WVO-HBKG
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Landesverordnung über die Wahl zu den Kammerversammlungen der Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein sowie über die von den Kammerversammlungen durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammer - WVO-HBKG) Vom 5. Oktober 2022

Landesverordnung über die Wahl zu den Kammerversammlungen der Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein sowie über die von den Kammerversammlungen durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammer - WVO-HBKG) Vom 5. Oktober 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Wahl zu den Kammerversammlungen der Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein sowie über die von den Kammerversammlungen durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Ärzte-, Zahnärzte-, Apotheker- und Psychotherapeutenkammer - WVO-HBKG) vom 5. Oktober 202221.10.2022
Eingangsformel21.10.2022
Inhaltsverzeichnis21.10.2022
Teil 1 - Wahl zur Kammerversammlung21.10.2022
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen21.10.2022
§ 1 - Wahlvorstand, Wahlleitung21.10.2022
§ 2 - Wahlausschreiben21.10.2022
§ 3 - Wahlberechtigte, Wählerlisten21.10.2022
§ 4 - Beanstandung der Wählerlisten21.10.2022
§ 5 - Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder21.10.2022
§ 6 - Wahlvorschläge21.10.2022
§ 7 - Behandlung der Wahlvorschläge, ungültige Wahlvorschläge21.10.2022
§ 8 - Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen21.10.2022
§ 9 - Bezeichnung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, Wahlwerbung21.10.2022
§ 10 - Ausübung des Wahlrechts, Stimmabgabe21.10.2022
§ 11 - Briefwahl21.10.2022
§ 12 - Elektronische Stimmabgabe21.10.2022
§ 13 - Technische Bedingungen der elektronischen Wahl21.10.2022
§ 14 - Technische Anforderungen an die elektronische Wahl21.10.2022
§ 15 - Störungen der elektronischen Wahl21.10.2022
§ 16 - Ermittlung des Wahlergebnisses21.10.2022
§ 17 - Wahlniederschrift, Feststellung des Wahlergebnisses, Bekanntmachung21.10.2022
§ 18 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen21.10.2022
§ 19 - Ersatzmitglieder21.10.2022
§ 20 - Wahlanfechtung21.10.2022
§ 21 - Wiederholungswahl21.10.2022
Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein21.10.2022
§ 22 - Wahlzeit21.10.2022
§ 23 - Wahlkreise21.10.2022
§ 24 - Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer21.10.2022
§ 25 - Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer21.10.2022
Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein21.10.2022
§ 26 - Wahlzeit21.10.2022
§ 27 - Wahlkreise21.10.2022
§ 28 - Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer21.10.2022
§ 29 - Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer21.10.2022
Abschnitt 4 - Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein21.10.2022
§ 30 - Wahlzeit21.10.2022
§ 31 - Wahlkreise21.10.2022
§ 32 - Einzelwahlvorschläge für die Wahlzur Kammerversammlung der Apothekerkammer21.10.2022
§ 33 - Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer21.10.2022
Abschnitt 5 - Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein21.10.2022
§ 34 - Wahlzeit21.10.2022
§ 35 - Wahlkreise21.10.2022
§ 36 - Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer21.10.2022
§ 37 - Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer21.10.2022
Teil 2 - Wahl des Vorstandes21.10.2022
§ 38 - Wahlverfahren21.10.2022
§ 39 - Nachwahl von Vorstandsmitgliedern21.10.2022
Teil 3 - Übergangs- und Schlussbestimmungen21.10.2022
§ 40 - Bekanntmachungen21.10.2022
§ 41 - Fristen und Termine21.10.2022
§ 42 - Ergänzende Bestimmungen21.10.2022
§ 43 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten21.10.2022
Anlage - Gebietsbeschreibung der Wahlkreise21.10.2022
Aufgrund des § 20 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 489), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Wahl zur Kammerversammlung
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Wahlvorstand, Wahlleitung
§ 2Wahlausschreiben
§ 3Wahlberechtigte, Wählerlisten
§ 4Beanstandung der Wählerlisten
§ 5Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder
§ 6Wahlvorschläge
§ 7Behandlung der Wahlvorschläge, ungültige Wahlvorschläge
§ 8Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 9Bezeichnung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, Wahlwerbung
§ 10Ausübung des Wahlrechts, Stimmabgabe
§ 11Briefwahl
§ 12Elektronische Stimmabgabe
§ 13Technische Bedingungen der elektronischen Wahl
§ 14Technische Anforderungen an die elektronische Wahl
§ 15Störungen der elektronischen Wahl
§ 16Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 17Wahlniederschrift, Feststellung des Wahlergebnisses, Bekanntmachung
§ 18Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 19Ersatzmitglieder
§ 20Wahlanfechtung
§ 21Wiederholungswahl
Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein
§ 22Wahlzeit
§ 23Wahlkreise
§ 24Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer
§ 25Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer
Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
§ 26Wahlzeit
§ 27Wahlkreise
§ 28Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer
§ 29Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer
Abschnitt 4 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein
§ 30Wahlzeit
§ 31Wahlkreise
§ 32Einzelwahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer
§ 33Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer
Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein
§ 34Wahlzeit
§ 35Wahlkreise
§ 36Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer
§ 37Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer
Teil 2 Wahl des Vorstandes
§ 38Wahlverfahren
§ 39Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40Bekanntmachungen
§ 41Fristen und Termine
§ 42Ergänzende Bestimmungen
§ 43Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Teil 1 Wahl zur Kammerversammlung

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlvorstand, Wahlleitung

(1) Der Vorstand der Kammer bestellt einen Wahlvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht, von denen mindestens vier Mitglieder wahlberechtigte Kammermitglieder sein müssen. Alle Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen sich nicht selbst um die Wahl bewerben. Im Wahlvorstand der Apothekerkammer müssen mindestens je zwei selbständige und nichtselbständige Mitglieder sein. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes können Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Namen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes und ihre Funktionen sind vom Vorstand der Kammer bekannt zu machen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand der Kammer bestellt ein Mitglied des Wahlvorstandes zum wahlleitenden Mitglied sowie ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden wahlleitenden Mitglied. Das wahlleitende Mitglied führt den Vorsitz im Wahlvorstand (Wahlleitung).
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben der Wahlleitung drei weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag.
(4) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er lässt sich hierbei durch die Geschäftsstelle der Kammer unterstützen. Andere wahlberechtigte Mitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden. Sämtliche Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand oder der Wahlleitung sind an die Anschrift der Geschäftsstelle der Kammer zu richten.
(5) Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes sowie die von dem Wahlvorstand oder der Wahlleitung getroffenen Entscheidungen, Feststellungen und Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind von der Wahlleitung zu unterzeichnen.

