LottZwAbgVO
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) Vom 2. Dezember 2022

Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) Vom 2. Dezember 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2023 bis 31.12.2026

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zweckabgaben für in öffentlicher Trägerschaft veranstaltete Lotterien (LottZwAbgVO) vom 2. Dezember 202201.01.2023 bis 31.12.2026
Eingangsformel01.01.2023 bis 31.12.2026
§ 1 - Höhe der Zweckabgabe01.01.2023 bis 31.12.2026
§ 2 - Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben01.01.2023 bis 31.12.2026
§ 3 - Verwendung01.01.2023 bis 31.12.2026
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2023 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 2. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), verordnet das Finanzministerium:

§ 1 Höhe der Zweckabgabe

(1) Die Zweckabgabe beträgt
1. beim Zahlenlotto 25,00 %,
2. beim Fußball-Toto 25,00 %,
3. beim Eurojackpot 20,00 %,
4. bei Zusatzlotterien 25,00 %,
5. bei der GlücksSpirale 27,00 %,
6. bei Die Sieger-Chance 30,33 %,
7. bei BINGO! - Die Umweltlotterie 25,00 %,
8. bei Losbrieflotterien 5,00 %,
9. bei Keno 21,50 %,
10. bei Plus 5 21,50 %
der Summe der Spieleinsätze (Spielkapital).
(2) Wenn sich bei der GlücksSpirale aufgrund des tatsächlichen Ergebnisses der Gewinnausschüttung Unter- oder Überplanspiele ergeben, ist die Zweckabgabe in Höhe des Differenzbetrages bei einem Unterplanspiel entsprechend zu erhöhen oder bei einem Überplanspiel entsprechend zu verringern. Dies gilt auch für Die Sieger-Chance.

§ 2 Fälligkeit und Verfahren zur Abführung der Zweckabgaben

(1) Die Zweckabgabe der einzelnen Lotterien ist für die Veranstaltungen einer Kalenderwoche jeweils am zweiten darauf folgenden Montag fällig. Die Höhe des jeweiligen Überweisungsbetrages ist dem für Glücksspielwesen zuständigen Ministerium rechtzeitig vorher anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Montag um einen gesetzlichen Feiertag, tritt an seine Stelle der nächste Werktag.
(2) § 240 Abgabenordnung gilt entsprechend.

§ 3 Verwendung

(1) Das Finanzministerium kann im Benehmen mit dem für Glücksspielwesen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsakt festlegen, dass die Nordwest-Lotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG Zweckabgaben ganz oder zum Teil einem Dritten zur zweckentsprechenden Verwendung zu überlassen hat.
(2) Die Zweckabgabe der GlücksSpirale erhalten je zu einem Viertel die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände (BAGFW), der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB), die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (DSD) und das Land Schleswig-Holstein. Die Zweckabgabe für Die Sieger-Chance erhält der DOSB.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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