Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 23. Juni 2016
Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) Vom 23. Juni 2016
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 10 neu gefasst, § 12 geändert (Art. 5 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) vom 23. Juni 2016 | 01.08.2016 |
Eingangsformel | 01.08.2016 |
§ 1 - Bildungsgänge in der Berufsschule | 31.07.2022 |
§ 2 - Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre | 31.07.2022 |
§ 3 - Stundentafeln | 01.08.2016 |
§ 4 - Leistungsbewertung | 01.08.2016 |
§ 5 - Abschlüsse | 31.07.2021 |
§ 5a - Abschlüsse für Bildungsgänge nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bei Benotung nach Lernfeldern und Fächern | 01.08.2016 |
§ 6 - Zeugnisse | 01.08.2016 |
§ 7 - Erwerb weiterer Schulabschlüsse | 31.07.2022 |
§ 8 - Nachträgliche Anerkennung von Berufsschulzeugnissen | 01.08.2016 |
§ 9 - Gemeinsames Abschlussverfahren | 01.08.2016 |
§ 10 - Erwerb des Abschlusses nach § 5 Absatz 5 im Schuljahr 2022/23 | 01.03.2023 |
§ 11 - Erwerb der Fachhochschulreife ohne schriftliche Prüfung im Schuljahr 2021/22 | 02.03.2022 |
§ 12 - Bestimmungen für das Schuljahr 2022/23 | 01.03.2023 |
§ 13 - Inkrafttreten | 31.07.2022 |
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 Schulgesetz (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung:
§ 1 Bildungsgänge in der Berufsschule
(1) In der Berufsschule werden Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler
1.
in einem Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), oder in einer Umschulung oder in einer Qualifizierungsmaßnahme nach § 23 Absatz 5 Satz 2 SchulG,
2.
in einem Ausbildungsverhältnis oder in einer Umschulung mit dem zusätzlichen Ziel des Erwerbs der Fachhochschulreife,
3.
im Berufsgrundbildungsjahr mit Ausbildungszusage
geführt.
(2) Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in einem Bildungsgang nach Absatz 1 befinden, werden
1.
in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen,
2.
in der Ausbildungsvorbereitung Schleswig-Holstein (AV-SH), in der unter schulischer Verantwortung Phasen des Unterrichts und der betrieblichen Praxis miteinander verbunden werden,
geführt. Die Ausbildungsvorbereitung Schleswig-Holstein soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Schülerinnen und Schüler schon während des laufenden Bildungsgangs eine Ausbildung nach Absatz 1 aufnehmen können. Gelingt dies nicht, soll der Wechsel in einen anderen Bildungsgang oder in ein Beschäftigungsverhältnis angestrebt werden.
(3) Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit deutschen Sprachkenntnissen unterhalb des Niveaus A2 nach dem „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen
1)
(GER)“ werden in einer speziellen Berufsintegrationsklasse Deutsch als Zweitsprache (BIK-DaZ) zusammengefasst.
Fußnoten
1)
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen ist einsehbar im Internet unter
www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre
(1) In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und sich in einem Berufsausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nach Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Wer sich in einem Umschulungsverhältnis befindet, kann aufgenommen werden, wenn der Träger der Umschulungsmaßnahme oder der Umschulungsbetrieb zuvor erklärt, den nach § 23 Absatz 6 SchulG geforderten Beitrag an den Schulträger zu zahlen. Die Anzahl der Schulleistungsjahre bestimmt sich nach der Dauer der Ausbildungszeit. In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 soll auch aufgenommen werden, wer bis Ende November in eine Maßnahme zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ) eintritt, die auf die Dauer einer nachfolgenden Berufsausbildung angerechnet werden soll, oder nach einer schulischen Berufsausbildung ein Praktikum von höchstens einem Jahr zur Vorbereitung auf eine Berufsabschlussprüfung vor einer zuständigen Stelle nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung absolviert.
(2) In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 kann aufgenommen werden, wer bei Eintritt in den Bildungsgang über den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums verfügt und sich in einem Berufsausbildungs- oder mindestens zweijährigen Umschulungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz befindet, soweit § 142 SchulG der Aufnahme nicht entgegensteht. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgenommen, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, eine Zusage für die Aufnahme in das zweite Jahr einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in dem entsprechenden Berufsfeld nachweist und der Schule eine ärztliche Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), vorlegt. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht.