§ 2 Wahlausschreiben

(1) Die Wahlleitung erlässt ein Wahlausschreiben, das spätestens acht Wochen vor Beginn der Wahlzeit bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der Kammer bis zum Ende der Wahlzeit auszuhängen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere
1.
Ort und Datum des Erlasses,
2.
Beginn und Ende der Wahlzeit (§§ 22, 26, 30 oder 34),
3.
die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Wählerlisten (§ 3 Absatz 6) zur Einsicht ausliegen,
4.
die Hinweise, dass nur Kammermitglieder wählen können, die in die Wählerlisten eingetragen sind (§ 10 Absatz 1), und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben (§ 4 Absatz 1) werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
5.
die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung (§ 5) und die sich daraus ergebende Stimmenzahl (§ 10 Absatz 3); bei der Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer ist die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe des Wahlkreises und die sich daraus ergebende Stimmenzahl anzugeben,
6.
die Aufforderung, Wahlvorschläge in der hierfür benannten Frist einzureichen (§ 6); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
7.
die Anforderungen an die Wahlvorschläge sowie deren Form und Übermittlung (§§ 6, 24, 28, 32, 36),
8.
die Mindestanzahl der sich um die Wahl bewerbenden Mitglieder je Wahlvorschlag (§§ 24, 28, 32 oder 36), sofern eine Mindestanzahl in den Besonderen Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 vorgesehen ist, sowie einen Hinweis auf die Mindestanzahl von Frauen und Männern, die erreicht werden soll, um eine verhältnismäßige Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung zu ermöglichen,
9.
den Hinweis, ob die Wahl als Briefwahl oder als elektronische Wahl stattfindet (§ 10 Absatz 2),
10.
Ort und Zeitpunkt der Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 16),
11.
den Hinweis auf das Widerspruchsrecht (§ 9 Absatz 3),
12.
den Hinweis auf die Art der Bekanntmachung (§ 40).
(2) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens kann die Wahlleitung jederzeit berichtigen.

§ 3 Wahlberechtigte, Wählerlisten

(1) Die Wahlleitung stellt zehn Wochen vor dem Beginn der Wahlzeit auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses die Anzahl der wahlberechtigten Kammermitglieder, ihre Verteilung auf die Kreise und innerhalb der Kreise auf die Geschlechter (weiblich, männlich oder divers) fest.
(2) Die Einteilung der Wahlkreise regeln die Besonderen Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5.
(3) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis richtet sich nach dem Ort der überwiegenden Berufsausübung, bei Mitgliedern ohne Berufsausübung nach der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 599). Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Wahlkreis ist der Stichtag, an welchem die Anzahl der Wahlberechtigten nach Absatz 1 festgestellt wurde. Lässt sich der zeitliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht eindeutig feststellen oder ist das wahlberechtigte Mitglied zu jeweils gleichen Anteilen in mehreren Wahlkreisen tätig, bestimmt das Mitglied den Hauptort der Berufsausübung.
(4) In Wählerlisten sollen die wahlberechtigten Mitglieder mit Familiennamen, Vornamen, Ort der überwiegenden Berufsausübung, bei Mitgliedern ohne Berufsausübung Ort der Hauptwohnung, Geburtsjahr und Geschlecht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden; Titel oder akademische Grade können ergänzend ausgewiesen werden. Mitglieder, die entsprechend § 22 Absatz 3 und § 45b Absatz 1 Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 909), weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, werden mit der Angabe „divers“ geführt.
(5) Innerhalb der Wählerlisten für die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer ist nach selbständigen und nach nichtselbständigen wahlberechtigten Mitgliedern zu trennen. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der selbständigen oder der nichtselbständigen Wahlberechtigten richtet sich bei nicht hauptberuflich tätigen wahlberechtigten Mitgliedern nach der zuletzt hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit; soweit keine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt worden ist, gehört das wahlberechtigte Mitglied der Gruppe der Nichtselbständigen an. Betreibt das wahlberechtigte Mitglied mehrere Apotheken in unterschiedlichen Wahlkreisen, richtet sich die Zugehörigkeit zum Wahlkreis nach dem Sitz der Hauptapotheke. Lässt sich der zeitliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eines angestellten wahlberechtigten Mitglieds nicht eindeutig feststellen oder ist dieses zu jeweils gleichen Anteilen in mehreren Wahlkreisen tätig, bestimmt das wahlberechtigte Mitglied den Hauptort der Berufsausübung.
(6) Die Wählerlisten sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Wahlzeit für eine Woche bei der Kammer während der Geschäftszeiten zur Einsicht auszulegen; sie können während dieser Zeit auch zusätzlich auf der Homepage der Kammer hinterlegt werden. In den Abschriften zur Einsichtnahme sind die Geburtsjahre der wahlberechtigten Mitglieder nicht enthalten. Die Einsichtnahme dient Kammermitgliedern zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Wählerlisten eingetragenen Daten.
(7) Die Wählerlisten sind zwei Wochen vor dem Beginn der Wahlzeit abzuschließen. Jedes endgültig eingetragene wahlberechtigte Mitglied erhält eine Bestätigung seiner Wahlberechtigung (Wahlausweis).

