Zugang zur Oberstufe gemäß Absatz 1 erfüllen, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß § 43 Absatz 6 SchulG einen Anspruch auf Aufnahme in die Oberstufe des kooperierenden Gymnasiums oder der kooperierenden Gemeinschaftsschule. Werden Schülerinnen und Schüler der kooperierenden Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe aufgenommen, ist auch Bewerberinnen und Bewerbern von nicht gemäß § 43 Absatz 6 SchulG kooperierenden Schulen mit einem besseren Notendurchschnitt ein Schulplatz in der Oberstufe zu gewähren.

§ 3 Versetzung, Aufstieg und Rücktritt in der Oberstufe

(1) Die Schülerinnen und Schüler im achtjährigen Bildungsgang erwerben mit der Versetzung in die Einführungsphase den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und mit der Versetzung in die Qualifikationsphase den Mittleren Schulabschluss. Schülerinnen und Schüler im achtjährigen Bildungsgang, die die Einführungsphase ohne Erfolg wiederholt haben, werden entlassen. Ihnen kann die Schule auf Antrag den am Ende der Jahrgangsstufe 10 nachgewiesenen Bildungsstand nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 21. Juni 2019 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 161), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet nach § 4 Absatz 3 der Zeugnisverordnung Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler, die auf Antrag nach erstmaligem erfolglosen Durchlaufen der Jahrgangsstufe 10 entlassen werden.
(2) Die Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgt durch Beschluss der Klassenkonferenz am Ende der Einführungsphase. Eine Schülerin oder ein Schüler ist versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz den Aufstieg beschließen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwarten lässt.
(3) Innerhalb der Qualifikationsphase erfolgt der Aufstieg, sofern erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer erfüllen kann. Die Schule überprüft ab dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase regelmäßig die Leistungen daraufhin, ob eine Zulassung zur Abiturprüfung bei dem gegebenen Leistungsstand möglich ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag am Ende der Einführungsphase oder nach dem ersten bis dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase freiwillig um ein Schuljahr zurücktreten, sofern dadurch die zulässige Verweildauer nach § 18 Absatz 3 SchulG nicht überschritten wird. Im Falle der Wiederholung gelten die Noten des Wiederholungsjahres. Eine Jahrgangsstufe kann nur einmal wiederholt werden.

§ 4 Maßnahmen zur Förderung von besonders leistungsstarken Schülerinnen und Schülern

(1) Die Versetzungskonferenz überprüft im achtjährigen Bildungsgang zum Abschluss der neunten Jahrgangsstufe und im neunjährigen Bildungsgang zum Abschluss der zehnten Jahrgangsstufe, ob einer Schülerin oder einem Schüler das Überspringen der Einführungsphase empfohlen werden kann. Über die Annahme der Empfehlung entscheiden die Eltern.
(2) Besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen der Förderung ihrer Fähigkeiten die Gelegenheit, nach den Möglichkeiten der Schule auch an einem Frühstudiengang einer Hochschule gemäß § 38 Absatz 5 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), teilzunehmen.

§ 5 Regelungen über Auslandsaufenthalte

Nach Rückkehr aus einem Auslandsaufenthalt wird die Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Hiervon abweichend können
1.
besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Einführungsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, nach Rückkehr einen Antrag auf Überspringen eines Schulhalbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen;
2.
Schülerinnen und Schülern, die im ersten Jahr der Qualifikationsphase im Rahmen eines mindestens halbjährigen Schulbesuchs im Ausland beurlaubt wurden, auf Antrag Ergebnisse aus der Einführungsphase auf die für die Qualifikationsphase geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Ergebnisse aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit.
Über die Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation (§ 31) nicht übernommen werden.

§ 6 Fächer, Aufgabenfelder, Kernfächer, Niveaus und Stundenumfang

(1) Folgende Fächer, die jeweils einem Aufgabenfeld zugeordnet sind, werden in der Oberstufe unterrichtet:
1.
Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld;
2.
Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik, Religion und Philosophie im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld;
3.
Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld.
Sport einschließlich Sporttheorie ist keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schulen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Fächer in das Angebot aufnehmen. Kernfächer sind die Fächer Deutsch, Mathematik und eine fortgeführte oder neu beginnende Fremdsprache. Eine Fremdsprache ist fortgeführt, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Fremdsprache mindestens in den beiden Jahrgangsstufen vor dem Eintritt in die Oberstufe wenigstens dreistündig unterrichtet worden ist. Eine neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Niveau gemäß Absatz 2 Satz 1 belegt werden.
(2) Auf dem grundlegenden Niveau werden entsprechende inhaltliche und methodische Kenntnisse sowie Einsichten in die wichtigsten Fragen des jeweiligen Fachs vermittelt. Auf dem erhöhten Niveau wird ein vertieftes Verständnis vermittelt, das in die wissenschaftliche Arbeitsweise einführt.
(3) Die Kernfächer gemäß Absatz 1 Satz 4 und das Profilfach gemäß § 7 Absatz 4 Satz 4 werden in der Einführungsphase zur Hinführung auf das erhöhte Niveau dreistündig und in der Qualifikationsphase auf erhöhtem Niveau fünfstündig, auf grundlegendem Niveau dreistündig unterrichtet. Die weiteren Fremdsprachen, die Naturwissenschaften und das Fach Informatik werden in der Einführungs- und Qualifikationsphase dreistündig auf grundlegendem Niveau unterrichtet. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird eine neu beginnende Fremdsprache in der Einführungs- und Qualifikationsphase vierstündig auf grundlegendem Niveau unterrichtet. In allen anderen Fächern wird in der Einführungs- und Qualifikationsphase zweistündiger Unterricht auf grundlegendem Niveau erteilt. Das BO-Seminar gemäß § 9 Absatz 3 wird ein- oder zweistündig auf grundlegendem Niveau unterrichtet. Das Profilseminar gemäß § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8 wird zweistündig auf grundlegendem Niveau unterrichtet; im sprachlichen Profil und im MINT-Profil ist das Profilseminar dreistündig. Schülerinnen und Schüler im sportlichen Profil erhalten in der Einführungsphase vierstündigen Unterricht im Fach Sport, wobei der Unterricht verbindliche Anteile in Sporttheorie umfasst. Soll Sport im Abitur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden, erhalten die Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase eine Stunde und in den beiden Schuljahren der Qualifikationsphase je zwei Stunden zusätzlichen Unterricht in Sporttheorie.
(4) Im Rahmen der vorhandenen personellen Ressourcen kann die Schule in der Einführungsphase den Unterricht in einem der Kernfächer oder im Profilfach auf vier Stunden aufstocken oder ein zweistündiges Fach auf drei Stunden aufstocken oder gemäß § 8 ein zusätzliches Fach unterrichten oder Unterricht durchführen, der die Seminare insbesondere in methodischer Hinsicht vorbereitet und unterstützt. Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Einführungsphase in der Regel nicht mehr als 35 Stunden Unterricht pro Woche erhalten.
(5) Die Schülerinnen und Schüler wählen im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase zwei ihrer Kernfächer aus, die sie in der Qualifikationsphase auf erhöhtem Niveau belegen. Das dritte Kernfach wird auf grundlegendem Niveau belegt. Ein Wechsel der Kernfachniveaus ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zulässig, soweit er schulorganisatorisch möglich ist.
(6) Um sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler die Wahl der Kernfächer auf erhöhtem Niveau nach Interesse, Begabung und fachlicher Neigung treffen können, können benachbarte Schulen kooperieren und ihre Angebote entsprechend aufeinander abstimmen. Die Kooperation ist von den beteiligten Schulleitungen vorab ihrer Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Schülerinnen und Schüler können dann auf Antrag den Unterricht in einem Kernfach oder in mehreren Kernfächern an einer kooperierenden Schule wahrnehmen und damit die Belegpflicht erfüllen.

