GemVO
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Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 21. Juni 2019

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) Vom 21. Juni 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 29.07.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 7 und 9 geändert, § 21a aufgehoben (Art. 2 LVO v. 01.05.2023, NBl. MBWFK. Sch.-H. S. 132)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom 21. Juni 201931.07.2019 bis 30.07.2024
Eingangsformel31.07.2019 bis 30.07.2024
Abschnitt 1 - Aufgabe, Aufbau, Aufnahme31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 1 - Aufgabe der Gemeinschaftsschule31.07.2019 bis 29.07.2023
§ 2 - Übergang in die Gemeinschaftsschule31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 3 - Aufbau und Organisation31.07.2019 bis 29.07.2023
§ 4 - Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 5 - Aufnahme in die Gemeinschaftsschule21.12.2022 bis 30.07.2024
Abschnitt 2 - Aufsteigen, Leistungsbewertung, Abschlüsse, Entlassung31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 6 - Aufsteigen nach Jahrgangsstufen31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 7 - Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen31.07.2019 bis 29.07.2023
§ 8 - Entlassung31.07.2019 bis 30.07.2024
Abschnitt 3 - Abschlussprüfung, Zuerkennung des Abschlusses31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 9 - Zweck und Gliederung der Prüfung31.07.2019 bis 29.07.2023
§ 10 - Zeitplan31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 11 - Prüfungsausschuss, Unterausschüsse02.03.2021 bis 30.07.2024
§ 12 - Präsentation der Projektarbeit31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 13 - Schriftliche Prüfung31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 14 - Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache21.12.2022 bis 30.07.2024
§ 15 - Vorbereitung der mündlichen Prüfung31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 16 - Durchführung der mündlichen Prüfung31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 17 - Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 18 - Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 19 - Wiederholung der Prüfung31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 20 - Niederschriften31.07.2019 bis 30.07.2024
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 21 - Übergangsbestimmung31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 21a - Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/2301.03.2023 bis 29.07.2023
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2019 bis 30.07.2024
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 126 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Abschnitt 1 Aufgabe, Aufbau, Aufnahme

§ 1 Aufgabe der Gemeinschaftsschule

(1) Gemeinschaftsschulen sind der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet, unabhängig von den zu erreichenden Schulabschlüssen. Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich daher an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe erarbeitet und beschließt die Schule ein pädagogisches Konzept als Grundlage allen schulischen Handelns und evaluiert dieses regelmäßig.
(2) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in der Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter entspricht.
(3) Die Gemeinschaftsschule führt Schülerinnen und Schüler aller Begabungen in einem gemeinsamen Bildungsgang zu den Schulabschlüssen der Sekundarstufe I oder zur Berechtigung des Übergangs in die Oberstufe. Der Bildungsgang wird auf der Grundlage der Lehrpläne, der Fachanforderungen und folgender Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) zu den Bildungsgängen und Bildungsabschlüssen gestaltet:
1.
Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I (KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1993 in der Fassung vom 25. September 2014),
2.
Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),
3.
Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss vom 15. Oktober 2004).
Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einsehbar.

§ 2 Übergang in die Gemeinschaftsschule

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.
(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der gemäß § 7 Absatz 1 der Landesverordnung über Grundschulen vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 183), erteilten Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 und gegebenenfalls des Lernplans bei einer Gemeinschaftsschule an.

§ 3 Aufbau und Organisation

(1) Die Gemeinschaftsschule umfasst die sechs Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I. Sie kann eine Oberstufe führen und gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SchulG mit Grundschulen, Förderzentren und anderen Gemeinschaftsschulen organisatorisch verbunden sein. Sofern sich eine Oberstufe in der Sekundarstufe II anschließt, umfasst diese mit der Einführungsphase und der Qualifikationsphase drei Schulleistungsjahre. Im Übrigen richtet sich die Ausgestaltung der Oberstufe nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 210).
(2) Der Unterricht findet grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Unterricht in binnendifferenzierender Form entsprochen wird.
(3) Über eine Differenzierung nach den Jahrgangsstufen 5 und 6 gemäß der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I, einsehbar unter www.kmk.org, entscheidet die Schule im Rahmen von § 43 Absatz 1 SchulG auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzeptes.
(4) Durch die Wahl eines Wahlpflichtfaches wird den Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Das erste Wahlpflichtfach wird vierstündig ab Jahrgangsstufe 7 erteilt. Ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach oder ein zweistündiger Projektkurs kann ab Jahrgangsstufe 9 entsprechend dem Angebot der Schule hinzutreten. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Wahlpflichtfaches besteht nicht. Das ab Jahrgangsstufe 7 durchgängig belegte Wahlpflichtfach ist Voraussetzung für die Versetzung in die Oberstufe. Der Zugang zur Oberstufe über eine Abschlussprüfung nach § 7 Absatz 6 bleibt davon unberührt.
(5) Die Berufsorientierung ist integrativer Bestandteil im Unterricht aller Fächer und Jahrgangsstufen.
(6) Die Lehrkräfte sollen unabhängig von ihrer jeweiligen Befähigung für ein Lehramt in allen Klassen und Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I eingesetzt werden.
(7) Gemeinschaftsschulen sollen als offene Ganztagsschulen geführt werden.

