BFSVO-Heilberufe
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Landesverordnung über die Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte nichtärztliche Heilberufe (Berufsfachschulverordnung-Heilberufe - BFSVO-Heilberufe) Vom 8. Mai 2018

Landesverordnung über die Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte nichtärztliche Heilberufe (Berufsfachschulverordnung-Heilberufe - BFSVO-Heilberufe) Vom 8. Mai 2018
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert, § 11 aufgehoben, bisheriger § 12 wird § 11 (Art. 9 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte nichtärztliche Heilberufe (Berufsfachschulverordnung-Heilberufe - BFSVO-Heilberufe) vom 8. Mai 201801.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
§ 1 - Fachrichtungen01.08.2017
§ 2 - Schulleistungsjahre und Berufsbezeichnung01.08.2017
§ 3 - Ausbildung und Prüfung01.08.2017
§ 4 - Versetzung, Rücktritt, Wiederholung, Entlassung01.08.2017
§ 5 - Erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang01.08.2017
§ 6 - Erwerb des Mittleren Schulabschlusses01.08.2017
§ 7 - Erwerb der Fachhochschulreife, Prüfungsverfahren01.08.2017
§ 8 - Zeugnisse und Durchschnittsnote01.08.2017
§ 9 - Übergangsregelung01.08.2017
§ 10 - Prüfungen im Schuljahr 2022/2301.03.2023
§ 11 - Inkrafttreten01.03.2023
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2, des § 126 Absatz 2 und des § 142 Absatz 1 Nummer 4 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Fachrichtungen

Für die Ausbildung in bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Heilberufen werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1.
Pharmazie,
2.
Medizintechnik-Labor.

§ 2 Schulleistungsjahre und Berufsbezeichnung

(1) Die Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie umfasst zweieinhalb Schulleistungsjahre und dient der Ausbildung von Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Pharmazeutisch-technischen Assistenten.
(2) Die Berufsfachschule der Fachrichtung Medizintechnik-Labor umfasst drei Schulleistungsjahre und dient der Ausbildung von Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten.

§ 3 Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildung und Prüfung in der Berufsfachschule der Fachrichtung Pharmazie richtet sich nach dem Gesetz über den Beruf des Pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886).
(2) Die Ausbildung und Prüfung in der Berufsfachschule der Fachrichtung Medizintechnik-Labor richtet sich nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886).

§ 4 Versetzung, Rücktritt, Wiederholung, Entlassung

§ 2, § 3 Absatz 1 und 3 und § 4 der Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-VersVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 235) finden entsprechende Anwendung.

§ 5 Erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang

(1) Die Teilnahme am Bildungsgang der Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten ist erfolgreich im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 PTA-APrV, wenn die Noten des theoretischen und praktischen Unterrichts - mit Ausnahme der Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife - nach der Stundentafel „ausreichend“ oder besser lauten. Für den Ausgleich mangelhafter Noten findet § 2 Absatz 2 BS-VersVO entsprechende Anwendung. „Ungenügend“ lautende Noten können nicht ausgeglichen werden.
(2) Die Teilnahme am Bildungsgang der Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentinnen und Laboratoriumsassistenten ist erfolgreich im Sinne des § 1 Absatz 3 MTA-APrV, wenn die Noten des theoretischen und praktischen Unterrichts - mit Ausnahme der Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife - nach der Stundentafel „ausreichend“ oder besser lauten. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 6 Erwerb des Mittleren Schulabschlusses

Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang nach § 1 Nummer 2 eingetreten sind, erwerben den Mittleren Schulabschluss, wenn sie
1.
die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden haben und
2.
im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht haben und
3.
Fremdsprachenkenntnisse in Englisch durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikates in Englisch auf dem Niveau B1 oder höher nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen“ nachweisen. Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden.
Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule erhält den Zusatz: „Mit dem Abschluss des Bildungsganges wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 2013).“.

