ZVO
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Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) Vom 18. Juni 2018

Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) Vom 18. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.12.2022 bis 29.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 5 und 7 geändert, § 9 neu gefasst (Art. 1 LVO v. 01.05.2023, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 132)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) vom 18. Juni 201831.07.2018 bis 31.07.2028
Eingangsformel31.07.2018 bis 31.07.2028
§ 1 - Zeugnisarten31.07.2018 bis 31.07.2028
§ 2 - Beurteilungsbereiche31.07.2018 bis 31.07.2028
§ 3 - Zeugnisformen31.07.2018 bis 29.07.2023
§ 4 - Notenstufen, Notenübertragungsskala31.07.2018 bis 31.07.2028
§ 5 - Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf25.07.2020 bis 29.07.2023
§ 6 - Nachteilsausgleich und Notenschutz01.03.2022 bis 31.07.2028
§ 7 - Zusätzliche Vermerke21.12.2022 bis 29.07.2023
§ 8 - Ausfertigung, Entlassung, Ausgabe21.07.2022 bis 31.07.2028
§ 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen31.07.2018 bis 29.07.2023
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Zeugnisarten

(1) Schulen erteilen Zeugnisse für das erste Schulhalbjahr, für das ganze Schuljahr sowie nach Beendigung des letzten Unterrichtsblocks im Schulhalbjahr bei Blockunterricht an Berufsschulen.
(2) Das Zeugnis am Ende des Schuljahres wird unter Berücksichtigung der Leistungen des gesamten Schuljahres erteilt, soweit nicht in den Schulart- oder Prüfungsverordnungen hierzu abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, soweit die Schülerin oder der Schüler einen in der Sekundarstufe I und II möglichen Abschluss erlangt hat und den Schulbesuch nicht fortsetzen kann oder will.
(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler den möglichen Abschluss des Bildungsgangs nicht erreicht hat oder gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 sowie Absatz 4 SchulG aus der Schule entlassen wird. Hat die Schülerin oder der Schüler zuvor einen anderen Abschluss erlangt, wird ihr oder ihm hierüber zusätzlich ein Abschlusszeugnis erteilt.

§ 2 Beurteilungsbereiche

(1) Im Zeugnis werden Leistungen bewertet, die sich an den Anforderungen der Lehrpläne und der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz sowie an den Fachanforderungen orientieren und deren Beurteilungskriterien den Schülerinnen und Schülern verdeutlicht worden sind.
(2) Beobachtungen zum allgemeinen Lernverhalten und Sozialverhalten werden nach den in § 7 Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Kriterien beschrieben.

§ 3 Zeugnisformen

(1) In Notenzeugnissen werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Fächern, Kursen und Projekten und, soweit die berufsbildenden Schulen betroffen sind, den Lernbereichen und Lernfeldern mit einer Note bewertet. Die Noten werden von der Lehrkraft erteilt, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtet hat. Sind am Unterricht mehrere Lehrkräfte beteiligt, erteilen die Lehrkräfte eine gemeinsame Note. Kommt es unter den an der Benotung beteiligten Lehrkräften zu keiner Einigung, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung.
(2) In Notenzeugnissen können entsprechend den Vorgaben in den Lehrplänen und Fachanforderungen auch Angaben zu Teilbereichen eines Faches, Kurses oder Projektes gemacht und Erläuterungen gegeben werden.
(3) In Berichtszeugnissen werden die fachlichen Leistungen der Schülerin oder des Schülers in freier oder tabellarischer Form und auf der Grundlage der durch die Fachkonferenzen verbindlich festgelegten Kriterien beschrieben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Beobachtungen gemäß § 7 Satz 1 Nummer 1 werden sowohl in Notenzeugnissen als auch in Berichtszeugnissen verbal beschrieben, was auch in tabellarischer Form möglich ist.
(5) Schülerinnen und Schülern, die in ein anderes Bundesland umziehen, wird auf Antrag ein Notenzeugnis anstelle eines Berichtszeugnisses erteilt.