(4) In den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird aufgenommen, wer berufsschulpflichtig ist und an einer berufsvorbereitenden Maßnahme eines Trägers von Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilnimmt und nicht bereits an einer gleichen Maßnahme mit Erfolg teilgenommen hat. Abweichend von Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist. Der Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Teilzeitunterricht.
(5) Den Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 muss besuchen, wer berufsschulpflichtig ist und zum Zeitpunkt der Aufnahme keinem anderen Bildungsgang der Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufliches Gymnasium zugewiesen werden kann. Dieser Bildungsgang umfasst ein Schulleistungsjahr in Vollzeitunterricht. Die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden ist jeweils abhängig vom Umfang der betrieblichen Praxisphasen. Bei der Aufnahme in die Ausbildungsvorbereitung Schleswig-Holstein erstellt die Schule in Abstimmung mit der zuletzt besuchten Schule und ggf. mit Unterstützung der Jugendberufsagenturen für jede Schülerin und jeden Schüler einen individuellen Ausbildungsvorbereitungsplan. Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schulleistungsjahres weder eine Ausbildung aufgenommen haben noch in einen anderen Bildungsgang gewechselt sind, können den Bildungsgang auf Beschluss der Klassenkonferenz bis zu einer Gesamtdauer von zwei Schulleistungsjahren weiter besuchen, wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Bildungsgangs hierdurch zu erreichen ist.
(6) In die Berufsintegrationsklasse Deutsch als Zweitsprache nach § 1 Absatz 3, die ein Jahr in Vollzeitunterricht umfassen soll, werden berufsschulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit deutschen Sprachkenntnissen unterhalb des Niveaus A2 GER aufgenommen. Schülerinnen und Schüler dieser Klasse können im Rahmen verfügbarer Plätze über die Höchstverweildauer hinaus in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 verbleiben.
(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und von Absatz 6 Satz 1 kann im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen auch aufgenommen werden, wer nicht mehr berufsschulpflichtig ist.
(8) Die Entscheidung über die Zuweisung zu den für die Bildungsgänge der Berufsschule geführten Klassen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 3 Stundentafeln
In den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden die Stundentafeln auf der Grundlage der Rahmenstundentafel erlassen. Dabei können in der Stundentafel durch die oberste Schulaufsicht Lernfelder zu Lernbereichen zusammengefasst werden.
§ 4 Leistungsbewertung
(1) Die für Leistungen in fächer- oder lernbereichsübergreifendem Unterricht erteilten Noten sind wie Noten der Fächer und Lernbereiche im Zeugnis zu werten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an die Stelle der Lernbereiche Lernfelder treten.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern in den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 wird, wenn die Leistung in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen schlechter als „ausreichend“ bewertet wird, die Beurteilung nach Notenstufen durch eine auf alle Fächer und Lernbereiche der Stundentafel eingehende zusammenfassende Beurteilung wie in einem Berichtszeugnis ergänzt. Dies gilt auch für das abschließende Zeugnis.
(3) In der Berufsintegrationsklasse Deutsch als Zweitsprache nach § 1 Absatz 3 werden den Schülerinnen und Schülern die in der deutschen Sprache erworbenen Kenntnisse, die berufsrelevanten Handlungskompetenzen sowie Leistungen in Fächern und Lernbereichen bescheinigt.
(4) Für das Religionsgespräch wird im Zeugnis die Teilnahme vermerkt.
§ 5 Abschlüsse
(1) Das Ziel der Bildungsgänge der Berufsschule nach § 1 Absatz 1 bis 3 ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.
(2) Eine „mangelhaft“ lautende Endnote kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3) In den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird in den Abschlusszeugnissen eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Fächer und Lernbereiche des Abschlusszeugnisses errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist die Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln. Zusätzlich zu dieser Durchschnittsnote wird in dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Durchschnittsnote nach § 11 Absatz 1, 2 und 5 der Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, ber. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK Schl.-H. S. 68), ausgewiesen.
(4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.
(5) Im Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Abschluss erreicht, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 in der berufsvorbereitenden Maßnahme mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen hat, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist. Zugleich ist die Berufsschulpflicht erfüllt.
