ExternenPVO
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Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO) Vom 6. Juli 2018

Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO) Vom 6. Juli 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 30.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 14a neu gefasst, § 14b aufgehoben (Art. 3 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses durch Personen ohne Schulbesuch sowie Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen (ExternenPVO) vom 6. Juli 201831.07.2018 bis 30.07.2023
Eingangsformel31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 1 - Zweck der Prüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 2 - Antrag auf Zulassung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 3 - Zulassung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 4 - Prüfungsausschuss31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 5 - Unterausschüsse02.03.2021 bis 30.07.2023
§ 6 - Zeitplan31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 7 - Schriftliche Prüfung30.04.2019 bis 30.07.2023
§ 8 - Mündliche Prüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 9 - Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 10 - Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 11 - Wiederholung der Prüfung31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 12 - Abschlussprüfung im Justizvollzug31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 13 - Niederschriften31.07.2018 bis 30.07.2023
§ 14 - Übergangs- und Ausnahmeregelung für die Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses30.04.2019 bis 30.07.2023
§ 14a - Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/2301.03.2023 bis 30.07.2023
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 131.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 231.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 331.07.2018 bis 30.07.2023
Anlage 431.07.2018 bis 30.07.2023
Aufgrund des § 140 Absatz 2 und des § 126 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Bewerberin oder der Bewerber soll in der Prüfung nachweisen, dass sie oder er einen dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertigen Leistungs- und Bildungsstand erreicht hat. Die dazu notwendigen Anforderungen werden durch die Lehrpläne, die Fachanforderungen sowie durch folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) konkretisiert:
1.
Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004, einzusehen unter:
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_10_15-Bildungsstandards-Haupt.pdf
);
2.
Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003, einzusehen unter:
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_12_04-Bildungsstandards-Mittleren-SA.pdf
), sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004, einzusehen unter:
https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/2004/2004_12_16-Bildungsstandards-Mittleren-SA-Bio-Che-Phy.pdf
).

§ 2 Antrag auf Zulassung

(1) Die angestrebte Prüfung kann grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt abgelegt werden, zu dem bei Fortsetzung des Schulbesuchs der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder der Mittlere Schulabschluss erlangt worden wäre.
(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Antrag, der an die für den Wohnsitz zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zu richten ist. Bewerberinnen und Bewerber aus Vorbereitungskursen, die von staatlich anerkannten Weiterbildungsträgern durchgeführt werden, können den Antrag über die Leiterin oder den Leiter des Vorbereitungskurses an die für den Sitz des Trägers zuständige untere Schulaufsichtsbehörde stellen. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen.
(3) Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine beglaubigte Ausweiskopie oder eine beglaubigte Geburtsurkunde und Meldebescheinigung,
2.
ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten mit einem unterzeichneten aktuellen Lichtbild,
3.
beglaubigte Kopien der Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der zuletzt besuchten Schulen sowie Nachweise über sonstige Ausbildungen,
4.
eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,
5.
Angaben über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung und die in den einzelnen Fächern durchgearbeiteten Themen,
6.
bei Bewerberinnen und Bewerbern unter 18 Jahren eine Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten,
7.
eine Erklärung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer nach § 8 Absatz 1 bis 4.
Die Angaben zu Nummer 3 und Nummer 5 sind bei Schülerinnen und Schülern nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen nicht erforderlich.
Zusätzlich kann dem Antrag beigefügt werden:
1.
der Antrag auf Anerkennung eines Fremdsprachen-Zertifikates des Deutschen Volkshochschulverbandes gemäß § 7 Absatz 3,
2.
die Erklärung, dass bei der Prüfung für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss anstelle der Prüfung in der ersten Fremdsprache gemäß § 7 Absatz 2 eine Prüfung in der Herkunftssprache gewünscht wird,
3.
die Erklärung, dass Religion als zusätzliches Prüfungsfach gewünscht wird,
4.
die Erklärung, anstelle einer mündlichen Prüfung ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentieren zu wollen.

