Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) Vom 4. Dezember 2019
Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) Vom 4. Dezember 2019
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 42 neu gefasst (LVO v. 06.12.2022, NBl. HS MBWFK Schl.-H. S. 63) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 4. Dezember 2019 | 01.12.2019 |
Eingangsformel | 01.12.2019 |
Inhaltsverzeichnis | 21.05.2022 |
Einleitende Vorschrift | 01.12.2019 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.12.2019 |
Teil 1 - Kapazitätsermittlung, Curricularwerte und Festsetzung von Zulassungszahlen | 01.12.2019 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze und Verfahren | 01.12.2019 |
§ 2 - Grundsätze | 15.07.2020 |
§ 3 - Zulassungszahl | 01.12.2019 |
§ 4 - Überprüfung | 01.12.2019 |
§ 5 - Bericht der Hochschulen | 22.04.2022 |
§ 6 - Ermittlung der Aufnahmekapazität | 01.12.2019 |
Abschnitt 2 - Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung | 01.12.2019 |
§ 7 - Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten | 01.12.2019 |
§ 8 - Lehreinheiten | 22.04.2022 |
§ 9 - Personalstellen | 18.12.2020 |
§ 10 - Regellehrverpflichtung | 22.04.2022 |
§ 11 - Lehrauftragsstunden | 18.12.2020 |
§ 12 - Dienstleistungen | 01.12.2019 |
§ 13 - Anteilquote | 01.12.2019 |
§ 14 - Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte | 22.04.2022 |
Abschnitt 3 - Überprüfung des Berechnungsergebnisses | 01.12.2019 |
§ 15 - Überprüfungstatbestände | 22.04.2022 |
§ 16 - Räumliche Kapazität | 01.12.2019 |
§ 17 - Schwundquote | 01.12.2019 |
§ 18 - Patientenbezogene Kapazität | 22.04.2022 |
§ 19 - Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin | 01.12.2019 |
§ 20 - Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin | 01.12.2019 |
§ 21 - Ausnahmetatbestände | 01.12.2019 |
Teil 2 - Auswahl von Studierenden und Vergabe von Studienplätzen | 01.12.2019 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | 01.12.2019 |
§ 22 - Einbezogener Personenkreis | 06.05.2021 |
§ 23 - Begriffsbestimmungen | 01.12.2019 |
§ 24 - Aufgaben und zuständige Stellen | 22.04.2022 |
Abschnitt 2 - Dialogorientiertes Serviceverfahren | 01.12.2019 |
§ 25 - Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation | 22.04.2022 |
§ 26 - Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren | 17.12.2021 |
Abschnitt 3 - Studienplatzvergabe im Zentralen Verfahren | 01.12.2019 |
Unterabschnitt 1 - Antragstellung, Verfahrensbeteiligung | 01.12.2019 |
§ 27 - Form und Frist des Zulassungsantrags | 17.12.2021 |
§ 28 - Beteiligung am Verfahren | 17.12.2021 |
Unterabschnitt 2 - Quoten und Verfahrensablauf | 01.12.2019 |
§ 29 - Quoten | 01.12.2019 |
§ 30 - Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge) | 17.12.2021 |
Unterabschnitt 3 - Auswahl in den Vorabquoten | 01.12.2019 |
§ 31 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 01.12.2019 |
§ 32 - Besonderer öffentlicher Bedarf | 17.12.2021 |
§ 33 - Auswahl für ein Zweitstudium | 01.12.2019 |
§ 34 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten | 01.12.2019 |
Unterabschnitt 4 - Auswahl in den Hauptquoten | 01.12.2019 |
§ 35 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote) | 01.12.2019 |
§ 36 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote) | 17.12.2021 |
§ 37 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen) | 17.12.2021 |
§ 38 - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten | 01.12.2019 |
Unterabschnitt 5 - Vorwegzulassung und Teilstudienplätze | 01.12.2019 |
§ 39 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs | 01.12.2019 |
§ 40 - Teilstudienplätze | 01.12.2019 |
Unterabschnitt 6 - Bescheide | 01.12.2019 |
§ 41 - Bescheide | 01.12.2019 |
Unterabschnitt 7 - Übergangsvorschriften | 01.12.2019 |
§ 42 - Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren | 16.12.2022 |
Abschnitt 4 - Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren | 01.12.2019 |
Unterabschnitt 1 - Antragstellung und Verfahren | 01.12.2019 |
§ 43 - Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren | 22.04.2022 |
§ 44 - Beteiligung am Verfahren | 17.12.2021 |
§ 45 - Ablauf des Vergabeverfahrens | 22.04.2022 |
§ 46 - Zulassungsbescheid | 01.12.2019 |
Unterabschnitt 2 - Verfahren für das Erste Fachsemester | 01.12.2019 |
§ 47 - Quotierung | 22.04.2022 |
§ 48 - Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung | 22.04.2022 |
§ 49 - Auswahl nach Wartezeit | 22.04.2022 |
§ 50 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 01.12.2019 |
§ 51 - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber | 01.12.2019 |
§ 52 - Auswahl für ein Zweitstudium | 01.12.2019 |
§ 53 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs | 22.04.2022 |
§ 54 - Ranggleichheit | 15.07.2020 |
Unterabschnitt 3 - Abschluss des Vergabeverfahrens | 01.12.2019 |
§ 55 - Abschluss des Vergabeverfahrens | 01.12.2019 |
§ 56 - Losverfahren | 01.12.2019 |
Unterabschnitt 4 - Auswahl- und Vergabeverfahren für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge | 01.12.2019 |
§ 57 - Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge | 22.04.2022 |
Teil 3 - Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, Schlussbestimmungen | 15.07.2020 |
§ 58 - Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen | 17.12.2021 |
§ 59 - Anlagen | 15.07.2020 |
§ 60 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 15.07.2020 |
Anlage 1 - Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7) | 01.12.2019 |
Anlage 2 - Stellenzuordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 | 01.12.2019 |
Anlage 3 - Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte | 22.04.2022 |
Anlage 4 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium | 01.12.2019 |
Anlage 5 - Ermittlung der Durchschnittsnote | 01.12.2019 |
Anlage 6 - Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung | 01.12.2019 |
Anlage 7 - Ermittlung des Prozentrangs | 01.12.2019 |
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht | |
Einleitende Vorschrift | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
Teil 1 Kapazitätsermittlung, Curricularwerte und Festsetzung von Zulassungszahlen | |
Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze und Verfahren | |
§ 2 | Grundsätze |
§ 3 | Zulassungszahl |
§ 4 | Überprüfung |
§ 5 | Bericht der Hochschulen |
§ 6 | Ermittlung der Aufnahmekapazität |
Abschnitt 2 Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung | |
§ 7 | Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten |
§ 8 | Lehreinheiten |
§ 9 | Personalstellen |
§ 10 | Regellehrverpflichtung |
§ 11 | Lehrauftragsstunden |
§ 12 | Dienstleistungen |
§ 13 | Anteilquote |
§ 14 | Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte |
Abschnitt 3 Überprüfung des Berechnungsergebnisses | |
§ 15 | Überprüfungstatbestände |
§ 16 | Räumliche Kapazität |
§ 17 | Schwundquote |
§ 18 | Patientenbezogene Kapazität |
§ 19 | Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin |
§ 20 | Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin |
§ 21 | Ausnahmetatbestände |
Teil 2 Auswahl von Studierenden und Vergabe von Studienplätzen | |
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften | |
§ 22 | Einbezogener Personenkreis |
§ 23 | Begriffsbestimmungen |
§ 24 | Aufgaben und zuständige Stellen |
Abschnitt 2 Dialogorientiertes Serviceverfahren | |
§ 25 | Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation |
§ 26 | Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren |
Abschnitt 3 Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren | |
Unterabschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung | |
§ 27 | Form und Frist des Zulassungsantrags |
§ 28 | Beteiligung am Verfahren |
Unterabschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf | |
§ 29 | Quoten |
§ 30 | Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge) |
Unterabschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten | |
§ 31 | Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 32 | Besonderer öffentlicher Bedarf |
§ 33 | Auswahl für ein Zweitstudium |
§ 34 | Ergänzende Vorschrift zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten |
Unterabschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten | |
§ 35 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote) |
§ 36 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote) |