§ 4 Zusammenarbeit und Durchlässigkeit der Schulen

(1) In Berücksichtigung ihres pädagogischen Auftrages arbeiten Grundschulen und die weiterführenden allgemein bildenden Schulen zusammen, um den Schülerinnen und Schülern einen erfolgreichen Übergang in die Sekundarstufe I zu ermöglichen.
(2) Gemeinschaftsschulen und Gymnasien pflegen den Austausch, um die Durchlässigkeit zwischen den Schularten zu gewährleisten.

§ 5 Aufnahme in die Gemeinschaftsschule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler ist unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Gemeinschaftsschule aufzunehmen.
(2) Die Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule ausgeschlossen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler bereits an einer Schule aus einem der in § 8 genannten Gründe entlassen worden ist; wurde eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag entlassen, kann eine Aufnahme erfolgen, wenn sie pädagogisch sinnvoll erscheint. Die Aufnahme in die Oberstufe richtet sich nach den Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen.
(4) Über die Aufnahme in die Gemeinschaftsschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler nach § 24 Absatz 4 oder 6 SchulG zugewiesen wird. Bei der Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe soll von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ausgegangen werden.
(5) Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen an einer Gemeinschaftsschule die von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzte Aufnahmemöglichkeit, kann die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen.

Abschnitt 2 Aufsteigen, Leistungsbewertung, Abschlüsse, Entlassung

§ 6 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen

(1) Das Aufsteigen in die nächste Jahrgangsstufe erfolgt außer im Falle des Absatzes 4 ohne Versetzungsbeschluss.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sollen mit dem Aufstieg in die nächste Jahrgangsstufe innerhalb der Lerngruppe verbleiben und ein Unterrichtsangebot erhalten, das ihrem Leistungsvermögen und Lernstand entspricht. Abweichend hiervon entscheidet die Klassenkonferenz bei leistungsdifferenzierten Lerngruppen zum Schulhalbjahr, ob die Schülerin oder der Schüler auf ein niedrigeres oder höheres Anspruchsniveau wechselt.
(3) Durch Entscheidung der Klassenkonferenz kann der Aufstieg in die Jahrgangsstufen 8 und 9 mit dem Vorbehalt verbunden werden, dass die Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr unter den Voraussetzungen gemäß Satz 4 in die zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss. Die Klassenkonferenz legt zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt Fördermaßnahmen fest. Der Vorbehalt ist zu verfügen, wenn die Leistungen im Zeugnis auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses insgesamt in mehr als einem Fach schlechter als ausreichend oder in einem Fach mit ungenügend benotet wurden oder innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache kein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erzielt wurde. Der Rücktritt zum Schulhalbjahr gemäß Satz 1 erfolgt, wenn die Voraussetzungen zur Verfügung eines Vorbehalts gemäß Satz 3 auch zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Klassenkonferenz kann von der Verfügung eines Vorbehalts absehen, wenn sie im Einzelfall trotz eines Leistungsbildes gemäß Satz 3 zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der nächsten Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten kann. Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts gemäß Satz 4 wiederholt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe auf.
(4) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 10 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn die Leistungen im Zeugnis auf der Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend und in keinem Fach mit ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Schülerinnen oder Schüler, die nicht versetzt werden, können die Jahrgangsstufe 9 wiederholen.
(5) Die Eltern können zum Schuljahresende der Jahrgangsstufen 5 bis 8 den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die gesamte Jahrgangsstufe wiederholt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.
(6) Die Eltern können zum Schuljahresende der Jahrgangsstufen 5 bis 7 den Antrag stellen, dass die Schülerin oder der Schüler die nächste Jahrgangsstufe vollständig überspringt. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz.

