HGradVO
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Landesverordnung zur Führung ausländischer Hochschulgrade (Hochschulgradverordnung Ausland - HGradVO) Vom 13. September 2013

Landesverordnung zur Führung ausländischer Hochschulgrade (Hochschulgradverordnung Ausland - HGradVO) Vom 13. September 2013
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (LVO v. 01.09.2022, NBl. HS MBWFK Schl.-H. S. 52)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Führung ausländischer Hochschulgrade (Hochschulgradverordnung Ausland - HGradVO) vom 13. September 201301.01.2014
Eingangsformel01.01.2014
§ 128.09.2021
§ 224.09.2022
§ 325.09.2015
§ 401.01.2021
§ 501.01.2021
§ 601.01.2021
Aufgrund des § 57 Abs. 4 des Hochschulgesetzes (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34, ber. S. 67), verordnet das Ministerium für Bildung und Wissenschaft:

§ 1

(1) Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme der im Nordteil Zyperns erworbenen Hochschulgrade, oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden. Diese Regelung gilt entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen. Ausgenommen sind Ehrendoktortitel sowie Ehrenprofessortitel, soweit eine landesrechtliche Zuständigkeit hierfür vorliegt.
(2) Inhaberinnen oder Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Absatz 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß § 57 Abs. 1 HSG wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sogenannte Berufsdoktorate) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Bestimmungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.
(3)
1.
Inhaberinnen oder Inhaber von folgenden Doktorgraden
Russland: kandidat biologiceskich nauk
kandidat chimiceskich nauk
kandidat farmacevticeskich nauk
kandidat filologiceskich nauk
kandidat fiziko-matematiceskich nauk
kandidat geograficeskich nauk
kandidat geoiogo-mineralogiceskich nauk
kandidat iskusstvovedenija
kandidat medicinskich nauk
kandidat architektury
kandidat psichologiceskich nauk
kandidat selskochozjajstvennych nauk
kandidat techniceskich nauk
kandidat veterinarnych nauk
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Herkunftsbezeichnung führen.
2.
Inhaberinnen oder Inhaber von folgenden Doktorgraden
a) Australien: „Doctor of...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
b) Israel: „Doctor of...“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
c)Japan: „Doctor of...“ (hakushi...)
d)Kanada: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“
e) Vereinigte Staaten von Amerika: „Doctor of Philosophy“ - Abk.: „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Carnegie Foundation for the Advancement of Teaching als „R1: Doctoral Universities - Very high research activity“ oder als „R2: Doctoral Universities - High research activity“ (einzusehen unter https://carnegieclassifications.iu.edu/index.php) klassifiziert ist,
f) Vereinigtes Königreich: „Doctor of …“ mit jeweils unterschiedlicher Abkürzung
können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzungen die Abkürzung „Dr.“ jeweils ohne fachlichen Zusatz und Herkunftsbezeichnung führen. Diese Regelung gilt entsprechend für Professorentitel. Doktorate im Sinne von Nummer 2 sind, unabhängig von ihrer originalsprachlichen Bezeichnung im Herkunftsstaat, Grade, die auf der Grundlage eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben werden und der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation entsprechen.
(4) Inhaberinnen oder Inhaber eines Professorentitels aus einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen die akademische Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ ohne Zusatz nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis mit einer anerkannten ausländischen Hochschule führen; im Falle eines Ausscheidens vor Erreichen der Altersgrenze gilt dies nur nach einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professorin oder Professor, deren Dauer mindestens der Tätigkeitsdauer inländischer Professoren für den Erhalt der Bezeichnung nach dem Hochschulgesetz entspricht. Dies gilt nicht für ausländische Professorentitel, die hiesigen Gastprofessuren, Honorarprofessuren oder Ehrenprofessuren vergleichbar sind.
(5) Russische Kandidatengrade im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 müssen von der staatlichen „Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija i nauki Rossijskoj Federacii“ (russische Abkürzung: VAK)/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation (aktuelle Bezeichnung seit 2007) oder einer ihrer Vorgängereinrichtungen verliehen worden sein. Diese sind:
bis 1991:
„Vyssaja attestacionnaja komissija pri Sovete Ministrov SSSR“/Oberste Attestationskommission beim Ministerrat der UdSSR,
1992 bis 1996:
„Vyssij attestacionnyj komitet Rossijskoj Federacii“/Oberstes Attestationskomitee der Russischen Föderation,
1997 bis 2001:
„Gosudarstvennyj vyssij attestacionnyj komitet Rossijskoj Federacii“/Staatliches Oberstes Attestationskomitee der Russischen Föderation,
2001 bis 2006:
„Vyssaja attestacionnaja komissija Ministerstva obrazovanija Rossijskoj Federacii“/Oberste Attestationskommission des Ministeriums für Bildung der Russischen Föderation.

§ 2

Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich die Inhaberinnen oder Inhaber ausländischer Grade hinsichtlich der Form der Gradführung begünstigen, erhalten diese Regelungen den Vorrang.

§ 3

Ausländische Grade von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554), die über eine Bescheinigung nach § 15 BVFG verfügen, können auf Antrag in einen deutschen Grad umgewandelt werden, wenn dem ausländischen Grad Prüfungen oder Befähigungsnachweise zugrunde liegen, die entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich dieses Gesetzes materiell gleichwertig sind.

§ 4

(1) Die Führung der Hochschulbezeichnung oder einer im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung der Hochschulbezeichnung einer anerkannten ausländischen Hochschule ist zulässig, wenn die Angabe unter Nutzung derselben Schriftart, -typ, -attribut, -farbe, -größe und ohne erweiterte Textabstände zum verliehenen Titel angegeben wird.
(2) Die Hochschulbezeichnung gemäß Absatz 1 ist rechts neben dem Namen oder mit einem deutlich als Stern gekennzeichneten Verweis auf die nachfolgende Zeile zu führen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für Personen, die die Angabe der verleihenden Hochschule nachweislich vor dem 15. Februar 2008 abweichend geführt haben.
(4) Die Form der Verleihung im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 1 HSG bezieht sich auch auf die Sprache der Verleihungsurkunde, durch die der ausländische Hochschulgrad nach dem Recht des Herkunftslandes originär verliehen wurde.
(5) Bei der wörtlichen Übersetzung gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 HSG handelt es sich um die deutsche Übersetzung.
(6) Als urkundlicher Nachweis der Berechtigung im Sinne von § 57 Absatz 5 Satz 3 HSG gilt die Vorlage der Verleihungsurkunde im Original. Studienabschlusszeugnisse, Zertifikate, das Diploma Supplement, Fächerlisten, Approbationsurkunden oder Bescheinigungen über die Mitgliedschaft in Kammern begründen keine Gradführungsberechtigung. Hiervon ausgenommen ist eine bis zur verspäteten Ausstellung der Verleihungsurkunde gültige vorläufige Bescheinigung der zuständigen ausländischen Stelle, die im verleihenden Land dieselben Berechtigungen wie der Titel selbst ermöglicht, sofern die offizielle Abschlussurkunde beantragt und der Titel im dortigen Titelregister eingetragen wurde.
(7) Die zuständige inländische Stelle ist berechtigt, über die Verleihungsurkunde im Original hinaus weitere Nachweise zur Prüfung der Führungsbefugnis anzufordern. Die titelführende Person ist zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 5

Hochschulgrade und Hochschultitel, die im Vereinigten Königreich bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 erworben wurden, werden als in einem Mitgliedsstaat der EU erworbene Hochschulgrade und Hochschultitel behandelt.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 13. September 2013
Prof. Dr. Waltraud Wende
Ministerin für Bildung und Wissenschaft
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