§ 37 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen) |
§ 38 | Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten |
Unterabschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze | |
§ 39 | Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs |
§ 40 | Teilstudienplätze |
Unterabschnitt 6 Bescheide | |
§ 41 | Bescheide |
Unterabschnitt 7 Übergangsvorschriften | |
§ 42 | Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren |
Abschnitt 4 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren | |
Unterabschnitt 1 Antragstellung und Verfahren | |
§ 43 | Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren |
§ 44 | Beteiligung am Verfahren |
§ 45 | Ablauf des Vergabeverfahrens |
§ 46 | Zulassungsbescheid |
Unterabschnitt 2 Vergabeverfahren für das Erste Fachsemester | |
§ 47 | Quotierung |
§ 48 | Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung |
§ 49 | Auswahl nach Wartezeit |
§ 50 | Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 51 | Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber |
§ 52 | Auswahl für ein Zweitstudium |
§ 53 | Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs |
§ 54 | Ranggleichheit |
Unterabschnitt 3 Abschluss des Vergabeverfahrens und Losverfahren | |
§ 55 | Abschluss des Vergabeverfahrens |
§ 56 | Losverfahren |
Unterabschnitt 4 Auswahl- und Vergabeverfahren für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge | |
§ 57 | Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge |
Teil 3 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, Schlussbestimmungen | |
§ 58 | Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen |
§ 59 | Anlagen |
§ 60 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1: | Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7) |
Anlage 2: | Stellenzuordnung nach § 9 Absatz 1 |
Anlage 3: | Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte (§ 14) |
Anlage 4: | Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium |
Anlage 5: | Ermittlung der Durchschnittsnote |
Anlage 6: | Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung |
Anlage 7: | Ermittlung des Prozentrangs |
Einleitende Vorschrift
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Teil 1) sowie die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen (Teil 2).
(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist.
Teil 1 Kapazitätsermittlung, Curricularwerte und Festsetzung von Zulassungszahlen
Abschnitt 1 Allgemeine Grundsätze und Verfahren
§ 2 Grundsätze
(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.
(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Zulassungszahlen werden gemäß § 3 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 75), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium (Ministerium) festgesetzt.
§ 3 Zulassungszahl
(1) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
(2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.
§ 4 Überprüfung
(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
1.
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 7 bis 14,
2.
Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 15 bis 20.
(2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mittel, die zur Schaffung besserer Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre durch staatliche Stellen oder private Dritte gesondert zugewiesen werden.
§ 5 Bericht der Hochschulen
(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 6 Absatz 4 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 328) (Staatsvertrag) und § 2 Absatz 6 HZG innerhalb einer vom Ministerium zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 4, die Aufteilung der Curricular- und Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 14 Absatz 6) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricular- oder Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Abschnittes 3 (§ 15) zu begründen.
(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
(3) Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.
§ 6 Ermittlung der Aufnahmekapazität
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 2 Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung
§ 7 Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten
Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricular- und Curricularnormwerten berechnet.
§ 8 Lehreinheiten
(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.
(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 12).
§ 9 Personalstellen
(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 2 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, und Stellen, die zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage außerordentlich zur Verfügung gestellt worden sind und entsprechend gekennzeichnet wurden, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
§ 10 Regellehrverpflichtung
(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
(2) Soweit gemäß § 8 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 27. Juli 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 962) die Regellehrverpflichtung ermäßigt wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Ermäßigungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt.
(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
1.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der Poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler und der internen Überweisungen.
2.
Lehreinheit Zahnmedizin
a)
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b und c abzuziehen.
b)
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.
c)
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 bis 3 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
(6) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 68 Absatz 1 HSG, die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 11) erfasst sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung einbezogen.
§ 11 Lehrauftragsstunden
Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 14 Absatz 1 bis 3 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Dies gilt darüber hinaus nicht für Lehrauftragsstunden, die zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage außerordentlich zur Verfügung gestellt worden sind und entsprechend gekennzeichnet wurden. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen.
§ 12 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
§ 13 Anteilquote
(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können von dem Ministerium Vorgaben gemacht werden.
§ 14 Curricularwerte aufgrund von Bandbreiten, Curricularnormwerte
(1) Curricular- und Curricularnormwerte bestimmen den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist.
(2) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge werden nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden. Die Curricularwerte für Masterstudiengänge dürfen die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschreiten. Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreitet. Folgt einem Bachelorstudiengang nach Satz 4 kein Masterstudiengang nach, darf der Curricularwert je nach Studiendauer die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite um bis zu 20 Prozent überschreiten.
(3) Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Diplom- und Staatsexamensstudiengänge sind die in Anlage 3 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
(4) Bei Studiengängen, die aus mehreren Studienfächern bestehen, sind die sich aus Anlage 3 ergebenden Bandbreiten von Curricularwerten oder die Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden. Für einen Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 2 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen. Für einen Zwei-Fächer-Masterstudiengang ist der nach Anlage 3 Spalte 3 durch Satzung festgesetzte Curricularwert für jedes Fach jeweils nur zur Hälfte anzusetzen.
(5) Ist für einen Studiengang ein Curricularwert von der Hochschule durch Satzung nach Anlage 3 Spalte 2 und 3 nicht festgesetzt oder ein Curricularnormwert in Anlage 3 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularwert oder ein Curricularnormwert festgesetzt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Bandbreiten von Curricularwerten oder Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(6) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricular- oder Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.