§ 3 Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde, sofern die Durchführung des Verfahrens nicht an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 4 Absatz 2 übertragen wird.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
bei der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses das 16. Lebensjahr, bei der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses das 17. Lebensjahr vollendet hat,
2.
nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule ist,
3.
noch keinen gleichwertigen Bildungsabschluss erworben hat,
4.
die Externenprüfung höchstens einmal nicht bestanden hat,
5.
seinen Wohnsitz in Schleswig-Holstein hat und
6.
sich hinreichend auf die Prüfung vorbereitet hat.
Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulaufsicht.
(3) Den zu Prüfenden wird die Zulassung mit Angabe des Ortes und der Zeit der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(4) Die untere Schulaufsicht kann die Bewerberin oder den Bewerber der bei einer anderen Schulaufsichtsbehörde gebildeten Prüfgruppe zuweisen, wenn dies zweckmäßig erscheint.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bildet die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde einen aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschuss.
(2) Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt. Die oder der Vorsitzende beruft die weiteren Mitglieder. Dabei muss eines der weiteren Mitglieder Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule sein, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht als Mitglied in den Prüfungsausschuss eintritt.
(3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsicht.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Unterausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.

§ 5 Unterausschüsse

(1) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Unterausschüsse. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann dem Unterausschuss beitreten, indem sie oder er gemäß Absatz 2 Nummer 2 den Vorsitz übernimmt und das Protokoll führt.
(2) Die Unterausschüsse setzen sich zusammen aus:
1.
der Prüferin oder dem Prüfer,
2.
einer weiteren Lehrkraft, die den Vorsitz innehat und Protokoll führt.
(3) Als Prüferinnen oder Prüfer können auch Lehrkräfte nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen berufen werden. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten im Rahmen von Vorbereitungskursen anerkannter Weiterbildungsträger auf die Prüfung vorbereiten und die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 2 SchulG erfüllen. Der Vorsitz muss in beiden Fällen von einer Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule wahrgenommen werden.
(4) Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 6 Zeitplan

(1) Die Termine der schriftlichen Prüfungen, der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen sowie die Termine für die jeweils späteste Meldung zur Prüfung werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 7 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik und in der ersten Fremdsprache. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Prüflinge, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Ist eine schriftliche Prüfung in der Herkunftssprache beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht erfüllt werden, kann das für Bildung zuständige Ministerium den Prüfling von der Prüfung befreien, wenn andernfalls eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache.
(3) Bei Vorlage eines anerkannten Fremdsprachen-Zertifikats auf der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) für den Mittleren Schulabschluss oder auf der Niveaustufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen (GERR) für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss entfällt die Prüfung in der ersten Fremdsprache.
(4) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierzu bestellt hat, eigenständig beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Bei der Festsetzung der Note der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken.
(6) Bei Prüfungen an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen erfolgt eine Erstkorrektur durch eine Lehrkraft der Ersatzschule. Die Zweitkorrektur wird durch eine Lehrkraft einer weiterführenden allgemein bildenden öffentlichen Schule durchgeführt. Bei unterschiedlicher Benotung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
(7) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 8 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung für den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss umfasst drei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus den Fachbereichen
a)
Biologie, Chemie, Physik, Technik/Informatik
b)
Geografie, Geschichte, Wirtschaft/Politik,
wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen. Der Prüfungsausschuss kann zusätzlich jeweils eine mündliche Prüfung in den schriftlich geprüften Fächern mit Ausnahme der ersten Fremdsprache ansetzen, wenn dies zur Sicherung der Bewertung erforderlich ist oder die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat dies beantragt.
(2) Die mündliche Prüfung für den Mittleren Schulabschluss umfasst
1.
zwei Prüfungen in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie
2.
drei Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fachbereichen
a)
Biologie, Chemie, Physik und Technik/Informatik,
b)
Geografie, Geschichte, Wirtschaft/Politik,
wobei beide Fachbereiche belegt sein müssen.
(3) An Stelle der mündlichen Prüfung in einem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 und 2 Nummer 2 kann ein fächerübergreifend bearbeitetes Thema präsentiert werden. Das Thema ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu genehmigen.
(4) Religion kann zusätzlich gewählt werden.
(5) Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern erstellt und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorgelegt.
(6) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten durchgeführt. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 15 Minuten vorzusehen.
(7) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(8) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(9) Bei Zustimmung der zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu drei Personen, die als Lehrkraft an einer Schule oder in einem Vorbereitungskurs tätig sind oder sich auf die Externenprüfung vorbereiten, gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Prüfung teilzunehmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