§ 4 Beanstandung der Wählerlisten

(1) Ein Kammermitglied, das die Wählerlisten nach § 3 Absatz 6 für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies durch Einspruch geltend machen. Der Einspruch ist spätestens eine Woche nach dem Ende der Auslagefrist der Wählerlisten gegenüber der Wahlleitung schriftlich oder zur Niederschrift geltend zu machen; der Einspruch ist zu begründen und Beweismittel sind vorzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet die Wahlleitung nach Ablauf der Einspruchsfrist. Wird dem Einspruch entsprochen, berichtigt die Wahlleitung die jeweilige Wählerliste. Entspricht die Wahlleitung dem Einspruch nicht, hat er über den zulässigen Rechtsbehelf der Beschwerde nach Absatz 3 zu belehren. Die von der Entscheidung betroffenen Kammermitglieder sind zu informieren.
(3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Wahlvorstand eingelegt werden. Die Entscheidung des Wahlvorstandes über die Beschwerde ist den Beteiligten bekannt zu geben. Die Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren endgültig.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten der Wählerlisten kann die Wahlleitung jederzeit berichtigen.

§ 5 Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder

(1) Die Wahlleitung stellt die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest. Zu diesem Zweck ermittelt sie die Anzahl der Wahlberechtigten in jedem Wahlkreis insgesamt und nach Geschlechtern getrennt auf der Grundlage der zehn Wochen vor dem Beginn der Wahlzeit festgestellten wahlberechtigten Kammermitglieder. Die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung wird nach dem Höchstzahlenverfahren nach d´Hondt auf die Wahlkreise verteilt. Hierfür wird die Reihenfolge der Höchstzahlen ermittelt, die sich aus der Teilung der Zahlen der wahlberechtigten Mitglieder in den Wahlkreisen durch 1, 2, 3 usw. ergibt. Ist bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.
(2) Bei der Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer ist nach der Berechnung nach Absatz 1 innerhalb der Wahlkreise noch zusätzlich nach den Gruppen der selbständigen und nichtselbständigen Mitglieder zu trennen und entsprechend zu verteilen.

§ 6 Wahlvorschläge

Jedes Kammermitglied kann einen Wahlvorschlag für den Wahlkreis oder bei der Wahl in Gruppen für die Gruppe des Wahlkreises seiner Zugehörigkeit nach § 3 Absatz 3 machen. Der Wahlvorschlag muss spätestens fünf Wochen vor dem Beginn der Wahlzeit bis 18.00 Uhr bei der Wahlleitung eingegangen sein. Anforderungen an die jeweiligen Wahlvorschläge bestimmen die Besonderen Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5.

§ 7 Behandlung der Wahlvorschläge, ungültige Wahlvorschläge

(1) Die Wahlleitung vermerkt auf allen Wahlvorschlägen den fristgerechten Eingang. In den Fällen des Absatz 5 Satz 2 ist auch der Eingang des neu eingereichten Wahlvorschlages zu vermerken. Die Wahlleitung weist nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang als verspätet zurück.
(2) Die Wahlleitung prüft die Wählbarkeit der sich bewerbenden Mitglieder. Nicht Wählbare sind von den Wahlvorschlägen zu streichen. Gleiches gilt für im Wahlvorschlag enthaltene Vertretungen, sofern diese nach den Besonderen Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 vorgesehen und einem sich bewerbenden Mitglied direkt zugeordnet sind. Bei der Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer sind Einzelwahlvorschläge nicht wählbarer sich bewerbender Mitglieder zu streichen. Die von der Streichung Betroffenen sind unverzüglich zu benachrichtigen. Ist eine Vertrauensperson benannt, so ist auch diese unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Die Wahlleitung hat sich bewerbende Mitglieder, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, sowie deren Vertretungen, sofern diese einem sich bewerbenden Mitglied direkt zugeordnet sind, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Werden bei der Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer von einem sich bewerbenden Mitglied mehrere Einzelwahlvorschläge eingereicht, sind alle seine Wahlvorschläge zu streichen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Sofern nach den Besonderen Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 die Unterstützung von Wahlvorschlägen durch andere wahlberechtigte Mitglieder vorgesehen ist und wahlberechtigte Mitglieder mehrere Wahlvorschläge unterschrieben haben, hat die Wahlleitung diese Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Wahlvorschläge, die nicht den Erfordernissen der Besonderen Bestimmungen der jeweiligen Abschnitte 2 bis 5 entsprechen, auch wenn dies aus Streichungen nach Absatz 2 bis 4 folgt, gibt die Wahlleitung mit der Aufforderung zurück, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig.
(6) Der Wahlvorstand entscheidet unbeschadet der Absätze 1 bis 5 über die Gültigkeit der Wahlvorschläge. Über für ungültig erklärte Wahlvorschläge ist die jeweilige Vertrauensperson unverzüglich zu benachrichtigen. Ist eine solche nicht vorgesehen, so sind stattdessen das sich bewerbende Mitglied oder die sich bewerbenden Mitglieder unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 8 Nachfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Ist nach Ablauf der in § 6 Satz 2 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag nach den Besonderen Bestimmungen der jeweiligen Abschnitte 2 bis 5 eingegangen oder wurde für die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer die Mindestzahl gültiger Einzelwahlvorschläge im jeweiligen Wahlkreis nicht erreicht, fordert die Wahlleitung in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder wird auch innerhalb der Nachfrist die Mindestzahl nicht erreicht, findet die Wahl in diesem Wahlkreis nicht statt; § 21 gilt entsprechend.

