APVO-EW
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Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) Vom 6. Juli 2018

Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) Vom 6. Juli 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2022 bis 30.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert (LVO v. 30.08.2022, NBl. MBWFK Sch.-H. S. 360)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) vom 6. Juli 201831.07.2018 bis 30.07.2023
Eingangsformel31.07.2018 bis 30.07.2023
Inhaltsverzeichnis02.03.2022 bis 30.07.2023
Teil 131.07.2018 bis 30.07.2023
§ 1 - Allgemeines30.10.2021 bis 30.07.2023
Teil 2 - Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 2 - Personenkreis31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 3 - Zulassung zur Abiturprüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 4 - Abiturprüfungsfächer31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 5 - Abiturprüfungskommission01.08.2022 bis 30.07.2023
§ 6 - Durchführung der Abiturprüfung30.10.2021 bis 30.07.2023
§ 7 - Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 8 - Ermittlung der Gesamtqualifikation31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 9 - Erwerb der Fachhochschulreife31.07.2018 bis 30.07.2023
Teil 3 - Abiturprüfung an Waldorfschulen31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 10 - Personenkreis31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 11 - Zulassung zur Abiturprüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 12 - Abiturprüfungsfächer30.10.2021 bis 30.07.2023
§ 13 - Abiturprüfungskommission31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 14 - Durchführung der Abiturprüfung30.10.2021 bis 30.07.2023
§ 15 - Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 16 - Ermittlung der Gesamtqualifikation31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 17 - Erwerb der Fachhochschulreife31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 18 - Anlagen31.07.2018 bis 30.07.2023
Teil 4 - Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmung20.04.2020 bis 30.07.2023
§ 18a - Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/2202.03.2022 bis 30.07.2023
§ 18b - Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne schriftliche Abschlussprüfungen02.03.2022 bis 30.07.2023
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 131.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 1a31.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 231.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 331.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 3a31.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 431.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 531.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 631.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 731.07.2018 bis 30.07.2023
Aufgrund des § 140 Absatz 2 und des § 126 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1
§ 1Allgemeines
Teil 2 Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen
§ 2Personenkreis
§ 3Zulassung zur Abiturprüfung
§ 4Abiturprüfungsfächer
§ 5Abiturprüfungskommission
§ 6Durchführung der Abiturprüfung
§ 7Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung
§ 8Ermittlung der Gesamtqualifikation
§ 9Erwerb der Fachhochschulreife
Teil 3 Abiturprüfung an Waldorfschulen
§ 10Personenkreis
§ 11Zulassung zur Abiturprüfung
§ 12Abiturprüfungsfächer
§ 13Abiturprüfungskommission
§ 14Durchführung der Abiturprüfung
§ 15Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung
§ 16Ermittlung der Gesamtqualifikation
§ 17Erwerb der Fachhochschulreife
§ 18Anlagen
Teil 4 Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmung
§ 18aErwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22
§ 18bErwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne schriftliche Abschlussprüfungen
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Abiturprüfung für Personen, die weder eine öffentliche Schule noch eine nach § 116 SchulG anerkannte Ersatzschule besuchen, sowie für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen gelten folgende Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 23. Oktober 2020 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 388, ber. 2021 S. 7), geändert durch Verordnung vom 30. September 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 332) entsprechend: § 11 Absatz 2, § 14 Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 17 Absatz 3 und 4, § 18 Absatz 1, 3 und 4, §§ 19, 23 Absatz 5 und 6, §§ 24 bis 27, 34, 35. § 20 OAPVO gilt entsprechend mit den Maßgaben, dass der Fachausschuss für die Sprechprüfung gemäß § 5 Absatz 2 dieser Verordnung gebildet und die erbrachte Prüfungsleistung gemäß § 25 Absatz 1 und 2 OAPVO benotet wird. Sprechprüfungen werden auch in Prüfungen auf grundlegendem Anforderungsniveau durchgeführt. Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten an Waldorfschulen gelten außerdem §§ 28 und 29 OAPVO entsprechend.
(2) Für die Abiturprüfung an Beruflichen Schulen gilt die vorliegende Verordnung nicht.

