EMSVO-W
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen (EMSVO-W) Vom 29. Juni 2018

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen (EMSVO-W) Vom 29. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 30.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 17a neu gefasst, § 17b aufgehoben (Art. 2 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses an Waldorfschulen (EMSVO-W) vom 29. Juni 201831.07.2018 bis 30.07.2023
Eingangsformel31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 1 - Zweck und Gliederung der Prüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 2 - Antrag auf Zulassung01.08.2021 bis 30.07.2023
§ 3 - Zulassung01.08.2021 bis 30.07.2023
§ 4 - Prüfungsausschuss31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 5 - Unterausschüsse31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 6 - Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung01.08.2021 bis 30.07.2023
§ 7 - Projektarbeit01.08.2021 bis 30.07.2023
§ 8 - Schriftliche Prüfung01.08.2021 bis 30.07.2023
§ 9 - Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 10 - Fächer der mündlichen Prüfung01.08.2021 bis 30.07.2023
§ 11 - Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.08.2021 bis 30.07.2023
§ 12 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.08.2021 bis 30.07.2023
§ 13 - Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung02.03.2022 bis 30.07.2023
§ 14 - Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 15 - Wiederholung der Prüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 16 - Niederschriften31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 17 - Mündliche Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/2101.08.2021 bis 30.07.2023
§ 17a - Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/2301.03.2023 bis 30.07.2023
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 131.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 231.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 331.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 431.07.2018 bis 30.07.2023
Aufgrund des § 140 Absatz 2 und § 126 Absatz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Zweck und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch die Lehrpläne und Fachanforderungen für die öffentlichen Schulen sowie durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz konkretisiert:
1.
Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004),
2.
Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004).
Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.

§ 2 Antrag auf Zulassung

(1) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres des jeweiligen Abschlussjahrgangs über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.
(2) Die Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche die 13. Klasse der Waldorfschule besuchen, erfolgt auf Antrag, der spätestens zwei Wochen nach Ende des ersten Schulhalbjahres der 13. Klasse über die Schule an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.
(3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf, in dem die Zahl der Schulbesuchsjahre und die besuchten Schulen anzugeben sind,
2.
eine von der Waldorfschule erstellte Übersicht über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung, die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen und über die im Unterricht erbrachten Leistungen,
3.
eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,
4.
bei minderjährigen Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die Zustimmungserklärung der Eltern,
5.
gegebenenfalls die Erklärung, dass anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 8 Absatz 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird,
6.
gegebenenfalls die Erklärung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW) vom 6. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 263), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 68), nicht stellen wird.

§ 3 Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Absatz 2 übertragen wird.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,
2.
die Prüfung zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses höchstens einmal nicht bestanden hat,
3.
sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat,
4.
keinen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 APVO-EW gestellt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beabsichtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Im Falle einer Antragstellung gemäß § 2 Absatz 2 wird die Zulassung unter der Bedingung erteilt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat keinen Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 APVO-EW stellt. Über Ausnahmen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde.
(3) Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung über die zuständige Schule schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Prüfung nicht erwarten lassen.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bildet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss.
(2) Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. Die oder der Vorsitzende beruft die weiteren Mitglieder. Dabei muss eines der weiteren Mitglieder Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule sein, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht als Mitglied in den Prüfungsausschuss eintritt.
(3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Unterausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.

§ 5 Unterausschüsse

(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Vorsitz im Unterausschuss übernehmen oder diesem als zusätzliches Mitglied beitreten.
(2) Die Unterausschüsse bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Als Mitglieder können auch Lehrkräfte der Waldorfschule berufen werden, sofern sie die Voraussetzungen nach §§ 34 oder 117 SchulG erfüllen. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Eine Beauftragung der Projektbetreuerin oder des Projektbetreuers mit dem Vorsitz ist ausgeschlossen.
(3) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Gegen Entscheidungen des Unterausschusses kann die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 6 Vorbereitung und Zeitplan der Prüfung

(1) Fächer der Abschlusszuerkennung können sein:
1.
Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik,
2.
zwei Fächer aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich,
3.
zwei Fächer aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich,
4.
zwei Fächer aus dem musisch-ästhetischen Bereich oder das Fach Sport.
Das Fach Textiles Werken gilt als ein Fach aus dem musisch-ästhetischen Bereich.
(2) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, werden die Leistungsfeststellungen der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde überprüft. Entsprechende Unterrichtsbesuche finden im zweiten Schulhalbjahr des Prüfungsjahres in der Regel in zwei Fächern statt.
(3) Die Prüfung kann am Sitz der Waldorfschule abgehalten werden.
(4) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium in dessen Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(5) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss findet im Abschlussjahr, für den Mittleren Schulabschluss im Abschlussjahr oder in dem diesem vorausgehenden Schuljahr statt.
(7) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 sind im Falle eines Antrages gemäß § 2 Absatz 2 die Noten aus dem Schuljahr Vornoten, in welchem die Schülerinnen und Schüler nach dem pädagogischen Konzept der besuchten Waldorfschule den Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1 hätten stellen können. Einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten wird sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung Folgendes mitgeteilt:
1.
die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in den Fächern nach Absatz 1 als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung;
2.
ob in den Fächern Deutsch und Mathematik die Möglichkeit zur Verbesserung der Endnote durch die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung noch besteht.
Der Antrag für die Meldung zur mündlichen Prüfung einschließlich der Auswahl der mündlichen Prüfungsfächer gemäß § 11 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und der Antrag auf Ersetzung einer mündlichen Prüfung durch die Projektarbeit gemäß § 11 Absatz 4 müssen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Die Antragstellungen gemäß Satz 4 obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten.