§ 9 Bezeichnung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge, Wahlwerbung

(1) Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden.
(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind hinsichtlich der Angaben der zur Wahl stehenden Personen spätestens vier Wochen nach Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt zu geben.
(3) Nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge kann jedes sich bewerbende Mitglied zum Zwecke der Wahlwerbung die Namen, Vornamen, die bei der Kammer gespeicherten Kontaktadressen, die Berufszugehörigkeit sowie akademische Grade und Titel der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen wahlberechtigten Mitglieder gegen Kostenerstattung von der Kammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten der Datenweitergabe nicht widersprochen haben. Eine elektronische Weiterleitung der Daten ist zulässig, sofern diese gesichert erfolgt. Die datenempfangenden Mitglieder sind zu verpflichten, die Daten spätestens einen Monat nach dem Ende der Wahlzeit zu löschen.

§ 10 Ausübung des Wahlrechts, Stimmabgabe

(1) Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; Stellvertretung ist unzulässig.
(2) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl nach § 11 statt, sofern der Vorstand der Kammer nicht bis spätestens zehn Wochen vor dem Beginn der Wahlzeit die Durchführung als elektronische Wahl (§§ 12 bis 15) bestimmt hat.
(3) Die Anzahl der Stimmen jedes wahlberechtigten Mitgliedes entspricht der Anzahl der zu wählenden Kammerversammlungsmitglieder in dem Wahlkreis oder der Anzahl der zu wählenden Mitglieder in der Gruppe des Wahlkreises. Pro sich bewerbendes Mitglied kann nur eine Stimme abgegeben werden. Bei der Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer können mehrere oder alle Stimmen auf ein sich bewerbendes Mitglied vereinigt werden.

§ 11 Briefwahl

(1) Die Wahlunterlagen werden zu Beginn der Wahlzeit (§§ 22, 26, 30 oder 34) an die wahlberechtigten Mitglieder abgesandt. Sie bestehen aus dem Stimmzettel, der die zugelassenen Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und einem äußeren Umschlag. Der Stimmzettel enthält Hinweise
1.
auf die Zahl der in dem Wahlkreis oder bei der Wahl in Gruppen in der Gruppe des Wahlkreises zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung,
2.
wie viele Stimmen demnach höchstens zu vergeben sind,
3.
wie die Stimmen vergeben werden können und
4.
über die Umstände, die eine Stimmabgabe nach Absatz 3 ungültig machen können.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem von dem wahlberechtigten Mitglied unterzeichneten Wahlausweis in dem äußeren Umschlag (Wahlbrief). Der Wahlbrief muss bis zum Ende der Wahlzeit der Wahlleitung zugegangen sein.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht durch die Wahlleitung versandt worden sind,
2.
die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind oder deren Wahlausweis nicht von dem wahlberechtigten Mitglied unterzeichnet wurde,
3.
die mehr Stimmen für sich bewerbende Mitglieder enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis oder bei der Wahl in Gruppen in der Gruppe des Wahlkreises zu wählen sind,
4.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,
5.
die über die Kennzeichnung des sich bewerbenden Mitglieds hinaus weitere Zeichen enthalten,
6.
die zusammen mit Stimmzetteln anderer wahlberechtigter Mitglieder in einem Wahlumschlag übersandt worden sind.

§ 12 Elektronische Stimmabgabe

(1) Die Vorschriften über die Briefwahl gelten entsprechend, sofern in den §§ 12 bis 15 keine Abweichungen geregelt sind.
(2) Die Wahlunterlagen für eine elektronische Wahl werden postalisch an die wahlberechtigten Mitglieder versandt, sofern sie nicht elektronisch sicher übermittelt werden können. Sie bestehen aus dem Wahlschreiben mit den Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des wahlberechtigten Mitglieds im Wahlportal.
(4) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(5) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden.
(6) Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch das wahlberechtigte Mitglied möglich. Die Übermittlung ist für das wahlberechtigte Mitglied am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(7) Das wahlberechtigte Mitglied hat den für die Wahl genutzten Computer nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik gegen Angriffe Dritter von außen zu schützen.
(8) Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl von der zu verwendenden ITAnwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlvorstand konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 13 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
(3) Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des wahlberechtigten Mitglieds in dem von ihm hierzu verwendeten Computer kommen. Es ist zu gewährleisten, dass eine Veränderung der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen ist.
(4) Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(5) Die Speicherung der abgegebenen Stimme in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Mitglieder dürfen nicht protokolliert werden.
(6) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis aus verschiedener Serverhardware zu führen.
(7) Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Internet zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Die Zugriffsberechtigung auf die elektronische Wahlurne und das elektronische Wählerverzeichnis darf nicht personenidentisch sein. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechts (Wahldaten).
(8) Einzelheiten kann der Wahlvorstand festlegen.

§ 14 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist vor Beginn der Wahlzeit gegenüber dem Wahlvorstand durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(2) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereichs keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
(3) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass diese vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des wahlberechtigten Mitglieds sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung des wahlberechtigten Mitglieds möglich ist.
(4) Die Datenübertragung hat Ende-zu-Ende verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 15 Störungen der elektronischen Wahl

(1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlserver, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll die Wahlleitung diese Störung ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird die elektronische Wahl nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung fortgesetzt.
(3) Die Wahlleitung entscheidet, ob es sich um eine Störung im Sinne des Absatz 1 oder Absatz 2 handelt; zuvor kann sie sich durch die Geschäftsstelle oder durch das mit der Durchführung der elektronischen Wahl beauftragte Unternehmen beraten lassen. Die Art der Störung, deren Dauer und die von der Wahlleitung getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zu Grunde liegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die wahlberechtigten Mitglieder sind anschließend über die Unterbrechungen und die von der Wahlleitung in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.