Abschnitt 3 Überprüfung des Berechnungsergebnisses
§ 15 Überprüfungstatbestände
(1) Das nach den Vorschriften des Abschnittes 2 des Ersten Teils berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummern 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 9 Absatz 1) durch Studierende höherer Semester erforderlich ist (Nummer 7):
1.
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
2.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
4.
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;
5.
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;
6.
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischem und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;
7.
gegenüber dem nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren;
8.
besondere Leistungen in der Krankenversorgung im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 aufgefangen werden können.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 9 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
1.
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
2.
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
3.
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).
§ 16 Räumliche Kapazität
(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.
§ 17 Schwundquote
Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).
§ 18 Patientenbezogene Kapazität
(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 15 Absatz 2 Nummer 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:
1.
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
2.
Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des Abschnittes 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, erhöht sie sich je 1.000 Poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 Prozent erhöht.
3.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Abschnittes 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 15 Absatz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.
§ 19 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn das Ministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem Abschnitt 3 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.
§ 20 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität ist 0,67 Klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierenden anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Abschnitt 2 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 voneinander ab, ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.
§ 21 Ausnahmetatbestände
Liegen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 2 und 3 des Ersten Teils festgesetzt werden.
Teil 2 Auswahl von Studierenden und Vergabe von Studienplätzen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 22 Einbezogener Personenkreis
Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen gleichgestellt sind:
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§ 23 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
„Vergabeverfahren“
die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
„Zentrales Vergabeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,
3.
„Örtliches Vergabeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
„Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)“
ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
„Anmeldeverfahren“
die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,
6.
„Zulassungsantrag“
ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann,
7.
„Zulassungsangebot“
ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
„Zulassung“
der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verkörpert,
9.
„Präferenzenfolge“
die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber.
§ 24 Aufgaben und zuständige Stellen
(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Absatz 2 HZG. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.
(2) Die Stiftung betreibt das DoSV.
Abschnitt 2 Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 25 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1) Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. Für Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrages und für das Örtliche Vergabeverfahren kann nach der technisch bedingten Übergangszeit nach § 42 Absatz 1 ein anderes Los oder können mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
§ 26 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; § 27 und § 43 bleiben unberührt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnet. Für im DoSV-Benutzerkonto als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.
(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 25 Absatz 3 benachrichtigt. Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend; für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verfügbare Studienplätze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. § 25 (Registrierung) und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Sätze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 56 durch.
(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 4 bis 6 vergeben.
(8) Die Fristen nach den Absätzen 1 Satz 6 und 6 Sätze 2 und 4 sind Ausschlussfristen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Abschnitt 3 Studienplatzvergabe im Zentralen Verfahren
Unterabschnitt 1 Antragstellung, Verfahrensbeteiligung
§ 27 Form und Frist des Zulassungsantrags
(1) Für die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach § 25 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. § 25 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3) Abweichend von § 23 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich; dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 26 Absatz 1. Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
§ 28 Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
1.
wer die Bewerbungsfristen nach § 27 Absatz 1 versäumt,
2.
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 formgerecht gestellt hat,
4.
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
5.
wer die Erklärung nach § 27 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
Unterabschnitt 2 Quoten und Verfahrensablauf
§ 29 Quoten
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
3.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Deutschen gleichgestellt sind, 5 Prozent,
4.
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent.
Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 12 des Hochschulzulassungsgesetzes vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben.
§ 30 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)
(1) Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
Auswahl nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (öffentlicher Bedarf),
2.
Auswahl in der Vorabquote nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),
3.
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote),
4.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote),
5.
Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Für die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 26 Absätze 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. § 39 (Vorwegzuzulassende) bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
Unterabschnitt 3 Auswahl in den Vorabquoten
§ 31 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 32 Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.
(2) Das Erfordernis der Registrierung nach § 25 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 27 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 26 Absatz 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§ 33 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 4.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§ 34 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 31 bis 33 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 25 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Unterabschnitt 4 Auswahl in den Hauptquoten
§ 35 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags (Abiturbestenquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 5 und 6 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 25 Absatz 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 25 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 27 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.
§ 36 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags (zusätzliche Eignungsquote)
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der Frist nach § 27 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.
§ 37 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags (Auswahlverfahren der Hochschulen)
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 7. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 5 und 6 ermittelt.
(3) § 35 Absätze 3 und 4 findet Anwendung.
(4) § 36 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 38 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 34 entsprechend.
Unterabschnitt 5 Vorwegzulassung und Teilstudienplätze
§ 39 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 25 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 40 Teilstudienplätze
Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 26 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 27 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach § 25 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
Unterabschnitt 6 Bescheide
§ 41 Bescheide
(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zuständige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 28 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) Nach Maßgabe des § 26 Absatz 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 25 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze nach § 24 Absatz 1 Satz 2 zuständig ist und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Sätze 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
Unterabschnitt 7 Übergangsvorschriften
§ 42 Übergangsregelung für das Zentrale Vergabeverfahren
§ 27 Absatz 3 Satz 2 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023 keine Anwendung.
Abschnitt 4 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1 Antragstellung und Verfahren
§ 43 Zulassungsantrag, Ausschluss vom Verfahren
(1) Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für jedes Vergabeverfahren ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
(2) Es kann ein Zulassungsantrag je Hochschule gestellt werden. Ein Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Hilfsanträge sind nicht zulässig. Der Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 nicht mehr geändert werden.
(3) Im Zulassungsantrag für das erste Fachsemester hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(4) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(5) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 4 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Wird eine elektronische Form bestimmt, werden Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über das Webportal der Hochschule nicht möglich ist, durch die Hochschule unterstützt. Bestimmt die Hochschule, dass der Zulassungsantrag elektronisch über das Webportal der Hochschule übermittelt und zusätzlich das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular der Hochschule, ergänzende Anträge und die erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der Hochschule eingehen müssen, gilt für die elektronische Übermittlung und den Zugang des Antragsformulars, der ergänzenden Anträge und der erforderlichen Unterlagen in Papierform die Ausschlussfrist nach Absatz 1. Die Hochschule kann den Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist einräumen, um den Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen, soweit der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Hochschule kann Einzelheiten, insbesondere eine Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung, durch Satzung regeln.
(6) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 1 versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
(7) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
(8) Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 7 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden. Soweit die Hochschule am Serviceverfahren der Stiftung teilnimmt, finden die Vorschriften des Abschnitts 4 des zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit in den Absätzen 9 und 10, in § 25 oder in § 26 nichts anderes bestimmt ist.
(9) Nimmt die Hochschule am DoSV teil, muss der Zulassungsantrag im Örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleibt Absatz 5 unberührt. Je Hochschule sind im DoSV zwei Zulassungsanträge zulässig; die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass mehr als zwei Anträge gestellt werden können. Bei der Bewerbung für ein Zweitstudium ist ein Zulassungsantrag zulässig.
