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Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (Referendarunterhaltsbeihilfeverordnung - RUBVO) Vom 24. August 2020

Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (Referendarunterhaltsbeihilfeverordnung - RUBVO) Vom 24. August 2020
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift und § 1 geändert (Art. 3 Ges. v. 19.12.2022, GVOBl. S. 1008)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare (Referendarunterhaltsbeihilfeverordnung - RUBVO) vom 24. August 202001.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 101.01.2023
§ 201.01.2021
§ 301.01.2021
§ 401.01.2021
§ 501.01.2021
§ 611.06.2021
Aufgrund des § 4 Absatz 3 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus einem Grundbetrag und einem kindbezogenen Zuschlag. Im Falle des § 8a Juristenausbildungsgesetz verringert sich der Grundbetrag während des Zeitraums des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit um ein Fünftel. Die Unterhaltsbeihilfe wird am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt.
(2) Der Grundbetrag beläuft sich auf 1.394,79 €. § 24 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder gilt entsprechend. Der Grundbetrag wird um denselben Prozentsatz oder Betrag und zu demselben Zeitpunkt entsprechend den im Land Schleswig-Holstein für Rechtsverhältnisse der in einem Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen erhöht. Bemessungsgrundlage für jede Erhöhung ist der Betrag, der sich aus dem Grundbetrag einschließlich der bis dahin gewährten Erhöhungen ergibt.
(3) Den kindbezogenen Zuschlag erhalten Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Höhe des kindbezogenen Anteils an der Unterhaltsbeihilfe richtet sich nach dem, den Richterinnen und Richtern der Besoldungsstufe R 1 nach § 44 Absatz 3 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zustehenden, Unterschiedsbetrag.
(4) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.
(5) Weitergehende Leistungen wie eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden nicht gewährt. Zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die COVID-19-Pandemie wird den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren zusätzlich zu der nach dieser Verordnung zustehenden Unterhaltsbeihilfe eine einmalige Sonderzahlung gewährt. Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 650 Euro. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn das Dienstverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe bestand.

§ 2

(1) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit dem Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens jedoch vom Tage des Dienstantritts an.
(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt spätestens mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet; das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746), findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 3

Erhält die Referendarin oder der Referendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, wird das Entgelt auf die Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 angerechnet, soweit es 150 % dieser Unterhaltsbeihilfe überschreitet.

§ 4

Bleibt die Referendarin oder der Referendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens die Unterhaltsbeihilfe. Die oder der Dienstvorgesetzte stellt den Verlust der Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies der Referendarin oder dem Referendar mit.

§ 5

Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. August 2020
Claus Christian Claussen
Minister für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
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