§ 7 Leistungsbewertung, Abschlüsse und Berechtigungen

(1) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die fachlichen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers und dokumentiert den Leistungsstand unter Berücksichtigung der Leistungen in den einzelnen Fächern in einem schriftlichen Zeugnis.
(2) In Notenzeugnissen ist für die Fächer jeweils kenntlich zu machen, auf welcher Anforderungsebene die Leistungen von Schülerinnen und Schülern erbracht worden sind. In Notenzeugnissen findet die Übertragungsskala gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 2 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) Anwendung.
(3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 werden Notenzeugnisse erteilt. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch ein fachbezogenes Kompetenzraster verbal ergänzt werden. Sie kann ferner beschließen, dass abweichend von Satz 1 in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 Berichtszeugnisse erteilt werden. Beschlüsse der Schulkonferenz gemäß Satz 2 und 3 kommen nur zustande, wenn ihnen die Mehrzahl der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte zustimmt. Ab der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler ein Notenzeugnis mit einem schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I oder den möglichen Übergang in die Oberstufe auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes.
(4) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des für die Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erforderlichen Leistungstandes mehr Zeit und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schuljahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durchlaufen. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangsphase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entscheidung über die Aufnahme in die flexible Übergangsphase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern.
(5) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss in der Jahrgangsstufe 9 durch Teilnahme an der entsprechenden Prüfung erwerben. Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 nach § 6 Absatz 4 aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint. Die Schülerin oder der Schüler steigt auch dann in die Jahrgangsstufe 10 auf, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 nicht erfüllt sind, jedoch die Leistungen im Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend und in keinem Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurden; darüber hinaus gilt innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten.
(6) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an einer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teil. Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Oberstufe versetzt, wenn die Leistungen im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach mit mangelhaft oder ungenügend benotet wurde oder wenn die Leistungen im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, insgesamt in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind und kein Fach mit ungenügend benotet wurde; darüber hinaus gilt jeweils innerhalb der Fächergruppe Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, dass im Abschluss, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, ein mit ausreichend benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 zu gewährleisten oder dass im Ganzjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10, bezogen auf die Anforderungsebene zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, ein mit mangelhaft benotetes Fach auszugleichen ist, um einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 zu gewährleisten. Sofern an Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe diese Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonferenz im Einzelfall die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann. In diesem Fall trifft die Klassenkonferenz Maßgaben, wie der Lernerfolg nachgewiesen werden muss, und begründet diese schriftlich.
(7) Wenn aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler in die Oberstufe versetzt werden wird, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern sie oder ihn von der Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses befreien. Wird die Schülerin oder der Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt, kann sie oder er die Jahrgangsstufe 10 wiederholen.
(8) Die Schule hat die Eltern oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler vor der Befreiung nach Absatz 7 Satz 1 darüber zu unterrichten, dass der Mittlere Schulabschluss nur durch erfolgreiche Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben werden kann. Auf Antrag kann die Schule einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 und vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife (schulischer Teil) die Schule verlässt, nach Maßgabe von § 17 Absatz 7 den mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 nachgewiesenen Bildungsstand als dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig feststellen. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.
(9) Für den Erwerb und die Zuerkennung der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife finden die entsprechenden Regelungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Anwendung.

§ 8 Entlassung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird entlassen, wenn die in § 18 Absatz 2 und 3 SchulG festgelegten Zeiten überschritten werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 entlassen,
1.
wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat,
2.
wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, jedoch weder nach § 6 Absatz 4 in die Jahrgangsstufe 10 versetzt wird noch nach § 7 Absatz 5 aufsteigt; § 6 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Die Schülerin oder der Schüler wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 entlassen,
1.
wenn sie oder er zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses teilgenommen hat; hat sie oder er aufgrund der vorgehenden Beschulung an einem Gymnasium gemäß § 17 Absatz 6, an einer schleswig-holsteinischen Ersatzschule oder in einem anderen Bundesland noch nicht den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss erlangt, kann die Klassenkonferenz ihr oder ihm auf der Grundlage der in der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses gezeigten Leistungen den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss zuerkennen,
2.
wenn sie oder er an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgreich teilgenommen hat, die Versetzung in die Oberstufe nach § 7 Absatz 6 jedoch ausgeschlossen ist oder die besuchte Gemeinschaftsschule keine Oberstufe führt.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der eine Gemeinschaftsschule mit Oberstufe besucht, ist mit der bestandenen Abiturprüfung entlassen.