Teil 2 Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen

§ 2 Personenkreis

Wer das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule mit diesem Bildungsabschluss oder einer Waldorfschule zu sein, kann sich der Abiturprüfung nach diesem Teil unterziehen, wenn sie oder er
1.
das 19. Lebensjahr vollendet hat,
2.
in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule mit dem Bildungsabschluss Abitur oder eines Kollegs gewesen ist,
3.
nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat,
4.
nicht bereits zweimal ohne Erfolg eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben versucht hat,
5.
nicht bereits einen gleichwertigen Abschluss erworben hat und
6.
ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein hat.
Von den Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 1 und Nummer 6 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

§ 3 Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt auf Antrag, der an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.
(2) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe des § 4 anzugeben,
1.
welche drei Fächer sie oder er als schriftlich zu prüfende Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau wählt,
2.
welches Fach sie oder er als weiteres schriftlich zu prüfendes Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau wählt,
3.
welche vier Fächer sie oder er als nur mündlich zu prüfende Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau wählt und
4.
ob sie oder er die Prüfung als Ganzes oder in zwei Abschnitten ablegen will.
Diese Angaben sind für die Prüfung bindend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde,
2.
ein mit Namen versehenes Lichtbild,
3.
ein Lebenslauf mit Bildungsgang,
4.
Angaben und Nachweise über Vorbereitung auf die Prüfung,
5.
eine beglaubigte Abschrift des Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule,
6.
eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, eine Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife zu erwerben, und
7.
eine amtliche Meldebescheinigung.
(4) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie Ort und Zeit der Prüfung mit.

§ 4 Abiturprüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung besteht aus acht Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden vier Fächer schriftlich und vier weitere nur mündlich geprüft.
(2) Prüfungsfächer können sein
1.
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Musik, Kunst,
2.
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld Geschichte, Geografie, Wirtschaft/Politik, Religion/Philosophie,
3.
im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld Mathematik, Physik, Chemie, Biologie.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird auch andere Fremdsprachen als Prüfungsfächer zulassen, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung stehen.
(4) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählen unter den schriftlich zu prüfenden Fächern drei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau. Darunter müssen sich zwei der Fächer Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache befinden.
(5) Die schriftliche Prüfung muss die Aufgabenfelder nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 abdecken.
(6) Pflichtfächer in der Prüfung sind Deutsch, ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen, darunter Englisch, Französisch oder Latein. Mathematik muss schriftliches Prüfungsfach sein.
(7) Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die Oberstufe, den Fachanforderungen sowie den Bildungsstandards und den Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz.

