FHRVO-E
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Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe (FHRVO-E) Vom 20. Juni 2019

Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe (FHRVO-E) Vom 20. Juni 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2023 bis 30.07.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Überschrift zu Teil 3 neu gefasst, §§ 9a und 9b aufgehoben (Art. 4 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fachhochschulreifeprüfung für Externe (FHRVO-E) vom 20. Juni 201931.07.2019 bis 30.07.2024
Eingangsformel31.07.2019 bis 30.07.2024
Teil 1 - Allgemeines31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 1 - Allgemeines01.03.2023 bis 30.07.2024
Teil 2 - Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil und berufsbezogener Teil) für Externe31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 2 - Personenkreis31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 3 - Zulassung zur Prüfung31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 4 - Prüfungsfächer31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 5 - Prüfungskommission, Fachausschuss02.03.2021 bis 30.07.2024
§ 6 - Durchführung der Prüfung31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 7 - Bestehen oder Nichtbestehen, Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil), Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 8 - Anlagen31.07.2019 bis 30.07.2024
§ 9 - Hochschulzugangsberechtigung31.07.2019 bis 30.07.2024
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.03.2023 bis 30.07.2024
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2019 bis 30.07.2024
Anlage 131.07.2019 bis 30.07.2024
Anlage 2 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Fachhochschulreifeprüfung für Externe aus der Punktzahl (P) nach der Formel31.07.2019 bis 30.07.2024
Aufgrund des § 140 Absatz 2 des schleswig-holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Allgemeines

Für die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Externe gelten folgende Bestimmungen der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO) vom 2. Juli 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 210) in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, entsprechend: § 7 Absatz 2, § 11 Absatz 3 bis 8, § 12 Absatz 1 bis 5, § 15 Absatz 5 und 6, §§ 16, 17, 21, 22 und 25. Dabei treten an die Stelle der Abiturprüfung und der Hochschulzugangsberechtigung die Fachhochschulreifeprüfung und die Zugangsberechtigung zu einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein.

Teil 2 Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil und berufsbezogener Teil) für Externe

§ 2 Personenkreis

Wer das Zeugnis der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder einer nach § 116 SchulG staatlich anerkannten Ersatzschule, eines Kollegs oder einer Waldorfschule zu sein, kann sich der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Externe unterziehen, wenn sie oder er
1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.
in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen Schule oder nach § 116 SchulG staatlich anerkannten Ersatzschule oder Kollegs oder einer Waldorfschule gewesen ist,
3.
nachweisen kann, dass sie oder er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat,
4.
nicht bereits zweimal ohne Erfolg eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben versucht hat,
5.
nicht bereits einen gleichwertigen Abschluss erworben und
6.
ihre oder seine Wohnung in Schleswig-Holstein hat; von dem Erfordernis der Wohnung kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) für Externe erfolgt auf Antrag, der an die oberste Schulaufsichtsbehörde zu richten ist.
(2) Im Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber unter Beachtung von § 4 anzugeben,
1.
welche drei Fächer sie oder er als schriftlich zu prüfende Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau wählt,
2.
welches Fach sie oder er als weiteres schriftlich zu prüfendes Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau wählt,
3.
welche vier Fächer sie oder er als nur mündlich zu prüfende Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau wählt,
4.
ob sie oder er die Prüfung als Ganzes oder in zwei Abschnitten ablegen will.
Diese Angaben sind für die Prüfung bindend.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde,
2.
ein mit Namen versehenes Lichtbild,
3.
ein Lebenslauf mit Bildungsgang,
4.
Angaben und Nachweise über Vorbereitung auf die Prüfung,
5.
eine beglaubigte Abschrift des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule,
6.
eine Erklärung, ob und wo früher Versuche gemacht worden sind, eine Hochschulreife zu erwerben,
7.
eine amtliche Meldebescheinigung.
(4) Über die Zulassung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung sowie Ort und Zeit der Prüfung mit.