(10) Die Hochschulen können in Studiengängen, die in das DoSV einbezogen sind, anstelle eines Nachrückverfahrens gemäß § 45 Absatz 2 ein Nachrückverfahren entsprechend § 26 Absatz 6 durch die Stiftung durchführen lassen.
§ 44 Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber die Hochschulzugangsberechtigung noch nicht ausgehändigt bekommen hat, kann sie oder er eine vorläufige Bescheinigung vorlegen, aus der die Art der Hochschulzugangsberechtigung und der Grad der Qualifikation hervorgeht. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Hochschule auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Bewerberinnen und Bewerber nach § 39 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung die in der Zulassungsordnung der Hochschule für das Probestudium geregelten Einschreibvoraussetzungen erfüllen. Ist eine künstlerische oder sportliche Eignungsprüfung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelegt, ist das Zeugnis über diese Prüfung unverzüglich nach dessen Aushändigung vorzulegen. Die Hochschule kann Personen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn aus vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass sie einschreibrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllen werden.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli, das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren für das erste Fachsemester ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.
§ 45 Ablauf des Vergabeverfahrens
(1) Über die eingegangenen Zulassungsanträge wird im Hauptverfahren entschieden.
(2) Die nach Ablauf der Frist des § 46 noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren an bis dahin nicht zugelassene Studienbewerberinnen und Studienbewerber vergeben. Fordert die Hochschule bisher nicht zugelassene Personen zu einer Erklärung darüber auf, ob sie im Fall der Zulassung in Nachrückverfahren die Einschreibung für den betreffenden Studiengang beantragen werden, ist die Erklärung bis zu dem von der Hochschule zu bestimmenden Termin abzugeben. Wer sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt oder auf die Teilnahme an Nachrückverfahren verzichtet, nimmt insoweit am weiteren Verfahren nicht mehr teil.
(3) Besteht der gewählte Studiengang aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge, wird getrennt für jeden Teilstudiengang entschieden. Zugelassen wird, wer für jeden am Studiengang beteiligten Teilstudiengang ausgewählt ist.
(4) Dem Vergabeverfahren wird die in der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl, erweitert um einen Überbuchungsfaktor, zugrunde gelegt. Der Überbuchungsfaktor wird von der Hochschule entsprechend der voraussichtlichen Quote nicht angenommener Studienplätze bestimmt.
(5) Wer in einer oder mehreren nach § 47 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs,
2.
Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen,
3.
Auswahl für ein Zweitstudium,
4.
Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Probestudium,
5.
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation,
6.
Auswahl nach Wartezeit,
7.
Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens,
8.
Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,
9.
Auswahl für Fälle außergewöhnlicher Härte,
10.
Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern.
§ 46 Zulassungsbescheid
Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule die Einschreibung zu beantragen hat. Maßgeblich ist der Eingang des Einschreibungsantrages bei der Hochschule. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
Unterabschnitt 2 Verfahren für das Erste Fachsemester
§ 47 Quotierung
(1) Von den je Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen sind für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent vorweg abzuziehen (Ausländerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 HZG).
(2) Von den zur Verfügung stehenden Studienplätzen sind, vermindert um die Quote nach Absatz 1 und die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden (§ 53), vorweg abzuziehen
1.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte (Härtequote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 HZG),
2.
2 Prozent für die Auswahl von Spitzensportlerinnen und -sportlern (Spitzensportlerquote, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HZG); die Eigenschaft als Spitzensportlerin oder -sportler sowie die Zugehörigkeit zum Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportverbandes Schleswig-Holstein oder des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein (§ 5 Absatz 4 HZG) ist durch eine gemeinsame Bescheinigung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und des Olympiastützpunktes Hamburg/Schleswig-Holstein nachzuweisen,
3.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium (Zweitstudienquote, § 52),
4.
bis zu 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen (Quote für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HZG),
5.
bis zu 3 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber für ein Probestudium (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HZG).
Der Senat der Hochschule bestimmt die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 durch Satzung, wenn die Hochschule nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG ein Probestudium zugelassen hat. Die Höhe der Quoten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 darf in der Summe den Wert von 5 Prozent nicht überschreiten. Lässt die Hochschule ein Probestudium nach § 39 Absatz 4 Satz 3 HSG nicht zu, beträgt die Höhe der Quote nach Satz 1 Nummer 4 5 Prozent.
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden zu 20 Prozent nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (§ 48), zu 20 Prozent nach Wartezeit (§ 49) und im Übrigen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 HZG) vergeben. Ein schulnotenunabhängiges Eignungskriterium gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 HZG ist mit erheblichem Gewicht hinzuzuziehen, wenn ein Studiengang in den letzten drei Vergabeverfahren bundesweit zulassungsbeschränkt war und ausschließlich Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden konnten, deren Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung eine Note von 1,4 und besser aufwies.
(4) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 wird gerundet. Für die Quoten nach Absatz 1 und 2 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist.
(5) Die Quoten nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Zulassungsantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt.
§ 48 Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 5 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.
(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
(4) In Studiengängen, in denen zum Nachweis der Qualifikation neben oder anstelle der Schulbildung eine künstlerische Eignungsprüfung erforderlich ist, wird der Rang nach Absatz 1 nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt. Im Studiengang Kunst an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel wird zur Rangbestimmung nach Absatz 1 die Hochschulzugangsberechtigung mit einem Gewicht von 30 Prozent und die Eignungsprüfung mit einem Gewicht von 70 Prozent gewertet. In Studiengängen der Fächer Sport, Darstellendes Spiel und Architektur, in denen die Hochschule zum Nachweis der Qualifikation neben der Schulbildung eine Eignungsprüfung fordert, kann die Hochschule durch Satzung regeln, dass die Rangfolge abweichend von Absatz 1 nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung oder nach einer Verbindung der Durchschnittsnote nach Absatz 1 und dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt wird.
§ 49 Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. März bis zum 31. August, eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März, bei Fachhochschulen die Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), enthalten sind,
2.
einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
3.
einer abgeschlossenen Ausbildung der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der öffentlichen Verwaltung,
4.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium, an einem Institut zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) oder aufgrund einer im Geltungsbereich des Staatsvertrages abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
(7) Bei der Auswahl für das Probestudium wird die Rangfolge durch die Zahl der Halbjahre seit Erfüllung der in § 39 Absatz 4 Satz 1 HSG festgelegten Voraussetzungen bestimmt.