§ 5 Abiturprüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird eine Abiturprüfungskommission gebildet. Ihr gehören die oder der Vorsitzende sowie vier weitere Mitglieder an. Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestellt die Mitglieder. Sie müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien besitzen. Abweichend von Satz 4 ist die Mitgliedschaft in der Abiturprüfungskommission auch zulässig, wenn eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung nach § 117 Absatz 1 Schulgesetz für die Sekundarstufe II durch das für Bildung zuständige Ministerium erteilt worden ist. Die oder der Vorsitzende ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eines öffentlichen Gymnasiums, soweit nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt.
(2) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet, der aus drei Mitgliedern mit der Befähigung gemäß Absatz 1 Satz 4 wie folgt besteht:
1.
der oder dem Vorsitzenden;
2.
der Fachprüferin oder dem Fachprüfer;
3.
der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
(3) Den Vorsitz hat die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission oder eine von dieser oder diesem bestimmte Lehrkraft inne. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission setzt für das jeweilige Fach Lehrkräfte als Fachprüferin oder Fachprüfer und als Schriftführerin oder Schriftführer ein.
(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann einem Fachausschuss beitreten, indem sie oder er ein Mitglied gemäß Absatz 2 ersetzt.
(5) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Im Verhinderungsfall kann die oder der Vorsitzende Ersatzmitglieder bestellen. Bei Abstimmungen besteht die Pflicht zur Stimmabgabe. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 Durchführung der Abiturprüfung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Kernfächern zentral. In den anderen Fächern stellt die Prüflehrkraft die Aufgaben und legt sie der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor, soweit nicht durch Erlass der Schulaufsichtsbehörde für Teile der Prüfung eine zentrale Aufgabenstellung vorgesehen wird. Hat die Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Abiturprüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die Oberstufe. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten entnommen sein, die gemäß den Lehrplänen für die Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase unterrichtet werden. Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich an einer nicht anerkannten genehmigten Ersatzschule vorbereitet haben, dürfen die Aufgabenvorschläge keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen darstellen. Die Prüfungszeit beträgt in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens vier und höchstens fünf Zeitstunden. In den Prüfungsfächern auf grundlegendem Anforderungsniveau beträgt die Prüfungszeit mindestens drei und höchstens vier Zeitstunden. Die exakten Prüfungszeiten regelt die Schulaufsichtsbehörde fachspezifisch durch Erlass. Können die Prüflinge zwischen verschiedenen Aufgaben wählen, kann die Schulaufsichtsbehörde eine zusätzliche Auswahlzeit vorsehen, die 45 Minuten nicht überschreiten darf. Die Bearbeitungszeit setzt sich aus der Prüfungszeit und gegebenenfalls der Auswahlzeit zusammen. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde darf die Prüfungszeit zudem um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden, wenn es zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Abiturprüfung wird in zwei Abschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt höchstens ein Schuljahr. Am zweiten Abschnitt der Prüfung kann nur teilnehmen, wer den ersten absolviert hat.
(3) Im ersten Abschnitt werden die vier Fächer geprüft, in denen eine schriftliche Prüfung zu belegen ist. Im zweiten Abschnitt werden die vier Fächer mündlich geprüft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind.
(4) Die Abiturprüfungskommission kann in bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung ergänzend mündliche Prüfungen ansetzen. Dies ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mit Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ist in einem weiteren schriftlich geprüften Fach oder, wenn die Abiturprüfungskommission keine mündliche Prüfung angesetzt hat, in zwei schriftlich geprüften Fächern eine mündliche Prüfung durchzuführen.
(5) Wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat im ersten Prüfungsabschnitt in mehreren Fächern ergänzend mündlich geprüft, bestimmt sie oder er die Reihenfolge.
(6) Auf ihren oder seinen Antrag ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat von der gemäß Absatz 4 ergänzend festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission weist auf die Bedingungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 hin.
(7) Die Anträge der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind schriftlich eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten bei der oder dem Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission einzureichen. Die Meldung ist verbindlich.
(8) Termin und Reihenfolge der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
(9) Steht nach dem Ergebnis einer einzelnen Prüfung fest, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Bedingungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 1 nicht mehr erfüllen kann, ist die Abiturprüfung abzubrechen. § 7 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
(10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten können in einem Fach, das ausschließlich mündlich geprüft wird, eine Präsentationsprüfung gemäß § 27 OAPVO wählen.
(11) Wird in einem Fach schriftlich und mündlich geprüft, so wird das Gesamtergebnis des Faches zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsteilen gebildet. Ergibt sich dabei eine halbzahlige Punktzahl, wird aufgerundet.
(12) Für die Durchführung von Nachteilsausgleich und die Gewährung von Notenschutz gelten § 16 Absatz 3 SchulG und die aufgrund von § 16 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 SchulG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 7 Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfungskommission stellt Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung nach folgenden Grundsätzen fest:
1.
Der erste Abschnitt der Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf Punkte einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden,
2.
der zweite Abschnitt der Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens fünf Punkte einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(2) Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, erwirbt die allgemeine Hochschulreife. Hierüber wird ihr oder ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 2 OAPVO zu bilden ist.
(3) Den Nachweis von Latein- oder Griechischkenntnissen hat erbracht, wer in Latein oder Griechisch die Abiturprüfung schriftlich und mündlich abgelegt und dabei mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte einfacher Wertung) erhalten hat. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen werden. Der Nachweis wird im Zeugnis vermerkt.
(4) Wird der Nachweis geführt, dass Latein- oder Griechischkenntnisse bei einem zurückliegenden Schulbesuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule durch erfolgreiche Teilnahme an aufsteigendem Pflichtunterricht erworben wurden, kann das im Zeugnis vermerkt werden.
(5) Wer einen Abschnitt der Prüfung nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
(6) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 8 Ermittlung der Gesamtqualifikation