§ 16 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand ermittelt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Wahlzeit. Hierbei können alle Kammermitglieder anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen.
(2) Bei der Briefwahl wird nach Prüfung des Wahlausweises der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne für den Wahlkreis oder bei der Wahl in Gruppen in die Wahlurne der Gruppe des Wahlkreises gelegt. Sofern sich der Wahlvorstand bei diesen Tätigkeiten unterstützen lässt (§ 1 Absatz 4 Satz 2 und 3), muss ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufsicht führen. Befinden sich alle Wahlumschläge in den Wahlurnen, werden die aus den Wahlumschlägen zu entnehmenden Stimmzettel überprüft. Über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind nach der Entscheidung über die Gültigkeit zu kennzeichnen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Die Zählung der Stimmen und die Verteilung der Sitze richtet sich nach den Besonderen Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5. Verspätet eingehende Briefumschläge hat die Wahlleitung mit einem Vermerk über den Eingang nach dem Ende der Wahlzeit ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
(3) Bei elektronischer Durchführung der Wahl zählt das Wahlsystem die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Ergebnis der elektronischen Wahl. Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Es stehen Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für wahlberechtigte Mitglieder reproduzierbar machen können. Der Wahlvorstand gewährleistet auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsgemäßheit der Auszählung zu überprüfen.

§ 17 Wahlniederschrift, Feststellung des Wahlergebnisses, Bekanntmachung

(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an, die nach Wahlkreisen oder bei der Wahl in Gruppen nach den Gruppen der Wahlkreise gegliedert enthalten muss
1.
die Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder, getrennt nach Geschlechtern, § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend,
2.
die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,
3.
die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel,
4.
die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel und die für die Entscheidung über die Gültigkeit aller zweifelhaften Stimmzettel maßgebenden Gründe,
5.
die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen,
6.
die auf die einzelnen sich bewerbenden Mitglieder entfallenden Stimmenzahlen,
7.
die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge,
8.
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze,
9.
die Namen der gewählten Mitglieder.
Nummer 7 und 8 finden bei der Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer keine Anwendung. Besondere Vorkommnisse, insbesondere Störungen der elektronischen Wahl nach § 15, sind zu vermerken.
(2) Das Wahlergebnis wird auf der Grundlage der Wahlniederschrift von der Wahlleitung festgestellt und abweichend von § 1 Absatz 5 von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.
(3) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen und in der Geschäftsstelle der Kammer auszuhängen. Die Bekanntmachung muss die in Absatz 1 aufgeführten Angaben enthalten. Die gewählten Mitglieder sind unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 18 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Wahlunterlagen, die abgegebenen Stimmzettel der Briefwahl, die Niederschriften nach § 1 Absatz 5, bei elektronischer Wahl auch der Ausdruck des Auszählungsergebnisses, die Wahlniederschrift sowie die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleitung sind bis nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung in der Geschäftsstelle der Kammer aufzubewahren.

§ 19 Ersatzmitglieder

Wurde im Wahlvorschlag eine Vertretung namentlich bestimmt, so nimmt dieses Mitglied den freien Platz des ausgeschiedenen Mitglieds in der Kammerversammlung ein. Andernfalls tritt an die Stelle eines ausgeschiedenen Kammermitglieds unabhängig vom Geschlecht das für die Gruppe des Wahlkreises oder das für den Wahlkreis sich in der Liste bewerbende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los. Hat sich kein weiteres Mitglied beworben oder scheidet im Falle von Satz 1 auch die zugeordnete Vertretung aus der Kammerversammlung aus, bleibt der Platz leer. Der Vorstand der Kammer stellt fest, wer in die Kammerversammlung eintritt, und macht dies bekannt.

§ 20 Wahlanfechtung

(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jedes wahlberechtigte Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Art der Wahl oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und dieser Verstoß Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnte. Der Einspruch ist bei der Wahlleitung schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.
(2) Die Aufsichtsbehörde nach § 77 Absatz 1 HBKG bestellt auf Vorschlag des Vorstandes der Kammer nach Eingang des Einspruches unverzüglich einen Wahlprüfungsausschuss. Dieser besteht aus drei Mitgliedern und deren Stellvertretungen. Ein Mitglied und dessen Stellvertretung müssen die Befähigung zum Richteramt haben, die übrigen müssen wahlberechtigte Mitglieder sein. Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss führt das zum Richteramt befähigte Mitglied. Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht berufen werden:
1.
Mitglieder des Vorstands der Kammer sowie Mitglieder des Vorstands der abgelaufenen Wahlperiode, sofern eine Nachwahl nach § 39 bereits erfolgt ist,
2.
die Wahlleitung sowie deren Stellvertretung,
3.
die sich bewerbenden Mitglieder der Wahlvorschläge,
4.
bei der Kammer beschäftigte Personen.
Die Kammerversammlung ist über die Bestellung des Wahlprüfungsausschusses zu unterrichten.
(3) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft in der Kammerversammlung ruht, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist; § 19 gilt entsprechend.
(4) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, wird die Wahl in den entsprechenden Wahlkreisen für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet. Die Mitglieder der bisherigen Kammerversammlung bleiben bis zum rechtskräftigen Abschluss der Wiederholungswahl im Amt.
(5) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Andernfalls ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleiben die Mitglieder der bisherigen Kammerversammlung im Amt.
(6) Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hat, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen. Die Kammerversammlung ist über die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses zu unterrichten.

§ 21 Wiederholungswahl

Der Termin für eine Wiederholungswahl wird vom Vorstand der Kammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Auf die Wiederholungswahl sind die Vorschriften für die Hauptwahl anzuwenden; dabei sind diejenigen Entscheidungen oder Feststellungen erneut zu treffen und Ermittlungen erneut anzustellen, die im Wahlprüfungsverfahren für fehlerhaft oder unrichtig erkannt worden sind.

Abschnitt 2 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein

§ 22 Wahlzeit

Die Wahlzeit beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen und endet drei Wochen danach mit dem Abschluss der Stimmabgabe um 18.00 Uhr am 7. Juni des Jahres, in dem die Wahlperiode der Kammerversammlung der Ärztekammer Schleswig-Holstein abläuft.

§ 23 Wahlkreise

Die Wahlkreise entsprechen der Anzahl und dem Gebiet der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Schleswig-Holstein.

