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Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 20. Juli 2017

Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) Vom 20. Juli 2017
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10 und 12 sowie Anlage geändert, § 11 aufgehoben (Art. 6 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulverordnung - BFSVO) vom 20. Juli 201701.08.2017
Eingangsformel01.08.2017
§ 1 - Fachrichtungen31.12.2020
§ 2 - Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre31.07.2022
§ 3 - Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung31.12.2020
§ 4 - Praxiszeiten01.08.2017
§ 5 - Sperrlernfelder31.07.2022
§ 6 - Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche, Lernbereiche, Lernfelder und praktische Prüfung31.07.2022
§ 7 - Abschlüsse der einjährigen Berufsfachschule01.08.2017
§ 8 - Erwerb des Mittleren Schulabschlusses31.07.2022
§ 9 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2017
§ 10 - Bestimmungen für das Schuljahr 2022/2301.03.2023
§ 11 - (aufgehoben)01.03.2023
§ 12 - Bestimmungen für das Schuljahr 2022/2301.03.2023
§ 13 - Inkrafttreten31.07.2022
Anlage01.03.2023
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Fachrichtungen

(1) Die Berufsfachschule mit dem Ziel der Vermittlung beruflicher Grundqualifikationen und beruflicher Orientierung gliedert sich in einen einjährigen oder zweijährigen Bildungsgang. Bei Aufnahme in den zweijährigen Bildungsgang stellt der Besuch des einjährigen Bildungsganges dessen Unterstufe dar. Das Ziel des zweijährigen Bildungsganges ist der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.
Es werden folgende Fachrichtungen bestimmt
1.
Nahrung und Gastronomie,
2.
Gesundheit und Ernährung,
3.
Technik,
4.
Wirtschaft.
(2) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufsausbildung nach der Handwerksordnung wird die Fachrichtung Holztechnik bestimmt.
(3) Für die Berufsfachschule mit dem Ziel einer Berufsausbildung, die nur in Schulen erworben werden kann, werden folgende Fachrichtungen bestimmt:
1.
Automatisierungstechnik,
2.
Bautechnik,
3.
Biologie,
4.
Chemie,
5.
Design,
6.
Elektrotechnik,
7.
Energietechnik,
8.
Ernährung und Versorgung,
9.
Gastronomie,
10.
Gestaltungstechnik,
11.
Informationstechnik,
12.
Mathematik,
13.
Medientechnik,
14.
Physik,
15.
Schiffsbetriebstechnik,
16.
Sozialpädagogik,
17.
Sozialwesen,
18.
Sport,
19.
Wirtschaft.