Abschnitt 3 Abschlussprüfung, Zuerkennung des Abschlusses

§ 9 Zweck und Gliederung der Prüfung

(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Dieses Ziel wird durch die Lehrpläne, die Fachanforderungen sowie durch folgende Beschlüsse der KMK konkretisiert:
1.
Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK- Beschluss vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom 16. Dezember 2004),
2.
Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK- Beschluss vom 15. Oktober 2004).
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.

§ 10 Zeitplan

(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit für den Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Abschlusses findet in Jahrgangsstufe 9, für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.

§ 11 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft die weiteren Mitglieder des aus insgesamt vier Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschusses und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 12 Präsentation der Projektarbeit

(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst
1.
die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,
2.
einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden,
3.
die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 11 Absatz 5 Satz 3 enthält.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.
(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.
(5) Die Wiederholung einer Projektarbeit ist nur im Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung, für die sie erstellt wurde, möglich. Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihrer Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen.

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

§ 14 Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten Fremdsprache

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn sie oder er
1.
den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht,
2.
weniger als drei vollständige Schuljahre am Unterricht in der ersten Fremdsprache teilnimmt und
3.
wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung stehen.
§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Das für Bildung zuständige Ministerium kann für einen gesamten Prüfungsdurchgang bestimmen, ob und an welchem Standort für die Prüflinge der praktische Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz unter Einsatz geeigneter informationstechnischer Übertragungsverfahren, in denen sich Prüflinge sowie Prüferinnen und Prüfer gegenseitig in Echtzeit sehen und hören können, durchgeführt wird.
(2) Über den Antrag, der in der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu beraten.
(3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.
(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
(5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 17 Absatz 7 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.
(6) Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums von der Prüfung befreit werden, wenn andernfalls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 15 Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.

§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen.
(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 in Orientierung auf den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und der Jahrgangsstufe 9 in Orientierung auf den Mittleren Schulabschluss, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 17 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses

(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch beide eine Änderung erfolgt.
(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses teilgenommen hat, ab einem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Termin am Unterricht der Jahrgangsstufe 8, die Schülerin oder der Schüler, die oder der an der Prüfung zum Mittleren Schulabschluss teilgenommen hat, am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil.
(4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 Satz 3 findet keine Anwendung.
(5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des Abschlusses.
(6) Bei Schülerinnen und Schülern, die zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses von einem Gymnasium an eine Gemeinschaftsschule wechseln, werden als Vornoten und als Note der Projektarbeit die entsprechend von dem zuletzt besuchten Gymnasium erteilten Noten berücksichtigt. Die Übertragungsskala findet gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Zeugnisverordnung Anwendung.
(7) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahrgangsstufe erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(8) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.

§ 18 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen

(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit ungenügend bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss für sie oder ihn eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausschließen. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit ungenügend bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses fort.
(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31 SchulG sind auch die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler zu benachrichtigen.

§ 19 Wiederholung der Prüfung

Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen, sofern sie oder er die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen hat.

§ 20 Niederschriften

(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3.
das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4.
die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5.
den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,
6.
die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 18,
7.
die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,
8.
das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie
9.
weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmung

Für Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des § 147 Absatz 5 SchulG einem Bildungsgang zugeordnet sind, finden die Bestimmungen über die Regionalschule und die Orientierungsstufe nach § 9 Absatz 3 und § 42 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der nach der Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48) geltenden Fassung Anwendung.

§ 21a Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23

(1) Soweit es für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des Mittleren Schulabschlusses im Schuljahr 2022/23 erforderlich ist, können durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums für die Abschlussprüfungen folgende Abweichungen gelten:
1.
Abweichend von § 13 Absatz 3 beträgt die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 165 Minuten.
2.
Die Schülerinnen und Schüler können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem Fach entfallen lassen. Die Abwahl der schriftlichen Herkunftssprachenprüfung ist nicht zulässig. Die entfallene schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Prüfung in dem Fach ersetzt werden. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach keine Prüfung statt, wird die Vornote zur Endnote. Findet in dem schriftlichen Prüfungsfach ersatzweise eine mündliche Prüfung statt, wird die Endnote gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 und 5 gebildet; weicht dabei die Endnote zum Nachteil des Prüflings von der Vornote ab, wird die Vornote zur Endnote. § 15 bleibt von einer gemäß Satz 3 ersatzweise erfolgenden mündlichen Prüfung unberührt; findet eine mündliche Prüfung gemäß Satz 3 in dem Fach Deutsch oder Mathematik statt, scheidet das geprüfte Fach für die bis zu zwei mündlichen Prüfungen gemäß § 15 aus.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2024 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 21. Juni 2019
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
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