§ 7 Erwerb der Fachhochschulreife, Prüfungsverfahren

(1) Die Fachhochschulreife wird durch eine Zusatzprüfung erworben.
(2) § 9 der Berufsfachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 212) findet auf die Schülerinnen und Schüler Anwendung, die bei Eintritt in den Bildungsgang über den Mittleren Schulabschluss verfügen.
(3) Fächer der schriftlichen Zusatzprüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind:
Deutsch/Kommunikation (drei)
Englisch (drei).
(4) Für die Zusatzprüfung finden die §§ 3 bis 7, 9, 10, 13, 15, 16, 18, 21, 23 Absatz 1 und 2 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen (BS-PrüVO) vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371) entsprechende Anwendung.
(5) Für die Durchführung der ersten Prüfungskonferenz findet § 17 Absatz 1 BS-PrüVO mit der Maßgabe Anwendung, dass Vornoten nur für die schriftlichen Prüfungsfächer der Zusatzprüfung gebildet werden. § 17 Absatz 2 BS-PrüVO findet entsprechende Anwendung.
(6) In der zweiten Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte die Endnoten in allen Fächern des Blocks Ausbildungsleistung, ausgenommen hiervon sind die Fächer der Zusatzprüfung.
Für die Fächer der Zusatzprüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der unterrichtenden Lehrkräfte aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten, welche Fächer für die mündliche Prüfung festgelegt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
1.
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, erfolgt keine mündliche Prüfung.
2.
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit voneinander ab, kann der Prüfungsausschuss die Endnote bestimmen. In Zweifelsfällen ist eine mündliche Prüfung durchzuführen.
(7) Jedem Prüfling werden eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung folgende Entscheidungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt gegeben:
1.
die Vornoten der Fächer der Zusatzprüfung,
2.
die Ergebnisse der schriftlichen Zusatzprüfung,
3.
die Fächer der Zusatzprüfung, in denen eine mündliche Prüfung auf Beschluss des Prüfungsausschusses stattfindet.
Nach Bekanntgabe der Ergebnisse ist bis zur mündlichen Prüfung unterrichtsfrei. Der Prüfling kann sich hinsichtlich der Wahl mündlicher Prüfungen in den Fächern der Zusatzprüfung beraten lassen. Der Prüfling kann mündliche Prüfungen in den Fächern der Zusatzprüfung beantragen, sofern die Vornote von der Note der schriftlichen Arbeit abweicht. Für die mündliche Prüfung kann der Prüfling Bereiche angeben, mit denen er sich besonders beschäftigt hat. Innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse gibt der Prüfling gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche schriftliche Erklärung ab, welche mündlichen Prüfungen er hinzu wählt. Die Erklärung ist für den Prüfling bindend. Der Rücktritt von einer gewählten mündlichen Prüfung ist mit Zustimmung des Prüfungsausschusses möglich.
(8) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung in den Fächern der Zusatzprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung nach folgenden Grundsätzen:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnote in jedem Fach der Zusatzprüfung.
2.
In Fächern des Blocks Ausbildungsleistung, in denen keine schriftliche Zusatzprüfung erfolgt ist, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Fächern der Zusatzprüfung geht die Vornote mit drei Fünftel, die Prüfungsnote mit zwei Fünftel in die Endnote ein. Als Prüfungsnote ist eine ganze Note festzulegen, die sich zu gleichen Teilen aus den Noten der jeweiligen Prüfungsteile errechnet.
4.
Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzustellen. Dabei sind die Gesamtpersönlichkeit des Prüflings, die Lernentwicklung im letzten Schulleistungsjahr und außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen.
Vor der Entscheidung über das Nichtbestehen wird der Prüfling von dem Prüfungsausschuss angehört, sofern der Prüfling dies wünscht. Nach Abschluss der Beratung teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen das Ergebnis der Zusatzprüfung mit.

§ 8 Zeugnisse und Durchschnittsnote

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis über die staatliche Berufsabschlussprüfung. Daneben erhalten sie ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule, das
1.
die nach § 1 Absatz 2 der Zeugnisverordnung vom 29. April 2008 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 165), gebildeten Endnoten der Fächer des Bildungsgangs, in denen keine schriftliche Zusatzprüfung erfolgt, (Block Ausbildungsleistung) und
2.
davon getrennt die Prüfungs- oder Gesamtnoten der Berufsabschlussprüfung und
3.
gegebenenfalls die Endnoten der schriftlichen Prüfungsfächer der Zusatzprüfung
ausweist. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler den Bildungsgang ohne Berufsabschluss, erhält sie oder er ein Abgangszeugnis. Sofern die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, erhält das Zeugnis den Zusatz: „Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wurde nicht bestanden.“.
(2) Im Abschlusszeugnis der Berufsfachschule wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. Sie errechnet sich als arithmetisches Mittel
1.
aus den Endnoten der Fächer des Blocks Ausbildungsleistung, in denen keine schriftliche Zusatzprüfung erfolgt, und
2.
im Bildungsgang nach § 1 Nummer 1 aus den drei Prüfungsnoten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils des ersten Prüfungsabschnitts sowie der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsabschnitts der staatlichen Prüfung oder
3.
im Bildungsgang nach § 1 Nummer 2 aus den drei Gesamtnoten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung und
4.
gegebenenfalls aus den Endnoten der schriftlichen Prüfungsfächer der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, auch wenn diese nicht bestanden wurde.
Wird die Fachhochschulreife erworben, findet Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fächer Religion, Philosophie und Sport außer Betracht bleiben. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet.
(3) Die Durchschnittsnote der Berufsabschlussprüfung im Bildungsgang nach § 1 Nummer 1 errechnet sich aus den drei Prüfungsnoten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung des ersten Prüfungsabschnitts sowie der Note des zweiten Prüfungsabschnitts der staatlichen Prüfung. Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 9 Übergangsregelung

Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im Schuljahr 2016/17 die Berufsfachschule, Fachrichtung Pharmazie, besucht haben, finden die Bestimmungen der Berufsfachschulverordnung vom 9. Juli 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 213), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung, der Versetzungsverordnung berufsbildende Schulen vom 30. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 151), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung und der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 173), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ende des Bildungsganges weiterhin Anwendung.

§ 10 Prüfungen im Schuljahr 2022/23

Im Schuljahr 2022/23 wird die Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen nach § 7 Absatz 3 jeweils um 30 Minuten verlängert.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.
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