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen und Schulleistungsjahre

(1) Aufnahmevoraussetzung für den einjährigen Bildungsgang und die Unterstufe des zweijährigen Bildungsganges nach § 1 Absatz 1 ist der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss. Englischkenntnisse auf dem Niveau A2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen
1
(GER)“ gemäß der Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004
2
) werden vorausgesetzt. In die Oberstufe des zweijährigen Bildungsganges können Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
1.
die Unterstufe mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 und nicht mehr als einer mangelhaften und keiner ungenügenden Note abgeschlossen haben oder
2.
den Bildungsgang der Berufsschule Ausbildungsvorbereitung Schleswig-Holstein (AV-SH) ein Schulleistungsjahr lang besucht, Zusatzunterricht zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses mit mindestens ausreichenden Noten abgeschlossen sowie einen Notendurchschnitt über alle Noten von mindestens 3,5 und nicht mehr als einer mangelhaften und keiner ungenügenden Note abgeschlossen haben oder
3.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder dem Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), vorweisen können.
Der Berufsausbildung nach Satz 3 Nummer 3 steht eine nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelte abgeschlossene Ausbildung gleich.
(2) Die Wiederholung des einjährigen Bildungsganges nach Absatz 1 ist durch Beschluss der Klassenkonferenz einmal möglich, wenn diese zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler durch außerhalb der Schule liegende, besondere Umstände in ihrer oder seiner Lernentwicklung beeinträchtigt gewesen ist und von ihr oder ihm erwartet werden kann, am Ende des Wiederholungsjahres die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 für eine Aufnahme in die Oberstufe des zweijährigen Bildungsganges zu erreichen; der Beschluss der Klassenkonferenz ist im Zeugnis zu vermerken. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ oder in mehr als einem Fach „ungenügend“ sind. Als Wiederholung gilt auch ein Wechsel der Fachrichtung oder des Schwerpunktes.
(3) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Absatz 2 ist der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine Tätigkeit in einem Ausbildungsberuf und bereitet auf die Teilnahme an der durch die Handwerksordnung für diesen Beruf vorgeschriebenen Ausbildungsabschlussprüfung vor. Die Dauer des Bildungsganges bestimmt sich nach der Dauer der für diesen Beruf bestimmten Ausbildungszeit.
(4) Aufnahmevoraussetzung für die Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 ist
1.
für die Fachrichtungen Ernährung und Versorgung, Sozialwesen, die den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses ermöglichen und Sozialpädagogik im dreijährigen Bildungsgang der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss,
2.
im Übrigen der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss oder die Versetzung in die Oberstufe des achtjährigen gymnasialen Bildungsganges.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Fachrichtungen Sozialpädagogik und Sozialwesen haben ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, ber. 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Nummer 2 SchulG, vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Ausbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Zusätzlich ist von ihnen eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Aufnahme abzulehnen. Im Verlauf des Bildungsganges und vor Eintritt in das erste Praktikum ist bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Fachrichtungen Sozialpädagogik, Sozialwesen, Ernährung und Versorgung sowie Gastronomie eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (BGBl. S. 5162), vorzunehmen.
(5) Die Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 umfasst zwei Schulleistungsjahre, in der Fachrichtung Sport bei Hinzunahme eines Schwerpunktes drei Schulleistungsjahre. Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Schulbesuch entsprechend. In der Fachrichtung Sozialwesen gibt es einen zweijährigen Bildungsgang mit der Eingangsvoraussetzung Erster allgemeinbildender Schulabschluss und einen zweijährigen Bildungsgang mit der Eingangsvoraussetzung Mittlerer Schulabschluss. In der Fachrichtung Sozialpädagogik gibt es einen zweijährigen Bildungsgang mit der Eingangsvoraussetzung Mittlerer Schulabschluss und einen dreijährigen Bildungsgang mit der Eingangsvoraussetzung Erster allgemeinbildender Schulabschluss. Die Dauer nach den Sätzen 1 bis 4 schließt etwaige nach der Stundentafel vorgeschriebene Praxiszeiten ein. Die Berufsfachschule qualifiziert für eine berufliche Tätigkeit, wie sie auch duale Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz vorsehen.
(6) Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist für die Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 und 2 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, für die Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 GER vorzulegen.
Fußnoten
1)
Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen ist einsehbar im Internet unter
www.goethe.de/z/50/commeuro/deindex.htm
2)
Die Beschlüsse der KMK sind einsehbar im Internet unter
www.kmk.org/themen/berufliche-schulen.html

§ 3 Ausbildungsgänge und Berufsbezeichnung

(1) In der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 2 wird in der Fachrichtung Holztechnik der Ausbildungsgang „Holzbildhauerin“ oder „Holzbildhauer“ geführt.
(2) In der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 werden
1.
in der Fachrichtung Automatisierungstechnik der Ausbildungsgang „Automatisierungstechnische Assistentin“ oder „Automatisierungstechnischer Assistent“,
2.
in der Fachrichtung Bautechnik der Ausbildungsgang „Bautechnische Assistentin“ oder „Bautechnischer Assistent“,
3.
in der Fachrichtung Biologie der Ausbildungsgang „Biologisch-technische Assistentin“ oder „Biologisch-technischer Assistent“,
4.
in der Fachrichtung Chemie der Ausbildungsgang „Chemisch-technische Assistentin“ oder „Chemisch-technischer Assistent“,
5.
in der Fachrichtung Design der Ausbildungsgang „Designerin“ oder „Designer“,
6.
in der Fachrichtung Elektrotechnik der Ausbildungsgang „Elektrotechnische Assistentin“ oder „Elektrotechnischer Assistent“,
7.
in der Fachrichtung Energietechnik der Ausbildungsgang „Energietechnische Assistentin“ oder „Energietechnischer Assistent“,
8.
in der Fachrichtung Ernährung und Versorgung der Ausbildungsgang „Assistentin für Ernährung und Versorgung“ oder „Assistent für Ernährung und Versorgung“,
9.
in der Fachrichtung Gastronomie der Ausbildungsgang „Gastronomische Assistentin“ oder „Gastronomischer Assistent“,
10.
in der Fachrichtung Gestaltungstechnik der Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“,
11.
in der Fachrichtung Informationstechnik der Ausbildungsgang „Informationstechnische Assistentin“ oder „Informationstechnischer Assistent“,
12.
in der Fachrichtung Mathematik der Ausbildungsgang „Mathematisch-technische Assistentin“ oder „Mathematisch-technischer Assistent“,
13.
in der Fachrichtung Medientechnik der Ausbildungsgang „Medientechnische Assistentin“ oder „Medientechnischer Assistent“,
14.
in der Fachrichtung Physik der Ausbildungsgang „Physikalisch-technische Assistentin“ oder „Physikalisch-technischer Assistent“,
15.
in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik der Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“,
16.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Ausbildungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“,
17.
in der Fachrichtung Sozialwesen der Ausbildungsgang „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“,
18.
in der Fachrichtung Sport der Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“,
19.
in der Fachrichtung Wirtschaft der Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“
geführt.
(3) Die Schülerinnen und Schüler in den Ausbildungsgängen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 19 erwerben mit dem Abschluss die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte [Ausbildungsgang]“ oder „Staatlich geprüfter [Ausbildungsgang]“ zu führen. Enthält ein Ausbildungsgang Schwerpunkte, ist der gewählte Schwerpunkt der Berufsbezeichnung mit den Worten „mit dem Schwerpunkt“ hinzuzufügen.