§ 7 Profile, Profilfächer und Profilseminar

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 SchulG beschlossenen Grundsätze die Profile fest. Jede Schule richtet grundsätzlich mindestens ein sprachliches oder ein MINT-Profil ein; wenn die Schule fünf oder mehr Profilangebote einrichtet, sollen dazu ein sprachliches und ein MINT-Profil gehören. Wird ein Profil in mehreren Lerngruppen eingerichtet, zählen diese als eigene Profilangebote. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, die nur für befristete Einzelfälle erteilt werden soll.
(2) Als weitere Profile können das gesellschaftswissenschaftliche, das ästhetische und das sportliche Profil angeboten werden. Die Einrichtung eines sportlichen Profils und die Einrichtung eines MINT-Profils mit dem Profilfach Informatik bedürfen jeweils besonderer sächlicher und personeller Voraussetzungen und einer Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können sich benachbarte Oberstufen bei der Zusammenstellung der Profile abstimmen. Daraus folgende Profilbildungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(4) Das Profil umfasst ein Profilfach gemäß Satz 4 und ein Profilseminar gemäß Satz 5 bis 8. An die Stelle des Profilseminars kann gemäß § 8 ein zusätzliches Fach treten. Das Profil hat eine thematische Ausrichtung, die von der Schule im Rahmen der von der Schulkonferenz nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SchulG beschlossenen Grundsätze festgelegt wird. Im Rahmen der thematischen Ausrichtung wird im sprachlichen Profil eine fortgeführte Fremdsprache, im MINT-Profil eine Naturwissenschaft oder Informatik, im gesellschaftswissenschaftlichen Profil ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes, im ästhetischen Profil eines der Fächer Kunst oder Musik und im sportlichen Profil das Fach Sport als Profilfach geführt. Zu jedem Profil wird im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ein Profilseminar eingerichtet. Im Falle einer Entscheidung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 wird das Profilseminar nur im ersten und zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase eingerichtet. In dem Profilseminar werden fachübergreifende und Fächer verbindende Themen des Profils erkundet und in Projekten vertieft. Dabei sind unterschiedliche Arbeitsformen sowie Verfahren der Dokumentation, Präsentation und Erörterung von Ergebnissen anzuwenden, um die allgemeine Studierfähigkeit und die Eigenständigkeit der Schülerinnen und Schüler zu fördern.
(5) Im letzten Schulhalbjahr vor dem Eintritt in die Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler ein Profil mit dem zugehörigen Profilfach aus dem Angebot der Schule. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Profil oder Profilfach besteht nicht. Ein Wechsel des Profils oder des Profilfachs kann zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Einführungsphase und am Ende der Einführungsphase zugelassen werden, wenn er schulorganisatorisch möglich ist. Bei einem Wechsel am Ende der Einführungsphase muss das neue Profilfach mindestens in einem Schulhalbjahr während der Einführungsphase als Unterrichtsfach belegt worden sein.

§ 8 Alternative Gestaltung der Profile durch ein zusätzliches Fach

(1) Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 5 kann die Schule statt des Profilseminars ein Fach auf grundlegendem Niveau unterrichten, das für die thematische Ausrichtung des Profils von besonderer Relevanz ist und, mit Ausnahme des sportlichen Profils, demselben Aufgabenfeld wie das Profilfach angehört. Die Belegpflicht der Schülerinnen und Schüler in dem Aufgabenfeld dieses zusätzlichen Fachs erhöht sich im ersten, zweiten und dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase entsprechend. Im Falle einer Entscheidung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 wird dieses zusätzliche Fach nur im ersten und zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet. Die Schule kann festlegen, dass dieses Fach auch in der Einführungsphase belegt werden muss; dabei kann die Stündigkeit verringert sein. Die Entscheidung der Schule, in einem Profil das Profilseminar durch ein Fach zu ersetzen, muss vor der Wahl gemäß § 7 Absatz 5 getroffen werden. Sie ist für den dreijährigen Oberstufendurchgang verbindlich.
(2) Voraussetzungen dafür, das Profilseminar durch ein zusätzliches Fach zu ersetzen, sind
1.
ein innerschulisches Konzept, das für jedes Schulhalbjahr verbindlich die Fächer festlegt, in denen fächerübergreifende und Fächer verbindende Themen des Profils betrachtet und vertieft werden, um die allgemeine Studierfähigkeit und die Eigenständigkeit der Schülerinnen und Schüler zu fördern, und
2.
die regelmäßige Einrichtung des Profils an der Schule, sofern es sich um das sprachliche oder das MINT-Profil handelt.
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Zustimmung der Schulkonferenz gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SchulG.

§ 9 Verpflichtender Unterricht

(1) Der Unterricht in der Oberstufe umfasst insgesamt mindestens 97 Wochenstunden. Er findet im Klassenverband oder in fachbezogenen Gruppen statt. Wenn kein Klassenverband besteht, nimmt die Fachlehrkraft des Profilfachs als Tutorin oder Tutor die Aufgaben des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler wahr, sofern die Schule nicht eine andere Lehrkraft damit betraut.
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler erhält Unterricht:
1.
in der Einführungs- und Qualifikationsphase in drei Kernfächern gemäß § 6;
2.
in der Einführungs- und Qualifikationsphase in dem Profilfach gemäß § 7 Absatz 4 Satz 4;
3.
in der Einführungsphase in einer weiteren Fremdsprache;
4.
in der Einführungsphase und im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in einem der Fächer Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel;
5.
in der Einführungsphase in den drei Fächern Geographie, Geschichte und Wirtschaft/Politik sowie in einem der Fächer Religion oder Philosophie;
6.
in der Qualifikationsphase im Fach Geschichte und
a)
im ersten bis dritten Schulhalbjahr in einem der Fächer Geographie oder Wirtschaft/Politik und
b)
im ersten oder im zweiten Schulhalbjahr in dem anderen Fach, welches nicht gemäß Nummer 6 Buchstabe a belegt worden ist und
c)
im ersten bis dritten Schulhalbjahr in einem der Fächer Religion oder Philosophie und
d)
im vierten Schulhalbjahr in dem nach Buchstabe a belegten Fach oder in einem nach Buchstabe c belegbaren Fach;
7.
in der Einführungs- und Qualifikationsphase in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik;
8.
in der Einführungsphase in einem weiteren der Fächer Biologie, Chemie oder Physik oder im Fach Informatik, in der Qualifikationsphase in demselben Fach oder in der Fremdsprache gemäß Nummer 3;
9.
in der Einführungs- und Qualifikationsphase im Fach Sport;
10.
in den ersten drei Halbjahren der Qualifikationsphase in dem Profilseminar gemäß § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8 oder in dem zusätzlichen Fach gemäß § 8.
Die Schule kann für jedes angebotene Profil entscheiden, dass abweichend von Satz 1 ein Fach auf grundlegendem Niveau in einem weiteren Schulhalbjahr oder mehreren weiteren Schulhalbjahren der Qualifikationsphase unterrichtet wird, sofern dafür abweichend von Satz 1 Nummer 10 das Profilseminar oder das zusätzliche Fach nur im ersten und zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase eingerichtet beziehungsweise unterrichtet wird. Im sprachlichen Profil kann in der Einführungsphase anstelle einer weiteren Fremdsprache gemäß Satz 1 Nummer 3 ein weiteres der Fächer Biologie, Chemie, Physik oder Informatik unterrichtet werden. Die Belegpflicht gemäß Satz 1 Nummer 8 entfällt im sprachlichen Profil. Im MINT-Profil entfällt, falls Biologie, Chemie oder Physik Profilfach ist, die Belegpflicht gemäß Satz 1 Nummer 7; falls Informatik Profilfach ist, entfällt die Belegpflicht gemäß Satz 1 Nummer 8. Im gesellschaftswissenschaftlichen Profil entfällt die Belegpflicht gemäß Satz 1 Nummer 5 und 6 insofern, als sie durch das Profilfach erfüllt ist. Im ästhetischen Profil entfällt die Belegpflicht nach Satz 1 Nummer 4; zudem gilt Satz 1 Nummer 6 Buchstaben a, c und d mit der Maßgabe, dass die verringerte Belegpflicht nach Buchstabe d nicht allein im vierten, sondern auch bereits im dritten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase angewandt wird. Im sportlichen Profil entfällt die Belegpflicht gemäß Satz 1 Nummer 9. In allen Profilen muss eine fortgeführte Fremdsprache mindestens so lange belegt werden, bis die Anforderungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß § 36 erfüllt sind. Soweit es schulorganisatorisch möglich ist, kann die Schule den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eröffnen, freiwillig zusätzliche Fächer zu belegen.
(3) In der Einführungsphase nehmen alle Schülerinnen und Schüler an einem Seminar teil, das Themen der Beruflichen Orientierung gewidmet ist (BO-Seminar); bei zweistündiger Durchführung erstreckt es sich über ein Schulhalbjahr, bei einstündiger Durchführung über das Schuljahr. Wenn die Schule gemäß § 6 Absatz 4 in der Einführungsphase weiteren Unterricht durchführt, der die Seminare vorbereitet und unterstützt, kann sie diesen für verpflichtend erklären.
(4) Alle Schülerinnen und Schüler nehmen im Rahmen des Unterrichts im Fach Wirtschaft/Politik an einem Wirtschaftspraktikum teil. Im Schuljahr 2021/22 kann die Schulleiterin oder der Schulleiter aus Gründen der Coronavirus-Pandemie entscheiden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wirtschaftspraktikum entfällt; Schülerinnen und Schülern, die von einem Betrieb die Zusage für eine Praktikumsstelle erhalten und das Praktikum absolvieren wollen, soll die Teilnahme an dem Wirtschaftspraktikum ermöglicht werden, soweit dies mit behördlichen Vorgaben zum Infektionsschutz vereinbar ist. Schülerinnen und Schüler, die gemäß Satz 2 nicht am Wirtschaftspraktikum teilnehmen, erbringen nach Maßgabe der Schule im Fach Wirtschaft/Politik einen Leistungsnachweis in der ökonomischen Bildung.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht zumindest in der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache fortführen, in der sie in der Sekundarstufe I mindestens in den beiden Jahrgangsstufen vor dem Eintritt in die Oberstufe wenigstens dreistündig unterrichtet worden sind, erhalten in der Einführungs- und Qualifikationsphase vierstündigen Unterricht in einer neu beginnenden Fremdsprache auf grundlegendem Niveau. Dabei darf kein Schulhalbjahr mit 0 Punkten abschließen.
(6) Wird eine fortgeführte Fremdsprache in Verbindung mit einem anderen Sachfach bilingual Fächer verbindend unterrichtet, bleibt die Wochenstundenzahl und Benotung beider Fächer davon unberührt.