§ 4 Prüfungsfächer

(1) Die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) besteht aus acht Prüfungen in unterschiedlichen Fächern. Es werden vier Fächer schriftlich und vier weitere ausschließlich mündlich geprüft.
(2) Prüfungsfächer können sein
1.
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Musik, Kunst,
2.
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Politik, Religion/Philosophie,
3.
im mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld Mathematik, Physik, Chemie, Biologie.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann auch andere Fremdsprachen als Prüfungsfächer zulassen, wenn geeignete Lehrkräfte als Prüferin oder Prüfer zur Verfügung stehen.
(4) Die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten wählen unter den schriftlich zu prüfenden Fächern drei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau. Darunter müssen sich zwei der Kernfächer Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache befinden.
(5) Die schriftliche Prüfung muss die Aufgabenfelder nach Absatz 2 abdecken.
(6) Pflichtfächer in der Prüfung sind Deutsch, ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen, darunter Englisch, Französisch oder Latein. Mathematik muss schriftliches Prüfungsfach sein.

§ 5 Prüfungskommission, Fachausschuss

(1) Für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) wird eine Prüfungskommission gebildet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt. Sie oder er ist entweder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums. Der Prüfungskommission gehören außerdem vier Mitglieder an, die von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestellt werden. Sie müssen die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien besitzen.
(2) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss mit drei Mitgliedern gebildet. Den Vorsitz in einem Fachausschuss hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder eine von dieser oder diesem bestimmte Person mit der Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder der Studienräte. Prüferin oder Prüfer und Fachbeisitzerin oder Fachbeisitzer sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission eingesetzte Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien und für das jeweilige Fach besitzen.

§ 6 Durchführung der Prüfung

(1) Die Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) wird als Ganzes oder in zwei Abschnitten abgelegt. Der zeitliche Abstand beträgt in der Regel ein halbes, höchstens ein Schuljahr. Am zweiten Abschnitt der Prüfung kann nur teilnehmen, wer den ersten absolviert hat.
(2) Im ersten Abschnitt werden die vier Fächer geprüft, in denen eine schriftliche Prüfung abzulegen ist. Im zweiten Abschnitt werden die vier Fächer mündlich geprüft, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Sie kann damit auch die Prüflehrkraft beauftragen, die in diesem Fall die Aufgabe der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegt. Hat die oberste Schulaufsichtsbehörde gegen die vorgeschlagenen Aufgaben Bedenken, fordert sie die Prüfungskommission unter Darlegung der Gründe auf, neue Aufgaben einzureichen. Die Aufgaben müssen so gestellt sein, dass ihre Lösungen auf der Grundlage sicherer Kenntnisse vor allem die Fähigkeit zu selbstständiger geistiger Arbeit erfordern. Die fachlichen Anforderungen richten sich nach den Lehrplänen für die Oberstufe. Unbeschadet einer Schwerpunktbildung dürfen nicht alle Aufgabenvorschläge den Sachgebieten entnommen sein, die gemäß den Lehrplänen für die Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen im zweiten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase unterrichtet werden. Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich an einer nicht anerkannten genehmigten Ersatzschule vorbereitet haben, dürfen die Aufgabenvorschläge keine inhaltliche Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen darstellen. Für die Gewährung von Nachteilsausgleich gilt § 6 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) entsprechend.
(4) Die Prüfungskommission kann in bis zu zwei Fächern der schriftlichen Prüfung ergänzend mündliche Prüfungen ansetzen. Dies ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten mit Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten ist in einem weiteren schriftlich geprüften Fach oder, wenn die Prüfungskommission keine ergänzende mündliche Prüfung angesetzt hat, in zwei schriftlich geprüften Fächern eine ergänzende mündliche Prüfung durchzuführen.
(5) Wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat im ersten Prüfungsabschnitt in mehreren Fächern ergänzend mündlich geprüft, bestimmt sie oder er die Reihenfolge.
(6) Auf ihren oder seinen Antrag ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der gemäß Absatz 4 festgesetzten mündlichen Prüfung zu befreien. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission weist auf die Bedingungen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hin.
(7) Die Anträge der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind schriftlich eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen. Die Meldung ist verbindlich.
(8) Termin und Reihenfolge der ergänzenden mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
(9) Steht nach dem Ergebnis einer einzelnen Prüfung fest, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Bedingungen gemäß § 7 Absatz 1 nicht mehr erfüllen kann, ist die Prüfung abzubrechen. § 7 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
(10) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten können in einem Fach, das ausschließlich mündlich geprüft wird, eine Präsentationsprüfung gemäß § 17 OAPVO wählen.
(11) Wird in einem Fach schriftlich und ergänzend mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis des Faches zu gleichen Teilen aus den beiden Prüfungsteilen gebildet.