§ 4 Praxiszeiten

Praxiszeiten werden wie ein Fach oder ein Lernfeld behandelt und im Zeugnis mit einer Note ausgewiesen.

§ 5 Sperrlernfelder

Für die Versetzung und den Block Ausbildungsleistung (§ 34 Absatz 3, Absatz 4 Nummer 4 Prüfungsverordnung berufsbildende Schulen vom 20. Juli 2017 - NBl. MBWK. Schl.-H. S. 237, zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 11. Februar 2022 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 48)) in der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 Nummer 16 und 17 wird bestimmt, dass eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausgeglichen werden kann
1.
in beiden Bildungsgängen in der Fachrichtung Sozialpädagogik in dem Lernfeld „Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten“ und in den „Praxiszeiten“,
2.
in der Fachrichtung Sozialwesen, mit der Eingangsvoraussetzung Erster allgemeinbildender Schulabschluss, in den „Praxiszeiten“ im gesamten zweijährigen Bildungsgang sowie im 2. Ausbildungsjahr in dem Lernfeld „Menschen personen- und situationsgerecht pflegen und betreuen“,
3.
in der Fachrichtung Sozialwesen, mit der Eingangsvoraussetzung Mittlerer Schulabschluss, in den „Praxiszeiten“ im gesamten zweijährigen Bildungsgang sowie in dem Lernfeld „Menschen personen- und situationsgerecht pflegen und betreuen“.

§ 6 Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche, Lernbereiche, Lernfelder und praktische Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche, Lernbereiche und Lernfelder sowie die praktische Prüfung der mehrjährigen Berufsfachschule ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die praktische Prüfung kann eine vorgezogene Prüfungsleistung sein. Sie soll in der Regel in schulischen oder betrieblichen Praxisräumen durchgeführt werden, um die berufliche Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler prüfen zu können.
(3) Für die Abschlussprüfung in der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 wird bestimmt, dass eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausgeglichen werden kann
1.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik in dem Prüfungsbereich „Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten“,
2.
in der Fachrichtung Sozialwesen in dem Prüfungsbereich „Menschen personen- und situationsgerecht pflegen und betreuen“,
3.
in den Fachrichtungen Automatisierungstechnik, Bautechnik, Biologie, Chemie, Design, Elektrotechnik, Energietechnik, Ernährung und Versorgung, Gastronomie, Gestaltungstechnik, Informationstechnik, Mathematik, Medientechnik, Sozialwesen und Wirtschaft in der praktischen Prüfung.
(4) Im Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“ umfasst das Abschlusszeugnis den Nachweis für die Erteilung der Wachdienstbefähigung für Schiffsleute, wenn in dem Prüfungsfach „Wach- und Fahrbetrieb“ eine mindestens „ausreichend“ lautende Endnote erreicht ist.