§ 10 Besondere Fälle der Fremdsprachenbelegpflicht

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Unterrichtsverpflichtung für eine weitere Fremdsprache auf grundlegendem Niveau gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 durch eine Anerkennungsprüfung in der Sprache des Herkunftslandes ersetzen,
1.
wenn sie oder er den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II besucht und dadurch aufgrund nicht ausreichender Deutschkenntnisse mit der Unterrichtsverpflichtung in einer weiteren Fremdsprache eine unzumutbare Härte zu befürchten ist und
2.
wenn geeignete Lehrkräfte zur Abnahme der Anerkennungsprüfung zur Verfügung stehen.
(2) Der Antrag ist bei der Schule vor Aufnahme oder Versetzung in die Oberstufe zu stellen. Die Schule legt den Antrag unverzüglich der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Die Schülerinnen und Schüler sind durch die Schule rechtzeitig über die Möglichkeit und die Folgen der Antragstellung zu beraten.
(3) Die für die Ablegung der Anerkennungsprüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
(4) Wird die Unterrichtsverpflichtung für eine weitere Fremdsprache durch Anerkennungsprüfung gemäß Absatz 1 ersetzt, ist für die Schülerin oder den Schüler die Wahl des sprachlichen Profils (§ 7 Absatz 4 Satz 3) ausgeschlossen. Anstelle der weiteren Fremdsprache soll sie oder er Unterricht im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ erhalten.
(5) Die Note der Anerkennungsprüfung wird anstelle einer Zeugnisnote in der weiteren Fremdsprache bei der Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt. Die bestandene Prüfung kann nicht zum Ausgleich oder als Ersatz von Minderleistungen in anderen Fächern herangezogen werden.
(6) Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler aus einem anderen Bundesland in die Oberstufe, gilt die Unterrichtsverpflichtung in einer weiteren Fremdsprache gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 auch als erfüllt, wenn die Absolvierung eines vierjährigen, in gerader Linie aufsteigenden Unterrichts in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden kann.

§ 11 Leistungsbewertung

(1) Jede Schülerin oder jeder Schüler erhält in der Oberstufe für jedes Schulhalbjahr ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden. Am Ende der Einführungsphase wird eine Ganzjahresnote erteilt.
(2) Die Bewertungen werden in Ziffern sowohl der sechsstufigen als auch der sechzehnstufigen Notenskala angegeben. Es werden je nach Notentendenz vergeben bei der
Note „sehr gut“ (1) 15/14/13 Punkte,
Note „gut“ (2) 12/11/10 Punkte,
Note „befriedigend“ (3) 9/8/7 Punkte,
Note „ausreichend“ (4) 6/5/4 Punkte,
Note „mangelhaft“ (5) 3/2/1 Punkte,
Note „ungenügend“ (6) 0 Punkte.
(3) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz. Dazu gehören die Leistungen in den Unterrichtsbeiträgen, die Leistungen in den Klassenarbeiten und die gleichwertigen sonstigen Feststellungen von Schülerleistungen gemäß Absatz 5 und 6, wobei die Unterrichtsbeiträge den Ausschlag geben. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler über Bewertung der Unterrichtsbeiträge und deren Kriterien zu informieren und ihnen rechtzeitig eine Verbesserung bis zum Abschluss des Schulhalbjahres zu ermöglichen.
(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 6 Absatz 5 Kernfachunterricht an einer kooperierenden Schule besucht, wird die Leistungsbewertung durch die Fachlehrkraft an diejenige Schule übermittelt, zu der das Schulverhältnis besteht.
(5) Zahl und Umfang der Klassenarbeiten und der diesen gleichwertigen Leistungen werden durch das für Bildung zuständige Ministerium festgelegt. Gleichwertige Leistungen können sein:
1.
schriftliche Hausarbeiten;
2.
Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich;
3.
Referate oder andere Präsentationen;
4.
im Fach Sport auch Leistungen, die in hinreichender Komplexität Kompetenzbereiche der Fachanforderungen abdecken.
(6) Schülerinnen und Schüler können eine besondere individuelle Lernleistung, die im Rahmen oder Umfang von zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren erbracht wird, in das Abitur einbringen. Besondere Lernleistungen können sein, soweit sie nicht anderweitig eingebracht worden sind:
1.
eine wissenschaftspropädeutische schriftliche Ausarbeitung,
2.
die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums,
3.
ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können.
Eine solche „besondere Lernleistung“ ist schriftlich zu dokumentieren, ihre Ergebnisse stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen.

§ 12 Versäumnis und nicht erbrachte Leistungen

(1) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht in der Oberstufe nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler nicht am Unterricht teil und beruft sie oder er sich für das Fehlen auf gesundheitliche Gründe, findet § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 195) Anwendung. Will sie oder er aus anderen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen, hat sie oder er einen Antrag auf Beurlaubung (§ 15 SchulG) zu stellen. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Fach, kann die Leistung in diesem Fach mit 0 Punkten bewertet werden, wenn die Schülerin oder der Schüler sowie bei Minderjährigen deren oder dessen Eltern auf diese Möglichkeit aus konkretem Anlass oder zu Beginn eines Schuljahres hingewiesen worden sind. Dieser Hinweis ist zu dokumentieren.
(2) Halbjahresleistungen in Fächern, die mit 0 Punkten bewertet wurden, gelten als nicht erbracht. Wenn es sich dabei um eine in die Gesamtqualifikation zum Abitur einbringungspflichtige Leistung handelt, müssen Schülerinnen und Schüler um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.

Teil 2 Abiturprüfung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 13 Abiturprüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung besteht aus vier oder fünf Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden drei Prüfungen schriftlich auf erhöhtem Anforderungsniveau und eine Prüfung oder zwei Prüfungen mündlich auf grundlegendem Niveau abgelegt. Die vierte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung oder als Präsentationsprüfung abgelegt werden. Die Schülerin oder der Schüler kann wählen, ob sie oder er zusätzlich eine fünfte Prüfung ablegt. Die fünfte Prüfung kann wahlweise als mündliche Prüfung oder als besondere Lernleistung erfolgen. Im Fach Sport kann als vierte oder fünfte Prüfung ausschließlich eine mündliche Prüfung abgelegt werden. Abiturprüfungsfächer können alle Fächer sein, für die Abiturprüfungsanforderungen in Schleswig-Holstein bestehen.
(2) Zu Beginn des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase teilt die Schülerin oder der Schüler der Schule mit, in welchen Fächern die Abiturprüfung abgelegt werden soll. Sie oder er entscheidet über die Form der vierten Prüfung und darüber, ob und in welcher Form eine zusätzliche fünfte Prüfung abgelegt wird. Die Schülerin oder der Schüler berücksichtigt bei der Wahl folgende verbindliche Vorgaben:
1.
Erstes und zweites schriftliches Abiturprüfungsfach sind die beiden auf erhöhtem Niveau belegten Kernfächer (Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik).
2.
Drittes schriftliches Abiturprüfungsfach ist das Profilfach.
3.
Aus jedem Aufgabenfeld ist mindestens ein Fach als Abiturprüfungsfach zu wählen.
4.
Die ausgewählten Fächer wurden durchgängig in der Einführungs- und Qualifikationsphase unterrichtet.

