GemHVO-Doppik
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Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 14. August 2017

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 14. August 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 38, 41, 43, 60 und 61 geändert (LVO v. 06.12.2022, GVOBl. S. 990)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) vom 14. August 201701.01.2018
Eingangsformel01.01.2018
Inhaltsverzeichnis01.01.2018
Teil 1 - Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen01.01.2018
§ 1 - Haushaltsplan16.12.2022
§ 2 - Ergebnisplan01.01.2018
§ 3 - Finanzplan01.01.2018
§ 4 - Teilpläne01.01.2018
§ 5 - Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung01.01.2018
§ 6 - Vorbericht01.01.2018
§ 7 - Haushaltsplan für zwei Jahre01.01.2018
§ 8 - Nachtragshaushaltsplan01.01.2018
§ 9 - Stellenplan01.01.2018
Teil 2 - Planungsgrundsätze01.01.2018
§ 10 - Allgemeine Planungsgrundsätze01.01.2018
§ 11 - Verpflichtungsermächtigungen01.01.2018
§ 12 - Investitionen01.01.2018
§ 13 - Verfügungsmittel01.01.2018
§ 14 - Fremde Finanzmittel01.01.2018
§ 15 - Interne Leistungsbeziehungen01.01.2018
§ 16 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2018
§ 17 - Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung01.01.2018
§ 18 - Erläuterungen zu den Teilplänen01.01.2018
Teil 3 - Deckungsgrundsätze, Bildung von Budgets01.01.2018
§ 19 - Grundsatz der Gesamtdeckung01.01.2018
§ 20 - Bildung von Budgets01.01.2018
§ 21 - Zweckbindung01.01.2018
§ 22 - Deckungsfähigkeit01.01.2018
§ 23 - Übertragbarkeit01.01.2018
Teil 4 - Rückstellungen, Rücklagen01.01.2018
§ 24 - Rückstellungen01.01.2018
§ 25 - Rücklagen01.01.2018
Teil 5 - Haushaltsausgleich, Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen01.01.2018
§ 26 - Haushaltsausgleich, dauernde Leistungsfähigkeit01.01.2018
Teil 6 - Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft01.01.2018
§ 27 - Liquidität01.01.2018
§ 28 - Bewirtschaftung und Überwachung01.01.2018
§ 29 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.01.2018
§ 30 - Vorläufige Rechnungsvorgänge01.01.2018
§ 31 - Veränderung von Ansprüchen01.01.2018
Teil 7 - Finanzbuchhaltung, Inventar01.01.2018
§ 32 - Aufgaben der Finanzbuchhaltung01.01.2018
§ 33 - Buchführung01.01.2018
§ 34 - Zahlungsverkehr und weitere Kassengeschäfte01.01.2018
§ 35 - Zahlungsanordnung01.01.2018
§ 35a - Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen01.01.2018
§ 36 - Sicherheitsstandards und Dienstanweisung01.01.2018
§ 37 - Inventar, Inventur01.01.2018
§ 38 - Inventurvereinfachungen01.01.2023
Teil 8 - Vermögen und Schulden01.01.2018
§ 39 - Allgemeine Bewertungsgrundsätze01.01.2018
§ 40 - Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote01.01.2018
§ 41 - Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden01.01.2023
§ 42 - Bewertungsvereinfachungsverfahren01.01.2018
§ 43 - Abschreibungen01.01.2023
Teil 9 - Jahresabschluss01.01.2018
§ 44 - Jahresabschluss01.01.2018
§ 45 - Ergebnisrechnung01.01.2018
§ 46 - Finanzrechnung01.01.2018
§ 47 - Teilrechnungen01.01.2018
§ 48 - Bilanz01.01.2018
§ 49 - Rechnungsabgrenzungsposten01.01.2018
§ 50 - Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzpositionen01.01.2018
§ 51 - Anhang01.01.2018
§ 52 - Lagebericht01.01.2018
Teil 10 - Gesamtabschluss01.01.2018
§ 53 - Gesamtabschluss01.01.2018
Teil 11 - Eröffnungsbilanz01.01.2018
§ 54 - Aufstellung der Eröffnungsbilanz01.01.2018
§ 55 - Erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz01.01.2018
§ 56 - Berichtigung der Eröffnungsbilanz01.01.2018
Teil 12 - Schlussvorschriften01.01.2018
§ 57 - Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen01.01.2018
§ 58 - Sondervermögen, Treuhandvermögen01.01.2018
§ 59 - Begriffsbestimmungen01.01.2018
§ 60 - Übergangsregelungen01.01.2023
§ 61 - Inkrafttreten, Befristung16.12.2022
Aufgrund des § 135 Absatz 2 a der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
Inhaltsübersicht:
Teil 1 Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen
§ 1Haushaltsplan
§ 2Ergebnisplan
§ 3Finanzplan
§ 4Teilpläne
§ 5Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung
§ 6Vorbericht
§ 7Haushaltsplan für zwei Jahre
§ 8Nachtragshaushaltsplan
§ 9Stellenplan
Teil 2 Planungsgrundsätze
§ 10Allgemeine Planungsgrundsätze
§ 11Verpflichtungsermächtigungen
§ 12Investitionen
§ 13Verfügungsmittel
§ 14Fremde Finanzmittel
§ 15Interne Leistungsbeziehungen
§ 16Kosten- und Leistungsrechnung
§ 17Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung
§ 18Erläuterungen zu den Teilplänen
Teil 3 Deckungsgrundsätze, Bildung von Budgets
§ 19Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 20Bildung von Budgets
§ 21Zweckbindung
§ 22Deckungsfähigkeit
§ 23Übertragbarkeit
Teil 4 Rückstellungen, Rücklagen
§ 24Rückstellungen
§ 25Rücklagen
Teil 5 Haushaltsausgleich, Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen
§ 26Haushaltsausgleich, dauernde Leistungsfähigkeit
Teil 6 Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 27Liquidität
§ 28Bewirtschaftung und Überwachung
§ 29Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 30Vorläufige Rechnungsvorgänge
§ 31Veränderung von Ansprüchen
Teil 7 Finanzbuchhaltung, Inventar
§ 32Aufgaben der Finanzbuchhaltung
§ 33Buchführung
§ 34Zahlungsverkehr und weitere Kassengeschäfte
§ 35Zahlungsanordnung
§ 35aAbsetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
§ 36Sicherheitsstandards und Dienstanweisung
§ 37Inventar, Inventur
§ 38Inventurvereinfachungen
Teil 8 Vermögen und Schulden
§ 39Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 40Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
§ 41Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
§ 42Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 43Abschreibungen
Teil 9 Jahresabschluss
§ 44Jahresabschluss
§ 45Ergebnisrechnung
§ 46Finanzrechnung
§ 47Teilrechnungen
§ 48Bilanz
§ 49Rechnungsabgrenzungsposten
§ 50Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzpositionen
§ 51Anhang
§ 52Lagebericht
Teil 10 Gesamtabschluss
§ 53Gesamtabschluss
Teil 11 Eröffnungsbilanz
§ 54Aufstellung der Eröffnungsbilanz
§ 55Erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz
§ 56Berichtigung der Eröffnungsbilanz
Teil 12 Schlussvorschriften
§ 57Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
§ 58Sondervermögen, Treuhandvermögen
§ 59Begriffsbestimmungen
§ 60Übergangsregelungen
§ 61Inkrafttreten, Befristung

Teil 1 Bestandteile des Haushaltsplanes, Anlagen

§ 1 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus
1.
dem Ergebnisplan,
2.
dem Finanzplan,
3.
den Teilplänen,
4.
dem Stellenplan.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
1.
der Vorbericht,
2.
die Bilanz des Vorvorjahres,
3.
eine Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals und des Anteils des Eigenkapitals an der Bilanzsumme,
4.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
5.
eine Übersicht über die nach § 20 gebildeten Budgets unter Angabe der den einzelnen Budgets zugeordneten Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen,
6.
die Hebesatzsatzung, soweit die Gemeinde eine solche Satzung beschlossen hat,
7.
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen.
(3) Dem Haushaltsplan sollen beigefügt werden
1.
die neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden und in der Haushaltssatzung Festsetzungen erfolgen,
2.
die Gesamtbilanz und Gesamtergebnisrechnung des neuesten Gesamtabschlusses,
3.
die Wirtschaftspläne und Einnahme- und Ausgabepläne sowie neuesten Jahresabschlüsse und Einnahme- und Ausgaberechnungen der anderen Sondervermögen der Gemeinde und der Treuhandvermögen nach § 98 GO, für die Sonderrechnungen geführt werden,
4.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Gesellschaften an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
5.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Kommunalunternehmen nach § 106a GO, die von der Gemeinde getragen werden; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
6.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 528), zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 Prozent beigetragen hat; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden,
7.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen; die Anlage kann auf den Erfolgsplan, den Vermögensplan und den Finanzplan sowie auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt werden.
Soweit Wirtschaftspläne und neueste Jahresabschlüsse nach Satz 1 bei Beratung über den Haushaltsplan noch nicht vorliegen, sind sie nach Vorliegen unverzüglich der Gemeindevertretung zuzuleiten und dem nächsten Nachtragshaushaltsplan oder dem Haushaltsplan des nächsten Jahres als Anlage beizufügen.
(4) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen und die Planungspositionen der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen.
(5) Im Haushaltsplan des Jahres, in dem erstmals die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres und der Haushaltspositionen des Vorjahres verzichtet werden. Im Haushaltsplan des folgenden Jahres kann auf die Darstellung der Ergebnisse des Vorvorjahres verzichtet werden.