§ 24 Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer

(1) Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer werden in Form von ungebundenen Listenwahlvorschlägen eingereicht. Diese müssen mindestens sich bewerbende Mitglieder in einer Anzahl enthalten, wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 5 Absatz 1 in dem Wahlkreis zu wählen sind. Sie sollen mindestens so viele sich bewerbende Mitglieder enthalten, wie nach § 5 Absatz 1 in dem Wahlkreis erforderlich sind, um eine verhältnismäßige Verteilung der dem Wahlkreis zugeordneten Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu erreichen. Wird die Mindestanzahl nach Satz 2 überschritten, kann der Wahlvorschlag unabhängig von dem Verhältnis nach Satz 3 weitere sich bewerbende Mitglieder enthalten. Hinter dem Namen jedes sich bewerbenden Mitglieds muss zugleich der Name des vertretenden Mitglieds angegeben werden. Die Vorschriften dieses Absatzes für sich bewerbende Mitglieder gelten für die jeweiligen vertretenden Mitglieder entsprechend; Satz 3 und Satz 5 finden keine Anwendung.
(2) Im Wahlvorschlag sind Vor- und Zunamen, Titel, akademischer Grad, Ort der überwiegenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 3, Geburtsjahr sowie Geschlecht jedes sich bewerbenden Mitglieds und jedes vertretenden Mitglieds anzugeben. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Mitgliedern ohne Berufsausübung ist der Ort der Hauptwohnung anzugeben.
(3) Jedes sich bewerbende Mitglied kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jedes für die Wahl vorgeschlagenen Mitglieds beizufügen. Darüber hinaus muss jeder Wahlvorschlag von mindestens zehn wahlberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein. Ein unterzeichnendes Mitglied ist als Vertrauensperson, ein weiteres als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann nur eine Unterschrift für einen Wahlvorschlag seines Wahlkreises rechtswirksam abgeben; sich zur Wahl stellende Mitglieder können den eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen. Sofern Mängel nach § 7 Absatz 5 zu beseitigen waren, ist der geänderte Wahlvorschlag von der Vertrauensperson erneut zu unterzeichnen; diese stellt im Vorwege sicher, dass die unterzeichnenden Mitglieder ihre Unterstützung für den Wahlvorschlag aufrechterhalten.

§ 25 Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Ärztekammer

(1) Der Wahlvorstand stellt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages die auf jedes sich bewerbende Mitglied entfallenden Stimmen fest.
(2) Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Verfahren nach d´Hondt (§ 5 Absatz 1) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die sich bewerbenden Mitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los der Wahlleitung.

Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein

§ 26 Wahlzeit

Die Wahlzeit beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen und endet drei Wochen danach mit dem Abschluss der Stimmabgabe um 18.00 Uhr am 10. März des Jahres, in dem die Wahlperiode der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein abläuft.

§ 27 Wahlkreise

Die Wahlkreise entsprechen der Anzahl und dem Gebiet der Kreise und kreisfreien Städte des Landes Schleswig-Holstein.

§ 28 Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer

(1) Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer werden in Form von ungebundenen Listenwahlvorschlägen eingereicht. Diese müssen mindestens sich bewerbende Mitglieder in einer Anzahl enthalten, wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 5 Absatz 1 in dem Wahlkreis zu wählen sind. Sie sollen mindestens so viele sich bewerbende Mitglieder enthalten, wie nach § 5 Absatz 1 in dem Wahlkreis erforderlich sind, um eine verhältnismäßige Verteilung der dem Wahlkreis zugeordneten Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu erreichen. Wird die Mindestanzahl nach Satz 2 überschritten, kann der Wahlvorschlag unabhängig von dem Verhältnis nach Satz 3 weitere sich bewerbende Mitglieder enthalten.
(2) Im Wahlvorschlag sind Vor- und Zunamen, Titel, akademischer Grad, Ort der überwiegenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 3, Geburtsjahr sowie Geschlecht jedes sich bewerbenden Mitglieds anzugeben. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Mitgliedern ohne Berufsausübung ist der Ort der Hauptwohnung anzugeben.
(3) Jedes sich bewerbende Mitglied kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jedes für die Wahl vorgeschlagenen Mitglieds beizufügen. Darüber hinaus muss jeder Wahlvorschlag von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein. Ein unterzeichnendes Mitglied ist als Vertrauensperson, ein weiteres als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen. Jedes wahlberechtigte Mitglied kann nur eine Unterschrift für einen Wahlvorschlag seines Wahlkreises rechtswirksam abgeben; sich zur Wahl stellende Mitglieder können den eigenen Wahlvorschlag nicht unterzeichnen. Sofern Mängel nach § 7 Absatz 5 zu beseitigen waren, ist der geänderte Wahlvorschlag von der Vertrauensperson erneut zu unterzeichnen; diese stellt im Vorwege sicher, dass die unterzeichnenden Mitglieder ihre Unterstützung für den Wahlvorschlag aufrechterhalten.

§ 29 Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Zahnärztekammer

(1) Der Wahlvorstand stellt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages die auf jedes sich bewerbende Mitglied entfallenden Stimmen fest.
(2) Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Verfahren nach d´Hondt (§ 5 Absatz 1) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die sich bewerbenden Mitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los der Wahlleitung.

Abschnitt 4 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

§ 30 Wahlzeit

Die Wahlzeit beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen und endet drei Wochen danach mit dem Abschluss der Stimmabgabe um 18.00 Uhr am 10. April des Jahres, in dem die Wahlperiode der Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein abläuft.