§ 14 Abiturprüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Abiturprüfungskommission gebildet. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm damit beauftragte Lehrkraft der Schule. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft vier Lehrkräfte der Schule als weitere Mitglieder, darunter die Oberstufenleiterin oder den Oberstufenleiter, wenn diese oder dieser nicht bereits mit dem Vorsitz beauftragt ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Die Mitglieder der Abiturprüfungskommission müssen Lehrkräfte des Lehramtes an Gymnasien oder Lehrkräfte des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen, die zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtigt sind, sein. Wurde die Berechtigung zum Unterricht in der Sekundarstufe II durch eine Weiterbildung erworben, bedarf es für die Mitgliedschaft in der Abiturprüfungskommission einer gesonderten Genehmigung durch die Schulaufsicht.
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde kann
1.
den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernehmen, indem sie oder er die Schulleiterin oder den Schulleiter als Mitglied der Abiturprüfungskommission gemäß Absatz 1 Satz 2 ersetzt, oder
2.
der Abiturprüfungskommission als Mitglied beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 3 ersetzt.
Wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz der Abiturprüfungskommission übernimmt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter anstelle einer vierten Lehrkraft auch sich selbst als Mitglied der Abiturprüfungskommission berufen.
(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Im Verhinderungsfall kann die oder der Vorsitzende Ersatzmitglieder bestellen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes.
(4) Die Abiturprüfungskommission entscheidet über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Maßnahmen. Wenn ein Prüfling gemäß § 6 Unterricht in einem Prüfungsfach an einer kooperierenden Schule wahrnimmt, nimmt der Prüfling dort an der Prüfung in diesem Fach teil. Die Zuständigkeit der Abiturprüfungskommission an derjenigen Schule, zu der das Schulverhältnis besteht, bleibt davon unberührt; dabei sorgen die Schulleitungen für die erforderliche Abstimmung.
(5) Gegen die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 15 Meldung zur Abiturprüfung und Rücktritt

(1) Unmittelbar nach Beginn des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase melden sich die Schülerinnen und Schüler schriftlich zur Abiturprüfung. Den Termin zur Meldung legt die Abiturprüfungskommission fest. Die Schülerinnen und Schüler haben die Zeugnisse aus der Qualifikationsphase vorzulegen und nachzuweisen, dass sie die Bedingungen für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung erfüllen.
(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler die für den Block I der Gesamtqualifikation in § 32 festgesetzten Bedingungen erfüllt.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der sich nicht zur Abiturprüfung meldet oder nach Absatz 1 Satz 3 nicht an der Abiturprüfung teilnehmen kann, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie oder er nicht wegen Überschreitung der in § 18 Absatz 3 SchulG bezeichneten Schulbesuchszeiten aus der Schule zu entlassen ist. Die Abiturprüfungskommission teilt die Entscheidung darüber der Schülerin oder dem Schüler und gegebenenfalls ihren oder seinen Eltern schriftlich mit (§ 31 SchulG).

§ 16 Prüfungstermine

(1) Die Abiturprüfung findet im vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase statt. Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Schule einen Zeitplan für die zentralen und dezentralen Prüfungen mit. Innerhalb des Zeitplanes legt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Prüfungstage und Prüfungsgruppen fest und gibt sie in der Schule bekannt.
(2) Die Termine für schriftliche Prüfungen sind so zu legen, dass die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen die Prüfungsarbeiten zu schreiben hat.
(3) Hat sich die Schülerin oder der Schüler für die Ablegung einer fünften Prüfung in Form einer besonderen Lernleistung entschieden, wird ein in dieser abzuhaltendes Kolloquium so durchgeführt, dass die Note mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen oder der Präsentationsprüfungen bekannt gegeben werden kann.
(4) Alle Prüfungen eines Prüflings in der Form einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentationsprüfung sollen am selben Tag oder an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Prüflinge mit mehr als zwei Prüfungen entscheiden, ob sie an einem Tag oder an zwei Tagen geprüft werden wollen.

Abschnitt 2 Schriftliche Abiturprüfung in den Kernfächern auf erhöhtem Niveau und dem Profilfach

§ 17 Aufgabenstellung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Kernfächern zentral. In den anderen Fächern stellt die Fachlehrkraft des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Aufgaben und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor, soweit nicht durch Erlass der Schulaufsichtsbehörde für die Prüfung oder Teile der Prüfung eine zentrale Aufgabenstellung vorgesehen wird. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten des dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase entnommen sein. Die Aufgabenvorschläge dürfen keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen der Qualifikationsphase darstellen. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Fachanforderungen der jeweiligen Fächer und den Lehrplänen für die Oberstufe. Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten § 16 Absatz 3 SchulG und die aufgrund von § 16 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 SchulG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Ist Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält. Ist Sport als Profilfach schriftliches Prüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung, die einen fachpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.
(3) Vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die Prüflinge auf die Verfahren bei besonderen Vorkommnissen gemäß § 34 hingewiesen.
(4) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der betreffenden Arbeit bekannt gegeben werden. Jede vorzeitige Bekanntgabe einer Prüfungsaufgabe oder ein Hinweis darauf führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

§ 18 Bearbeitung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden jedem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er bearbeitet die Aufgaben unter ständiger Aufsicht.
(2) Die Prüfungszeit beträgt in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens vier und höchstens fünf Zeitstunden. Die exakte Prüfungszeit regelt die Schulaufsichtsbehörde fachspezifisch durch Erlass. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, kann die Schulaufsichtsbehörde eine zusätzliche Auswahlzeit vorsehen, die 45 Minuten nicht überschreiten darf. Die Bearbeitungszeit setzt sich aus der Prüfungszeit und gegebenenfalls der Auswahlzeit zusammen. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde darf die Prüfungszeit zudem um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(3) Die Bearbeitungszeit beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufgabe. Bei Experimenten, die von Lehrkräften durchgeführt werden, beginnt die Bearbeitungszeit nach Abschluss des Experiments.
(4) Die Prüflinge dürfen bei den Arbeiten nur von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das die Schule stellt. Der Prüfling hat die Reinschrift mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.

§ 19 Bewertung

(1) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer des Prüfungsfaches (Erstgutachterin oder Erstgutachter) korrigiert, beurteilt und benotet. Sie oder er muss eine Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien oder eine Lehrkraft des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtigt ist, sein. Wurde die Berechtigung zum Unterricht in dem Fach in der Sekundarstufe II durch eine Weiterbildung erworben, bedarf es für die Übernahme der Prüfungsfunktion einer gesonderten Genehmigung durch die Schulaufsicht. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Prüfung für eine vorhandene Lerngruppe sonst nicht in zumutbarer Weise durchführbar ist, kann die Schule mit Genehmigung der Schulaufsicht eine andere fachkundige Lehrkraft mit der Übernahme der Prüfungsfunktion betrauen. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer der sechs Noten nach § 11 Absatz 2, die in Worten anzugeben ist. Die Notentendenz wird durch die einfache Punktzahl in Klammern dahinter vermerkt.
(2) Bei gehäuften Verstößen gegen grammatische und orthographische Regeln oder bei schwerwiegenden Mängeln in der äußeren Form werden im Gesamturteil bis zu zwei Punkte der einfachen Wertung abgezogen. In Fächern, in denen Grammatik und Orthographie bereits in die Fachbeurteilung eingeflossen sind, führen nur noch schwerwiegende Mängel in der äußeren Form zu einem Punktabzug.
(3) Jede Arbeit wird von einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter eigenständig korrigiert und benotet. Zweitgutachterin oder Zweitgutachter ist eine von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission bestimmte Lehrkraft; sie oder er muss eine Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien oder eine Lehrkraft des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtigt ist, oder im Ausnahmefall eine andere fachkundige Lehrkraft sein. Die Schulaufsichtsbehörde muss eine Lehrkraft eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gemeinschaftsschule zur Zweitgutachterin oder zum Zweitgutachter bestimmen, wenn eine ausreichend qualifizierte Lehrkraft nicht zur Verfügung steht oder andere wichtige Gründe es nahelegen.
(4) Bei abweichender Benotung einer Arbeit durch Erstgutachterin oder Erstgutachter und Zweitgutachterin oder Zweitgutachter legt die Abiturprüfungskommission Note und Punktzahl fest. Sie kann eine weitere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung in diesem Fach zur Beratung heranziehen. Kommt eine Mehrheit für eine bestimmte Punktzahl nicht zustande, setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis fest.
(5) Schriftliche Prüfungsarbeiten werden der Schulaufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Benotung aufheben und neu festsetzen.
(6) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beziehungsweise die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 als Tutorin oder Tutor zuständige Lehrkraft kann vor der Bekanntgabe der Benotung an die Schülerinnen und Schüler in die Prüfungsarbeiten und die zugehörigen Gutachten Einsicht nehmen.
(7) Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Erlass fachbezogene Richtlinien für die Bewertung festlegen.