§ 2 Ergebnisplan

(1) Im Ergebnisplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die Erträge
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3.
sonstige Transfererträge,
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
sonstige Erträge,
8.
aktivierte Eigenleistungen,
9.
Bestandsveränderungen,
die Aufwendungen
10.
Personalaufwendungen,
11.
Versorgungsaufwendungen,
12.
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
13.
bilanzielle Abschreibungen,
14.
Transferaufwendungen,
15.
sonstige Aufwendungen,
außerdem
16.
Finanzerträge,
17.
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.
(2) Im Ergebnisplan sind für jedes Haushaltsjahr
1.
der Saldo aus der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen als Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit,
2.
der Saldo aus den Finanzerträgen und den Zinsen und sonstigen Finanzaufwendungen als Finanzergebnis,
3.
die Summe aus dem Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit und dem Finanzergebnis als Jahresergebnis
auszuweisen.
(3) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnisplans ist auf der Grundlage des für Inneres zuständigen Ministeriums im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Kontenrahmens vorzunehmen.

§ 3 Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen
die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
1.
Steuern und ähnliche Abgaben,
2.
Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
3.
sonstige Transfereinzahlungen,
4.
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
5.
privatrechtliche Leistungsentgelte,
6.
Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
7.
sonstige Einzahlungen,
8.
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
9.
Personalauszahlungen,
10.
Versorgungsauszahlungen,
11.
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
12.
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
13.
Transferauszahlungen,
14.
sonstige Auszahlungen,
aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen
15.
aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
16.
aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,
17.
aus der Veräußerung von beweglichem Anlagevermögen,
18.
aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
19.
aus der Abwicklung von Baumaßnahmen,
20.
aus Rückflüssen von Ausleihungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Dritter,
21.
von Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
22.
sonstige Investitionseinzahlungen,
aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen
23.
von Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
24.
für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
25.
für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
26.
für den Erwerb von Finanzanlagen,
27.
für Baumaßnahmen,
28.
für die Gewährung von Ausleihungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Dritter,
29.
sonstige Investitionsauszahlungen,
aus fremden Finanzmitteln
30.
Einzahlungen aus fremden Finanzmitteln beschränkt auf die Darstellung des Ist-Ergebnisses des Vorvorjahres,
31.
Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln beschränkt auf die Darstellung des Ist-Ergebnisses des Vorvorjahres,
aus Finanzierungstätigkeit
32.
Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
33.
Rückflüsse von Darlehen aus der Anlage liquider Mittel,
34.
Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
35.
Gewährung von Darlehen zur Anlage liquider Mittel.
Im Finanzplan eines Amtes sind ferner die Ein- und Auszahlungen für amtsangehörige Gemeinden auszuweisen.
(2) Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand, die geplante Änderung des Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der Finanzmittel durch
1.
den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
2.
den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
3.
die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,
4.
den Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln,
5.
den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
6.
die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4 und Nummer 5 als Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln sowie
7.
die Summe aus Nummer 6 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres
auszuweisen. Im Finanzplan eines Amtes muss in die Summe in Satz 1 Nummer 6 ferner der Saldo aus Ein- und Auszahlungen für amtsangehörige Gemeinden einfließen.
(3) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans ist auf der Grundlage des für Inneres zuständigen Ministeriums im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Kontenrahmens vorzunehmen.

§ 4 Teilpläne

(1) Die Teilpläne bestehen aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan. Sie sind nach Produktgruppen und Unterproduktgruppen zu erstellen. Die Gliederung im Haushaltsplan hat nach den Absätzen 2 oder 3 zu erfolgen.
(2) Bei einer Gliederung nach dem vom für Inneres zuständigen Ministeriums im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Produktrahmen sind die Teilpläne in der danach vorgegebenen Reihenfolge im Haushaltsplan abzubilden. Den Teilplänen sind jeweils in einer Übersicht die Summen der Erträge und der Aufwendungen und die Summen der Einzahlungen und der Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für den Produktbereich voranzustellen.
(3) Bei einer Gliederung nach Organisationsbereichen sind jeweils die Teilpläne, die von einer Organisationseinheit bewirtschaftet werden, nacheinander im Haushaltsplan aufzuführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Teilergebnispläne sind entsprechend § 2 aufzustellen. Für jeden Teilergebnisplan ist ein Jahresergebnis entsprechend § 2 Absatz 2 darzustellen. Soweit Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung erfasst werden, sind diese zusätzlich abzubilden.
(5) Im Teilfinanzplan sind als einzelne Positionen die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 bis 29 sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Als Einzelmaßnahmen sind jeweils die erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auszuweisen. Dazu sind zusätzlich zu den maßnahmebezogenen Beträgen nach Satz 1 die Investitionssumme und die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre anzugeben.
(6) Die zur Ausführung des Haushaltsplanes getroffenen Bewirtschaftungsregelungen sind in den Teilplänen oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
(7) Eine Position im Teilergebnisplan oder im Teilfinanzplan, die keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, im Vorjahr oder im Vorvorjahr wurde unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen oder in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung soll unter dieser Position ein Betrag ausgewiesen werden.
(8) Die aus den Teilplänen abgeleiteten wesentlichen Ziele sollen beschrieben werden.

§ 5 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Bei der Aufstellung und Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom für Inneres zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