§ 7 Abschlüsse der einjährigen Berufsfachschule

(1) Der einjährige Bildungsgang nach § 1 Absatz 1 schließt ohne Prüfung ab. Das Ziel des Bildungsganges ist erreicht, wenn in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel die Leistungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind oder ein Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist. Erlangt die Schülerin oder der Schüler einen Abschluss, der den Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 entspricht, erhält das Zeugnis den Zusatz: „Dieses Zeugnis berechtigt zum Besuch der Oberstufe der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 Berufsfachschulverordnung in derselben Fachrichtung.“.
(2) Eine „mangelhaft“ lautende Endnote kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote ausgeglichen werden; ein solcher Ausgleich kann nur für ein Fach oder einen Lernbereich erfolgen. Das zum Ausgleich herangezogene Fach oder der zum Ausgleich herangezogene Lernbereich muss nach der Stundentafel mindestens die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. Soweit erforderlich, können zum Ausgleich einer Endnote mehrere Fächer oder Lernbereiche herangezogen werden, die zusammen die gleiche Wochenstundenzahl oder Gesamtstundenzahl wie das auszugleichende Fach oder der auszugleichende Lernbereich haben. „Ungenügend“ lautende Endnoten sind nicht ausgleichbar.
(3) Ist die Leistung in mehr als zwei Fächern schlechter als „ausreichend“ bewertet, kann die Beurteilung nach Notenstufen in diesen Fächern durch eine verbalisierte Beurteilung ergänzt werden.
(4) Das Zeugnis am Ende dieses Bildungsganges enthält für Minderjährige den Hinweis, dass die Berufsschulpflicht erfüllt ist, aber § 23 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Schulgesetz unberührt bleibt.
(5) Im Rahmen des Bildungsganges absolvierte Qualifizierungsbausteine nach § 69 Absatz 1 BBiG oder § 42 p Absatz 1 Handwerksordnung sind nach der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1472) zu bescheinigen.

§ 8 Erwerb des Mittleren Schulabschlusses

(1) Die zweijährige Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 führt zum Mittleren Schulabschluss. Schülerinnen und Schüler mit deutscher Herkunftssprache, die bei Eintritt in den Bildungsgang keine Englischkenntnisse nachweisen können, können die im Bildungsgang erreichte Englischnote durch Vorlage eines in Schleswig-Holstein anerkannten Fremdsprachenzertifikates in Englisch auf dem Niveau B1 GER oder höher vor Abschluss des Bildungsganges ersetzen. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Mit dem Abschluss des Bildungsganges wurde der Mittlere Schulabschluss erworben. Er entspricht den Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Oktober 2013 in der Fassung vom 25. März 2021).“.
(2) Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 2 wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn
1.
der Abschluss in dem Ausbildungsberuf nach § 3 Absatz 1 nachgewiesen wird und
2.
im Abschlusszeugnis ein Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht worden ist und
3.
Fremdsprachenkenntnisse in Englisch nachgewiesen werden durch einen mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht mit der Note „ausreichend“ oder durch Vorlage eines in Schleswig-Holstein anerkannten Fremdsprachenzertifikates in Englisch auf dem Niveau B1 GER oder höher. Der Nachweis in Form eines Fremdsprachenzertifikats kann auch nach Abschluss des Bildungsganges erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Mit dem Abschluss der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Erster allgemeinbildender Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss wird der in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 erfüllt sind. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Schülerinnen und Schüler, die in die Oberstufe des achtjährigen gymnasialen Bildungsganges versetzt wurden, erwerben am Ende der ersten Jahrgangsstufe eines zweijährigen Bildungsganges nach § 1 Absatz 2 und 3 den Mittleren Schulabschluss, wenn sie in die nächste Jahrgangsstufe versetzt sind.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang nach § 1 Absatz 3 Nummer 17 verlassen, kann das Abgangs- oder Abschlusszeugnis den Zusatz enthalten: „Während des Schulbesuchs wurde die Qualifizierung entsprechend der Richtlinie nach § 53c Sozialgesetzbuch XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen im Umfang von 160 Stunden Theorie und eines vierzehntägigen Praktikums erlangt.“ Für Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang nach § 1 Absatz 3 Nummer 17 erfolgreich absolvieren, enthält das Abschlusszeugnis die Bemerkung: „Die Berufsausbildung erfüllt die als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Januar 2016 (BAnz AT 17.02.2016 B 3 S. 1).“

§ 9 Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3 mit der Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss oder einem diesem gleichwertigen Schulabschluss schließt die Berechtigung für ein Studium an Fachhochschulen in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) in den einzelnen Ausbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen wird.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Die Fachhochschulreife wurde erworben. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“.

§ 10 Bestimmungen für das Schuljahr 2022/23

(1) Im Schuljahr 2021/22 werden die Bearbeitungszeiten in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.
(2) Die Schülerinnen und Schüler des zweijährigen Bildungsganges der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 können bei der Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Mittleren Schulabschluss bis spätestens zum 28. April 2023 schriftlich gegenüber der Schule entscheiden, ob sie die schriftliche Prüfung in einem fachrichtungsübergreifenden Fach nach Ziffer 1 der Anlage entfallen lassen.

