Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
EuRHiÜbkVtrNLDG
Ausfertigungsdatum: 21.12.1981
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung vom 21. Dezember 1981 (BGBl. 1981 II S. 1158)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30. 1.1983 +++)
Art 1
Dem in Wittem am 30. August 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
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Art 3
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VII des Vertrags eingeschränkt.
Art 4
Rechtshilfeersuchen niederländischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine Straftat zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
Art 5
Die Polizeibehörden sind zur Stellung von Ersuchen im Sinne des Artikels IX Abs. 7 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Art 6
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 3 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 5 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XVI Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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