§ 6 Vorbericht

(1) Der Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft. Insbesondere ist darzustellen
1.
in einer Übersicht die Entwicklung der Steuererträge und der Finanzzuweisungen sowie der Umlagen in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren, im Vorjahr und im Haushaltsjahr,
2.
in einer Übersicht die Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Krediten in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren sowie deren voraussichtliche Entwicklung im Vorjahr, im Haushaltsjahr und in den drei nachfolgenden Jahren,
3.
in einer Übersicht die übernommenen Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen,
4.
in einer Übersicht der voraussichtliche Stand der Sonderrücklagen, der Sonderposten und der Rückstellungen zu Beginn des Haushaltsjahres,
5.
welche erheblichen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen hieraus sich für die folgenden Jahre ergeben,
6.
in einer Übersicht die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren, im Vorjahr, im Haushaltsjahr sowie den drei nachfolgenden Jahren und deren Abwicklung,
7.
in einer Übersicht die Entwicklung des Anstiegs der bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Haushaltsjahr, in den beiden vorangegangenen Haushaltsjahren sowie in den drei nachfolgenden Jahren im Vergleich mit den Empfehlungen des jährlichen Haushaltserlasses des für Inneres zuständigen Ministeriums,
8.
jeweils in einer Übersicht
a)
die im Haushaltsjahr umgesetzten wesentlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren finanziellen Auswirkungen im Haushaltsjahr und in dem dem Haushaltsjahr folgenden Jahr,
b)
noch nicht umgesetzte Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung mit ihren möglichen finanziellen Auswirkungen,
c)
die zahlungswirksamen und nichtzahlungswirksamen Zuweisungen und Zuschüsse an Vereine und Verbände im Haushaltsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren, mit Ausnahme der Zuweisungen und Zuschüsse zur Förderung der Betreuung von Kindern in Einrichtungen sowie zur Förderung von Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen der Kindertagespflege,
d)
die Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden unter Angabe der Mitgliedsbeiträge im Haushaltsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren,
e)
Angaben zur Ausschöpfung der Steuer- und sonstigen Ertrags- und Einzahlungsquellen,
wenn der Ergebnisplan im Haushaltsjahr oder in einem der drei nachfolgenden Jahre nach der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung nicht ausgeglichen ist oder die Ergebnisrücklage im neuesten Jahresabschluss weniger als 10 Prozent der Allgemeinen Rücklage beträgt,
9.
in einer Übersicht die abgeschlossenen und im Haushaltsjahr geplanten kreditähnlichen Rechtsgeschäfte, die nicht nach § 1 der Landesverordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften kommunaler Körperschaften vom 14. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 832) genehmigungsfrei gestellt sind, unter Angabe der Belastung des Haushalts im Vorjahr, im Haushaltsjahr und in den drei nachfolgenden Jahren und unter Angabe des Zeitpunktes des Auslaufens der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte,
10.
in einer Übersicht die Ergebnisse der Einrichtungen (Erträge abzüglich Aufwendungen und kalkulatorische Zinsen), die sich in der Regel zu mehr als 10 Prozent aus Entgelten finanzieren (kostenrechnende Einrichtungen), im Vorjahr und im Haushaltsjahr unter Angabe der Kostendeckungsgrade,
11.
in einer Übersicht die Verwendung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben,
12.
die Treuhandvermögen der Gemeinde, die von Dritten verwaltet werden, im Hinblick auf die Liquiditätslage, die im Haushaltsjahr geplanten Investitionen und deren Finanzierung sowie bei Vorliegen einer Verschuldung die Höhe der Verschuldung und das veräußerbare Vermögen,
13.
in einer Übersicht
a)
die Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden,
b)
die Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
c)
die Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, beteiligt ist,
d)
die Kommunalunternehmen nach § 106a GO, die von der Gemeinde getragen werden,
e)
die gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, zu deren Stammkapital die Gemeinde beigetragen hat,
f)
die anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
unter Angabe der Höhe des Stammkapitals, des Anteils der Gemeinde am Stammkapital sowie der Höhe der Gewinnabführung, Verlustabdeckung oder Umlage, in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren und ihrer voraussichtlichen Höhe im Haushaltsjahr,
14.
wie sich die Erfolgs- und Finanzlage einschließlich der Schulden oder die Haushaltslage und Verschuldung
a)
der Sondervermögen der Gemeinde, für die Sonderrechnungen geführt werden,
b)
der Treuhandvermögen nach § 98 GO, für die Sonderrechnungen geführt werden,
c)
der Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
d)
der Gesellschaften, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist,
e)
der Kommunalunternehmen nach § 106a GO, die von der Gemeinde getragen werden,
f)
der Kommunalunternehmen nach § 19b des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, zu deren Stammkapital die Gemeinde mindestens 25 Prozent beigetragen hat,
g)
der anderen Anstalten, die von der Gemeinde getragen werden, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
entwickelt haben und sich im Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln werden und wie sich diese jeweils in Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde in den beiden dem Haushaltsjahr vorangehenden Haushaltsjahren ausgewirkt haben und voraussichtlich im Haushaltsjahr auswirken werden,
15.
jeweils eine Übersicht über die Entwicklung der Verbindlichkeiten aus Krediten in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren sowie deren voraussichtliche Entwicklung im Vorjahr, im Haushaltsjahr und in den drei nachfolgenden Jahren für
a)
jedes Sondervermögen der Gemeinde, für das Sonderrechnung geführt wird,
b)
jede Gesellschaft, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mindestens 75 Prozent beteiligt ist,
c)
jedes Kommunalunternehmen nach § 106a der Gemeindeordnung, das von der Gemeinde getragen wird, und
d)
jede andere Anstalt, die von der Gemeinde getragen wird, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
16.
jeweils in einer Übersicht die geplanten Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahme in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren, im Vorjahr, im Haushaltsjahr sowie den drei nachfolgenden Jahren und deren Abwicklung für
a)
jedes Sondervermögen der Gemeinde, für das Sonderrechnung geführt wird,
b)
jede Gesellschaft, an denen die Gemeinde, auch mittelbar, mit mindestens 75 Prozent beteiligt ist,
c)
jedes Kommunalunternehmen nach § 106a GO, das von der Gemeinde getragen wird, und
d)
jede andere Anstalt, die von der Gemeinde getragen wird, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Sparkassen,
17.
in einer Übersicht die Gesamtverschuldung der Gemeinde in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren sowie deren voraussichtlichen Entwicklung im Vorjahr, im Haushaltsjahr und in den drei nachfolgenden Jahren.
(2) Die wesentlichen Zielsetzungen der Planung für das Haushaltsjahr und die folgenden drei Jahre sowie die Rahmenbedingungen der Planung sind zu erläutern.

§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Ergebnisplan die Erträge und Aufwendungen und im Finanzplan die Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt aufzuführen.
(2) Die Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist der Gemeindevertretung vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen, wenn in dem Ergebnisplan und dem Finanzplan nach Absatz 1 der Planungszeitraum nicht um ein Jahr verlängert worden ist.
(3) Unterlagen nach § 1 Absatz 3 Satz 1, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplanes nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen dem folgenden Haushaltsplan beigefügt werden.

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, enthalten. Die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele sollen beschrieben werden. Bereits über- oder außerplanmäßig entstandene Aufwendungen oder über- oder außerplanmäßig geleistete Auszahlungen müssen nicht veranschlagt werden. Satz 3 gilt für über- und außerplanmäßige zahlungswirksame Aufwendungen, bei denen die Zahlungen noch nicht erfolgt sind, entsprechend.
(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge oder Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen oder Auszahlungen vorgenommen, die zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen dienen, sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 3 mit in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen.
(3) Dem Nachtragshaushaltsplan sind beizufügen
1.
der Vorbericht zum Nachtragshaushaltsplan,
2.
die Übersicht nach § 1 Absatz 2 Nummer 3, soweit sich durch den Nachtragshaushaltsplan Änderungen in der Übersicht ergeben,
3.
die Übersicht nach § 1 Absatz 2 Nummer 4, soweit sich durch den Nachtragshaushaltsplan Änderungen in der Übersicht ergeben,
4.
eine Änderung der Hebesatzsatzung, soweit eine solche beschlossen worden ist und diese nicht einem vorherigen Nachtragshaushaltsplan beigefügt war,
5.
die in § 1 Absatz 3 genannten Unterlagen, soweit sie nicht dem Haushaltsplan oder einem vorherigen Nachtragshaushaltsplan beigefügt waren,
6.
Nachträge zu Wirtschaftsplänen für die in § 1 Absatz 2 Nummer 7 und Absatz 3 genannten Organisationseinheiten.
(4) Der Vorbericht zum Nachtragshaushaltsplan gibt einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen. Die Übersichten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 9 und 17 sind aufzunehmen, soweit sich durch den Nachtragshaushaltsplan, die Unterlagen nach Absatz 3 Nummer 5, Nachträge zu Wirtschaftsplänen nach Absatz 3 Nummer 6 oder kreditähnliche Rechtsgeschäfte Änderungen ergeben.

§ 9 Stellenplan

(1) Im Stellenplan sind die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten und der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach Teilplänen sowie nach Besoldungs- und Entgeltgruppen, bei Beamtinnen und Beamten unter Angabe der Amtsbezeichnung, bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der Funktionen, auszuweisen. Als vorübergehend beschäftigt gelten solche Beschäftigte, deren Dienstleistung auf höchstens sechs Monate begrenzt ist. Im Stellenplan sind nachrichtlich aufzuführen
1.
Stellen für Widerrufsbeamtinnen und Widerrufsbeamten und für sonstige Auszubildende,
2.
Stellen für Beamtinnen und Beamte, die zu anderen Dienstherren oder Institutionen abgeordnet oder die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind.
(2) Den für das Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen sind die im Vorjahr ausgewiesenen sowie die am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen gegenüberzustellen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister darf eine Planstelle in einen anderen Teilplan des Stellenplans umsetzen, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer vordringlicher Personalbedarf entsteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(4) Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen nach tarifrechtlichen Vorschriften eine höhere Entgeltgruppe nach Zeitablauf vorgesehen ist, können mit einer zusammenfassenden Bezeichnung versehen werden. Entsprechendes gilt für Beamtenstellen der Regellaufbahnen, die dem Eingangsamt oder dem ersten Beförderungsamt angehören.
(5) Stellen, die nicht mehr benötigt werden, sind unter Angabe eines bestimmten Zeitpunktes als künftig wegfallend zu bezeichnen. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen. Dabei ist die künftige Bewertung anzugeben. Bei Stellen, die länger als ein Jahr unbesetzt waren, ist zu vermerken, seit wann die Stellen unbesetzt sind. Soweit Stellen als künftig wegfallend oder künftig umzuwandeln bezeichnet worden sind, dürfen diese nach Wirksamwerden des Vermerkes nicht mehr oder nicht mehr entsprechend ihrer früheren Ausweisung besetzt werden.
(6) Besetzbare Planstellen für Beamtinnen und Beamte können bei Bedarf vorübergehend mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, die nach ihren Tätigkeitsmerkmalen eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
(7) Jede Stelle darf grundsätzlich nur mit einer Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber besetzt sein. Die Besetzung einer Stelle mit zwei Teilzeitbeschäftigten der gleichen oder einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe ist zulässig, soweit die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten auf dieser Stelle die regelmäßige Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten nicht überschreitet. Bei Stellen für Teilzeitbeschäftigte ist im Stellenplan die jeweils festgelegte Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden anzugeben. Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 2 Planungsgrundsätze

§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Im Haushalt sind das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante Ressourcenverbrauch in voller Höhe und getrennt voneinander durch Erträge und Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die Einzahlungen und Auszahlungen abzubilden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Soweit sie nicht errechenbar sind, sind sie sorgfältig zu schätzen.
(3) Einzahlungen und Auszahlungen sind in Höhe der voraussichtlich zu erzielenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.