§ 50 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 51 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung und der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber
(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studium erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), wird die Rangfolge nach § 48 Absatz 1 durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(2) Die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Quote nach § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und die Bestimmung der Rangfolge nach § 48 Absatz 1 wird aufgrund des zum Zugang berechtigenden Zeugnisses vorgenommen. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Der Senat der Hochschule kann für die Auswahl der beruflich qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der Quote nach § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch Satzung bestimmen, dass die Studienplätze nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden. In diesem Fall findet § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 2 HZG entsprechende Anwendung.
§ 52 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 47 Absatz 3 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 4.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
§ 53 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,
1a.
einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), geleistet haben,
1b.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), geleistet haben,
2.
mindestens ein Jahr Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geleistet haben,
3.
einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,
4.
ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,
(Dienst) werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie an der Hochschule, bei der sie sich bewerben, zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn für diesen Studiengang an dieser Hochschule zu Beginn oder während eines Dienstes keine Zulassungszahl festgesetzt war. Der von einer oder einem nach § 22 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April (bei Fachhochschulen bis zum 31. März) oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober (bei Fachhochschulen bis zum 30. September) beendet sein wird.
(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Hochschule gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 54 Ranggleichheit
(1) Besteht bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung. Bei der Auswahl für das Probestudium ist Satz 2 nicht anzuwenden.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April, bei Fachhochschulen zum 31. März, und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober, bei Fachhochschulen zum 30. September, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
Unterabschnitt 3 Abschluss des Vergabeverfahrens
§ 55 Abschluss des Vergabeverfahrens
Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
1.
die Nachrücklisten erschöpft sind,
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder
3.
die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.
Die Hochschule soll das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die Anzahl der verfügbaren Studienplätze oder die fortgeschrittene Unterrichtszeit nicht mehr sinnvoll erscheint. In der Regel kann die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren eine Woche nach dem Beginn der Unterrichtszeit als nicht mehr sinnvoll angesehen werden.
§ 56 Losverfahren
Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber verteilt, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über deren Zulassung entscheidet das Los. Die Hochschule hat über das Losverfahren ein Protokoll anzufertigen. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 26 Absatz 6.
Unterabschnitt 4 Auswahl- und Vergabeverfahren für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
§ 57 Auswahl für höhere Fachsemester und für weiterführende Studiengänge
(1) Für höhere Fachsemester richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 8 HZG. Im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2 HZG bestimmt sich die Rangfolge nach den während des Studiums erworbenen Leistungsnachweisen und bei Ranggleichheit nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Leistungsnachweise vorlegen, die eine mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vergleichbare Bewertung der Leistung ermöglichen, bestimmt sich die Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium. Besteht nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren § 22 und die Vorschriften der Unterabschnitte 1 und 2 des zweiten Teils entsprechende Anwendung.
(2) Für weiterführende Studiengänge richtet sich die Auswahl von Studierenden nach § 4 Absatz 7 HZG. § 47 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 und 5 und § 50 gelten entsprechend. Im Übrigen finden für das Vergabeverfahren die Vorschriften des Abschnittes 1 und 3 des zweiten Teils mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Hochschulzugangsberechtigung das Prüfungszeugnis eines Bachelorstudiums oder der für den Zugang zu dem Studiengang erforderliche Nachweis tritt. Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 ist eine Beteiligung am Vergabeverfahren für Masterstudiengänge auch zulässig, wenn der Bachelorabschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt und auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss erlangt und die nach § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung geforderten Zugangsvoraussetzungen zu dem Masterstudiengang rechtzeitig vor Beginn des beantragten Masterstudiengangs erfüllt werden. Soweit in die Auswahlentscheidung nach Satz 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, nehmen die Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 4 am Auswahlverfahren mit einer Durchschnittsnote teil, die auf Grund bisheriger Prüfungsleistungen ermittelt wird; das Ergebnis des Bachelorabschlusses bleibt unbeachtet. Eine Zulassung ist im Falle einer Bewerbung nach Satz 4 unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass der Bachelorabschluss und mit ihm zusammenhängende Voraussetzungen des § 49 Absatz 5 Satz 1 HSG in Verbindung mit der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen werden. Wird der Nachweis nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung.
Teil 3 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, Schlussbestimmungen
§ 58 Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, müssen
1.
für das Sommersemester
a)
an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. März,
b)
an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. April,
2.
für das Wintersemester
a)
an Fachhochschulen und der Europa-Universität Flensburg bis zum 1. September,
b)
an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck bis zum 1. Oktober
eingegangen sein (Ausschlussfristen); antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule form- und fristgerecht für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben.
§ 59 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 10 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulzulassungsverordnung vom 21. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2019 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 26), außer Kraft.
Kiel, 4. Dezember 2019
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Anlage 1
(zu § 7 und § 10)
Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (§ 7)
Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricular oder Curricularnormwerte (Anlage 2, § 14) berechnet. Die Curricular- oder Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricular- oder Curricularnormwert ergibt.
I.
Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatsstunden
1.
Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen, den nach § 10 Abs. 6 in Deputatsstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 10 Absatz 2.
(1)
2.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.
(2)
Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot
(3)
II.
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität
Unter Anwendung der Anteilquote der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:
(4)
Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach
(5)
III.
Verzeichnis der benutzten Symbole
Symbol | Beschreibung |
Ap: | Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p. |
Aq: | Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 12 Abs. 2) |
CAp: | Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 14 Abs. 6) |
CAq: | Anteil am Curricular- oder Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 14 Abs. 6) |
Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge | |
E: | Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengängen in Deputatstunden je Semester (§ 12) |
hj: | Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) |
lj: | Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j |
L: | Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 11) |
rj: | Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 2) |
S: | Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10 Abs. 1) |
Sb: | Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester |
W: | Anzahl der in Deputatstunden je Semester umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 10 Abs. 6) |
zp: | Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 13) |
Anlage 2
(zu § 9)
Stellenzuordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2
I.
Lehreinheit Vorklinische Medizin
Lfd. Nr. | Fach | Bemerkungen |
1 | Anatomie | |
2 | Biochemie / Molekularbiologie | |
3 | Physiologie | |
4 | Medizinische Soziologie | kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Sozialmedizin und Institute für Gerichts- und Sozialmedizin |
5 | Medizinische Psychologie | kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Psychiatrie, Klinische Psychologie und Psychosomatik |
6 | Biologie für Medizin | kann als Dienstleistung erbracht werden |
7 | Chemie für Medizin | kann als Dienstleistung erbracht werden |
8 | Physik für Medizin | kann als Dienstleistung erbracht werden |
II.
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin
Lfd. Nr. | Fach | Bemerkungen |
9 | Innere Medizin | Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. |
10 | Kinderheilkunde | |
11 | Chirurgie | Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. |
12 | Urologie | |
13 | Dermatologie und Venerologie | |
14 | Frauenheilkunde und Geburtshilfe | |
15 | Orthopädie | |
16 | Augenheilkunde | |
17 | Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde | |
18 | Neurologie | |
19 | Psychiatrie und Psychotherapie | |
20 | Psychosomatische Medizin und Psychotherapie | |
21 | Anästhesiologie und Notfallmedizin | Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. |
22 | Radiologie (therapeutische Radiologie) | Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt. |
23 | Physikalische Medizin | |
24 | Allgemeinmedizin |
III.
Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin
Laufende Nummer | Fach | Bemerkungen |
25 | Pathologie | |
26 | Mikrobiologie und Virologie | |
27 | Hygiene | |
28 | Immunologie | |
29 | Arbeitsmedizin | |
30 | Rechtsmedizin | |
31 | Sozialmedizin | |
32 | Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik | Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet. |
33 | Patho-Biochemie | kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch Biochemie, Klinische Chemie und Hämatologie |
34 | Patho-Physiologie | kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Physiologie und Innere Medizin |
35 | Radiologie (diagnostische Radiologie) | Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt. |
36 | Medizinische Biometrie / Informatik | |
37 | Humangenetik | |
38 | Pharmakologie / Toxikologie | |
39 | Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin | |
40 | Medizinische Terminologie |
Anlage 3
(zu § 14)
Bandbreiten in Bachelor- und Masterstudiengängen und Curricularnormwerte
Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten
Verwendete Abkürzungen: Ba = Bachelor, Ma = Master
Fächergruppe Naturwissenschaften/Mathematik u.a. | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Agrarwissenschaften, Environmental Management (Ma), Agri Genomics (Ma), Sustainability, Society and the Environment (Ma), Dairy Science (Ma) | 2,50 - 3,57 | 1,58 - 1,79 |
Biochemie und Molekularbiologie, Molecular Life Science | 3,96 - 4,51 | 1,98 - 2,25 |
Biologie, Applied Ecology (Ma), Biological Oceanography (Ma), Infection Biology (Ma), Molecular Biology and Evolution (Ma) | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Chemie | 3,96 - 4,51 | 1,98 - 2,25 |
Mathematik in Medizin und Lebenswissenschaften (MML) | 2,79 - 3,17 | 1,40 - 1,58 |
Geographie, Umweltgeographie und -management (Ma), Stadt- und Regionalentwicklung (Ma) | 2,25 - 2,55 | 1,13 - 1,28 |
Geowissenschaften, Angewandte Geowissenschaften - Georessourcen, Geoenergien, Geotechnologien (Ma), Marine Geosciences (Ma) | 4,65 - 5,27 | 2,30 - 2,64 |
Informatik, Medieninformatik, Medizinische Informatik, Robotik und Autonome Systeme, IT-Sicherheit, Hörakustik und Audiologische Technik (Ma) | 2,70 - 3,08 | 1,35 - 1,54 |
Mathematik, Finanzmathematik (Ma) | 2,40 - 2,72 | 1,20 - 1,36 |
Medizinische Ingenieurswissenschaften | 3,29 - 3,63 | 1,64 - 1,82 |
Ökotrophologie, Ernährungs- und Lebensmittelwissenschaften (Ma), Ernährungs- und Verbraucherökonomie (Ma), Medizinische Ernährungswissenschaft | 2,50 - 3,57 | 1,58 - 1,79 |
Physik, Geophysik, Biophysik | 3,38 - 3,82 | 1,69 - 1,91 |
Climate Physics (Meteorology and Physical Oceanography, Physik des Erdsystems) | 4,01 - 4,54 | 2,00 - 2,27 |
Wirtschaftschemie | 3,16 - 3,57 | 1,58 - 1,79 |
Wirtschaftsinformatik, Entrepreneurship in digitalen Technologien (Ma) | 2,45 - 2,80 | 1,23 -1,40 |
Fächergruppe Ingenieurwissenschaften | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Elektro- und Informationstechnik (Ba), Electrical and Information Engineering (Ma), Electric Vehicle Propulsion and Control (Ma) | 3,15 - 3,57 | 1,58 - 1,79 |
Materialwissenschaft, Materials Science and Engineering (Ma) | 3,15 - 3,57 | 1,58 - 1,79 |
Wirtschaftsingenieurwesen E & IT | 2,55 - 2,89 | 1,28 - 1,45 |
Wirtschaftsingenieurwesen Materialwissenschaft, Materials Science and Business Administration (Ma) | 2,74 - 3,11 | 1,37 - 1,55 |
Fächergruppe Sprach- und Kulturwissenschaften | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Anglistik/Nordamerikanistik/Englisch/English and American Literatures, Cultures and Media | 2,55 - 2,89 | 1,28 - 1,45 |
Archäologie (klassische, prähistorische und historische) | 2,25 - 2,55 | 1,13 - 1,28 |
Deutsch, Medienwissenschaft: Film und Fernsehen (Ma) | 2,25 - 2,55 | 1,13 - 1,28 |
Europäische Ethnologie und Volkskunde | 2,25 - 2,55 | 1,13 - 1,28 |
Frisistik, Dänisch, Skandinavistik | 2,55 - 2,89 | 1,28 - 1,45 |
Geschichte/Kunstgeschichte | 2,25 - 2,55 | 1,13 - 1,28 |
Kunst | 4,50 - 5,01 | 2,25 - 2,51 |
Musikwissenschaft | 2,25 - 2,55 | 1,13 - 1,28 |
Klassische Philologie (Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Lateinische Literaturen) | 2,55 - 2,89 | 1,28 - 1,45 |
Philosophie, Praktische Philosophie der Wirtschaft und Umwelt (Ma) | 2,25 - 2,55 | 1,13 - 1,28 |
Ev./Kath. Religionslehre, Islamwissenschaft (Ba), Die islamische Welt in der Moderne (Ma), Religion und Ethik (Ma) | 2,55 - 2,89 | 1,28 - 1,45 |
Romanistik (Französisch, Französische Philologie, Italienisch, Italienische Philologie, Spanisch, Spanische Philologie, Portugiesische Philologie, Romanische Philologie) | 2,55 - 2,89 | 1,28 - 1,45 |
Slavistik (Slavische Philologie, Russisch (Ma), vergleichende Slavistik (Ma)) | 2,55 - 2,89 | 1,28 - 1,45 |
Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft/Sprache und Kultur (Empirische Sprachwissenschaft, Sprache und Variation (Ma), Kultur-Sprache-Medien (Ma), Interkulturelle Studien: Polen und Deutsche in Europa (Ma), Interkulturelle Studien: Russland und Deutschland transregional (Ma)) | 2,25 - 2,55 | 1,13 - 1,28 |