§ 7 Bestehen oder Nichtbestehen, Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil), Erwerb des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife

(1) Die Prüfungskommission stellt Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung (schulischer Teil) fest. Von den acht Prüfungsfächern sind sieben Fächer maßgeblich, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik und eine Naturwissenschaft sowie ein gesellschaftswissenschaftliches Fach. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
in den Fächern insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind und die Leistungen in keinem dieser Fächer mit 0 Punkten bewertet sind,
2.
in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache sowie einem naturwissenschaftlichen Fach insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung erreicht sind,
3.
die Leistungen in nicht mehr als drei Fächern, darunter höchstens ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung bewertet sind.
(2) Wer beide Prüfungsabschnitte bestanden hat, erwirbt die Fachhochschulreife (schulischer Teil). Hierüber wird ihr oder ihm ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Im Zeugnis ist die Durchschnittsnote zu vermerken, die nach Anlage 2 zu bilden ist.
(3) Die Zeugnisse erhalten folgenden Vermerk: „... hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife für ein Studium in Schleswig-Holstein erworben.“
(4) Den Nachweis von Latein- oder Griechischkenntnissen hat erbracht, wer in Latein oder Griechisch die entsprechende Prüfung bestanden hat. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung, abweichend von § 7 Absatz 2 OAPVO, mindestens „ausreichend“ (fünf Notenpunkte einfacher Wertung) lautet. Kein Prüfungsteil darf mit 0 Punkten abgeschlossen werden. Der Nachweis wird im Zeugnis vermerkt. Wird der Nachweis geführt, dass Latein- oder Griechischkenntnisse bei einem zurückliegenden Schulbesuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft durch erfolgreiche Teilnahme an aufsteigendem Pflichtunterricht erworben wurden, kann das im Zeugnis vermerkt werden.
(5) Wer einen Abschnitt der Prüfung (schulischer Teil) nicht bestanden hat, hat die Gesamtprüfung nicht bestanden. Die nicht bestandene Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden. Die Prüfung (schulischer Teil) kann nur im Ganzen wiederholt werden.
(6) Eine bestandene Fachhochschulreifeprüfung (schulischer Teil) kann nicht wiederholt werden.
(7) Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
2.
ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
3.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

§ 8 Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9 Hochschulzugangsberechtigung

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten haben mit der Fachhochschulreife, die gemäß dieser Verordnung erworben wurde, den schulischen Teil erfüllt, der sie in Verbindung mit dem Nachweis einer fachpraktischen Vorbildung gemäß § 7 Absatz 7 zu einem Studium an einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein berechtigt.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2019 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2024 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 20. Juni 2019
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage 1

zu § 7 Absatz 2 FHRVO-E
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Anlage 2

zu § 7 Absatz 2 FHRVO-E
Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der Fachhochschulreifeprüfung für Externe aus der Punktzahl (P) nach der Formel
Punktzahl Durchschnittsnote
105 - 97 1,0
96 - 95 1,1
94 - 93 1,2
92 - 91 1,3
90 - 89 1,4
88 - 87 1,5
86 - 85 1,6
84 - 83 1,7
82 - 81 1,8
80 - 79 1,9
78 - 76 2,0
75 - 74 2,1
73 - 72 2,2
71 - 70 2,3
69 - 68 2,4
67 - 66 2,5
65 - 64 2,6
63 - 62 2,7
61 - 60 2,8
59 - 58 2,9
57 - 55 3,0
54 - 53 3,1
52 - 51 3,2
50 - 49 3,3
48 - 47 3,4
46 - 45 3,5
44 - 43 3,6
42 - 41 3,7
40 - 39 3,8
38 - 37 3,9
36 - 35 4,0
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