§ 11 Verpflichtungsermächtigungen

Die Verpflichtungsermächtigungen sind im Teilfinanzplan bei den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zu veranschlagen.

§ 12 Investitionen

(1) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 41 und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten sollen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen. Werden Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 1. Halbsatz veranschlagt, obwohl die Unterlagen nach Satz 1 2. Halbsatz noch nicht vorliegen, sind die Auszahlungen mit einem Sperrvermerk zu versehen, über dessen Aufhebung die Gemeindevertretung nach Vorliegen der Unterlagen entscheidet.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Vor Beginn der Maßnahme müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.

§ 13 Verfügungsmittel

Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Der Ansatz darf nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.

§ 14 Fremde Finanzmittel

Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt
1.
durchlaufende Gelder,
2.
Beträge, die die Gemeinde auf Grund eines Gesetzes unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel,
3.
Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

§ 15 Interne Leistungsbeziehungen

(1) Zum Nachweis des vollständigen Ressourcenverbrauchs sind die Aufwendungen für erbrachte Leistungen der Hilfsbetriebe den einzelnen Teilplänen über interne Leistungsbeziehungen zu belasten. Im Übrigen können interne Leistungsbeziehungen zwischen den Teilplänen veranschlagt werden.
(2) Erträge und Aufwendungen aus interner Leistungsbeziehung sind dem Jahresergebnis des Teilergebnisplans und der Teilergebnisrechnung hinzuzufügen und müssen sich im Ergebnisplan und in der Ergebnisrechnung insgesamt ausgleichen.

§ 16 Kosten- und Leistungsrechnung

Eine Kosten- und Leistungsrechnung zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung kann durchgeführt werden.

§ 17 Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung

(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Dies gilt bei Rückerstattung geleisteter Aufwendungen der vorgenannten Art sinngemäß.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden, zentral veranschlagt werden.
(3) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen sind auf die Teilpläne nach der Höhe der dort ausgewiesenen Personalaufwendungen aufzuteilen.
(4) Zuschüsse von Bund und Land für städtebauliche Gesamtmaßnahmen werden üblicherweise unmittelbar dem städtebaulichen Sondervermögen zugeführt, so dass unabhängig von der Bilanzierung im Haushalt der Gemeinde regelmäßig nur der Eigenanteil der Gemeinde an der städtebaulichen Gesamtmaßnahme als Zuschuss (Kontenart 781) zu veranschlagen ist.

§ 18 Erläuterungen zu den Teilplänen

(1) Es sind zu erläutern
1.
die größeren Ansätze von Erträgen und Aufwendungen, die von den bisherigen Ansätzen erheblich abweichen,
2.
neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist bei jeder folgenden Veranschlagung die bisherige Abwicklung darzulegen,
3.
Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
4.
Aufwendungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
5.
die von Beschäftigten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
6.
besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, beispielsweise Sperrvermerke, Zweckbindung von Erträgen,
7.
Abschreibungen, soweit von den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden oder -sätzen abgewichen wird.
(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.

Teil 3 Deckungsgrundsätze, Bildung von Budgets

§ 19 Grundsatz der Gesamtdeckung

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
1.
die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen,
2.
die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen.

§ 20 Bildung von Budgets

(1) Die Erträge und Aufwendungen eines Teilplans oder mehrerer Teilpläne können zu einem Budget verbunden werden.
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Teilplans oder mehrerer Teilpläne können zu einem Budget verbunden werden.
(3) Die Bewirtschaftung der Budgets darf nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 führen.

§ 21 Zweckbindung

(1) Im Haushaltsplan können Erträge und die dazugehörigen Einzahlungen auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen beschränkt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert. Zweckgebundene Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen dürfen für entsprechende Mehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.
(2) In der Haushaltssatzung oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen bestimmte Ansätze für Aufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen erhöhen und Mindererträge und die dazugehörigen Mindereinzahlungen bestimmte Ansätze für Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen vermindern. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen und Mindereinzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen.
(3) Die Mehraufwendungen oder Mehrauszahlungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.

§ 22 Deckungsfähigkeit

(1) Wenn in der Haushaltssatzung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
(2) Abweichend von Absatz 1 können in Gemeinden mit nicht über 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch Bestimmung in der Haushaltssatzung die Personalaufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen aus den Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets herausgenommen werden und für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
(3) Wenn in der Haushaltssatzung oder im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, sind die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets gegenseitig deckungsfähig.
(4) Ist der Finanzierungssaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit mindestens so hoch wie die ordentliche Tilgung, können zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen zugunsten von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des entsprechenden Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Verfügungsmittel, interne Leistungsbeziehungen, Abschreibungen und Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.
(6) Bei Deckungsfähigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 23 Übertragbarkeit

(1) Im Ergebnisplan
1.
sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen für die Unterhaltung der Grundstücke, der baulichen Anlagen und des sonstigen unbeweglichen Vermögens übertragbar,
2.
sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen für die Gewerbesteuerumlage übertragbar,
3.
können andere Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die dazugehörigen Auszahlungen, ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden,
4.
sind andere Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören, und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, übertragbar, soweit die zweckgebundenen Erträge und die dazugehörigen Einzahlungen noch nicht zweckentsprechend verwendet worden sind.
Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.
(2) Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.

Teil 4 Rückstellungen, Rücklagen

§ 24 Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind zu bilden für
1.
Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionsrückstellungen),
2.
Beihilfeverpflichtungen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes (Beihilferückstellungen),
3.
zukünftige Verpflichtungen zur Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen (Altersteilzeitrückstellungen),
4.
später entstehende Kosten der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung (Rückstellungen für später entstehende Kosten),
5.
die Sanierung von Altlasten (Altlastenrückstellungen),
6.
ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen (Steuerrückstellungen),
7.
drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren (Verfahrensrückstellungen),
8.
erwartete Mehraufwendungen bei den Umlagen aufgrund überdurchschnittlich hoher Gewerbesteuererträge im Vergleich zu den beiden Vorjahren, soweit in einem der beiden Folgejahre ohne diese Mittel ein Fehlbedarf im Ergebnisplan erwartet wird oder ein erwarteter Fehlbedarf sich erhöht (Finanzausgleichsrückstellung),
9.
im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (Instandhaltungsrückstellungen),
10.
Verbindlichkeiten für im Haushaltjahr empfangene Lieferungen und Leistungen, für die keine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag nicht bekannt ist.
(2) Sonstige Rückstellungen dürfen nur bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, gebildet werden, soweit diese steuerrechtlich anerkannt sind.
(3) Zu den Rückstellungen nach Absatz 1 Nummer 1 gehören bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Für Pensionsrückstellungen ist der Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche zu ermitteln. Eine Rückstellungsanpassung aufgrund von Besoldungsanpassungen erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, an dem die Besoldungsanpassung zur Gewissheit wird. Eine allgemeine hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe noch nicht feststehende Dynamik ist unzulässig. Der Berechnung ist ein Rechnungszinsfuß von fünf Prozent zu Grunde zu legen. Für mittelbare Pensionsverpflichtungen sind keine Rückstellungen zu bilden. Die Ermittlung des Barwerts über das Teilwertverfahren als eine Barwertmethode ist zulässig. Zur Ermittlung des Barwerts können die Berechnungsgrundlagen aus § 33 der Satzung der Versorgungsausgleichskasse in der Fassung vom 12. Dezember 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 935), zuletzt geändert durch 2. Nachtragssatzung vom 20. Juni 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 594), zugrunde gelegt werden.
(4) Der Barwert der Rückstellungen nach Absatz 1 Nummer 2 für Ansprüche auf Beihilfen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes sind als prozentualer Anteil der Pensionsrückstellungen nach Nummer 1 zu ermitteln. Der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei Jahren, die dem Haushaltsjahr, für das der Jahresabschluss erstellt wird, vorangehen.
(5) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

§ 25 Rücklagen

(1) Rücklagen der Gemeinde sind die Allgemeine Rücklage, die Sonderrücklage und die Ergebnisrücklage.
(2) Die Sonderrücklage erfasst
1.
Zuweisungen zur Finanzierung von Investitionen, die nicht aufgelöst werden sollen, und
2.
Mittel, die nach baurechtlichen Bestimmungen anstatt der Herstellung von Stellplätzen durch die Bauherrin oder den Bauherren geleistet worden sind.
Sind die Mittel zweckentsprechend von der Gemeinde verwendet worden, werden sie in die Allgemeine Rücklage umgebucht. Weitere Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind.
(3) Die Ergebnisrücklage darf höchstens 33 Prozent und soll mindestens 10 Prozent der Allgemeinen Rücklage betragen. Soweit der Anteil der Allgemeinen Rücklage an der Bilanzsumme mindestens 30 Prozent beträgt, kann abweichend von Satz 1 die Ergebnisrücklage mehr als 33 Prozent der Allgemeinen Rücklage betragen.