Migration und Diversität (Ma) | - | 1,10 - 1,24 |
European Cultures and Society | 2,06 - 2,34 | - |
Fächergruppe Wirtschafts- und Sozialwissenschaften | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftswissenschaft | 1,43 - 1,62 | 0,71 - 0,81 |
Internationale Betriebswirtschaftslehre (International Management (Ba), International Management Studies (Ma), European Studies (Ma)) | 1,72 - 1,96 | 0,86 - 0,98 |
Politikwissenschaft/Wirtschaft/Politik | 1,50 - 1,70 | 0,75 - 0,85 |
Sozialwissenschaften | 2,06 - 2,28 | - |
Soziologie, Sozio-Ökonomik (Ba), Intern. Vergl. Soziologie (Ma) | 1,50 - 1,70 | 0,75 - 0,85 |
Transformationsstudien (Ma) | - | 1,12 - 1,27 |
Volkswirtschaftslehre, Economics (Ma), Quantitative Economics (Ma), Quantitative Finance (Ma), Environmental and Resource Economics (Ma) | 1,43 - 1,62 | 0,71 - 0,81 |
Fächergruppe Erziehungswissenschaften/Pädagogik | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Pädagogik | 1,50- 1,70 | 0,75 - 0,85 |
Pflegepädagogik (Ma) | - | 1,83 - 2,07 |
Bildung in Europa (Ma) | - | 0,79 - 0,90 |
Fächergruppe medizinische Studiengänge | Staatsexamen |
Medizin | 8,2 |
Medizin - Vorklinik | 2,4 |
Medizin - Klinik | 5,8 |
Zahnmedizin | 8,86 |
Fächergruppe sonstige Studiengänge | Diplom / Staatsexamen / kirchliches Examen |
Rechtswissenschaft | 2,2 |
Pharmazie | 4,5 |
Psychologie | 4,0 |
Theologie | 3,4 |
Fächergruppe sonstige Studiengänge | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Psychologie, Psychologie - Cognitive Systems (Ma) | 3,00 - 3,40 | 1,50 - 1,70 |
Klinische Psychologie und Psychotherapie (Ma) | - | 3,22 - 3,65 |
Drug Research and Technology (Ma) | - | 0,43 - 0,65 |
Ergotherapie/Logopädie (Ba) | 2,97 - 3,36 | - |
Gesundheits- und Versorgungswissenschaften (Ma) | - | 1,49 - 1,69 |
Physiotherapie (Ba), Hebammenwissenschaft (Ba) | 2,97 - 3,37 | - |
Sportwissenschaften/Sport | 4,24 | 2,12 |
Teilstudienfächer der Fächergruppe Bildungswissenschaften Europa-Universität Flensburg ohne dritte Säule | Bachelor siehe Anmerkung 1 | Master Gym | Master Gem | Master GR |
Biologie | 1,5739 | - | 0,5708 | - |
Chemie | 2,0389 | - | 0,5778 | - |
Dänisch | 0,7393 - 0,8379 | 0,4247 - 0,4813 | - | 0,2667 |
Darstellendes Spiel | 1,4551 - 1,6491 | 0,6124 - 0,6940 | - | - |
Deutsch | 0,8348 - 0,9461 | 0,4247 - 0,4813 | - | 0,2750 |
Englisch | 0,9281 - 1,0519 | 0,4247 - 0,4813 | - | 0,2667 |
Französisch | 0,8644 - 0,9797 | 0,4759 - 0,5393 | - | - |
Gesundheit und Ernährung, Ernährung und Verbraucherbildung (Ma) | 0,8373 | - | 0,5167 | - |
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft (berufliche Fachrichtung) | 0,8332 | - | - | - |
Evangelische Theologie, Evangelische Religion (Ma) | 0,6000 | - | 0,4667 | 0,2667 |
Geographie | 1,0633 | - | 0,5333 | - |
Geschichte | 0,6294 - 0,7133 | 0,5460 - 0,6188 | - | - |
Katholische Theologie, Katholische Religion (Ma) | 0,8313 | - | 0,4667 | 0,2667 |
Kunst und visuelle Medien, Kunst (Ma) | 1,8835 - 2,1347 | 0,6066 - 0,6875 | - | 0,4333 |
Mathematik | 1,0146 - 1,1498 | 0,6491 - 0,7356 | 0,7133 | 0,2133 |
Musik | 11,7500 | - | 0,5333 | 0,3333 |
Philosophie | 0,6874 | - | 0,5329 | 0,3331 |
Physik | 2,1806 | - | 0,5500 | - |
Sachunterricht - gesellschaftswissenschaftliche Ausrichtung | 1,0222 | - | - | 0,3998 |
Sachunterricht - naturwissenschaftliche Ausrichtung | 1,3556 | - | - | 0,3998 |
Spanisch | 0,8492 - 0,9625 | 0,4853 - 0,5500 | - | - |
Sport | 1,0702 - 1,2129 | 0,7683 - 0,8708 | - | 0,4667 |
Technik | 1,3041 | - | 0,5333 | 0,2667 |
Textil und Mode, Textillehre (Ma) | 1,5667 | - | 0,6667 | 0,4000 |
Wirtschaft/Politik | 0,7279 - 0,8250 | 0,4247 - 0,4813 | - | - |
Anmerkung 1:
Für den Master of Education (M.Ed.) Lehramt Sonderpädagogik gelten je nach gewähltem Schwerpunkt - Primarstufe oder Sekundarstufe - die Curricularwerte oder Bandbreiten der Teilstudiengänge des Studiengangs M.Ed. Lehramt an Gymnasien, M.Ed. Lehramt an Gemeinschaftsschulen bzw. M.Ed. Lehramt an Grundschulen.
Fächergruppe Sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich sonderpädagogische Psychologie Europa-Universität Flensburg siehe Anmerkung 2 | Teilstudienfach Bachelor siehe Anmerkung 3 | Teilstudienfach Master siehe Anmerkung 3 |
Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung | 0,3750 | 0,9326 |
Pädagogik für Menschen mit Sprach- und Kommunikationsstörungen | 0,4500 | 1,4431 |
Pädagogik und Didaktik zur Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung | 0,3438 | 0,7663 |
Sonderpädagogik des Lernens | 0,3563 | 1,3994 |
Sonderpädagogik des Lernens im dualen Masterstudiengang Lehramt Sonderpädagogik | - | 1,3989 |
Anmerkung 2:
Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14.
Anmerkung 3:
Vorläufige Werte gemäß § 2 Absatz 2 und § 14; soweit in der Tabelle für einen Studiengang keine vorläufigen Werte enthalten sind, gelten die durch Erlass des Ministeriums festgesetzten vorläufigen Werte.