§ 20 Schriftliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen

(1) Ist eine moderne Fremdsprache als Kernfach oder Profilfach schriftliches Prüfungsfach, besteht nach Vorgabe der Schulaufsichtsbehörde die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil (Sprechprüfung).
(2) Der schriftliche Prüfungsteil dauert in der Regel 270 Minuten. § 17 Absatz 1, 3 und 4, § 18 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 19 gelten entsprechend.
(3) Die Sprechprüfung ist eine Partnerprüfung, an der zwei Prüflinge teilnehmen sollen. Sie dauert etwa zehn Minuten je Prüfling und wird von einem Fachausschuss bestehend aus der Prüferin oder dem Prüfer sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer abgenommen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Nach jeder Sprechprüfung bewertet der Fachausschuss die erbrachte Prüfungsleistung. Kommen die Ausschussmitglieder nicht zu gemeinsamer Note und Punktwert, setzt die Prüferin oder der Prüfer das Ergebnis der Prüfung unter Berücksichtigung der Argumente der Schriftführerin oder des Schriftführers fest. § 26 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Für das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 33 werden der schriftliche Teil mit 80 Prozent und die Sprechprüfung mit 20 Prozent gewichtet.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, in welchen modernen Fremdsprachen eine Sprechprüfung stattfindet. Sie bestimmt die Prüfungstermine und erlässt weitere zentrale Vorgaben zur Prüfungsdurchführung und zu Prüfungsmaßstäben.

Abschnitt 3 Weitere Abiturprüfung (vierte und fünfte Prüfung)

§ 21 Ende der Unterrichtszeit, Zulassung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde legt den Termin für das Ende der Unterrichtszeit des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und den Termin für die Ausgabe des Zeugnisses für das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase fest.
(2) Am Ende der Unterrichtszeit des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase sowie zum Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung (§ 22 Absatz 1) prüft die Abiturprüfungskommission jeweils, ob die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung gemäß §§ 31 bis 33 erfüllen kann. Bei Schülerinnen und Schülern, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen können, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Das Nichtbestehen ist der Schülerin oder dem Schüler und gegebenenfalls den Eltern (§ 31 SchulG) schriftlich mitzuteilen. Schülerinnen und Schüler, die die in Satz 1 beschriebenen Voraussetzungen erfüllen können, werden zur Teilnahme an der weiteren Abiturprüfung zugelassen.

§ 22 Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer werden den Prüflingen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder durch ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied mindestens eine Woche, jedoch frühestens am sechsten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung oder der Präsentationsprüfung mitgeteilt. Der Sonnabend wird nicht als Unterrichtstag gezählt. Bewegliche Ferientage bleiben für die Frist nach Satz 1 unbeachtlich.
(2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Aushändigung der Zeugnisse für das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ist den Prüflingen Gelegenheit zu geben, sich durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer beziehungsweise die Tutorin oder den Tutor und die Prüferin oder den Prüfer beraten zu lassen, insbesondere über die Zuwahl mündlicher Prüfungen. Die Beratung darf sich nicht auf spezielle Inhalte der Prüfungsaufgaben beziehen.
(3) In den schriftlich geprüften Fächern finden mündliche Prüfungen nur auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling hat den Antrag innerhalb der beiden ersten Unterrichtstage nach Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung zu stellen. Die Entscheidung des Prüflings ist verbindlich.

§ 23 Fachausschuss

(1) Für jede mündliche Prüfung und jede Präsentationsprüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender,
2.
eine Prüferin oder ein Prüfer,
3.
eine Schriftführerin oder ein Schriftführer.
Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder die Schulleiterin oder der Schulleiter können einem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Satz 2 ersetzt. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch Lehrkräfte eines anderen Gymnasiums oder einer anderen Gemeinschaftsschule zu Mitgliedern eines Fachausschusses gemäß Satz 2 bestellen.
(2) Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von dieser oder diesem bestimmte, an der Schule tätige Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien oder des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen, die zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtigt ist, es sei denn, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde ersetzt durch Beitritt zum Fachausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(3) Prüferin oder Prüfer soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase oder beim Kolloquium die betreuende Lehrkraft sein. Sie oder er soll eine Lehrkraft des Lehramtes an Gymnasien oder eine Lehrkraft des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtigt ist, sein. Wurde die Berechtigung zum Unterricht in dem Fach in der Sekundarstufe II durch eine Weiterbildung erworben, bedarf es für die Übernahme der Prüfungsfunktion einer gesonderten Genehmigung durch die Schulaufsicht. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Prüfung für eine vorhandene Lerngruppe sonst nicht in zumutbarer Weise durchführbar ist, kann die Schule mit Genehmigung der Schulaufsicht eine andere fachkundige Lehrkraft mit der Übernahme der Prüfungsfunktion betrauen. Im Falle der Verhinderung bestimmt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission eine andere Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für dieses Fach zur Prüferin oder zum Prüfer.
(4) Schriftführerin oder Schriftführer sind Lehrkräfte des Lehramtes an Gymnasien oder Lehrkräfte des Lehramtes an Gemeinschaftsschulen, die in dem jeweiligen Fach zum Unterricht in der Sekundarstufe II berechtigt sind. Im Ausnahmefall können auch andere fachkundige Lehrkräfte eingesetzt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird von der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission berufen.
(5) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Nur die Mitglieder des Fachausschusses sind stimmberechtigt; sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Hinsichtlich des Ausschlusses von Personen bei der Beratung und Beschlussfassung gilt § 81 des Landesverwaltungsgesetzes.
(6) Gegen die Entscheidungen des Fachausschusses kann dessen Vorsitzende oder Vorsitzender Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Abiturprüfungskommission.

§ 24 Verfahren der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie dauert in der Regel 20 Minuten. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, umfasst die Prüfung einen fachpraktischen und einen theoretischen (mündlichen) Teil. Im Fach Darstellendes Spiel umfasst die mündliche Prüfung einen fachpraktischen Teil mit Ergebnispräsentation und kurzem Gespräch und einen theoretischen (mündlichen) Teil. Der fachpraktische Teil kann jeweils zeitlich vorgezogen werden.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Aufgaben, die dem Prüfling zur Vorbereitung schriftlich vorgelegt werden. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses kann eine Änderung der Aufgabenstellung verlangen. Die Aufgaben, die unterrichtlichen Voraussetzungen und die sich daraus ergebenden fachlichen Anforderungen der Aufgaben werden den Mitgliedern des Fachausschusses drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Fachanforderungen und Lehrplänen für die Oberstufe. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise der Qualifikationsphase oder der schriftlichen Prüfung sein. Sie darf sich nicht auf Sachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten § 16 Absatz 3 SchulG und die aufgrund von § 16 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 SchulG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Prüflinge bereiten sich unter Aufsicht einer Lehrkraft vor. Zur Vorbereitung darf der Prüfling nur das von der Schule gestellte Papier und die genehmigten Hilfsmittel benutzen. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. Mit Genehmigung der Abiturprüfungskommission darf die Vorbereitungszeit auf höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn dies für experimentelle oder gestalterische Aufgaben notwendig ist. Bei experimentellen Aufgaben übernimmt eine fachkundige Lehrkraft die Aufsicht und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
(4) Der Prüfling behandelt die ihm gestellten Aufgaben in selbst gewählter Reihenfolge zunächst in freiem Vortrag, bei dem er seine während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen benutzen kann. In einem anschließenden Prüfungsgespräch soll er ergänzende oder weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sowie im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 3 die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und die Schulleiterin oder der Schulleiter können in die Prüfung eingreifen. Sie achten darauf, dass beide Aufgaben in angemessenem Umfang geprüft werden. Wenn der Verlauf der Prüfung es nahelegt, kann die oder der Vorsitzende des Fachausschusses zulassen, dass sich auch andere Mitglieder am Prüfungsgespräch beteiligen.

§ 25 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Nach jeder mündlichen Prüfung berät der Fachausschuss über Note und Punktwert. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt zunächst eine Note vor, die protokolliert wird. Andere fachkundige Lehrkräfte, die bei der mündlichen Prüfung anwesend sind, können von der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses über ihre Beurteilung der mündlichen Leistung befragt werden. Nach der Beratung gibt jedes Mitglied, beginnend mit der Prüferin oder dem Prüfer, seine endgültige Bewertung in Note und Punktzahl an.
(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der nach Absatz 1 Satz 4 mit Mehrheit der Mitglieder festgesetzte Punktwert. Kommt diese für einen bestimmten Punktwert nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Fachausschusses unter Berücksichtigung der genannten Punktzahlen und der vorgetragenen Argumente das Ergebnis der Prüfung fest.
(3) Im Ausnahmefall können dem Prüfling auf Vorschlag des Fachausschusses und mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission oder auf deren oder dessen Vorschlag neue Aufgaben gestellt werden.