Teil 5 Haushaltsausgleich, Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen

§ 26 Haushaltsausgleich, dauernde Leistungsfähigkeit

(1) Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.
(2) Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, sind der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Auf § 25 Absatz 3 wird verwiesen.
(3) Jahresfehlbeträge sollen durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden.
(4) Soweit ein Ausgleich nach Absatz 3 nicht möglich ist, wird der Jahresfehlbetrag vorgetragen. Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag kann nach fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.
(5) Die dauernde Leistungsfähigkeit bei Gemeinden ergibt sich aus der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und der Ergebnisrücklage. Die mittelfristige Ergebnisplanung soll in jedem Jahr in Erträgen und Aufwendungen ausgeglichen sein, das heißt sie soll möglichst einen Jahresüberschuss ausweisen. Dabei sind das Haushaltsjahr, die drei nachfolgenden Jahre sowie die beiden vorangegangenen Haushaltsjahre, hier die Ergebnisrechnung, soweit sie vorliegt, zu betrachten.

Teil 6 Besondere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 27 Liquidität

Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen.

§ 28 Bewirtschaftung und Überwachung

(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Aufwendungen und Auszahlungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen. Bei Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen muss die rechtzeitige Bereitstellung von Finanzmitteln gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist auf geeignete Weise zu überwachen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
(4) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 25 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 29 Haushaltswirtschaftliche Sperre

Wenn die vom Haushaltsplan abweichende Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Festsetzungen und Verpflichtungsermächtigungen von ihrer oder seiner Einwilligung abhängig machen. Beschließt die Gemeindevertretung nach Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre eine Nachtragshaushaltssatzung, gilt die haushaltswirtschaftliche Sperre ab dem Inkrafttreten der Nachtragshaushaltsatzung als aufgehoben, soweit die Gemeindevertretung nicht beschließt, dass sie ganz oder teilweise fortgelten soll.

§ 30 Vorläufige Rechnungsvorgänge

(1) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als sonstige Forderung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu anderen haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
(2) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als sonstige Verbindlichkeit nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu anderen haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.

§ 31 Veränderung von Ansprüchen

(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass
1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zudem zu erhebenden Betrag stehen.
(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

Teil 7 Finanzbuchhaltung, Inventar

§ 32 Aufgaben der Finanzbuchhaltung

(1) Zu den Aufgaben der Finanzbuchhaltung gehören
1.
die Buchführung nach § 33,
2.
der Zahlungsverkehr und die weiteren Kassengeschäfte nach § 34.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann der Finanzbuchhaltung weitere Aufgaben übertragen, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Finanzbuchhaltung darf Aufgaben nach Absatz 1 für andere (fremde Finanzbuchhaltung) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmt oder durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister angeordnet ist.

§ 33 Buchführung

(1) Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage sind nach dem System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen. Die Buchungen sind in zeitlicher Ordnung im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Die Bücher müssen Auswertungen nach der Ordnung des Haushaltsplanes zulassen. Zum Hauptbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse in das Hauptbuch zu übernehmen sind.
(2) Die Buchung im Zeitbuch umfasst mindestens
1.
eine laufende Nummer,
2.
den Buchungstag,
3.
einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,
4.
den Betrag.
(3) Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Konten.
(4) Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden, so dass die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5) Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(6) Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(7) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßer Buchführung sichergestellt werden, dass
1.
fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
2.
die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, ausgegeben und gespeichert werden,
3.
nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
4.
in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5.
die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
6.
die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
7.
Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
8.
Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
9.
die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben; § 57 bleibt unberührt,
10.
der Tätigkeitsbereich „Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren“ und die Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung gegeneinander abgegrenzt werden und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
(8) Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind gesonderte Nachweise zu führen.
(9) Der Buchführung ist der vom für Inneres zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachte Kontenrahmen zu Grunde zu legen. Der Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen.

§ 34 Zahlungsverkehr und weitere Kassengeschäfte

(1) Zum Zahlungsverkehr und den weiteren Kassengeschäften gehören
1.
die Annahme von Einzahlungen, die Leistung von Auszahlungen,
2.
die Verwaltung der Kassenbestände (Zahlungsmittel und Bestände auf Konten),
3.
das Mahnwesen,
4.
die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und
5.
die Aufstellung der Finanzrechnung und der Teilfinanzrechnungen.
Jeder Zahlungsvorgang ist zu erfassen und zu dokumentieren.
(2) Der Saldo der Finanzrechnungskonten ist täglich mit dem Ist-Bestand an Finanzmitteln abzustimmen (Tagesabstimmung). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann einen längeren Zeitraum für die Abstimmung festlegen.
(3) Für die Erledigung des Zahlungsverkehrs können Zahlstellen eingerichtet und Handvorschüsse gewährt werden.
(4) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Richtigkeit). Die Richtigkeit ist schriftlich oder durch Signatur zu bestätigen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung.
(5) Der Zahlungsverkehr nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Jede Zahlstelle und die Handvorschüsse sind mindestens in jedem zweiten Jahr unvermutet zu prüfen.
(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt, ob und gegebenenfalls welche Einzahlungen mittels Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten, Schecks oder anderen elektronischen Zahlungsmöglichkeiten entgegengenommen werden und ob und gegebenenfalls welche Auszahlungen bis zu welcher Höhe mittels Debit- oder Kreditkarten geleistet werden dürfen und trifft dazu gegebenenfalls nähere Regelungen.
(7) Sendungen, die an die Finanzbuchhaltung gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Finanzbuchhaltung weiterzuleiten.
(8) Zahlungsmittel und Vordrucke für Schecks und Überweisungsaufträge sind sicher aufzubewahren.

§ 35 Zahlungsanordnung

(1) Einzahlungen oder Auszahlungen dürfen, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren auf elektronischem Wege übermittelten Zahlungsanordnung angenommen oder geleistet werden. Die Zahlungsanordnung muss mindestens enthalten
1.
den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
2.
den Grund der Zahlung,
3.
die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen oder die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,
4.
den Fälligkeitstag,
5.
die der Einzahlung oder Auszahlung zugrundeliegende Kontierung,
6.
die Bestätigung, dass die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit nach § 34 Absatz 4 vorliegt,
7.
das Datum der Anordnung,
8.
die Unterschrift oder die Signatur der oder des Anordnungsberechtigten.
(2) Eine allgemeine Zahlungsanordnung ist zulässig für
1.
Einzahlungen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die oder der Zahlungspflichtige oder die Höhe vorher feststehen,
2.
Einzahlungen aus Zinserträgen, die bei der Erledigung des Zahlungsverkehrs anfallen,
3.
regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen, für die der Zahlungsgrund und die Empfangsberechtigten, nicht aber die Höhe für die einzelnen Fälligkeitstermine feststehen,
4.
geringfügige Auszahlungen, für die sofortige Barzahlung üblich ist,
5.
Auszahlungen für Gebühren, Zinsen und ähnliche Kosten, die bei der Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs anfallen.
Die allgemeine Zahlungsanordnung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 5, 7 und 8 beschränken.
(3) Ist für die Finanzbuchhaltung zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Zahlungsanordnung ist unverzüglich einzuholen.
(4) Ohne Zahlungsanordnung dürfen angenommen und gebucht werden
1.
Zahlungsmittel und Guthaben auf den für den Zahlungsverkehr bei Kreditinstituten errichteten Konten, die die Gemeinde für die Zahlungsabwicklung von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,
2.
Einzahlungen, die irrtümlich eingezahlt und nach Absatz 5 Nummer 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden, und
3.
Einzahlungen, die die Gemeinde nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 selbst festsetzt.
(5) Ohne Zahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden
1.
die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden,
2.
irrtümlich eingezahlte Beträge, die an die Einzahlerin oder den Einzahler zurückgezahlt oder an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.

§ 35a Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen

(1) Zu viel eingegangene Beträge stellen eine Verbindlichkeit dar. Die Rückzahlung zu viel erhaltener Beträge ist bei den Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist; die Verbindlichkeit ist anzupassen.
(2) Zu viel ausgezahlte Beträge stellen eine Forderung dar. Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist; die Forderung ist anzupassen.
(3) § 17 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 36 Sicherheitsstandards und Dienstanweisung

(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln, erlässt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Dienstanweisung.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über
1.
die Übertragung weiterer Aufgaben (§ 32 Absatz 2),
2.
die Befugnis für die sachliche und rechnerische Richtigkeit (§ 34 Absatz 4),
3.
die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
a)
sachbezogene Verantwortlichkeiten,
b)
schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder Signaturen,
c)
zentrale oder dezentrale Erledigung des Zahlungsverkehrs mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
d)
Befugnisse zur Erteilung von Zahlungsanordnungen,
e)
Einrichtung von Zahlstellen und Gewährung von Handvorschüssen,
f)
Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsverkehr sowie die Identifikation von Buchungen,
g)
die tägliche Abstimmung der Konten mit Ermittlung der Liquidität,
h)
die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
i)
die Behandlung von Kleinbeträgen,
j)
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
k)
Mahn- und Vollstreckungsverfahren,
4.
den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
a)
die Freigabe von Verfahren,
b)
Berechtigungen im Verfahren,
c)
Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
d)
Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
e)
Nachprüfbarkeit von Signaturen,
f)
Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
g)
die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche „Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren“ und die Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
5.
die Verwaltung der Zahlungsmittel und Bestände auf Konten mit Festlegungen über
a)
Einrichtung und Schließung von Bankkonten,
b)
Unterschriften im Bankverkehr,
c)
Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
d)
Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks,
e)
Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
f)
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
g)
den durchlaufenden Zahlungsverkehr und fremde Finanzmittel,
6.
die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über
a)
ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,
b)
die Sicherheitseinrichtungen,
c)
die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsverkehr,
d)
regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
e)
die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung.

