Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
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Ausfertigungsdatum: 28.03.1978
Vollzitat:
"Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 28. März 1978 (BGBl. 1978 II S. 328), das durch § 83 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 6 G v. 23.12.1982 I 2071
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 31.3.1978 +++)
Art 1
Dem in Bonn am 24. Oktober 1974 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
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Art 3
Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VII des Vertrages eingeschränkt.
Art 4
Rechtshilfeersuchen französischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine mit Strafe bedrohte Handlung zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 4 am Tage seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 4 treten zusammen mit dem Vertrag in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel XV Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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