(1) Im ersten Abschnitt der Prüfung können höchstens 660 Punkte erreicht werden, indem in den vier Prüfungsfächern die Ergebnisse jeweils mit 11 multipliziert werden.
(2) Im zweiten Abschnitt der Prüfung können höchstens 240 Punkte durch eine vierfache Wertung der Punktergebnisse in den einzelnen Fächern erreicht werden.
(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich als Summe der Punkte aus den acht Prüfungsfächern gemäß Anlage 2.

§ 9 Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche die Mindestqualifikation nach § 7 Absatz 1 nicht erfüllen, ermittelt die oder der Vorsitzende der Abiturprüfungskommission, ob der schulische Teil der Fachhochschulreife bestanden ist. Dabei sind von den acht Prüfungsfächern sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft sowie ein gesellschaftswissenschaftliches Fach. Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn
1.
in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit 0 Punkten bewertet sind,
2.
in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache sowie einem naturwissenschaftlichen Fach insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und
3.
die Leistungen in mindestens vier der maßgeblichen sieben Fächer, darunter mindestens ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mit mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.
(2) Wer gemäß Absatz 1 den schulischen Teil der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 4 zu bilden ist.
(3) Die Zeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziffer 8.1 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 9. Juni 2017) erworben.“
(4) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
2.
ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
3.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

Teil 3 Abiturprüfung an Waldorfschulen

§ 10 Personenkreis

Die Abiturprüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes können Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ablegen, die eine nach § 115 Absatz 4 Satz 3 SchulG als Ersatzschule genehmigte Freie Waldorfschule besucht haben.

§ 11 Zulassung zur Abiturprüfung

(1) Die Zulassung zur Abiturprüfung erfolgt auf Antrag, der über die Schule an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. Der Antrag ist frühestens zum Ende eines Schulbesuches von 13 Jahren in aufsteigenden Klassen möglich. Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.
(2) Im Antrag ist unter Beachtung des § 4 anzugeben,
1.
welche drei Fächer als schriftlich zu prüfende Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählt werden,
2.
welches Fach als weiteres schriftlich zu prüfendes Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau gewählt wird,
3.
welche vier Fächer als mündlich zu prüfende Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau gewählt werden und
4.
in welchen beiden Fächern an die Stelle der mündlichen Abiturprüfungen die Leistungen des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 13 treten sollen.
Diese Angaben sind von der Schule zu bestätigen und für die Prüfung bindend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein mit Namen versehenes Lichtbild,
2.
ein Lebenslauf mit Bildungsgang,
3.
eine von der Schule erstellte Übersicht über die bisherigen Leistungen,
4.
eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, eine Fachhochschulreife oder Allgemeine Hochschulreife zu erwerben.
(4) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Abiturprüfung unwahrscheinlich erscheinen lassen.