§ 37 Inventar, Inventur

(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden,
1.
wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist und
2.
sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt.
Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige, annähernd gleichwertige oder regelmäßig gemeinsam genutzte bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

§ 38 Inventurvereinfachungen

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
1.
die Gemeinde ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres aufgestellt ist, und
2.
aufgrund des besonderen Inventars durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahrens gesichert ist, dass der am Schluss des Haushaltsjahres vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, sind gesondert zu erfassen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann durch Dienstanweisung bestimmen, dass von einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände abgesehen wird; dies gilt nicht für die Eröffnungsbilanz.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse für den eigenen Verbrauch bereits aus Lagern abgegeben worden sind, können sie als verbraucht behandelt werden.

Teil 8 Vermögen und Schulden

§ 39 Allgemeine Bewertungsgrundsätze

(1) Die Bewertung des im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögens und der Schulden ist unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vorzunehmen. Dabei gilt insbesondere
1.
die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Haushaltsjahres müssen mit denen in der Schlussbilanz des vorhergehenden Haushaltsjahres übereinstimmen,
2.
die Vermögensgegenstände und die Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten,
3.
es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind; Gewinne jedoch nur, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind,
4.
im Haushaltsjahr entstandene Aufwendungen und erzielte Erträge sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen,
5.
die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur abgewichen werden, soweit dies in der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung zugelassen ist.

§ 40 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote

(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen und entsprechend § 48 zu gliedern.
(2) Als Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen.
(3) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden, soweit in Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist.
(4) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(5) Erhaltene Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren, wenn sie aufgelöst werden sollen; Zuweisungen, die nicht aufgelöst werden sollen, sind als Sonderrücklage zu passivieren. Zuweisungen nach Satz 1 für Einrichtungen, die sich in der Regel zu mehr als 10 Prozent aus Entgelten finanzieren, dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge aufgelöst werden. Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind jährlich mit einem Satz von vier Prozent sowie Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von anderen Vermögensgegenständen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstande aufzulösen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde. Abweichend von Satz 3 kann bei Zuschüssen und Zuweisungen, die eine Gemeinde von Dritten zur Förderung von Maßnahmen anderer Dritter erhält, die Auflösung entsprechend Absatz 7 Satz 3 erfolgen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde.
(6) Erhobene Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten zu passivieren. Beiträge, die die Gemeinde für Einrichtungen, die sich in der Regel zu mehr als 10 Prozent aus Entgelten finanzieren, erhoben hat, können entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge aufgelöst werden. Andere Beiträge sind entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände aufzulösen.
(7) Bei geleisteten Zuschüssen und Zuweisungen für Vermögensgegenstände, an denen die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum hat, sind die Vermögensgegenstände zu aktivieren. Andere geleistete Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren. Aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen nach Satz 2 sind jährlich entsprechend der Zweckbindungsfrist aufzulösen; ist eine Zweckbindungsfrist nicht festgelegt, sind aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Infrastrukturvermögen und Bauten auf fremdem Grund und Boden jährlich mit einem Satz von vier Prozent und aktivierte Zuschüsse und Zuweisungen für die Anschaffung oder Herstellung von anderen Vermögensgegenständen mit einem Satz von 10 Prozent aufzulösen. § 43 Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zeitpunkt der Auszahlung des Zuschusses oder der Zuweisung tritt.
(8) Absatz 5 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 7 gelten für Umlagen zur Finanzierung von Vermögensgegenständen entsprechend. Der Beitrag nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), ist nicht zu aktivieren, sondern als Aufwand zu erfassen. Geleistete Schulkostenbeiträge nach dem Schulgesetz sind als Aufwand, empfangene Schulkostenbeiträge nach dem Schulgesetz sind als Ertrag zu erfassen. Abweichend von den Absätzen 5 und 7 sind die vom Land nach § 21 Absatz 1 AG-KHG bereitgestellten Zuweisungen zur Krankenhausfinanzierung an die Kreise und kreisfreien Städte, die diese an die Krankenhäuser weiterleiten, nicht zu passivieren und die von den Kreisen und kreisfreien Städten aus diesen Mitteln an die Krankenhäuser gewährten Zuschüsse und Zuweisungen nicht als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.
(9) Für die Behandlung erhaltener Zuschüsse, Zuweisungen und Beiträge für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von den Absätzen 5 und 6 die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewendet werden.

§ 41 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

(1) Das Vermögen ist mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43, zu bewerten.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Für Aufwendungen für Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung und Erneuerung gelten die Sätze 1 und 2 auch dann entsprechend, wenn die Gemeinde für die Maßnahme Zuschüsse, Zuweisungen oder zinsgünstige Darlehen von Körperschaften oder Förderbanken erhält oder für die Maßnahme Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erhebt.
(4) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, werden unmittelbar als Aufwand gebucht.
(6) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist, § 24 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.
(7) Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, kann davon abgesehen werden, Absatz 3 Satz 4 anzuwenden.
(8) Geleistete Einlagen zur Erhöhung der Eigenmittel einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse sind als Finanzanlagen zu aktivieren. Stammkapital öffentlich-rechtlicher Sparkassen, das durch Umwandlung von Dotationskapital oder Sicherheitsrücklagen gebildet worden ist, darf nicht bilanziert werden.

§ 42 Bewertungsvereinfachungsverfahren

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind. § 37 Absatz 2 und 3 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.

§ 43 Abschreibungen

(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Abschreibung soll in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erfolgen (lineare Abschreibung). Eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) ist zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Abweichungen von der linearen Abschreibung sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.
(2) Für Vermögensgegenstände nach Absatz 1 kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die Monate im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Jahres entfällt. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.
(3) Für die Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt werden, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen, ist § 6 Absatz 2 a des Einkommensteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1743), entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom für Inneres zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen. Abweichend von Satz 1 können bei Vermögensgegenständen, für die bereits im bisherigen Rechnungswesen der Gemeinde Abschreibungen angesetzt worden sind, die Abschreibungen mit unveränderten Abschreibungssätzen fortgeführt werden.
(5) Wird durch eine Erweiterung oder eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens eine Verlängerung seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(6) Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens vorzunehmen. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang nach § 51 zu erläutern.
(7) Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung von Grund und Boden durch die Anschaffung oder Herstellung von Infrastrukturvermögen können außerplanmäßige Abschreibungen bis zur Inbetriebnahme der Vermögensgegenstände linear auf den Zeitraum verteilt werden, in denen die Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt werden.
(8) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ergibt.
(9) Stellt sich in einem späteren Haushaltsjahr heraus, dass die Gründe für eine Wertminderung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens nicht mehr bestehen, kann der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zugeschrieben werden. Zuschreibungen sind im Anhang (§ 51) zu erläutern.
(10) Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von den Absätzen 3 und 4 die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewandt werden.

Teil 9 Jahresabschluss

§ 44 Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in dieser Verordnung enthaltenen Maßgaben aufzustellen; § 1 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. Der Jahresabschluss besteht aus
1.
der Ergebnisrechnung,
2.
der Finanzrechnung,
3.
den Teilrechnungen,
4.
der Bilanz und
5.
dem Anhang.
(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 52 beizufügen.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(4) Die Gemeinde legt bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres der für sie zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und Prüfungsbehörde den Jahresabschluss nach Absatz 1 und den Lagebericht nach Absatz 2 im Original oder als elektronisches Dokument vor.

§ 45 Ergebnisrechnung

(1) In der Ergebnisrechnung sind die Erträge und Aufwendungen getrennt voneinander nachzuweisen. Für die Aufstellung der Ergebnisrechnung gilt § 2 entsprechend.
(2) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres voranzustellen. Ferner sind die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen. Die im Haushaltsjahr neu gebildeten Haushaltsermächtigungen sind in einer gesonderten Spalte zusätzlich auszuweisen.

§ 46 Finanzrechnung

In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen getrennt voneinander nachzuweisen. Dabei dürfen Auszahlungen nicht mit Einzahlungen verrechnet werden, soweit in Gesetz oder Verordnung nichts anderes zugelassen ist. Für die Aufstellung der Finanzrechnung finden § 3 und § 45 Absatz 2 entsprechende Anwendung. In dieser Aufstellung sind die Zahlungen aus der Aufnahme und der Tilgung von Kassenkrediten auszuweisen. Fremde Finanzmittel nach § 14 sind darin in Höhe der Änderung ihres Bestandes ergänzend nachrichtlich anzugeben.