§ 26 Teilnahme und Anwesenheit Dritter an den mündlichen Prüfungen

(1) Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an den allgemeinen Beratungen, den mündlichen Prüfungen und den Beratungen in den Fachausschüssen teilnehmen.
(2) Bei der mündlichen Abiturprüfung können
1.
insgesamt bis zu zwei, bei einem besonderen Bedarf bis zu vier Schülerinnen und Schüler des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase und im Ausnahmefall der Einführungsphase,
2.
Schülerinnen und Schüler im ersten Abiturjahrgang an einer anderen Schule,
3.
bis zu je zwei Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirates und des Schulträgers
anwesend sein. Voraussetzung ist jeweils, dass der Prüfling eingewilligt hat und kein Ausschlussgrund nach § 81 Landesverwaltungsgesetz vorliegt. Mit Zustimmung der Abiturprüfungskommission oder auf Einladung der Schulaufsichtsbehörde können Lehrkräfte anderer Schulen an der mündlichen Prüfung teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulelternbeirates, des Schulträgers und die Lehrkräfte können auch in den Beratungen über die Prüfungen anwesend sein.

§ 27 Präsentationsprüfung

(1) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält die Aufgabe für die Präsentation so, dass sie oder er vier Schulwochen Zeit zur Bearbeitung hat. Die Präsentationsprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Spätestens zehn Tage vor dem Kolloquium muss eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation mit allen Präsentationsinhalten der Prüferin oder dem Prüfer übergeben werden. Sie ist nicht Grundlage der Beurteilung, sondern dient der Vorbereitung des Kolloquiums. Das Kolloquium findet vor dem Fachausschuss statt.
(3) Die Präsentationsprüfung gliedert sich in die selbstständige Präsentation durch die Schülerin oder den Schüler und das Kolloquium. Die selbstständige Präsentation umfasst höchstens zehn Minuten, das Kolloquium mindestens 20 Minuten.
(4) § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 26 finden entsprechende Anwendung.

§ 28 Besondere Lernleistung

(1) Eine besondere Lernleistung kann entweder als eine der Leistungen des Blocks I gemäß § 32 Absatz 3 oder als zusätzliche Prüfungsleistung gemäß § 33 (Block II) ins Abitur eingebracht werden. Die Arbeit an der besonderen Lernleistung wird von einer Lehrkraft der Schule betreut. Die Arbeit ist auf ein Jahr begrenzt. Die Schule legt den Abgabetermin fest. Der Beginn der Arbeit sowie der Abgabetermin müssen in der schriftlichen Dokumentation vermerkt werden. Lässt sich die besondere Lernleistung einem Aufgabenfeld zuordnen, gilt sie gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 als Abiturprüfungsfach.
(2) Die schriftliche Dokumentation soll nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Seiten umfassen. Die Schülerin oder der Schüler fügt auf einem gesonderten Blatt die mit Unterschrift versehene Versicherung bei, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt worden ist und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden sind. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen, die im Rahmen von Bundeswettbewerben erbracht werden, wird durch Erlass geregelt.
(3) Gruppenarbeiten sind nicht zulässig; die individuelle besondere Lernleistung kann aber aus der gemeinsamen Beschäftigung mehrerer Schülerinnen oder Schüler mit einem Problem oder Projekt erwachsen und in eine individuelle besondere Lernleistung münden.

§ 29 Bewertung der besonderen Lernleistung

(1) Für die Bewertung der besonderen Lernleistung wird ein Bewertungsausschuss nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 bis 4 gebildet. Ihm gehört eine Fachlehrkraft als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter an. Diese Fachlehrkraft ist im Kolloquium Schriftführerin oder Schriftführer. Darüber hinaus kann dem Bewertungsausschuss die Hochschullehrkraft angehören, die die Erbringung der besonderen Lernleistung mit betreut hat. Sie nimmt mit beratender Stimme teil. In jedem Fall soll eine Hochschullehrkraft, die eine besondere Lernleistung mit betreut hat, einen Beurteilungsvorschlag formulieren, der in eine Bewertung nach Maßstäben der Hochschule mündet. Die Bestimmungen des § 19 gelten entsprechend. Der Bewertungsausschuss stellt auch fest, ob die besondere Lernleistung oder wesentliche Teile von ihr nicht bereits anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet worden sind.
(2) Das Kolloquium vor dem Bewertungsausschuss findet zwei bis fünf Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens aber bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Es dauert 30 Minuten. § 26 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Bewertung der besonderen Lernleistung ergibt sich aus der schriftlichen Dokumentation und gegebenenfalls dem Produkt und der Präsentation im Kolloquium. Der Ausschuss bezieht den Beurteilungsbeitrag der Hochschullehrkraft bei der Notenfindung ein. Die Bewertung der schriftlichen Dokumentation wird dem Prüfling spätestens eine Woche vor dem Kolloquium mitgeteilt. Die Teilnoten werden protokolliert, die Gesamtnote wird in freier Notenfindung ermittelt.
(4) Die Note der besonderen Lernleistung wird der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach der Beratung der Bewertungskommission im Anschluss an das Kolloquium mitgeteilt. Stellt die Bewertungskommission fest, dass die „besondere Lernleistung“ nicht selbstständig angefertigt wurde, wird gemäß § 34 Absatz 3 verfahren.

Abschnitt 4 Ergebnis der Abiturprüfung

§ 30 Bestehen und Nichtbestehen, Wiederholungsprüfung

(1) Die Abiturprüfung hat bestanden, wer die Voraussetzungen der §§ 31 bis 33 erfüllt. Vor der Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen wird der Prüfling, sofern er dies wünscht, von der Abiturprüfungskommission angehört.
(2) Vor Abschluss der Sitzung der Abiturprüfungskommission darf den Prüflingen weder das Gesamtergebnis noch ein Teilergebnis der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Die Beschlussfassung und Mitteilung kann jedoch vorgezogen werden, wenn sich im Verlauf der Prüfungen herausstellt, dass ein Prüfling nicht mehr bestehen kann.
(3) Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt den Prüflingen das Ergebnis der Abiturprüfung mit. Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden. Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten zusätzlich eine schriftliche Mitteilung, gegebenenfalls auch die Eltern (§ 31 SchulG).
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abiturzeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Die Durchschnittsnote ist nach Anlage 2 zu bilden. In Abschnitt I des Abiturzeugnisses sind die Bewertungen aller pflichtgemäß unterrichteten Fächer einzutragen, auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Ergebnisse weiterer unterrichteter Fächer außerhalb der Unterrichtspflicht. Die Bewertungen von Fächern, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Das am Ende der Qualifikationsphase in den Fremdsprachen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ (GER) erreichte Niveau wird entsprechend den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA) auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase in der Summe mindestens 10 Punkte erreicht wurden. Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Abiturzeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Fachanforderungen und Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.
(5) Schülerinnen und Schüler, die nach nicht bestandener Abiturprüfung die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nach erstmals nicht bestandener Abiturprüfung die Schule weiter besuchen will, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück. Die nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die erneute Meldung zur Abiturprüfung muss zwei Schulhalbjahre nach der Meldung zur Abiturprüfung, die nicht bestanden wurde, erfolgen. Maßgebend für den Nachweis bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung sind die Leistungen des wiederholten dritten und vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase.

§ 31 Grundsätze der Ermittlung der Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
1.
bestimmter Halbjahresleistungen in den Fächern (Block I) und
2.
der Abiturprüfung (Block II).
(2) Die Leistungskriterien beider Blöcke müssen unabhängig voneinander erfüllt werden. Ein Punktausgleich zwischen den zwei Blöcken erfolgt nicht. Ein Ergebnis kann nur einmal eingebracht werden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen.
(3) Im Block I können maximal 600 Punkte erreicht werden, im Block II 300. Aus den in Block I und II erreichten addierten Punktzahlen wird die Abiturdurchschnittsnote nach der Umrechnungstabelle in Anlage 2 errechnet. Die Berechnung der Punktzahl in Block I und II erfolgt nach den Berechnungsformeln in Anlage 4.