§ 31 Wahlkreise

Es werden die Wahlkreise Nord, Mitte, Ost und Süd gebildet. Die räumliche Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Gebietsbeschreibung der Wahlkreise, die dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 32 Einzelwahlvorschläge für die Wahlzur Kammerversammlung der Apothekerkammer

(1) In jedem Wahlkreis müssen mindestens sich bewerbende Mitglieder in einer Anzahl zur Wahl stellen, wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 5 Absatz 1 und 2 in dem Wahlkreis zu wählen sind. Es sollen sich mindestens so viele Mitglieder um die Wahl bewerben, wie nach § 5 Absatz 1 und 2 in dem Wahlkreis erforderlich sind, um eine verhältnismäßige Verteilung der dem Wahlkreis zugeordneten Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu erreichen. Wird die Mindestanzahl nach Satz 1 überschritten, können sich unabhängig von dem Verhältnis nach Satz 2 weitere Mitglieder zur Wahl stellen.
(2) Im Wahlvorschlag sind Vor- und Zunamen, Titel, akademischer Grad, Ort der überwiegenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 3, Geburtsjahr sowie Geschlecht des sich bewerbenden Mitglieds anzugeben. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Mitgliedern ohne Berufsausübung ist der Ort der Hauptwohnung anzugeben.
(3) Der Wahlvorschlag ist von dem sich bewerbenden Mitglied zu unterzeichnen und der Wahlleitung zu übermitteln.

§ 33 Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer

(1) Der Wahlvorstand stellt die auf jedes sich bewerbende Mitglied entfallenden Stimmen fest.
(2) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze werden auf die sich bewerbenden Mitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los der Wahlleitung.

Abschnitt 5 Besondere Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein

§ 34 Wahlzeit

Die Wahlzeit beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen und endet drei Wochen danach mit dem Abschluss der Stimmabgabe um 18.00 Uhr am 10. Juli des Jahres, in dem die Wahlperiode der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein abläuft.

§ 35 Wahlkreise

Die Wahl wird in einem Wahlkreis durchgeführt. Der Wahlkreis entspricht dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein.

§ 36 Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer

(1) Wahlvorschläge für die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer werden in Form von ungebundenen Listenvorschlägen eingereicht. Diese müssen mindestens drei sich bewerbende Mitglieder enthalten. Sie sollen mindestens so viele sich bewerbende Mitglieder enthalten, wie nach § 5 Absatz 1 erforderlich sind, um eine verhältnismäßige Verteilung der dem Wahlkreis zugeordneten Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu erreichen. Wird die Mindestanzahl nach Satz 2 überschritten, kann der Wahlvorschlag unabhängig von dem Verhältnis nach Satz 3 weitere sich bewerbende Mitglieder enthalten.
(2) Im Wahlvorschlag sind Vor- und Zunamen, Titel, akademischer Grad, Ort der überwiegenden Berufsausübung nach § 3 Absatz 3, Geburtsjahr sowie Geschlecht jedes sich bewerbenden Mitglieds anzugeben. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Mitgliedern ohne Berufsausübung ist der Ort der Hauptwohnung anzugeben.
(3) Jedes sich bewerbende Mitglied kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Der Wahlvorschlag ist von den sich bewerbenden Mitgliedern zu unterzeichnen und der Wahlleitung zu übermitteln. Eines sich um die Wahl bewerbende Mitglied ist als Vertrauensperson, ein weiteres als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen.
(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Listennamen bezeichnet werden. Wird ein Listenname mehrfach eingereicht, so kann derjenige Wahlvorschlag den Namen führen, der zuerst bei der Wahlleitung eingegangen ist. Gehen zeitgleich identische Listennamen bei der Wahlleitung ein, so entscheidet die Wahlleitung per Los, welcher Wahlvorschlag den Listennamen führen darf. Über die Ablehnung eines Listennamens ist die Vertrauensperson unverzüglich zu informieren.

§ 37 Zählung der Stimmen und Verteilung der Sitze bei der Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer

(1) Der Wahlvorstand stellt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages die auf jedes sich bewerbende Mitglied entfallenden Stimmen fest.
(2) Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Verfahren nach d´Hondt (§ 5 Absatz 1) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die sich bewerbenden Mitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los der Wahlleitung. Entfallen gemäß Satz 1 auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als sich bewerbende Mitglieder für diesen Wahlvorschlag vorhanden sind, werden die freiwerdenden Sitze auf die verbleibenden Wahlvorschläge entsprechend Satz 1 verteilt.

Teil 2 Wahl des Vorstandes

§ 38 Wahlverfahren

(1) Die Kammerversammlung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende ihrer Wahl zur Wahl des Vorstandes auf ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten. Fällt dies in den Zeitraum der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein, ist die Kammerversammlung spätestens innerhalb von drei Monaten einzuberufen. In Fällen von § 20 Absatz 4 oder 5 erfolgt die Konstituierung unverzüglich nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren. Die Einberufung erfolgt nach den Vorschriften der Hauptsatzung.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer eröffnet die Sitzung und gibt die Leitung an das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammerversammlung ab, das die Bildung eines Wahlausschusses veranlasst. Der Wahlausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, welches die Wahl leitet, und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Kammermitglieder sein; die Kammerversammlung wählt die Mitglieder durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die sich für den Vorstand bewerbenden Mitglieder werden von den Mitgliedern der Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie im Vorstand einnehmen sollen. Die sich bewerbenden Mitglieder müssen Kammermitglieder, jedoch keine Mitglieder der Kammerversammlung sein. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht vorgeschlagen werden.
(4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen. Frauen und Männer sollen im Vorstand in der Anzahl vertreten sein, wie dies dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Kammerversammlung entspricht.
(5) Stehen für einen Sitz im Vorstand mehr als zwei sich bewerbende Mitglieder zur Wahl und erhält keine davon im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden sich bewerbenden Mitgliedern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem vorsitzenden Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los.
(6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest.
(7) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung sinngemäß anzuwenden.