§ 4 Notenstufen, Notenübertragungsskala

(1) Bei der Benotung der Leistungen sind die folgenden Notenstufen zu verwenden:
1.
Die Note „sehr gut“ (1) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen in besonderem Maße entsprechen.
2.
Die Note „gut“ (2) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen voll entsprechen.
3.
Die Note „befriedigend“ (3) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen im Allgemeinen entsprechen.
4.
Die Note „ausreichend“ (4) soll erteilt werden, wenn die Leistungen zwar Mängel aufweisen, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprechen.
5.
Die Note „mangelhaft“ (5) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen, jedoch erkennen lassen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6.
Die Note „ungenügend“ (6) soll erteilt werden, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entsprechen und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Zwischennoten sind nicht zulässig. Sie liegen nicht vor, wenn die Benotung in eine Punktewertung umgesetzt wird.
(3) Verschiedene Anforderungsebenen werden in Notenzeugnissen
1.
bei Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses aufgrund Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule,
2.
bei Erwerb des Mittleren Schulabschlusses aufgrund Versetzung in die elfte Jahrgangsstufe an einem Gymnasium,
3.
bei Einbeziehung von an einem Gymnasium erteilten Vornoten in die Abschlussprüfung zum Mittleren Schulabschluss an einer Gemeinschaftsschule,
4.
bei der Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Leistungen an einer weiterführenden allgemein bildenden Schule mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart,
5.
bei Gemeinschaftsschulen als Grundlage für die Erstellung von Notenzeugnissen
durch Anwendung folgender Notenskala zur Umrechnung erbrachter Leistungen zum Ausdruck gebracht:
Übertragungsskala 1 2 3 4 5 6 7 8
Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 1 2 3 4 5 6 (6) (6)
Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (1) 1 2 3 4 5 6 (6)
Anforderungsebene zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (1) (1) 1 2 3 4 5 6
Für die Benotung der Leistungen im Fach Sport findet die Übertragungsskala keine Anwendung.

§ 5 Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht oder nicht in allen Fächern nach den Lehrplan- und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet werden, ist der Förderschwerpunkt im Zeugniskopf aufzuführen. Nehmen sie am Unterricht außerhalb eines Förderzentrums teil, sind die Fächer, in denen sie nach den Anforderungen der besuchten Schule unterrichtet und beurteilt wurden, mit einer Fußnote zu kennzeichnen. Die Fußnote ist wie folgt zu erläutern: „In den mit der Fußnote gekennzeichneten Fächern wurden dem Zeugnis die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen des besuchten Bildungsganges zu Grunde gelegt. In allen anderen Fächern wurde Unterricht entsprechend dem oben vermerkten Förderschwerpunkt erteilt; Leistungsbeurteilungen in diesen Fächern beziehen sich nicht auf die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen, sondern auf den jeweils vorhandenen individuellen Bezugsrahmen ("i. B.").“
(2) Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten unabhängig von der besuchten Schulart ein Berichtszeugnis in tabellarischer Form, jeweils ergänzt ab der Jahrgangsstufe 3 um Noten. Die Noten in den Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler nicht nach den Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet worden ist, sind mit dem Zusatz "i. B." zu kennzeichnen und durch eine entsprechend bezeichnete Fußnote wie folgt zu erläutern: „Die erteilten Noten beziehen sich nicht auf die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule, sondern auf den jeweils vorhandenen individuellen Bezugsrahmen und werden deshalb mit dem Zusatz "i. B." gekennzeichnet."
(3) Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten ein Berichtszeugnis in tabellarischer Form. Die Schulkonferenz der besuchten Schule kann beschließen, dass ein Zeugnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erteilt wird. In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 erhalten unabhängig von der besuchten Schulart abweichend von § 1 Absatz 3 ein Abschlusszeugnis, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht die Ziele ihres Förderplanes erreicht und die von der obersten Schulaufsicht empfohlenen Kriterien erfüllt haben.

§ 6 Nachteilsausgleich und Notenschutz

Für die Gewährung von Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und des Notenschutzes gemäß § 16 Absatz 3 SchulG findet die Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung vom 16. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 58) Anwendung.