§ 32 Berechnung von Block I

(1) In Block I gehen 36 in den vier Schulhalbjahren erzielte Einzelergebnisse aus der Qualifikationsphase ein. Eines dieser Einzelergebnisse kann eine besondere Lernleistung sein (§ 28 Absatz 1). Die Einzelergebnisse werden nach der Formel in Anlage 4 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 29 mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Keine der Leistungen darf 0 Punkte betragen.
(2) In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse der Qualifikationsphase aus vier Schulhalbjahren
1.
in jedem Abiturprüfungsfach und
2.
in dem Kernfach, das auf grundlegendem Niveau belegt worden ist;
darüber hinaus ist sicherzustellen, dass darunter sich befinden
1.
vier Ergebnisse aus einer Naturwissenschaft,
2.
ein Ergebnis aus dem Profilseminar oder dem Fach, das gemäß § 8 anstelle des Profilseminars belegt worden ist,
3.
ein Ergebnis aus dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel),
4.
im Fall einer neu begonnenen zweiten Fremdsprache gemäß § 9 Absatz 5 zwei Ergebnisse dieser Fremdsprache aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase,
5.
vier Ergebnisse Geschichte,
6.
zwei Ergebnisse aus der Fächergruppe Geographie und Wirtschaft/Politik,
7.
zwei Ergebnisse Religion oder Philosophie.
(3) Um auf die Gesamtzahl von 36 Einzelergebnissen in Block I zu kommen, kann sich die Schülerin oder der Schüler weitere Leistungen aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase frei auswählen. Darunter können maximal drei Ergebnisse aus dem Fach Sport einfließen, sofern Sport nicht Prüfungsfach ist. Soweit sich aus der Fächerwahl der Schülerin oder des Schülers ergibt, dass sie oder er abweichend von Absatz 1 Satz 1 mehr als 36 Einzelergebnisse einbringen muss, um alle Bedingungen gemäß Absatz 2 zu erfüllen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Berechnung mit der Formel in Anlage 4 mit der entsprechenden Zahl an eingebrachten Ergebnissen durchgeführt.
(4) Die Schülerinnen und Schüler teilen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase schriftlich mit, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation eingehen sollen.

§ 33 Berechnung von Block II

(1) In Block II gehen die Leistungen der einzelnen Prüfungen gemäß § 13 gleich gewichtet ein. Dies gilt nicht für eine besondere Lernleistung, wenn diese als Einzelergebnis gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 Block I eingeht.
(2) Die Leistungen werden nach der Formel in Anlage 4 in Punkte umgerechnet. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden. Dabei müssen im Fall von vier Prüfungen in mindestens zwei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden. Im Fall von fünf Prüfungen müssen in mindestens drei Prüfungen jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung erzielt werden.
(3) Wird eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, werden bei der Festlegung der Prüfungsleistung die Punktzahl der schriftlichen Leistung und die Punktzahl der mündlichen Leistung im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Bei nicht ganzzahligen Werten wird nach Multiplikation mit dem Faktor 4 oder 5 gemäß der Anlage 2.1 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet; das heißt, ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.

Abschnitt 5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 34 Besondere Vorkommnisse

(1) Erkrankt ein Prüfling unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung, kann er auf Beschluss der Abiturprüfungskommission bei unverzüglicher Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich ein Prüfling wegen Krankheit unfähig zur Prüfung fühlt, kann er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgaben geltend machen. Eine ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann in Zweifelsfällen vom Prüfling die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ein Prüfling
1.
nach Meldung zur schriftlichen Prüfung aus Gründen zurücktritt, die er selbst zu vertreten hat;
2.
Teile der schriftlichen oder mündlichen Prüfung aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, versäumt;
3.
die Aufgaben unbearbeitet zurückgibt;
4.
von der Prüfung nach Absatz 3 oder 4 ausgeschlossen wird.
(3) Die Abiturprüfungskommission kann für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung der Abiturprüfungskommission fort.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er durch die Abiturprüfungskommission von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

§ 35 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen der Abiturprüfungskommission und der Fachausschüsse einschließlich der fachpraktischen Prüfung im Fach Sport sowie über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Den Niederschriften der Sprechprüfungen, der mündlichen Prüfungen, Präsentationen und Kolloquien vor den Fachausschüssen muss neben dem Verlauf auch die Ermittlung des Ergebnisses nach § 25 Absatz 1 und 2 zu entnehmen sein.
(3) Die Niederschriften sind von den jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführerinnen und Schriftführern, bei schriftlichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen.

§ 36 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler der Oberstufe können am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erwerben. Wenn sie die Schule ohne Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife verlassen, wird ihnen auf Antrag hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Wird ein Schuljahr oder ein Schulhalbjahr wiederholt, gelten die Ergebnisse der Wiederholung. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs der Oberstufe beansprucht werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) ist, dass die Schülerin oder der Schüler
1.
Unterricht in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase erhalten hat,
2.
in 17 Halbjahresleistungen mindestens 85 Punkte erzielt hat, in elf mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung,
3.
bei den Ergebnissen, die aus dem Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau stammen, mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse mit je fünf Punkten in einfacher Wertung erreicht hat und
4.
in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht hat.
(3) Unter den nach Absatz 2 anzurechnenden Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein aus:
1.
Deutsch,
2.
einer fortgeführten Fremdsprache,
3.
Geschichte,
4.
Wirtschaft/Politik oder Geographie, wobei die für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) herangezogenen Schulhalbjahre beide vertreten sein müssen,
5.
Mathematik,
6.
einer Naturwissenschaft,
7.
dem Profilfach
und eine Halbjahresleistung aus:
1.
Religion oder Philosophie,
2.
dem ästhetischen Bereich (Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel).
In einem Fach können höchstens zwei Leistungen angerechnet werden. Leistungen, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden. Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung angerechnet werden.
(4) Schülerinnen oder Schüler, die am Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen und nicht um eine Jahrgangsstufe zurücktreten müssen, können am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase die Fachhochschulreife erwerben, wenn sie diese Bedingungen, einschließlich der Unterrichtsverpflichtungen in den Fächern der drei Aufgabenfelder, allein mit den Leistungen des zweiten und dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase erfüllen. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Schülerinnen und Schüler am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase entsprechend hinsichtlich der im dritten und vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase erbrachten Leistungen. Statt der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannten Fremdsprache kann auch die in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache eingebracht werden; die Leistungen müssen dann jedoch aus dem dritten und vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase stammen.
(5) Auch für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 4 den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, bleiben die Unterrichtsverpflichtungen nach § 9 unberührt.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die um eine Jahrgangsstufe zurücktreten, ohne die Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt zu haben, dürfen nur Fächer zur Feststellung der Fachhochschulreife herangezogen werden, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden. Bei Rücktritt am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase setzt der Erwerb der Fachhochschulreife die Wiederholung des ganzen Schuljahres voraus, bei späterem Rücktritt ist ihr Erwerb bereits nach einem wiederholten Schulhalbjahr möglich.

§ 37 Bewertung des schulischen Teils der Fachhochschule

(1) Aus der Bewertung der nach § 36 Absatz 2 und 3 anzurechnenden Leistungen wird nach Anlage 6 eine Gesamtpunktzahl und nach Anlage 6.1 eine Durchschnittsnote ermittelt.
(2) Die erreichte Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird nach der Formel in Anlage 6 ermittelt. Die Gesamtpunktzahl, die sich aus der Bewertung der Ergebnisse der Qualifikationsphase nach § 36 Absatz 2 ergibt, wird entsprechend der Anlage 6.1 in die Durchschnittsnote N umgerechnet; mindestens 95, höchstens 285 Punkte sind zu erzielen. Eine Punktzahl über 260 ergibt die Durchschnittsnote 1,0. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(3) Falls Lateinkenntnisse oder Griechischkenntnisse erworben wurden, ist das im Zeugnis zu vermerken. Die Bedingungen für die Zuerkennung dieses Vermerks richten sich nach den Fachanforderungen und Lehrplänen für die Fächer Latein und Griechisch.