(6) Der Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 endet mit der Aufnahme einer Ausbildung, dem Wechsel in einen anderen Bildungsgang oder mit dem Ende der Berufsschulpflicht. Endet die Berufsschulpflicht mit dem ersten Schulhalbjahr eines Schuljahres, kann die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang bis zum Ende des Schuljahres besuchen.
(7) Die Berufsintegrationsklasse Deutsch als Zweitsprache nach § 1 Absatz 3 endet mit Erreichen von Sprachkenntnissen des Niveaus A2 GER, mit der Aufnahme einer Ausbildung, mit dem Wechsel in einen anderen Bildungsgang oder mit dem Ende der Berufsschulpflicht. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5a Abschlüsse für Bildungsgänge nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bei Benotung nach Lernfeldern und Fächern
(1) Soweit die Benotung nach Lernfeldern und Fächern erfolgt, ist das Ziel der Bildungsgänge nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erreicht, wenn in allen Fächern und Lernfeldern der Stundentafel die Leistungen mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Der Wahlpflichtbereich gilt als Lernfeld.
(2) Sofern maximal 20 % der Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und maximal ein Fach des berufsübergreifenden Bereichs mit „mangelhaft“ bewertet sind, kann ein Ausgleich durch ein „befriedigend“ oder besser bewertetes Lernfeld oder Fach erfolgen. Lernfelder und Fächer können einander ausgleichen. Das zum Ausgleich herangezogene Lernfeld oder Fach muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Lernfeld oder Fach haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich mehrere Lernfelder oder Fächer herangezogen werden, die zusammen die gleiche Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Lernfeld oder Fach haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3) Die Durchschnittsnote für den Berufsschulabschluss errechnet sich als arithmetisches Mittel der nach Stundenzahl gewichteten Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs und der nach Stundenzahl gewichteten Fächer des berufsübergreifenden Bereichs. Sie wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist diese Durchschnittsnote der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Zeugnis der Abschlussprüfung zu übermitteln.
(4) Zusätzlich zu der Durchschnittsnote nach Absatz 3 wird im Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen ausgewiesen. Diese errechnet sich als arithmetisches Mittel der zweifach gewichteten Durchschnittsnote des berufsbezogenen Bereichs und den einfach gewerteten Endnoten der Fächer des Zusatzunterrichts ohne Gewichtung.
(5) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler den Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 nicht, richtet sich die Leistungsbewertung und die Erteilung eines Abschlusses nach den Anforderungen des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.
§ 6 Zeugnisse
(1) In den Bildungsgängen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind die Zeugnisse, mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, auch dem Ausbildungs-, dem Umschulungs- oder dem Praktikumsbetrieb zur Kenntnisnahme vorzulegen. Für die Zeugnisse können, mit Ausnahme der Abschluss- sowie der Abgangszeugnisse, Zeugniskarten verwendet werden.
(2) In den Bildungsgängen nach Absatz 1 sind in den Zeugnissen, mit Ausnahme der Abschluss- und Abgangszeugnisse, die Fehlzeiten aus persönlichen Gründen, getrennt nach anerkannten, nicht anerkannten Gründen und ohne Angabe von Gründen, sowie Fehlzeiten aus betrieblichen Gründen anzugeben.
(3) In dem Bildungsgang nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird beim Wechsel in eine Ausbildung oder in einen anderen Bildungsgang unabhängig von der Schulbesuchsdauer ein Abschlusszeugnis erteilt. Anderenfalls wird ein Abschlusszeugnis frühestens nach dem Ende der Berufsschulpflicht erteilt, wenn die Voraussetzungen von § 5 Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 23 Absatz 3 SchulG die Berufsschulpflicht erfüllt haben, wird in ein Abgangszeugnis der Hinweis aufgenommen, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist; in der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gilt dies, wenn zusätzlich festgestellt werden kann, dass mit Erfolg an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen wurde, sofern diese Bestandteil der Maßnahme ist.
(5) Das Abschlusszeugnis der Berufsintegrationsklasse Deutsch als Zweitsprache nach § 1 Absatz 3 enthält den Vermerk: „Die Schülerin oder der Schüler verfügt über deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus A2 nach dem „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen“.“.
§ 7 Erwerb weiterer Schulabschlüsse
(1) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 schließt den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ein.