§ 11 (aufgehoben)

§ 12 Bestimmungen für das Schuljahr 2022/23

Nicht in den Schuljahren 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23 durchgeführte Praktika und Praxiszeiten bleiben bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt und müssen nicht nachgeholt werden, sofern im gesamten Bildungsgang die Praxisanteile mindestens zu 50 % absolviert wurden. Die in der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 und Absatz 3 nach den Stundentafeln vorgesehenen Praktika und Praxiszeiten können auch durch Teilnahme an schulischen fachpraktischem Unterricht oder durch Projektunterricht absolviert werden. Wenn weniger als 50 % der Praxisanteile durchgeführt wurden, kann als Ersatzleistung die schriftliche Bearbeitung einer praxisbezogenen Aufgabe erfolgen. Satz 3 gilt nicht für die Fachrichtungen nach § 1 Absatz 3 Nummer 16 und 17. Im begründeten Einzelfall kann die Obere Schulaufsicht eine Abweichung von Satz 4 zulassen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Anlage

(zu § 6 Absatz 1)
Die Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche (P), Lernbereiche und Lernfelder (LF) der schriftlichen Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sowie die praktische Prüfung sind
1. in der zweijährigen Berufsfachschule nach § 1 Absatz 1 in allen Fachrichtungen:
Deutsch (drei)
Englisch (zwei)
Mathematik (zwei)
sowie
1.1 in der Fachrichtung Nahrung und Gastronomie:
Lebensmitteltechnologie und -verkauf (drei)
Fachpraxis Nahrung und Gastronomie (drei)
1.2 in der Fachrichtung Gesundheit und Ernährung:
Gesundheit/Ernährung1 (drei)
1.3 in der Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten allgemeine Technik, Gestaltung, Metalltechnik, Elektrotechnik, Bautechnik, Holztechnik, Fahrzeugtechnik, Medien-Gestaltungstechnik:
Technologie (drei)
1.4 in der Fachrichtung Wirtschaft:
Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen (drei)
2. in der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 2 im Ausbildungsgang „Holzbildhauerin“ oder „Holzbildhauer“:
Fachbezogene Mathematik (zwei)
Fachkunde (drei)
Freihandzeichnen (drei)
3. in der Berufsfachschule nach § 1 Absatz 3
3.1 im Ausbildungsgang „Automatisierungstechnische Assistentin“ oder „Automatisierungstechnischer Assistent“:
P I: Mechatronische Teilsysteme analysieren, entwickeln und prüfen (LF 1, 2, 3) (drei)
P II: Antriebssysteme in Regelkreise integrieren (LF 5, 6, 8) (drei)
P III: Systeme der Automatisierungstechnik planen, entwickeln und vernetzen (LF 4, 7, 9) (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: Fertigung mechanischer Komponenten und deren Implementierung in ein automatisiertes System (vier)
3.2 im Ausbildungsgang „Bautechnische Assistentin“ oder „Bautechnischer Assistent“:
P I: Konstruieren von Tragwerken (LF 1, 3, 4) (drei)
P II: Entwickeln zeitgemäßer Gebäudekonstruktionen(LF 2, 5, 6) (drei)
P III: Entwerfen und bewerten vernetzter IT- und Datenmanagementsysteme (LF 8, 9, 10) (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Mathematik* (drei)
Praktische Prüfung: CAD-gestütztes Erstellen von Bauzeichnungen (drei)
Praktische Prüfung: CAD-gestütztes Erstellen von Bauzeichnungen (drei)
3.3 im Ausbildungsgang „Biologisch-technische Assistentin“ oder „Biologisch-technischer Assistent“:
Biologische Arbeitsmethoden (drei)
Molekularbiologie (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: (drei)
3.4 im Ausbildungsgang „Chemisch-technische Assistentin“ oder „Chemisch-technischer Assistent“:
P I: Anorganische Stoffe, Stoffsysteme und deren chemischen Reaktionen sowie Analysemethoden der Mikrobiologie, Biochemie, Umwelt- und Lebensmittelanalytik beschreiben (LF 1, 6, 7) (drei)
P II: Instrumentell-analytische Messmethoden auf der Basis physikalisch-chemischer Stoffeigenschaften anwenden (LF 2, 3) (drei)
P III: Eigenschaften organischer Verbindungen beschreiben und auf chemische Reaktionen anwenden (LF 5) (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Mathematik inkl. LF 8* (drei)
