PflEVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein über die Anbietung und Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplarverordnung - PflEVO) Vom 30. August 2022

Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein über die Anbietung und Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplarverordnung - PflEVO) Vom 30. August 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein über die Anbietung und Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplarverordnung - PflEVO) vom 30. August 202223.09.2022
Eingangsformel23.09.2022
§ 1 - Zuständigkeit der Pflichtbibliotheken23.09.2022
§ 2 - Durchführung des Verfahrens23.09.2022
§ 3 - Anbietungspflicht, Festlegung von Zeitintervallen23.09.2022
§ 4 - Entschädigung23.09.2022
§ 5 - Ausnahmen von der Anbietungspflicht23.09.2022
§ 6 - Inkrafttreten23.09.2022
Aufgrund des § 11 Satz 1 des Bibliotheksgesetzes vom 30. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612, 619), verordnet das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1 Zuständigkeit der Pflichtbibliotheken

Medienwerke in körperlicher Form sind der Universitätsbibliothek Kiel, der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek und der Bibliothek der Hansestadt Lübeck (Pflichtbibliotheken) anzubieten. Die Sammelgebiete können in einer gemeinsamen Erklärung der Pflichtbibliotheken zur Sammlung von Pflichtexemplaren festgelegt werden. Medienwerke in unkörperlicher Form werden ausschließlich der Universitätsbibliothek Kiel angeboten.

§ 2 Durchführung des Verfahrens

Die Universitätsbibliothek Kiel behält sich die Auswahl der Medienwerke in unkörperlicher Form vor. Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerkes in unkörperlicher Form in die Sammlung der Universitätsbibliothek Kiel besteht nicht.

§ 3 Anbietungspflicht, Festlegung von Zeitintervallen

(1) Erscheint ein Medienwerk sowohl in körperlicher als auch in unkörperlicher Form, sind beide Formen anzubieten. Dies gilt auch für unkörperliche Medienwerke, die bereits in körperlicher Form erschienen sind. Ebenfalls anzubieten sind unkörperliche Medienwerke auf Publikationsservern von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Internet-Auftritte oder auf Webseiten veröffentlichte unkörperliche Medienwerke werden unbeschadet des § 10 Absatz 5 Satz 2 BiblG nur nach Aufforderung durch die Universitätsbibliothek Kiel gesammelt.
(2) Die Universitätsbibliothek Kiel kann für die Sammlung unkörperlicher Medienwerke, die Aktualisierungen unterliegen, Zeitintervalle für die Übermittlung oder Bereitstellung festlegen.

§ 4 Entschädigung

(1) Der Antrag auf einen angemessenen Zuschuss für Medienwerke in körperlicher Form im Fall des § 10 Absatz 2 BiblG ist spätestens mit Ablieferung des Werks bei der jeweiligen Pflichtbibliothek zu stellen und zu begründen. Dabei sind Angaben über Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Ladenpreis, gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis, zu machen.
(2) Ein Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die anbietungspflichtige Stelle zur Herstellung des Medienwerks einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten hat oder das Medienwerk im Printon-Demand-Verfahren hergestellt wird.

§ 5 Ausnahmen von der Anbietungspflicht

(1) Zusätzlich zu den in § 9 Absatz 3 BiblG genannten Ausnahmen sind von der Anbietungspflicht auch lediglich privaten Zwecken dienende unkörperliche Medienwerke befreit.
(2) Die Universitätsbibliothek Kiel kann auf die Sammlung unkörperlicher Medienwerke verzichten, wenn damit ein unverhältnismäßiger technischer Aufwand verbunden ist.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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