(2) Der Abschluss der Bildungsgänge nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 schließt den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ein, wenn an dem Unterricht zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses gemäß Stundentafel teilgenommen wurde und in den Fächern und Lernbereichen dieses Unterrichts mindestens „ausreichend“ lautende Endnoten erzielt wurden. Eine „mangelhaft“ lautende Endnote in einem Fach oder Lernbereich kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote im Unterricht zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3) Die Abschlusszeugnisse nach Absatz 1 und 2 erhalten für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Erste allgemeinbildende Schulabschluss erworben.“.
(4) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 schließt den in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Mittleren Schulabschluss ein, wenn
1.
der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen wird,
2.
die Berufsschule mit einem Unterrichtsangebot entsprechend der Rahmenstundentafel erfolgreich besucht und im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
3.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nachgewiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ oder durch Vorlage eines Fremdsprachenzertifikats in Englisch des Niveaus B1 GER oder höher. Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden.
Das Vorliegen eines Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ist keine Voraussetzung für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 12. März 2015
2)
).“.
(5) Der Abschluss des Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 schließt die Berechtigung für ein Studium an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001)
1.
der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachgewiesen wird,
2.
im Bildungsgang die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
3.
die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von drei Zeitstunden in den Fächern oder Lernbereichen Deutsch/Kommunikation, fortgeführte Fremdsprache und Mathematik in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird.
Die schriftliche Prüfung kann in einem der drei Bereiche durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“.
Fußnoten
2)
Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter
www.kmk.org/bildung-schule/berufliche-bildung.html
§ 8 Nachträgliche Anerkennung von Berufsschulzeugnissen
Die nachträgliche Anerkennung eines in einer Berufsschule des Landes Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses erfolgt für Abschlüsse nach § 7 auf Antrag durch die Berufsschule, die die Schülerin oder der Schüler besucht hat.
§ 9 Gemeinsames Abschlussverfahren
Über ein gemeinsames Verfahren des Abschlusses des Bildungsganges für Auszubildende, Umschülerinnen oder Umschüler und der Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung können zwischen dem für Schulen zuständigen Ministerium und der jeweils zuständigen Stelle Absprachen getroffen werden. Die Mitwirkung der fachlich zuständigen Lehrkräfte der Berufsschule in den Prüfungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung bleibt davon unberührt. Im Rahmen der Absprache ist zu regeln, in welcher Weise die vor Beginn des gemeinsamen Verfahrens von der Berufsschule vorzunehmende Beurteilung der Leistungen in den Fächern und Lernbereichen der Berufsschule den durch die anzuwendende Ausbildungsordnung bestimmten Prüfungsfächern und -lernbereichen zuzuordnen ist.
§ 10 Erwerb des Abschlusses nach § 5 Absatz 5 im Schuljahr 2022/23
Der Abschluss nach § 5 Absatz 5 wird auch dann erteilt, wenn es der Schülerin oder dem Schüler nicht möglich war, an der fachpraktischen Unterweisung teilzunehmen.
§ 11 Erwerb der Fachhochschulreife ohne schriftliche Prüfung im Schuljahr 2021/22
Soweit durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Schuljahr 2021/22 der Abschluss nach § 7 Absatz 5 ohne Abschlussprüfung erworben wird, finden § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 2 keine Anwendung. Soweit der Abschluss nach § 7 Absatz 5 teilweise ohne Abschlussprüfung erworben wird, findet § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 nur insoweit Anwendung, als dass eine schriftliche Prüfung in den Fächern oder in den Lernbereichen erfolgt. Die inhaltlichen und zeitlichen Rahmenvorgaben nach § 7 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 können um bis 50% unterschritten werden.
§ 12 Bestimmungen für das Schuljahr 2022/23
Nicht in den Schuljahren 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23 durchgeführte Praktika und Praxiszeiten bleiben bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt und müssen nicht nachgeholt werden, sofern im gesamten Bildungsgang die Praxisanteile mindestens zu 50 % absolviert wurden. Betriebliche Praktika können durch schulischen fachpraktischen Unterricht ersetzt werden. Im begründeten Einzelfall kann die Obere Schulaufsicht eine Abweichung von Satz 1 und 2 zulassen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsschulverordnung vom 14. August 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 170), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), außer Kraft.
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