§ 12 Abiturprüfungsfächer

(1) Die Abiturprüfung an Waldorfschulen besteht aus acht Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden vier Fächer schriftlich und vier weitere nur mündlich geprüft.
(2) Die Auswahl und Festlegung der Abiturprüfungsfächer richtet sich nach § 4 mit der Maßgabe, dass sich unter den vier schriftlich zu prüfenden Fächern zwei der Kernfächer Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache auf erhöhtem Anforderungsniveau befinden müssen.
(3) Über die in § 4 genannten Fächer hinaus können weitere in § 6 Absatz 1 OAPVO genannte Fächer als Prüfungsfächer zugelassen werden, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung stehen.
(4) Ist Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde an die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung eine besondere Fachprüfung treten, die einen kunstpraktischen oder musikpraktischen und einen schriftlichen Teil enthält.
(5) Das Fach Sport kann nicht als schriftliches Prüfungsfach zugelassen werden. Ist Sport mündliches Prüfungsfach, umfasst die Prüfung einen fachpraktischen und einen theoretischen (mündlichen) Teil. Der fachpraktische Teil kann zeitlich vorgezogen werden.
(6) § 4 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 13 Abiturprüfungskommission

§ 5 gilt entsprechend.

§ 14 Durchführung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung an Waldorfschulen wird in zwei Abschnitten abgelegt.
(2) § 6 Absatz 1, 4 bis 8, 10 bis 12 gilt entsprechend.
(3) In zwei Fächern des zweiten Prüfungsabschnitts wird auf eine Prüfung verzichtet, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 13 zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klasse den geforderten Leistungsstand erreicht hat. Trifft dies zu, wird in diesen Fächern die Leistungsbeurteilung der Lehrkraft übernommen, falls die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat keine zusätzliche Prüfung verlangt. Die Schule legt zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres fest, um welche Fächer es sich hier handeln soll. Dabei sind das nicht gewählte Fach gemäß § 4 Absatz 4 und die weitere Fremdsprache ausgeschlossen. Wird eine mündliche Prüfung verlangt, ist allein die Prüfungsleistung zu berücksichtigen.
(4) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten können wahlweise eine „besondere Lernleistung“ gemäß §§ 28 und 29 OAPVO, die im Rahmen oder Umfang eines mindestens in zwei Schulhalbjahren unterrichteten Faches des 13. Jahrgangs erbracht wird, in die Abiturprüfung einbringen.
(5) Für die Festlegung der Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsteilen gelten die Anforderungen der Bildungsstandards und Lehrpläne für die Oberstufe, der Fachanforderungen sowie der Einheitlichen Prüfungsanforderungen der Kultusministerkonferenz gemäß der Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 9. Juni 2017).
(6) Zeigt das Ergebnis einer einzelnen Prüfung, dass die Bedingungen gemäß § 15 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 nicht mehr erfüllt werden können, ist die Abiturprüfung abzubrechen. § 7 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 15 Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfungskommission stellt Bestehen oder Nichtbestehen der Abiturprüfung nach folgenden Grundsätzen fest:
1.
Der erste Abschnitt der Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte (gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Lernleistung) erreicht wurden,
2.
der zweite Abschnitt der Prüfung ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde und wenn in mindestens zwei Fächern, darunter einem Prüfungsfach, jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erwirbt die allgemeine Hochschulreife. Hierüber wird ihr oder ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 2 OAPVO zu bilden ist.
(3) Wer einen Abschnitt der Prüfung nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem weiteren Jahr Unterricht an der Waldorfschule wiederholt werden. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 16 Ermittlung der Gesamtqualifikation

(1) Im ersten Abschnitt der Prüfung können höchstens 660 Punkte, bei Einbringung einer besonderen Lernleistung 600 Punkte erreicht werden, indem in den vier Prüfungsfächern die schriftlichen Ergebnisse jeweils mit 11, bei Einbringung der besonderen Lernleistung mit 10, multipliziert werden. Eine besondere Lernleistung kann maximal mit insgesamt 60 Punkten bei vierfacher Wertung eingebracht werden.
(2) Im zweiten Abschnitt der Prüfung können höchstens 240 Punkte durch eine vierfache Wertung der Punktergebnisse in den einzelnen Fächern erreicht werden. Wird auf eine mündliche Prüfung nach § 13 Absatz 4 verzichtet, werden die Punktzahlen der Leistungsbeurteilung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 jeweils vierfach gewertet.
(3) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich als Summe der Punkte aus den acht Prüfungsfächern gemäß Anlage 6.