§ 39 Nachwahl von Vorstandsmitgliedern

(1) Legt ein Mitglied des Vorstandes sein Amt vor Ablauf der Wahlperiode nieder oder wird nach § 23 Absatz 1 Satz 1 HBKG abberufen, so wählt die Kammerversammlung auf der nächsten regulären Sitzung ein neues Mitglied für die restliche Wahlperiode.
(2) Ist die Beschlussfähigkeit des Vorstandes infolge von Amtsniederlegungen nicht mehr gegeben und damit die Handlungsfähigkeit der Kammer gefährdet, bestellt die Aufsichtsbehörde nach § 52 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 127 Gemeindeordnung eine beauftragte Person und überträgt dieser vorübergehend die Führung der Geschäfte des Vorstandes. Die Nachwahl der jeweiligen Vorstandsmitglieder ist unverzüglich durchzuführen.
(3) § 38 Absatz 2 bis 7 gilt für die Nachwahl entsprechend. Sofern die Präsidentin oder der Präsident im Amt ist, veranlasst sie oder er abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 die Bildung des Wahlausschusses.

Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Bekanntmachungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dieser Wahlverordnung erforderlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Kammer. Bekanntmachungen können auch auf der Homepage der Kammer oder elektronisch erfolgen, sofern hierüber im Wahlausschreiben informiert wurde; der Bekanntmachungstext ist zusätzlich im Mitteilungsblatt der Kammer zu veröffentlichen.

§ 41 Fristen und Termine

Fällt ein nach dieser Verordnung bestimmter Tag oder der erste oder letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend oder einen Sonn- oder Feiertag, tritt an die Stelle des bestimmten Tages der nächste Werktag.

§ 42 Ergänzende Bestimmungen

(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), und die Landeswahlordnung vom 9. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 907), sinngemäß anzuwenden.

§ 43 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Wahlverordnung Ärztekammer vom 28. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 10)
1)
, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 117), die Wahlverordnung Zahnärztekammer vom 28. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 16)
2)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 117), die Wahlverordnung Apothekerkammer vom 28. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 22)
3)
, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 117), sowie die Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer vom 28. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. 2015 S. 28)
4)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 164), außer Kraft.
Fußnoten
1)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6-11
2)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6-12
3)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6-13
4)
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6-14

Anlage

zu § 31
Gebietsbeschreibung der Wahlkreise
Wahlkreis Nord:
Stadt Flensburg;
Kreis Schleswig-Flensburg;
Kreis Nordfriesland;
Kreis Dithmarschen;
aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde folgende Städte und Gemeinden:
Ahlefeld, Altenhof, Ascheffel, Barkelsby, Bistensee, Brekendorf, Brodersby, Bünsdorf, Damendorf, Damp, Dörphof, Eckernförde, Felm, Fleckeby, Gammelby, Gettorf, Goosefeld, Groß Wittensee, Güby, Haby, Holtsee, Holzbunge, Holzdorf, Hütten, Hummelfeld, Karby, Klein Wittensee, Kosel, Lindau, Loose, Neudorf-Bornstein, Neuwittenbek, Noer, Osdorf, Osterby, Owschlag, Rieseby, Schinkel, Schwedeneck, Sehestedt, Thumby, Tüttendorf, Waabs, Windeby, Winnemark.
Wahlkreis Mitte:
Landeshauptstadt Kiel;
Stadt Neumünster;
Kreis Rendsburg Eckernförde ohne die Städte und Gemeinden, die zum Wahlkreis Nord gehören.
Wahlkreis Ost:
Hansestadt Lübeck;
Kreis Ostholstein;
Kreis Plön;
aus dem Kreis Segeberg folgende Städte und Gemeinden:
Bad Segeberg, Bahrenhof, Bebensee, Blunk, Bornhöved, Bühnsdorf, Daldorf, Damsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Gönnebek, Groß Gladdebrügge, Groß Kummerfeld, Groß Niendorf, Groß Rönnau, Högersdorf, Klein Rönnau, Krems II, Kükels, Leezen, Mözen, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Neversdorf, Pronsdorf, Rickling, Rohlstorf, Schakendorf, Schieren, Schmalensee, Schwissel, Seedorf, Stipsdorf, Stocksee, Strukdorf, Tarbek, Tensfeld, Trappenkamp, Travenhorst, Wahlstedt, Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade, Wittenborn;
aus dem Kreis Stormarn folgende Städte und Gemeinden:
Badendorf, Bad Oldesloe, Barnitz, Feldhorst, Grabau, Hamberge, Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Meddewade, Mönkhagen, Neritz, Pölitz, Rehhorst, Reinfeld, Rethwisch, Rümpel, Travenbrück, Wesenberg, Westerau, Zarpen;
aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg die Städte und Gemeinden, die nicht zum Wahlkreis Süd gehören.
Wahlkreis Süd:
Kreis Pinneberg;
Kreis Steinburg;
aus dem Kreis Segeberg die Städte und Gemeinden, die nicht zum Wahlkreis Ost gehören;
aus dem Kreis Stormarn die Städte und Gemeinden, die nicht zum Wahlkreis Ost gehören;
aus dem Kreis Herzogtum Lauenburg folgende Städte, Gemeinden und gemeindefreies Gebiet:
Aumühle, Basedow, Basthorst, Börnsen, Bröthen, Brunstorf, Buchhorst, Büchen, Dahmker, Dalldorf, Dassendorf, Elmenhorst, Escheburg, Fitzen, Fuhlenhagen, Geesthacht, Grabau, Groß Pampau, Grove, Gülzow, Hamfelde, Hamwarde, Havekost, Hohenhorn, Juliusburg, Kankelau, Kasseburg, Klein Pampau, Köthel, Kollow, Kröppelshagen-Fahrendorf, Krüzen, Krukow, Kuddewörde, Lauenburg/Elbe, Lanze, Lütau, Möhnsen, Mühlenrade, Müssen, Roseburg, Sachsenwald, Sahms, Schnakenbek, Schretstaken, Schulendorf, Schwarzenbek, Siebeneichen, Talkau, Tramm, Wangelau, Wentorf bei Hamburg, Wiershop, Witzeeze, Wohltorf, Worth.
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