§ 47 Teilrechnungen

Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilplänen sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung aufzustellen. § 45 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 48 Bilanz

(1) Die Aktivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1
Anlagevermögen,
1.1
Immaterielle Vermögensgegenstände,
1.2
Sachanlagen,
1.2.1
Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.1.1
Grünflächen,
1.2.1.2
Ackerland,
1.2.1.3
Wald, Forsten,
1.2.1.4
Sonstige unbebaute Grundstücke,
1.2.2
Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte,
1.2.2.1
Kinder- und Jugendeinrichtungen,
1.2.2.2
Schulen,
1.2.2.3
Wohnbauten,
1.2.2.4
Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude,
1.2.3
Infrastrukturvermögen,
1.2.3.1
Grund und Boden des Infrastrukturvermögens,
1.2.3.2
Brücken und Tunnel,
1.2.3.3
Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen,
1.2.3.4
Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen,
1.2.3.5
Straßennetze mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen,
1.2.3.6
Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens,
1.2.4
Bauten auf fremdem Grund und Boden,
1.2.5
Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler,
1.2.6
Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge,
1.2.7
Betriebs- und Geschäftsausstattung,
1.2.8
Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau,
1.3
Finanzanlagen,
1.3.1
Anteile an verbundenen Unternehmen,
1.3.2
Beteiligungen,
1.3.3
Sondervermögen,
1.3.4
Ausleihungen,
1.3.4.1
Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen,
1.3.4.2
Sonstige Ausleihungen,
1.3.5
Wertpapiere des Anlagevermögens,
2
Umlaufvermögen,
2.1
Vorräte,
2.1.1
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
2.1.2
Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
2.1.3
Fertige Erzeugnisse und Waren,
2.1.4
Geleistete Anzahlungen,
2.2
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände,
2.2.1
Öffentlich-rechtliche Forderungen aus Dienstleistungen,
2.2.2
Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen,
2.2.3
Privatrechtliche Forderungen aus Dienstleistungen,
2.2.4
Sonstige Privatrechtliche Forderungen,
2.2.5
Sonstige Vermögensgegenstände,
2.3
Wertpapiere des Umlaufvermögens,
2.4
Liquide Mittel,
3
Aktive Rechnungsabgrenzung
zu gliedern.
(2) Die Passivseite der Bilanz ist mindestens in die Posten
1
Eigenkapital
1.1
Allgemeine Rücklage,
1.2
Sonderrücklage,
1.2
Ergebnisrücklage,
1.3
Vorgetragener Jahresfehlbetrag,
1.4
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag,
2
Sonderposten,
2.1
für aufzulösende Zuschüsse,
2.2
für aufzulösende Zuweisungen,
2.3
für Beiträge,
2.3.1
aufzulösende Beiträge,
2.3.2
nicht aufzulösende Beiträge,
2.4
für Gebührenausgleich,
2.5
für Treuhandvermögen,
2.6
für Dauergrabpflege,
2.7
für sonstige Sonderposten,
3
Rückstellungen,
3.1
Pensionsrückstellungen,
3.2
Beihilferückstellungen,
3.3
Altersteilzeitrückstellungen,
3.4
Rückstellungen für später entstehende Kosten,
3.5
Altlastenrückstellungen,
3.6
Steuerrückstellungen,
3.7
Verfahrensrückstellungen,
3.8
Finanzausgleichsrückstellung,
3.9
Instandhaltungsrückstellungen,
3.10
Rückstellungen für Verbindlichkeiten für im Haushaltsjahr empfangene Lieferungen und Leistungen, für die keine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag nicht bekannt ist,
3.11
Sonstige Rückstellungen,
4
Verbindlichkeiten,
4.1
Anleihen,
4.2
Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen,
4.2.1
von verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen,
4.2.2
vom öffentlichen Bereich,
4.2.3
vom privaten Kreditmarkt,
4.3
Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten,
4.4
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen,
4.5
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
4.6
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen,
4.7
Sonstige Verbindlichkeiten,
5.
Passive Rechnungsabgrenzung
zu gliedern.
(3) In der Bilanz ist zu jedem Posten nach den Absätzen 1 und 2 der Betrag des Vorjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang zu erläutern. Ein Posten der Bilanz, der keinen Betrag ausweist, kann entfallen, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
(4) Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten der Absätze 1 und 2 erfasst wird. Dies gilt nicht für Wertberichtigungen zu Forderungen. Werden Posten hinzugefügt, ist dies im Anhang anzugeben.
(5) Die vorgeschriebenen Posten der Bilanz dürfen zusammengefasst werden, wenn sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde nicht erheblich ist oder dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird. Die Zusammenfassung von Posten der Bilanz ist im Anhang anzugeben. Dies gilt auch für die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden unter mehrere Posten der Bilanz fallen.
(6) Die Zuordnung von Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden zu den Posten der Bilanz ist auf der Grundlage des vom für Inneres zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Kontenrahmens vorzunehmen.

§ 49 Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag geleistete Auszahlungen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.
(2) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, darf der Unterschiedsbetrag in den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen aufzulösen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
(3) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind vor dem Abschlussstichtag eingegangene Einzahlungen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, anzusetzen.

§ 50 Weitere Vorschriften zu einzelnen Bilanzpositionen

(1) Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen, die nach dem Kommunalabgabengesetz ausgeglichen werden müssen, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden sollen, sind im Anhang anzugeben.
(2) Für Treuhandvermögen, die von der Gemeinde verwaltet werden, und für Mittel zur Dauergrabpflege sind jeweils entsprechende Sonderposten anzusetzen.
(3) Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, ist die Eigenkapitalposition in ihrer Struktur nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 auf der Passivseite der Bilanz ergänzend um den entsprechenden Betrag auf der Aktivseite der Bilanz unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. Die allgemeine Rücklage sowie die Ergebnisrücklage sind nicht negativ darzustellen. Ein hieraus entstehender „Negativer Differenzbetrag“ ist in diesen Fällen als weitere Position auszuweisen, damit das Eigenkapital auf der Passivseite insgesamt weiterhin auf 0 Euro gestellt wird.

§ 51 Anhang

(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Posten der Ergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen können. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.
(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind
1.
besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt,
2.
jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind,
3.
Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden,
4.
Angaben zu den Positionen „Sonderrücklage“, „Sonderposten“ und „Sonstige Rückstellungen“, sofern es sich um wesentliche Beträge handelt,
5.
Abweichungen von der linearen Abschreibung sowie von der Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen,
6.
noch nicht erhobene Beiträge aus fertig gestellten Erschließungsmaßnahmen,
7.
Art und Umfang derivativer Finanzinstrumente,
8.
Umrechnung von Fremdwährungen,
9.
eine bestehende Trägerschaft an einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder die Mitgliedschaft in einem Sparkassenzweckverband, sofern die öffentlich-rechtliche Sparkasse über Stammkapital verfügt,
10.
weitere Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung für den Anhang vorgesehen sind.
(3) Dem Anhang sind
1.
ein Anlagenspiegel,
2.
ein Forderungsspiegel,
3.
ein Verbindlichkeitenspiegel,
4.
eine Aufstellung der übertragenen Haushaltsermächtigungen und
5.
eine Übersicht über Sondervermögen, Zweckverbände, Gesellschaften, Kommunalunternehmen, andere Anstalten und Wasser- und Bodenverbände
beizufügen.

§ 52 Lagebericht

Der Lagebericht ist so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben. Über Vorgänge von besonderer Bedeutung, auch solcher, die nach Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, ist zu berichten. Außerdem hat der Lagebericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten. Auch ist auf die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde einzugehen; zu Grunde liegende Annahmen sind anzugeben.

