ÜAnlZustVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlZustVO) Vom 20. September 2022

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlZustVO) Vom 20. September 2022
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen und zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 20. September 2022 (GVOBl. S. 856)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlZustVO) vom 20. September 202221.10.2022
§ 121.10.2022

§ 1

(1) Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, ist die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162).
(2) Das für die Reaktorsicherheit zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Abschnitt 5 und §§ 32 und 33 ÜAnlG bei Anlagen, soweit diese notwendig sind zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage im Sinne des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530).
(3) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik-ZLS ist zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 ÜAnlG.
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