Praktische Prüfung: Instrumentelle und nasschemische Analysen durchführen (sechs)
3.5 im Ausbildungsgang „Designerin“ oder „Designer“ im Schwerpunkt Fotografie:
P I: Medienprojekte im Hinblick auf inhaltliche und organisatorische Aspekte strukturieren, bewerten und auf eigene Produktionen anwenden (LF 5, 9) (drei)
P II: Medientechnik im Kontext der erweiterten Mediengeschichte erkennen, analysieren, beschreiben und anwenden (LF 3, 4, 8) (drei)
P III: Medienprodukte anhand auditiver, visueller und gestalterischer Kriterien analysieren und bewerten (LF 2, 6, 7) (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Mathematik* (drei)
Praktische Prüfung: Einen praxisnahen Auftrag mit dem Schwerpunkt Fotografie unter Berücksichtigung grafischer und gestalterischer Anforderungen umsetzen (drei)
3.6 im Ausbildungsgang „Elektrotechnische Assistentin“ oder „Elektrotechnischer Assistent“:
P I: Analysieren, entwerfen und beurteilen von elektrotechnischen Systemen (LF 1, 7) (drei)
P II: Planen von IT-Systemen und erstellen von Anwendungsentwicklungen (LF 3, 6) (drei)
P III: Planen und entwickeln automatisierungstechnischer Systeme (LF 4) (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Mathematik* (drei)
Praktische Prüfung: Realisieren elektrotechnischer Systeme (drei)
3.7 im Ausbildungsgang „Energietechnische Assistentin“ oder „Energietechnischer Assistent“:
P I: Entwickeln und analysieren von energietechnischen Anlagen und Systemen (LF 5, 6) (drei)
P II: Entwickeln und bewerten von Energiekonzepten und -strategien (LF 3, 4) (drei)
P III: Auslegung technischer Systeme (LF 7) (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Mathematik* (drei)
Praktische Prüfung: Einrichtung, Inbetriebnahme und Übergabe energietechnischer Anlagen und Systeme (drei)
3.8 im Ausbildungsgang „Assistentin für Ernährung und Versorgung“ oder „Assistent für Ernährung und Versorgung“ im Schwerpunkt Tourismus und Food-Service:
P I: Produktion (LF 1, 4, 10) (drei)
P II: Dienstleistung (LF 6, 8) (drei)
P III: Deutsch/Kommunikation (drei)
Praktische Prüfung (drei)
3.9 im Ausbildungsgang „Gastronomische Assistentin“ oder „Gastronomischer Assistent“:
3.9.1 im Schwerpunkt Systemgastronomie und Markenhotellerie:
P I: Systemorganisation (LF 3, 11) (drei)
P II: Betriebsorganisation und Dienstleistung (LF 5, 8) (drei)
P III: Controlling/Rechnungswesen (LF 6, 12) (drei)
Praktische Prüfung (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Mathematik* (drei)
Englisch* (drei)
3.9.2 im Schwerpunkt Tourismus und Food & Beverage:
P I: Produktion (LF 1, 10) (drei)
P II: Dienstleistung (LF 6, 8) (drei)
P III: Betriebsorganisation (LF 4, 11) (drei)
Praktische Prüfung (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Mathematik* (drei)
Englisch* (drei)
3.10 im Ausbildungsgang „Gestaltungstechnische Assistentin“ oder „Gestaltungstechnischer Assistent“
3.10.1 in den Schwerpunkten Grafik sowie Medien/Kommunikation:
P I: Gestalten von Medienprodukten (LF 1, 4, 5a/b) (drei)
P II: Produzieren von Medienprodukten (LF 2, 6, 8) (drei)
P III: Planen und kalkulieren von Medienprodukten (LF 3, 5a/b, 7a/b) (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: Herstellung eines Medienprodukts (drei)
3.10.2 im Schwerpunkt Textil- und Modedesign:
P I: Grundlagen und Begriffe aus der Textil- und Bekleidungsproduktion definieren und unter Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung von Rohstoffen und menschenwürdigen Arbeitsbedingungen anwenden (LF 1, 2, 7)(drei)
P II: Den Designprozess beschreiben und Modellentwürfe mit dem Verständnis für Proportion, Silhouette und Farbe entwickeln und begründen (LF 3, 4, 5) (drei)
P III: Eine Modekollektion in Hinblick auf Marktebene, Produkttyp, Saison und Kundenausrichtung analysieren und bewerten (LF 6) (zwei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
3.10.3 im Schwerpunkt „Screendesign“:
P I: Gestalten eines Medienproduktes im Bereich Screendesign mit dem Schwerpunkt Usability Analyse: (LF 1, LF 3, LF 6)(drei)
P II: Produzieren von Medienprodukten im Bereich Screendesign (LF 2, LF 5, LF 7) (drei)