Teil 10 Gesamtabschluss

§ 53 Gesamtabschluss

(1) Der Gesamtabschluss besteht aus
1.
der Gesamtergebnisrechnung,
2.
der Gesamtbilanz,
3.
dem Gesamtanhang.
Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen. Der Gesamtabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde einschließlich ihrer Aufgabenträger zu vermitteln.
(2) Aufgabenträger nach § 95o Absatz 1 GO sind entsprechend der §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches, die in § 95o Absatz 3 GO genannten gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften entsprechend der §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe zu konsolidieren, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger, gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften berücksichtigt werden. Abweichend von § 308 des Handelsgesetzbuches ist für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse unerheblich, wenn für die in den Gesamtabschluss übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden unterschiedliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für die Gemeinde und der Aufgabenträger, deren Jahresabschlüsse mit dem der Gemeinde zusammenzufassen sind, bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gesamtergebnisrechnung.
(3) Ein sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebender Unterschiedsbetrag ist in der Gesamtbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist nicht abzuschreiben. Der passive Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist nicht aufzulösen.
(4) Für die Schuldenkonsolidierung nach § 303 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass Forderungen aus ertragswirksamen Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationseinheiten entsprechende Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Aufrechnungsdifferenzen bei der Schuldenkonsolidierung dürfen in der Gesamtbilanz, wenn sie auf der Aktivseite entstehen, unter dem Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ und, wenn sie auf der Passivseite entstehen, unter dem Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen werden.
(5) Die Anwendung von § 304 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (Behandlung der Zwischenergebnisse) kann auf das Sachanlagevermögen und das Finanzanlagevermögen beschränkt werden.
(6) Für Zwecke der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches kann unterstellt werden, dass den Umsatzerlösen und anderen Erträgen aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Organisationseinheiten entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen.
(7) Auf den Gesamtabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichungen bedingt oder nichts anderes bestimmt ist, die § 44 Absatz 3 und 4, § 45 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 48, 50 Absatz 3, § 51 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5 und § 52 entsprechend anzuwenden. Werden Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern aufgrund des § 95o Absatz 2 GO nicht in den Gesamtabschluss einbezogen, ist dies im Gesamtanhang anzugeben und zu erläutern.
(8) Die Gemeinde legt bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres der für sie zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und Prüfungsbehörde den Gesamtabschluss nach Absatz 1 Satz 1 und den Gesamtlagebericht nach Absatz 1 Satz 2 vor.

Teil 11 Eröffnungsbilanz

§ 54 Aufstellung der Eröffnungsbilanz

(1) Die Gemeinde hat eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der in der Gemeindeordnung und dieser Verordnung enthaltenen Regelungen aufzustellen.
(2) Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Inventur nach § 37 durchzuführen und ein Inventar aufzustellen. § 38 findet Anwendung.
(3) Die Eröffnungsbilanz ist entsprechend § 48 Absatz 1 und 2 zu gliedern. § 25 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Ergebnisrücklage in Höhe von 15 Prozent der Allgemeinen Rücklage anzusetzen ist.
(4) In der Eröffnungsbilanz sind Fehlbeträge aus Vorjahren unter der Bilanzposition Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zu erfassen. Die in der letzten kameralen Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge für Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt sind, soweit diese nicht als Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz auszuweisen sind, von dem nach Satz 1 unter der Bilanzposition Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuweisenden Betrag abzusetzen. Der unter der Bilanzposition Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuweisende Betrag ist darüber hinaus um die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu reduzieren, die für bereits geleistete Auszahlungen im kameralen Verwaltungshaushalt des Vorjahres gebildet worden sind.
(5) Der Eröffnungsbilanz ist ein Anhang in entsprechender Anwendung des § 51 beizufügen, in dem auf Angaben zur Ergebnisrechnung sowie zur Ertrags- und Finanzlage verzichtet wird. Bei Übernahme von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Eröffnungsbilanz, ist die Höhe der Differenz zwischen den um Abschreibungen verminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten und den Wiederbeschaffungszeitwerten anzugeben.

§ 55 Erstmalige Bewertung in der Eröffnungsbilanz

(1) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 43, anzusetzen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 Prozent vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(2) Von Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall können den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 43 seit diesem Zeitpunkt. Wird gleichzeitig eine Verlängerung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes nach § 43 Absatz 5 berücksichtigt, darf die verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 50 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht überschreiten; an die Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunktes tritt ein fiktiver Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, der sich errechnet aus dem Jahr, für das die Eröffnungsbilanz erstellt wird, zuzüglich der verbleibenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach dem 1. Halbsatz abzüglich der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Abweichend von Satz 2 können bei Grundstücken, die vor 1975 angeschafft worden sind, statt der Preisverhältnisse des Anschaffungszeitpunktes die Preisverhältnisse des Jahres 1975 zugrunde gelegt werden.
(3) Als Wert von Eigenbetrieben (§ 106 GO), Kommunalunternehmen (§ 106a GO), anderen Sondervermögen nach § 97 GO, Unternehmen und Einrichtungen, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt werden (§ 101 Absatz 4 GO), Zweckverbänden nach § 15 Absatz 3 des GkZ und Zweckverbänden, die die Regelung nach § 15 Absatz 3 GkZ aufgrund § 15 Absatz 4 GkZ entsprechend anwenden, gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19b GkZ und als Wert von Beteiligungen an Gesellschaften kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden. Mitgliedschaften in anderen Zweckverbänden nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und in Wasser- und Bodenverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), sind lediglich im Anhang aufzuführen.
(4) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 und 3 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(5) Im bisherigen Rechnungswesen der Gemeinde ermittelte Wertansätze für Vermögensgegenstände können übernommen werden.
(6) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.

§ 56 Berichtigung der Eröffnungsbilanz

(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände oder Sonderposten oder Schulden
1.
mit einem zu niedrigen Wert,
2.
mit einem zu hohen Wert,
3.
zu Unrecht oder
4.
zu Unrecht nicht
angesetzt worden sind, ist der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen. Eine Berichtigungspflicht besteht auch, wenn am späteren Abschlussstichtag die fehlerhaft angesetzten Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden sind oder die Schulden nicht mehr bestehen.
(2) Wertänderungen aus einer Berichtigung nach Absatz 1 sind ergebnisneutral entsprechend dem Anteil nach § 54 Absatz 3 mit der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage zu verrechnen. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Wertberichtigungen oder Wertnachholungen sind im Anhang zu erläutern.
(3) Eine Berichtigung kann in den Jahresabschlüssen bis einschließlich 2020 und letztmals im fünften der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

Teil 12 Schlussvorschriften

§ 57 Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die Eröffnungsbilanz sind sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Anordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.
(2) Die Jahresabschlüsse, die Gesamtabschlüsse und die Eröffnungsbilanz sowie der Anhang zur Eröffnungsbilanz sind in ausgedruckter Form dauernd aufzubewahren. Die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses folgenden Haushaltsjahres.
(3) Bei der Sicherung der Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen auf Datenträger oder Bildträger muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann.

§ 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen

Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

§ 59 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
1.
Abschlussbuchungen
die für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,
2.
Abschreibungen
Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen verursacht wird,
3.
Aktiva
Summe der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelverwendung nachweisen,
4.
Anlagevermögen
Vermögensgegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind,
5.
Aufwendungen
wertmäßiger zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,
6.
Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,
7.
Auszahlungen
Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die liquiden Mittel vermindern,
8.
Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks, Geldkarten, Debitkarten und Kreditkarten,
9.
Baumaßnahmen
die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient,
10.
Durchlaufende Gelder
Beträge, die für einen Dritten lediglich zahlungsmäßig vereinnahmt und verausgabt werden,
11.
Einzahlungen
Zufluss von Bar- und Buchgeld,
12.
Erlass
Verzicht auf einen Anspruch,
13.
Ertrag
Zahlungswirksamer und nicht zahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,
14.
Fremde Finanzmittel
die in § 14 genannten Beträge,
15.
Geldanlage
der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus liquiden Mitteln,
16.
Haushaltsvermerke
einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (zum Beispiel Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, ku- und kw-Vermerke, Sperrvermerke),
17.
Inventar
Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden als Grundlage für die Erstellung der Bilanz,
18.
Inventur
Erfassen aller Vermögensgegenstände und Schulden zu einem Stichtag als Grundlage für die Erstellung des Inventars,
19.
Investitionen
Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens,
20.
Investitionsförderungsmaßnahmen
Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,
21.
Kredite
das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,
22.
Liquidität
Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,
23.
Niederschlagung
die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,
24.
Passiva
Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/ Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelherkunft nachweisen,
25.
Signatur
qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 106 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht abweichend in der Dienstanweisung nach § 36 Absatz 2 die Verwendung der einfachen elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 1 des Signaturgesetzes oder der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes zugelassen hat,
26.
Stundung
das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,
27.
Tilgung von Krediten
a)
Ordentliche Tilgung
die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe,
b)
Außerordentliche Tilgung
die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung,
28.
Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen übersteigen,
29.
Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (zum Beispiel Vorräte, Bankguthaben, Kassenbestände),
30.
Umschuldung
die Ablösung von Krediten durch andere Kredite,
31.
Verfügungsmittel
Mittel, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,
32.
Vorjahr
das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr.

§ 60 Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 38 Absatz 4, § 41 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 können für Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2024 angeschafft worden sind, die Regelungen der GemHVO-Doppik in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung angewandt werden.
(2) Soweit eine Gemeinde zur Ermittlung des Barwerts der Pensionsrückstellungen die Regelung in § 24 Absatz 3 Satz 8 in Anspruch genommen hat, ist einmalig ein Wechsel auf Grundlage von individuellen Daten zulässig. Die hieraus entstehenden Differenzen sind ergebnisneutral entsprechend dem Anteil nach § 54 Absatz 3 mit der allgemeinen Rücklage und der Ergebnisrücklage zu verrechnen.

§ 61 Inkrafttreten, Befristung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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