JubVO
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Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO) Vom 16. Dezember 2022

Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO) Vom 16. Dezember 2022
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO) vom 16. Dezember 202201.01.2023
Eingangsformel01.01.2023
§ 1 - Geltungsbereich, Dienstzeitehrung01.01.2023
§ 2 - Jubiläumsdienstzeit01.01.2023
§ 3 - Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung01.01.2023
§ 4 - Zuständigkeit01.01.2023
§ 5 - Verfahren01.01.2023
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2023
Anlage01.01.2023
Aufgrund des § 58 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten werden bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren durch Aushändigung einer Dankurkunde sowie durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt (Dienstzeitehrung).
(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt
1.
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 350 Euro,
2.
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 500 Euro,
3.
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 600 Euro.
(3) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2 Jubiläumsdienstzeit

(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen die beim Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten zurückgelegten Zeiten einer Ausbildung und der hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst-, Amts- oder Arbeitsverhältnis. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, einer Beurlaubung, einer Abordnung nach § 28 Landesbeamtengesetz oder § 14 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), oder einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG sind voll zu berücksichtigen. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.
(2) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen nicht Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im Umfang von mindestens einem Tag mit der Folge des Verlustes der Bezüge.

§ 3 Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung

(1) Die Dienstzeitehrung unterbleibt bei einer Beamtin oder einem Beamten, gegen die oder den
1.
innerhalb der letzten drei Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder
2.
innerhalb der letzten sieben Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung
verhängt worden ist. Die Dienstzeitehrung unterbleibt auch, wenn innerhalb der letzten drei Jahre eine Kürzung der Dienstbezüge wegen § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), nicht verhängt worden ist.
(2) Die Dienstzeitehrung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen die Beamtin oder den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen sie oder ihn Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren läuft.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten, die aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstherrn übernommen wurden und nach den tarifrechtlichen Bestimmungen bereits eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde aus demselben Anlass erhalten haben, entfällt die Dienstzeitehrung aufgrund dieser Verordnung. Hat die Beamtin oder der Beamte, die oder der im Geltungsbereich dieser Verordnung ein Beamtenverhältnis begründet, schon eine Jubiläumsdienstzeit vollendet, eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde aber noch nicht erhalten, erhält sie oder er diese nach der Ernennung.

§ 4 Zuständigkeit

Die oberste Dienstbehörde ist für die Durchführung der Dienstzeitehrung zuständig. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 5 Verfahren

(1) Die Jubiläumszeitpunkte (25, 40 und 50 Jahre) der Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen sollen unverzüglich nach der Berufung in das Beamtenverhältnis, nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn oder bei Änderung der Berechnung aufgrund neuer Sachverhalte ermittelt werden. Sie sind den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben.
(2) Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums oder zeitnah nach dem Dienstjubiläum übergeben werden. Die Jubiläumszuwendung soll so rechtzeitig gewährt werden, dass die Beamtin oder der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann. Vollendet eine Beamtin oder ein Beamter während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder während des Ruhens der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis eine Jubiläumsdienstzeit, so wird ihr oder ihm bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit übergeben. Abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte, die den Dienst nicht wiederaufnehmen, die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde am Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(3) Die Unterzeichnung der Dankurkunden in der unmittelbaren Landesverwaltung erfolgt
1.
bei einer 40- oder 50-jährigen Dienstzeit durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten,
2.
bei einer 25-jährigen Dienstzeit durch die zuständige Ministerin oder Staatssekretärin oder den zuständigen Minister oder Staatssekretär.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann ihre oder seine Befugnis auf die zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister übertragen. Diese Befugnisse können aus personalwirtschaftlichen Gründen auf die nachgeordneten Behörden delegiert werden. Für die Übertragung der Unterzeichnung von Dankurkunden für 40- oder 50-jährige Dienstzeiten auf nachgeordnete Behörden ist die vorherige Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten erforderlich. Soweit die Personalakten nicht bei den obersten Dienstbehörden geführt werden, sind Vorlagen der personalbearbeitenden Dienststellen zur Ausfertigung der Dankurkunden mit einer Jubiläumsdienstzeitberechnung rechtzeitig vor dem Jubiläumstag der obersten Dienstbehörde zu übermitteln. Die Dankurkunde soll bei Beamtinnen und Beamten des Landes nach dem Muster in der Anlage ausgefertigt werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages trifft für ihren oder seinen Geschäftsbereich eigene besondere Verfahrensregelungen.
(5) Beamtinnen und Beamte, die aus einem Arbeitsverhältnis bei demselben Dienstherrn übernommen wurden und eine Jubiläumsdienstzeit nach tarifrechtlichen Bestimmungen noch nicht erreicht haben, eine Dienstzeit aber nach § 2 der Jubiläumsverordnung bei der Berufung in das Beamtenverhältnis bereits vollendet haben, erhalten die Zuwendung unverzüglich nach ihrer Ernennung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Anlage

(zu § 5 Absatz 3 Satz 6)
Die mit Landeswappen und Landessiegel versehenen Dankurkunden haben folgende Fassung:
„Im Namen des Landes Schleswig-Holstein spreche ich ______________ zum ____jährigen Dienstjubiläum am____________________ für die geleisteten treuen Dienste den Dank und die Anerkennung des Landes aus. ________,_____________________ Die/Der_______________________“
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