P III: Planen und kalkulieren eines Prototypen im Bereich Screendesign (LF 4, 8) (drei)
Mathematik (drei)*
Deutsch/Kommunikation (drei)*
Englisch (drei)*
Praktische Prüfung: Einen praxisnahen Auftrag mit dem Schwerpunkt Screendesign unter Berücksichtigung grafischer, gestalterischer und technischer Anforderungen umsetzen (drei)
3.11 im Ausbildungsgang „Informationstechnische Assistentin“ und „Informationstechnischer Assistent“
3.11.1 im Schwerpunkt Technische Informatik und Kommunikationstechnik:
P I: Software analysieren, planen und erstellen (LF 2, 3, 5) (drei)
P II: Informationstechnische Systeme planen, analysieren und vernetzen (LF 1, 4) (drei)
P III: Systeme der technischen Informatik und Kommunikationstechnik analysieren und gestalten (LF 7, 8, 9) (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: Praxisnahe Aufträge aus der Informationstechnik bearbeiten (drei)
3.11.2 im Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:
P I: Software analysieren, planen und erstellen (LF 2, 3, 5) (drei)
P II: Informationstechnische Systeme planen, analysieren und vernetzen (LF 1, 4) (drei)
P III: Betriebswirtschaftliche Prozesse steuern und reflektieren (LF 7, 8, 9) (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: Praxisnahe Aufträge aus der Informationstechnik bearbeiten (drei)
3.11.3 im Schwerpunkt Medieninformatik
P I: Software analysieren, planen und erstellen (LF 2, 3, 5) (drei)
P II: Informationstechnische Systeme planen, analysieren und vernetzen (LF 1, 4) (drei)
P III: Systeme der Medieninformatik analysieren und gestalten (LF 7, 8) (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: Praxisnahe Aufträge aus der Informationstechnik bearbeiten (drei)
3.11.4 im Schwerpunkt Softwaretechnik
P I: Software analysieren, planen und erstellen (LF 2, 3, 5) (drei)
P II: Informationstechnische Systeme planen, analysieren und vernetzen (LF 1, 4) (drei)
P III: Systeme der Softwaretechnik analysieren und gestalten (LF 7, 8) (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: Praxisnahe Aufträge aus der Informationstechnik bearbeiten (drei)
3.12 im Ausbildungsgang „Mathematisch-technische Assistentin“ oder „Mathematisch-technischer Assistent“:
Analysis oder Numerische Mathematik oder Statistik (drei)
Volkswirtschaftslehre oder Betriebswirtschaftslehre oder Kaufmännisches Rechnungswesen (drei)
Informatik/Datenverarbeitung (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: (drei)
3.13 im Ausbildungsgang „Medientechnische Assistentin“ oder „Medientechnischer Assistent“:
P I: Technische Systeme analysieren und berechnen (LF 1, 3) (drei)
P II: Technische Dokumentationen erstellen (LF 4, 5) (drei)
P III: Medien und Datenbanken organisieren (LF 6, 7) (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Mathematik* (drei)
Praktische Prüfung: Medientechnische Aufgaben realisieren (drei)
3.14 im Ausbildungsgang „Physikalisch-technische Assistentin“ und „Physikalisch-technischer Assistent“
3.14.1 im Schwerpunkt Informationstechnik:
P I: Software planen, erstellen und anwenden (LF 5, 7, 8) (drei)
P II: Physikalisch-technische Zusammenhänge analysieren, beschreiben und interpretieren (LF 2, 3) (drei)
P III: Systeme der Automatisierungstechnik analysieren, planen und entwickeln (LF 4, 6, 7) (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: Praxisnahe Aufträge aus der physikalischen Informationstechnik bearbeiten (vier)
3.14.2 im Schwerpunkt Lasertechnik
P I: Systeme der Fertigungs- und Lasertechnik analysieren, auswählen und anwenden (LF 5, 8, 9) (drei)
P II: Physikalisch-technische Zusammenhänge analysieren, beschreiben und interpretieren (LF 2, 3) (drei)
P III: Systeme der Automatisierungstechnik analysieren, planen und entwickeln (LF 4, 6, 7) (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: Mechanische Bauteile planen, konstruieren und herstellen (vier)
3.15 im Ausbildungsgang „Schiffsbetriebstechnische Assistentin“ oder „Schiffsbetriebstechnischer Assistent“:
Fertigungstechnologie (zwei)