§ 7 Zusätzliche Vermerke

(1) Im Zeugnis sind zusätzlich zu den Fachnoten oder zu den Berichten insbesondere zu vermerken:
1.
bis zum Ende der Sekundarstufe I Beschlüsse der Klassenkonferenz zur verbalen oder tabellarischen Beschreibung des allgemeinen Lernverhaltens und des Sozialverhaltens; dabei sind für das allgemeine Lernverhalten die Kriterien Arbeitsorganisation, Anwendung von Methoden, Konzentration, Selbstständigkeit und Engagement zu berücksichtigen; die Aussagen über das Sozialverhalten beziehen sich auf die Kriterien Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit,
2.
Beschlüsse über einen gewährten Notenschutz gemäß § 4 Absatz 9 Nachteilsausgleichs-und Notenschutzverordnung.
3.
in Halbjahreszeugnissen gegebenenfalls Hinweise auf die Gefährdung der Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe; unterbleibt der Hinweis oder eine entsprechende Benachrichtigung an die Eltern, kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden,
4.
Bemerkungen über Aufsteigen oder Versetzung in die folgende Jahrgangsstufe, Wiederholen einer Jahrgangsstufe sowie Überspringen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen,
5.
Bemerkung über die Berechtigung zum Besuch einer Oberstufe,
6.
Hinweise auf Unterrichtsversäumnisse im Schuljahr,
7.
Erläuterungen zu Leistungen, die wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht bewertet werden können,
8.
die Dauer der Teilnahme am Unterricht Deutsch als Zweitsprache (DaZ-Unterricht) und der Leistungsstand in der Zweitsprache Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache, solange sie am DaZ-Unterricht teilnehmen,
9.
abweichend von § 2 Absatz 1 die Teilnahme am Unterricht in einer nicht deutschen Herkunftssprache sowie eine Benotung der dort erbrachten Leistungen; vorzulegen ist dazu eine entsprechende Bestätigung des jeweils den Unterricht durchführenden Konsulates und die Zustimmung der Eltern,
10.
Hinweise auf den Verbleib in der Eingangsphase, der Flexiblen Übergangsphase oder auf den zu erwartenden Abschluss am Ende der Sekundarstufe I oder einen möglichen Übergang in die Oberstufe,
11.
in den Zeugnissen der Fachschulen der Hinweis, dass in die Ausbildung und Abschlussprüfung Inhalte und Anforderungen der entsprechenden Ausbildereignungsverordnung einbezogen worden sind,
12.
in Abgangs- und Abschlusszeugnissen der Sekundarstufe I der Hinweis darauf, welche Wahlpflichtkurse und -fächer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 besucht wurden,
13.
Teilnahme oder Leistungen in Arbeitsgemeinschaften wie insbesondere in Dänisch, Friesisch, Niederdeutsch,
14.
auf Beschluss der Klassenkonferenz und mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers Hinweise auf innerhalb oder außerhalb der Schule erworbene Zertifikate oder andere Leistungsnachweise und auf die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten,
15.
erreichte Abschlüsse,
16.
in Abgangszeugnissen, in denen die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss eines anderen Bildungsganges oder einer anderen Schulart festgestellt wird, der Hinweis auf die Anwendung der Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4,
17.
die Zuordnung zu der entsprechenden DQR/EQR-Niveaustufe, soweit dies in eindeutiger Weise möglich ist; Rechte oder Ansprüche werden durch die Zuordnung nicht begründet,
18.
bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß entsprechendem Beschluss der Kultusministerkonferenz im Abschlusszeugnis das in einer Fremdsprache erreichte Niveau nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GER); Rechte oder Ansprüche werden hierdurch nicht begründet,
19.
bei Vorliegen der im Landeskonzept Bilingualer Unterricht für das Landeszertifikat Bilingualer Unterricht definierten Voraussetzungen das in der ersten modernen Fremdsprache in einem oder mehreren Sachfächern oder Lernfeldern erreichte zweitsprachliche Niveau gemäß dem auf Grundlage des GER und des Companion Volume erstellten „Bili-GER“; Rechte oder Ansprüche werden hierdurch nicht begründet.
(2) Die Angaben über das allgemeine Lernverhalten und Sozialverhalten sowie über die Unterrichtsversäumnisse nach Absatz 1 entfallen in den Abschluss- und Abgangszeugnissen. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen die Angaben über das Sozialverhalten im Zeugnis, soweit aufgrund des Förderbedarfes ein angemessenes Sozialverhalten nicht erwartet werden kann.
(3) Die Noten für Fächer, die nur während des ersten Schulhalbjahres erteilt worden sind, werden in das Zeugnis am Schuljahresende übernommen.
(4) Die Noten in Fächern, in den berufsbildenden Schulen auch in Lernfeldern und Lernbereichen, die vor dem letzten Schulhalbjahr zuletzt erteilt wurden, werden in das Abschluss- oder Abgangszeugnis übernommen.
(5) Im Schuljahr 2022/23 werden bei einer Schülerin oder einem Schüler im Zeugnis folgende Zeiten als Hinweise auf Unterrichtsversäumnisse gemäß Absatz 1 Nummer 6 nicht vermerkt:
1.
Zeiten, in welcher eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines klar erhöhten Risikos für einen schweren Verlauf bei einer Infizierung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 bei sich selbst oder bei einem mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen vom Unterrichtsbesuch gemäß § 15 SchulG beurlaubt gewesen und ein Lernen in Distanz gemäß der dazu mit der Schule verabredeten Beschulungsvereinbarung erfolgt ist,
2.
Zeiten, in welcher die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer häuslichen Quarantänepflicht nicht am Präsenzunterricht teilnehmen konnte.
Auf Verlangen der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers wird der Hinweis aufgenommen.