§ 38 Nachweis des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife

Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
2.
ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
3.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

§ 39 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6.1 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Übergangsbestimmung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2021/22 im ersten oder zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase befinden, und für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2022/23 im zweiten Schuljahr der Qualifikationsphase befinden, gelten ausschließlich die Vorschriften der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Juli 2018 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 12a Absatz 5 für das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 20 Absatz 6 der schriftliche Teil mit 80 Prozent und die Sprechprüfung mit 20 Prozent gewichtet werden.
(2) § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 30 Absatz 5 Satz 2 stehen nicht entgegen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der das zweite Schulleistungsjahr der Qualifikationsphase eines Gymnasiums mit einem achtjährigen Bildungsgang (acht Schulleistungsjahre in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden dreijährigen Oberstufe) besucht hat, welches zum Schuljahr 2019/20 allein den neunjährigen Bildungsgang eingeführt hat, zum 1. August 2025 in das erste Schulleistungsjahr der Qualifikationsphase auf Antrag zurücktritt. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 36 Absatz 1 Satz 3 darf eine Schülerin oder ein Schüler im Fall der Wiederholung beider Schulleistungsjahre oder nur des ersten Schulleistungsjahres der Qualifikationsphase nach Satz 1 entscheiden, von welchem der beiden besuchten Schuljahre des ersten Schulleistungsjahres der Qualifikationsphase die beiden Zeugnisse gelten.
(3) Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der das erste Schulhalbjahr des zweiten Schulleistungsjahres der Qualifikationsphase eines Gymnasiums mit einem achtjährigen Bildungsgang besucht hat, welches zum Schuljahr 2019/20 allein den neunjährigen Bildungsgang eingeführt hat, zum 1. Februar 2025 in das zweite Schulhalbjahr der Eingangsphase zurücktreten. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 2 und § 36 Absatz 1 Satz 3 darf die Schülerin oder der Schüler im Fall eines Rücktrittes nach Satz 1 entscheiden, von welchem der beiden besuchten Schulhalbjahre des ersten Schulhalbjahres des ersten Schulleistungsjahres der Qualifikationsphase das Zeugnis gilt.
(4) Abweichend von § 30 Absatz 5 Satz 4 muss bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der ein Gymnasium mit einem achtjährigen Bildungsgang besucht, welches zum Schuljahr 2019/20 allein den neunjährigen Bildungsgang eingeführt hat, die erneute Meldung zur Abiturprüfung zwei Schuljahre nach der Meldung zur Abiturprüfung des Jahres 2025, die nicht bestanden wurde, erfolgen.
(5) Abweichend von § 32 Absatz 2 Halbsatz 2 Nummer 2 wird bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der im Schuljahr 2022/23 das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase eines Gymnasiums besucht, im Fall der Wiederholung des zweiten Schulleistungsjahres der Qualifikationsphase das Ergebnis aus dem Profilseminar oder des zusätzlichen Faches durch das Ergebnis eines ansonsten nicht in den Block I gemäß § 32 Absatz 2 einzubringenden Faches eines Schulhalbjahres der Qualifikationsphase ersetzt, wenn das Profilseminar oder das zusätzliche Fach in der Schule gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 nur im ersten und zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet wird. Die Schülerin oder der Schüler wählt das ansonsten nicht in den Block I einzubringende Fach eines Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus, welches im Abiturzeugnis als Bewertung eines pflichtgemäß unterrichteten Faches eingetragen wird; eine Bewertung des Profilseminars erfolgt im Abiturzeugnis nicht.
(6) Abweichend von § 5 Satz 3 und 4 und § 32 Absatz 2 Halbsatz 2 Nummer 2 wird bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der während des ersten Schulleistungsjahres der Qualifikationsphase im Schuljahr 2022/23 für einen Schulbesuch im Ausland beurlaubt worden ist, im Falle der Bewilligung eines Antrages gemäß § 5 Satz 1 Nummer 2 das Ergebnis aus dem Profilseminar oder des zusätzlichen Faches durch das Ergebnis eines ansonsten nicht in den Block I gemäß § 32 Absatz 2 einzubringenden Faches eines Schulhalbjahres der Qualifikationsphase ersetzt, wenn das Profilseminar oder das zusätzliche Fach in der Schule gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 nur im ersten und zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet wird. Die Schülerin oder der Schüler wählt das ansonsten nicht in den Block I einzubringende Fach eines Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus, welches im Abiturzeugnis als Bewertung eines pflichtgemäß unterrichteten Faches eingetragen wird; eine Bewertung des Profilseminars erfolgt im Abiturzeugnis nicht.

§ 41 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 210), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 23. Oktober 2020
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage 1

(zu § 30 Absatz 4 OAPVO)
Musterentwurf für das Formular des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife
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Anlage 2

(zu § 30 Absatz 4 OAPVO)
Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) auf der Grundlage von Ziffer 9 der Vereinbarung vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 15. Februar 2018.
Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0

Anlage 2.1

(zu § 31 Abs. 3 und § 33 Absatz 3 OAPVO)
Bildung eines Prüfergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1) nach Multiplikation
5 Prüfungsfächer (Faktor 4)
Ergebnis der mündlichen Prüfung
Ergebnis der schriftlichen Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
0 0 1 3 4 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20
1 3 4 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23
2 5 7 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25
3 8 9 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28
4 11 12 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31
5 13 15 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33
6 16 17 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36
7 19 20 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39
8 21 23 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41
9 24 25 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44
10 27 28 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47
11 29 31 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49
12 32 33 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52
13 35 36 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55
14 37 39 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55 56 57
15 40 41 43 44 45 47 48 49 51 52 53 55 56 57 59 60
4 Prüfungsfächer (Faktor 5)
Ergebnis der mündlichen Prüfung
Ergebnis der schriftlichen Prüfung 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
0 0 2 3 5 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25
1 3 5 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28
2 7 8 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32
3 10 12 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35
4 13 15 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38
5 17 18 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42
6 20 22 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45
7 23 25 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48
8 27 28 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52
9 30 32 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55
10 33 35 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58
11 37 38 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62
12 40 42 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65
13 43 45 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68
14 47 48 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68 70 72
15 50 52 53 55 57 58 60 62 63 65 67 68 70 72 73 75

Anlage 3

(zu § 30 Absatz 5 OAPVO)
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Anlage 4

(zu § 31 Absatz 3, § 32 Absätze 1 und 3, § 33 Absatz 2 OAPVO)
Berechnung der Gesamtqualifikation
Die Leistungen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase und die Leistungen der Abiturprüfung werden in ein Verhältnis 2:1 gesetzt. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block I maximal 600 Punkte und in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen. In der Gesamtqualifikation sind somit insgesamt höchstens 900 Punkte erreichbar und müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden.
1
Erläuterung zur Berechnung des Ergebnisses der Qualifikationsphase (Block I):
Bei maximal 15 Punkten in einem Fach pro Schulhalbjahr werden bei einfacher Gewichtung von 36 Schulhalbjahresergebnissen maximal 36 x 15 = 540 Punkte erreicht.
Damit in Block I 600 Punkte erreichbar sind, ist im Falle von 36 Schulhalbjahresleistungen die Punktsumme mit dem Faktor 40/36 zu multiplizieren. Bei mehr Schulhalbjahresleistungen ist der Faktor entsprechend anzupassen.
Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block I:
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, das heißt ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung (Block II):
Im Falle von vier Prüfungen werden die Ergebnisse jeder Prüfung fünffach, im Falle von fünf Prüfungen vierfach gewichtet. So ergibt sich für die Berechnung
bei vier Prüfungen:
E II
= 5xPF
1
+ 5xPF
2
+ 5xPF
3
+ 5xPF
4
bei fünf Prüfungen:
E II
= 4xPF
1
+ 4xPF
2
+ 4xPF
3
+ 4xPF
4
+ 4xPF
5
Dabei sind:
E II = (Gesamt-)Ergebnis Block II
PF = Erzielte Punkte in einer Prüfung.
Bei nichtganzzahligen Werten von PF wird nach Multiplikation mit dem Faktor 4 oder 5 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet, das heißt, ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.
Berechnung des Gesamtergebnisses (E):
E = E I + E II
Fußnoten
1)
Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 15. Februar 2018), Ziffer 9.3.2.

Anlage 5

(zu § 36 Absatz 1 OAPVO)
Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
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Abbildung

Anlage 6

(zu § 37 Absatz 1 und 2 OAPVO)
Formel zur Ermittlung der erreichten Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Berechung:
Dabei sind:
E = (Gesamt-)Ergebnis
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, d. h. ab der Dezimalen 5 wird aufgerundet.

Anlage 6.1

(zu § 37 Absatz 1 und 2 OAPVO)
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) auf der Grundlage von Ziffer 12 der Vereinbarung vom 7. Juli 1972 i.d.F. vom 15. Februar 2018.
Durchschnittsnote (N) aus der Formel
Punkte Durchschnittsnote
285 - 261 1,0
260 - 255 1,1
254 - 249 1,2
248 - 244 1,3
243 - 238 1,4
237 - 232 1,5
231 - 227 1,6
226 - 221 1,7
220 - 215 1,8
214 - 210 1,9
209 - 204 2,0
203 - 198 2,1
197 - 192 2,2
191 - 187 2,3
186 - 181 2,4
180 - 175 2,5
174 - 170 2,6
169 - 164 2,7
163 - 158 2,8
157 - 153 2,9
152 - 147 3,0
146 - 141 3,1
140 - 135 3,2
134 - 130 3,3
129 - 124 3,4
123 - 118 3,5
117 - 113 3,6
112 - 107 3,7
106 - 101 3,8
100 - 96 3,9
95 4,0
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