§ 9 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

(1) In dem Fach, in dem keine mündliche Prüfung stattfindet, entspricht die Endnote dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung. Liegt sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Endnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten des Prüflings gerundet.
(2) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach.
(3) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusszeugnisses.
(4) Der Abschluss wird zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Präsentation eines fächerübergreifend bearbeiteten Themas nach § 8 Absatz 3 der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(5) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ist dem Prüfling ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 auszustellen.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Antrag eine Bescheinigung, in der die Ergebnisse der Prüfung nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 aufzuführen sind. Bei Nichtbestehen der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, ob aufgrund der bei der Prüfung gezeigten Leistungen der Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt werden kann.
(7) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 10 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

(1) Erkrankt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat kann aus wichtigen privaten und beruflichen Gründen beantragen, dass die Externenprüfung unterbrochen wird. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit oder anderer wichtiger von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anerkannte Gründe versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit ungenügend bewertet.
(5) Behindert eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Prüfungskandidatin oder einen Prüfungskandidaten, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit ungenügend bewertet.
(6) Bei Ausschluss minderjähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten nach Absatz 5 sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu benachrichtigen.

§ 11 Wiederholung der Prüfung

(1) Jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung frühestens nach einem Jahr einmal zu wiederholen. Die untere Schulaufsichtsbehörde kann für die Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten nicht zu vertretende Gründe dies rechtfertigen.
(2) Hat sich eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Schleswig-Holstein unterzogen, sie aber nicht bestanden, so ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen.
(3) Bei einer Wiederholungsprüfung werden in einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen auf Antrag angerechnet, wenn sie mindestens mit der Note ausreichend bewertet sind. Die erste Prüfung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

§ 12 Abschlussprüfung im Justizvollzug

(1) Zuständige untere Schulaufsichtsbehörde für den Pädagogischen Dienst des Justizvollzuges ist das Schulamt der Stadt Neumünster.
(2) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nach § 4 Absatz 2 hat die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Dienstes bei der Justizvollzugsanstalt Neumünster, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht den Vorsitz übernimmt.
(3) Die Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden abweichend von § 6 von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und bekannt gegeben.
(4) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden abweichend von § 7 Absatz 1 durch den Pädagogischen Dienst gestellt. Die Aufgabenstellung bedarf der Genehmigung des für Bildung zuständigen Ministeriums.

§ 13 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3.
das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4.
die Namen der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5.
den Zeitpunkt, wann die einzelne Prüfungskandidatin oder der einzelne Prüfungskandidat seine Arbeit abgegeben hat,
6.
die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 10,
7.
die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,
8.
das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie
9.
weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den die Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 14 Übergangs- und Ausnahmeregelung für die Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses

(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 findet die Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses in den Schuljahren 2018/19 und 2019/20 nur auf Wunsch der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten statt.
(2) Ab dem Schuljahr 2020/21 kann die für die Zulassung zur Abschlussprüfung zuständige untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten von der Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses befreien, wenn Englisch während der vorhergehenden Schullaufbahn in Deutschland kein Unterrichtsfach gewesen ist, die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei einem vorhergehenden Schulbesuch in Schleswig-Holstein die Schule vor dem Schuljahr 2011/12 verlassen hat und die Teilnahme an einer Herkunftssprachenprüfung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht zulässig ist oder eine unzumutbare Härte darstellt. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache.

§ 14a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23

(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:
1.
Abweichend von § 7 Absatz 4 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten.
2.
Die Prüflinge können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der unteren Schulaufsichtsbehörde oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die Abwahl der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses im Fach Deutsch oder Mathematik ist nicht zulässig, wenn gemäß § 14 Absatz 2 eine Befreiung von der schriftlichen Prüfung im Fach Englisch erfolgt. Die entfallene schriftliche Prüfung wird durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt; für die Bildung der Endnote in diesem Prüfungsfach findet § 9 Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung. § 8 Absatz 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mündliche Prüfung im Fach Deutsch oder Mathematik nur dann stattfinden kann, wenn diese nicht gemäß Satz 4 als Ersatz für die entfallene schriftliche Prüfung durchgeführt wird.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 6. Juli 2018
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

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