§ 7 Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters der Waldorfschule auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst
1.
die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,
2.
einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,
3.
die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 enthält.
(2) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.
(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, es sei denn, sie ersetzt eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4.
(5) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die im Rahmen des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Die Noten der schriftlichen Arbeiten sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(5) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 9 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler an einer Waldorfschule, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er
1.
den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,
2.
weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und
3.
wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
§ 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Der Antrag auf Ersatz der Prüfung in der ersten Fremdsprache durch die Prüfung in einer anderen Fremdsprache ist in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen. Die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag. Sie legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten.
(3) Abweichend von § 8 Absatz 4 können bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken.
(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 13 Absatz 5 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.

§ 10 Fächer der mündlichen Prüfung

Fächer der mündlichen Prüfung sind:
1.
Deutsch und Mathematik,
2.
ein Fach aus dem naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich,
3.
ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Bereich und
4.
ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen oder musisch-ästhetischen Bereich oder das Fach Sport.
Das Fach Textiles Werken gilt als ein Fach aus dem musisch-ästhetischen Bereich.

§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat wird in drei Fächern nach Wahl gemäß § 10 Nummer 2 bis 4 mündlich geprüft.
(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat wird in den Fächern Deutsch oder Mathematik mündlich geprüft, wenn
1.
in dem jeweiligen Fach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mehr als eine Note schlechter als die Vornote ist oder
2.
das jeweilige Fach zusätzlich gewählt worden ist und die Möglichkeit der Verbesserung der Endnote noch besteht.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag, dass die Note der Projektarbeit gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 die mündliche Prüfung in einem Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlich-technisch-informationstechnischen Bereich oder musisch-ästhetischen Bereich gemäß § 10 Satz 1 Nummer 4 ersetzt, wenn
1.
die Note der Projektarbeit nicht schlechter als ausreichend ist und
2.
die errechnete Endnote in dem Fach, in welchem die mündliche Prüfung durch die Note der Projektarbeit ersetzt wird, nicht schlechter als ausreichend wäre.
(5) Sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorliegen, legt der Prüfungsausschuss abschließend fest, in welchen Fächern die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben.
(6) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit 3 bis 5 Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind in der Regel 10 Minuten vorzusehen. In musischen und technischen Fächern kann die mündliche Prüfung bis zu 30 Minuten betragen, wenn auch praktische Fertigkeiten geprüft werden.
(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge, welche den Erwerb eines Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder eines Mittleren Schulabschlusses anstreben, zu wählen. Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind bei der Themenwahl zu beteiligen.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(5) Die an der oder einer anderen Waldorfschule tätigen Lehrkräfte sowie die Schülerinnen und Schüler der dem Abschlussjahrgang vorausgehenden Jahrgangsstufe, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

§ 13 Endnoten, Abschluss, Zeugnis, Bescheinigung

(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.
(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses.
(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses werden die zuletzt erteilten Noten der in § 6 Absatz 1 genannten Fächer sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt, es sei denn, diese ersetzt eine mündliche Prüfung gemäß § 11 Absatz 4.
(6) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen. Wenn die Note der Projektarbeit gemäß § 11 Absatz 4 eine mündliche Prüfung ersetzt, wird im Zeugnis bei der Projektarbeit deren Thema ohne Angabe einer Note vermerkt sowie unter den Bemerkungen darauf hingewiesen, dass die Note der Projektarbeit die mündliche Prüfung eines bestimmten Faches ersetzt hat.
(7) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann.
(8) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

(1) Erkrankt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(3) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend“ bewertet.
(4) Behindert eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidat, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Bei Ausschluss minderjähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. In entsprechender Anwendung von § 31 SchulG sind bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die Eltern volljähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu benachrichtigen.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen.
(2) Hat sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen.

§ 16 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3.
das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4.
die Namen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5.
den Zeitpunkt, wann die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat seine Arbeit abgegeben hat,
6.
die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 14,
7.
die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchgeführt haben,
8.
das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie
9.
weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den die Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 17 Mündliche Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21

Abweichend von § 10 und § 11 dieser Verordnung gelten für die mündlichen Prüfungen in den Schuljahren 2018/19, 2019/20 und 2020/21 folgende Regelungen:
1.
Alle Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen,
2.
bei der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an bis zu zwei mündlichen Prüfungen nach eigener Wahl teil. Bei der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses nimmt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dies beantragt,
3.
sobald die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten und die Meldungen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vorliegen, legt der Prüfungsausschuss abschließend fest, in welchem Fach die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer sind den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten bekannt zu geben,
4.
eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.

§ 17a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23

(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:
1.
Abweichend von § 8 Absatz 3 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten.
2.
Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. §§ 10 und 11 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch oder Mathematik nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 3 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 29. Juni 2018
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Markierungen
Leseansicht