§ 17 Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche die Mindestqualifikation nach § 15 Absatz 1 nicht erfüllen, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Der schulische Teil der Fachhochschulreife ist bestanden, wenn
1.
in den maßgeblichen Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit 0 Punkten bewertet sind,
2.
in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache sowie einem naturwissenschaftlichen Fach insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und
3.
die Leistungen in mindestens vier der maßgeblichen sieben Fächer, darunter mindestens ein Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mit mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.
(3) Wer gemäß Absatz 2 den schulischen Teil der Fachhochschulreife bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 ausgestellt. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 4 zu bilden ist.
(4) Die Zeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife gemäß Ziffer 9 der „Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 9. Juni 2017) erworben“.
(5) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
2.
ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
3.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

§ 18 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Teil 4 Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmung

§ 18a Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22

Für die Durchführung der Abschlussprüfungen zum Abitur im Schuljahr 2021/22 kann das für Bildung zuständige Ministerium in zeitlicher Hinsicht und in der Reihenfolge von Prüfungen von den sonst üblichen Prüfungsabläufen abweichende Vorgaben machen. Gleiches gilt für die Bekanntgabe von Ergebnissen aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen. Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2021/22 erforderlich ist, können Prüfungen auch an Samstagen und an Ferientagen einschließlich schulbezogener beweglicher Ferientage durchgeführt werden. Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 11 kann das für Bildung zuständige Ministerium eine zusätzliche Auswahl- oder Prüfungszeit vorsehen, die 45 Minuten nicht überschreiten darf.

§ 18b Erwerb des Abiturs im Schuljahr 2021/22 teilweise oder ganz ohne schriftliche Abschlussprüfungen

(1) Wird im Schuljahr 2021/22 durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums teilweise oder ganz auf die Durchführung oder die Berücksichtigung schriftlicher Prüfungen verzichtet, wird das Abitur auf der Grundlage der Ergebnisse aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen oder aus nur mündlichen Prüfungen zuerkannt.
(2) Um die Fächer der nicht erfolgten schriftlichen Prüfungen im Abschluss berücksichtigen zu können, dürfen Anzahl und Fächer der mündlichen Prüfungen nach Vorgabe des für Bildung zuständigen Ministeriums von dem sonst üblichen Prüfungsverfahren abweichen. Insbesondere können die vier schriftlichen Prüfungen durch mündliche Prüfungen in dem jeweiligen Fach ersetzt werden. Die Gesamtzahl der im sonst üblichen Prüfungsverfahren vorgesehenen Prüfungen darf nicht erhöht werden, wobei für jedes Fach nur jeweils eine Prüfung stattfinden kann. Die Prüfung in einem Fach, in dem der Prüfling im sonst üblichen Prüfungsverfahren nicht geprüft worden wäre, ist auszuschließen.
(3) § 14 Absatz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Prüfling entscheidet, ob die besondere Lernleistung weiterhin in die Gesamtqualifikation (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1) zum Bestehen des Abiturs eingebracht werden soll. Soweit das Kolloquium nicht stattgefunden hat, entfällt dieses ersatzlos. Die Bewertung der besonderen Lernleistung kann erfolgen, ohne dass der Bewertungsausschuss hierzu physisch zusammentritt.
(4) Das für Bildung zuständige Ministerium gibt die erforderlichen Vorgaben zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bekannt. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Prüflinge sowie der Prüferinnen und Prüfer zwingend erforderlich ist, können mündliche Prüfungen auch unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren durchgeführt werden, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können.
(5) § 1 bis § 5, § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 2, Absatz 9, 10 und 12, § 7 sowie § 9 finden entsprechende Anwendung, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich durchgeführter schriftlicher Prüfungen unverändert Anwendung finden. § 6 Absatz 3 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der in den jeweiligen Fächern vorgesehenen, aber nicht erfolgten schriftlichen Prüfungen mündliche Prüfungen durchgeführt werden können. Die Anlagen gemäß § 18 sind in einer den Anforderungen gemäß Satz 1 und Absatz 6 jeweils in Verbindung mit Absatz 1 und 2 angepassten Fassung zu verwenden.
(6) Ferner finden § 10, § 11, § 12 Absatz 3 und 4, § 13, § 14 Absatz 1, 3 bis 6 sowie § 15 bis § 17 entsprechende Anwendung, wobei die Vorschriften zur Abschlussprüfung hinsichtlich durchgeführter schriftlicher Prüfungen unverändert Anwendung finden; § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der in den jeweiligen Fächern vorgesehenen schriftlichen Prüfungen mündliche Prüfungen durchgeführt werden können. § 14 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf eine entsprechende Anwendung von § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie 10 bis 12 verwiesen wird. Soweit der fachpraktische Prüfungsteil im Fach Sport gemäß § 12 Absatz 5 nicht durchgeführt werden kann, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus dem Ergebnis des theoretischen (mündlichen) Prüfungsteils. Soweit nur in einer der gewählten Sportarten geprüft werden kann, findet der fachpraktische Prüfungsteil auf Antrag des Prüflings in dieser Sportart statt.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. Juli 2018
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage 1