Bandbreiten für Studiengänge an Fachhochschulen
Fächergruppe Ingenieurwissenschaften/Informatik | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Angewandte Mathematik | 4,80 - 5,44 | - |
Architektur | 5,10 - 5,78 | 2,55 - 2,89 |
Bauingenieurwesen/Städtebau und Ortsplanung, Energie- und Gebäudeingenieurwesen | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Technische Chemie (Angewandte Chemie) | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Elektrotechnik (Energiesysteme und Automation, Automatisierungstechnik (Ma), Kommunikations-, Informations- und Mikrotechnik, Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik (Ba), Management und Technik, Elektro- und Informationstechnik, Elektrische Technologien, Mikroelektronische Systeme (Ma), Green Building Systems (Ba)) | 4,80 - 5,44 | 2,30 - 2,72 |
Hörakustik | 4,80 - 5,44 | - |
Maschinenbau (Elektrische Energiesystemtechnik, Regenerative Energietechnik, Erneuerbare Offshore Energien, Systemtechnik, Mechanical Engineering (Ma), Schiffbau und maritime Technik, Schiffstechnik, Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen) | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Mechatronik (Wind Engineering) | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Medizintechnik (Biomedizintechnik, Biomedical Engineering, Technische Biochemie, Biotechnologie Verfahrenstechnik, Applied Bio and Food Sciences (Ma)) | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Physikalische Technik | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Seeverkehr, Nautik, Logistik | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Technische Informatik (Informatik, Information Technology (Ma), Informatik und Softwaretechnik, Informationstechnologie und Gestaltung, Medieninformatik, Medieningenieur/-in (Ba), Angewandte Informatik, Data Science (Ma)) | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Information Engineering | - | 2,26 - 2,56 |
Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen Lebensmittelindustrie, Umweltingenieurwesen und -management (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ba), Energie- und Umweltmanagement (Ma) SP Industrieländer und SP Entwicklungsländer (in Zusammenarbeit mit Europa-Universität Flensburg) | 4,43 - 5,02 | 2,21 - 2,51 |
Fächergruppe Wirtschafts-, Sozialwissenschaften, Sprach- und Medienwissenschaften | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Betriebswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre online (Ba), Wirtschaftsrecht, International Tourism Management, Business Management, Wirtschaftspsychologie, Immobilienwirtschaft (Ba), Financial Accounting, Controlling and Taxation (Ma), Digital Business Management (Ma) | 4,05 - 4,59 | 2,03 - 2,30 |
Green Energy (Ma) | - | 2,11 - 2,39 |
Betriebswirtschaft Triales Modell | 2,76 - 3,05 | - |
Multimedia Production (Ba), Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation (Ba), Medienkonzeption (Ma), Angewandte Kommunikationswissenschaften (Ma) | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
eHealth | - | 2,38 - 2,63 |
Physiotherapie | 3,71 - 4,10 | - |
Sozialwesen (Soziale Arbeit, Erziehung und Bildung - GF und AF, „Forschung, Entwicklung, Management in Sozialer Arbeit, Rehabilitation/Gesundheit oder Kindheitspädagogik“ (Ma)) | 5,10 - 5,78 | 2,55 - 2,89 |
Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsinformatik online (Ba) | 4,05 - 4,59 | 2,03 - 2,30 |
Fächergruppe Kunst | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Fächergruppe Kunst | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Fächergruppe Agrarwissenschaften | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Landwirtschaft/Agrarmanagement (Ma) | 4,80 - 5,44 | 2,40 - 2,72 |
Bandbreiten und Curricularnormwerte für Studiengänge an Kunst- und Musikhochschulen
Fächergruppe Kunst | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Freie Kunst | 10,50 - 12,00 | 5,25 - 6,00 |
Design | 9,00 - 10,20 | 4,50 - 5,10 |
Fächergruppe Musik | 1-Fach Bachelor | 1-Fach Master |
Bachelor of Music (8 Semester) | 24,09 | - |
Bachelor of Arts (8 Semester) | 27,00 | - |
Die ausgewiesenen Bandbreiten gelten für sechssemestrige Bachelor-Studiengänge mit 180 Credit Points und für viersemestrige Masterstudiengänge mit 120 Credit Points, die nach dem European Credit Transfer System vergeben werden. Für Studiengänge mit abweichenden Regelstudienzeiten sind die ausgewiesenen Bandbreiten entsprechend der tatsächlichen Regelstudienzeit linear umzurechnen.
Anlage 4
(zu § 33 und § 52)
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ | - | 4 Punkte; |
2. | Noten „gut“ und „voll befriedigend“ | - | 3 Punkte; |
3. | Note „befriedigend“ | - | 2 Punkte; |
4. | Note „ausreichend“ | - | 1 Punkt. |
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
1. | „zwingende berufliche Gründe“ | - | 9 Punkte; | ||
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann; | |||||
2. | „wissenschaftliche Gründe“ | - | 7 bis 11 Punkte; | ||
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird; | |||||
3. | „besondere berufliche Gründe“ | - | 7 Punkte; | ||
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventinnen und Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und die oder der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt; | |||||
4. | „sonstige berufliche Gründe“ | - | 4 Punkte; | ||
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist; | |||||
5. | „keiner der vorgenannten Gründe“ | - | 1 Punkt. |
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.
Anlage 5
(zu § 35, § 37 und § 48)
Ermittlung der Durchschnittsnote
(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 176),
2.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 192.2),
3.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 485.2),
4.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 240.2),
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 248.1),
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 176) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage
1.
der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 240),
2.
des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‘)“
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zurzeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 226.2.1),
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 226.1);
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 470)
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden; dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Halbsatz 1 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen;
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummern 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.1) errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 235) errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. 3. 1991 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.5) berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 aufgrund einer Abschlussprüfung unter der Leitung einer oder eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an Deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote sowie die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.2) angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der „Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)“ und der „Abiturdurchschnittsnote (N)“ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.2014 (Beschlusssammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 290) angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von der oder dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 11.05.2006 ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option international“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.04.1988 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.4) nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.12.1975 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 289.2) angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 werden die „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.06.2018 angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 176). Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen (Sekundarbereich) oder in seiner bzw. ihrer Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage der Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nummer 283) berechnet.
Anlage 6
(zu § 35 und § 37)
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl
P
900
nach der Formel:
errechnet; dabei ist
P
840
die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl aufgerundet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz errechnete Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweiligen Durchschnittsnote nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz in den Fällen des Absatzes 1 zugeordnet ist, nach folgender Formel als maßgebliche Punktzahl:
Es wird auf eine ganze Zahl abgerundet.
Anlage 7
(zu § 37)
Ermittlung des Prozentrangs
Der Prozentrang einer Bewerberin
B
oder eines Bewerbers
B
wird nach der Formel
errechnet, wobei
N
die Anzahl aller Hochschulzugangsberechtigungen im Zentralen Vergabeverfahren ist und
min
die kleinste Positionszahl der Hochschulzugangsberechtigungen eines Landes mit identischer Punktzahl bestimmt nach der gemäß § 35 Absatz 1 Satz 2 gebildeten Positionsliste ist. Es wird auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet.
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