Schiffstechnologie (drei)
Wach- und Fährbetrieb (drei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
Praktische Prüfung: (vier)
3.16 Sozialpädagogische Assistentin oder Sozialpädagogischer Assistent
3.16.1 im Ausbildungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent” (dreijähriger Bildungsgang):
P I: Kinder in ihrer Entwicklung und in ihren vielfältigen Lebenswelten verstehen und pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln (LF 2) (drei)
P II: Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten (LF 3) (vier)
P III: Deutsch/Kommunikation (drei)
3.16.2 im Ausbildungsgang „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“ (zweijähriger Bildungsgang):
P I: Kinder in ihrer Entwicklung und in ihren vielfältigen Lebenswelten verstehen und pädagogische Beziehungen zu ihnen entwickeln (LF 2) (drei)
P II: Entwicklungs- und Bildungsprozesse initiieren, begleiten und auswerten (LF 3) (vier)
P III: Deutsch/Kommunikation (drei)
Mathematik* (drei)
Englisch* (drei)
3.17 Pflegeassistentin oder Pflegeassistent
3.17.1 im Ausbildungsgang „Pflegeassistentin“ oder „Pflegeassistent“ (Eingangsvoraussetzung Erster allgemeinbildender Schulabschluss):
P I: Menschen personen- und situationsgerecht pflegen und betreuen (LF 4) (drei)
P II: Beobachten, Informieren, Organisieren der übertragenen Aufgaben und Dokumentieren in der Pflege (LF 3) (zwei)
P III: Deutsch/Kommunikation (drei)
Praktische Prüfung: Grundpflegerische Versorgung (drei)
3.17.2 im Ausbildungsgang „Pflegeassistentin/Pflegeassistent“ (Eingangsvoraussetzung Mittlerer Schulabschluss):
P I: Menschen personen- und situationsgerecht pflegen und betreuen (LF 4) (drei)
P II: Beobachten, Informieren, Organisieren der übertragenen Aufgaben und Dokumentieren in der Pflege (LF 3) (zwei)
P III: Deutsch/Kommunikation (drei)
Englisch* (drei)
Mathematik* (drei)
Praktische Prüfung: Grundpflegerische Versorgung (drei)
3.18 im Ausbildungsgang „Gymnastiklehrerin“ oder „Gymnastiklehrer“ in allen Schwerpunkten:
Allgemeine Pädagogik (drei)
Theorie der Gymnastik (drei)
Sportmedizin (zwei)
Mathematik* (drei)
Deutsch/Kommunikation* (drei)
Englisch* (drei)
bei Hinzunahme eines Schwerpunktes zusätzlich das Schwerpunktfach
3.19.1 im Schwerpunkt Therapeutische Gymnastik:
Gesundheitserziehung (zwei)
3.19.2 im Schwerpunkt rhythmische Gymnastik und Tanz:
Theorie und Geschichte des Tanzes (zwei)
Bewegung und Musik (zwei)
3.19.3 im Schwerpunkt Sport und Fitness:
Theorie der Grundsportarten (zwei)
3.19 im Ausbildungsgang „Kaufmännische Assistentin“ oder „Kaufmännischer Assistent“
3.19.1 im Schwerpunkt Informationsverarbeitung:
P I: Handeln auf Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie Dokumentation von Geschäftsprozessen (LF 3, 4, 5) (drei)
P II: Zielsprache Englisch in betrieblichen Kommunikationssituationen anwenden (LF 10) (drei)
P III: Zielorientierte Anwendung der Informationsverarbeitung am Arbeitsplatz (LF 7, 8, 9) (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation (drei)
Praktische Prüfung: Fallbezogene Lösung von Problemstellungen aus dem kaufmännischen Alltag (drei)
3.19.2 im Schwerpunkt Fremdsprachen:
P I: Handeln auf Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie Dokumentation von Geschäftsprozessen (LF 3, 4, 5) (drei)
P II: Zielsprache Englisch in betrieblichen Kommunikationssituationen anwenden (LF 7, 8) (drei)
P III: Anwendung der zweiten Fremdsprache im alltäglichen und beruflichen Kontext ( LF 9, 10) (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation (drei)
Praktische Prüfung: Fallbezogene Lösung von Problemstellungen aus dem kaufmännischen Alltag (drei)
Fußnoten
*)
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
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zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer für den additiven Erwerb der Fachhochschulreife
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1)
Die Aufgabenerstellung erfolgt zu annähernd gleichen Teilen aus beiden Fächern.
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