Anlage 1a

Anlage 2

Zu § 8
Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbaren Höchstzahl von Punkten in der Externenprüfung
Faktor Gesamtqualifikation
1. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 11 165
2. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 11 165
3. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 11 165
4. schriftliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 11 165
5. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
6. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
8. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Insgesamt 60 900

Anlage 3

Anlage 3a

Anlage 4

Zu §§ 9 und 17
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Abiturprüfung für Externe und an Waldorfschulen aus der Punktzahl (P) nach der Formel
Punktzahl (P) Durchschnittsnote (N)
105 - 97 1,0
96 - 95 1,1
94 - 93 1,2
92 - 91 1,3
90 - 89 1,4
88 - 87 1,5
86 - 85 1,6
84 - 83 1,7
82 - 81 1,8
80 - 79 1,9
78 - 76 2,0
75 - 74 2,1
73 - 72 2,2
71 - 70 2,3
69 - 68 2,4
67 - 66 2,5
65 - 64 2,6
63 - 62 2,7
61 - 60 2,8
59 - 58 2,9
57 - 55 3,0
54 - 53 3,1
52 - 51 3,2
50 - 49 3,3
48 - 47 3,4
46 - 45 3,5
44 - 43 3,6
42 - 41 3,7
40 - 39 3,8
38 - 37 3,9
36 - 35 4,0

Anlage 5

Anlage 6

Zu § 16
Übersicht über die im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
a)
ohne besondere Lernleistung
Faktor Gesamtqualifikation
1. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 11 165
2. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 11 165
3. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 11 165
4. schriftliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 11 165
5. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
6. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
7. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau)1 4 60
8. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau)1 4 60
Insgesamt 60 900
b)
mit besonderer Lernleistung
Faktor Gesamtqualifikation
1. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150
2. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150
3. schriftliches Prüfungsfach (erhöhtes Anforderungsniveau) 10 150
4. schriftliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 10 150
5. besondere Lernleistung 4 50
6. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 50
7. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
8. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau)1 4 60
9. mündliches Prüfungsfach (grundlegendes Anforderungsniveau)1 4 60
Insgesamt 60 900
Fußnoten
1)
Kann gemäß § 14 Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) vom 6. Juli 2018 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.
Kann gemäß § 14 Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) vom 6. Juli 2018 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.
Kann gemäß § 14 Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) vom 6. Juli 2018 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.
Kann gemäß § 14 Absatz 3 Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) vom 6. Juli 2018 durch die Leistung des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 ersetzt werden.

Anlage 7

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