§ 8 Ausfertigung, Entlassung, Ausgabe

(1) Das Zeugnis ist mit urkundenechten Schreib- und Druckmitteln auf den dafür vorgesehenen Druckvorlagen auszufertigen. Es ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich eine zusätzliche Unterschrift vorbehalten. Hinsichtlich der Unterzeichnung der Abschluss- und Abgangszeugnisse finden die jeweiligen Schulartverordnungen Anwendung.
(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Schulträgers als dem Dienstsiegel der Schule und mit dem Datum des Entlassungstages zu versehen. Die Entlassung erfolgt frühestens acht Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien, in Bildungsgängen, die mit einer Prüfung abschließen, mit dem Ablegen der Prüfung. Satz 2 gilt nicht für die Bildungsgänge der Berufsschule nach § 1 Nummer 1 und 2 der Berufsschulverordnung vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 132) und für Bildungsgänge, die kein volles Schuljahr oder keine vollen Schuljahre umfassen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im Zusammenhang mit dem Ablegen der Prüfung in die Oberstufe versetzt werden, sind bis zum letzten Schultag vor den Ferien zu unterrichten.
(4) Die zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form ist zulässig, wenn
1.
die nach dem Stand der Technik erforderlichen Sicherheitsanforderungen an die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form einschließlich der Speicherung der dazugehörigen Daten gewährleistet ist, wozu auch der Einsatz eines technischen Verfahrens gehört, mit dem die Echtheit überprüfbar sowie die Fälschungssicherheit gewährleistet wird,
2.
die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form aufgrund von Vorschriften des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) oder aufgrund eines Pilotprojektes im Zusammenhang mit dem Onlinezugangsgesetz erfolgt und
3.
das für Bildung zuständige Ministerium die zusätzliche Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form genehmigt.
Satz 1 berührt nicht die obligatorische Ausfertigung von Zeugnissen mit urkundenechten Schreib- und Druckmitteln gemäß Absatz 1 Satz 1. Das für Bildung zuständige Ministerium kann die nach dem Stand der Technik erforderlichen Sicherheitsanforderungen nach Satz 1 Nummer 1 durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(5) Zeugnisse für das erste Schulhalbjahr sollen am letzten Freitag vor dem Ende des ersten Schulhalbjahres ausgegeben werden.

§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 147 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 SchulG an einer Gemeinschafts- oder Regionalschule in Zuordnung zu einem Bildungsgang unterrichtet werden, gilt § 4 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Übertragungsskala auch im Fall des Wechsels des Bildungsganges Anwendung findet.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 18. Juni 2018
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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