Gesetz über die „Stiftung Schloss Eutin“ Vom 3. Dezember 2014
Gesetz über die „Stiftung Schloss Eutin“ Vom 3. Dezember 2014
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert (Art. 7 Ges. v. 22.03.2023, GVOBl. S. 156) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die „Stiftung Schloss Eutin“ vom 3. Dezember 2014 | 19.12.2014 |
Eingangsformel | 19.12.2014 |
Inhaltsverzeichnis | 26.02.2021 |
§ 1 - Rechtsform, Sitz, Stifter | 26.02.2021 |
§ 2 - Zweck der Stiftung | 01.01.2023 |
§ 3 - Stiftungsvermögen | 26.02.2021 |
§ 4 - Stiftungsmittel | 19.12.2014 |
§ 5 - Organisation | 19.12.2014 |
§ 6 - Mitglieder des Stiftungsrates | 26.02.2021 |
§ 7 - Aufgaben des Stiftungsrates | 26.02.2021 |
§ 8 - Beschlüsse des Stiftungsrates | 19.12.2014 |
§ 9 - Stiftungsvorstand | 26.02.2021 |
§ 10 - Aufgaben des Stiftungsvorstandes | 19.12.2014 |
§ 11 - Satzung | 26.02.2021 |
§ 12 - Rechnungswesen | 19.12.2014 |
§ 13 - Personalvertretung | 26.02.2021 |
§ 14 - Selbstauflösung der Stiftung | 26.02.2021 |
§ 15 - Aufsicht | 09.07.2021 |
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 09.07.2021 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht: | |
§ 1 | Rechtsform, Sitz, Stifter |
§ 2 | Zweck der Stiftung |
§ 3 | Stiftungsvermögen |
§ 4 | Stiftungsmittel |
§ 5 | Organisation |
§ 6 | Mitglieder des Stiftungsrates |
§ 7 | Aufgaben des Stiftungsrates |
§ 8 | Beschlüsse des Stiftungsrates |
§ 9 | Stiftungsvorstand |
§ 10 | Aufgaben des Stiftungsvorstandes |
§ 11 | Satzung |
§ 12 | Rechnungswesen |
§ 13 | Personalvertretung |
§ 14 | Selbstauflösung der Stiftung |
§ 15 | Aufsicht |
§ 16 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 1 Rechtsform, Sitz, Stifter
(1) Unter dem Namen „Stiftung Schloss Eutin“ besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts fort. Sitz der Stiftung ist Eutin, Kreis Ostholstein.
(2) Stifter sind Anton Günther Herzog von Oldenburg und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das für Kultur zuständige Ministerium.
§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung hat den Zweck, das unter Denkmalschutz stehende Schloss Eutin mit Inventar und den Schlossgarten mit seinen Gebäuden und Kulturdenkmälern als national bedeutendes Kulturgut zu erhalten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Stiftung hat mit dem Schloss und seinem Inventar sowie dem Schlossgarten ein Museum zu betreiben. Damit verbindet sich ein darauf bezogener Bildungs-, Dokumentations- und Forschungsauftrag. Die Stiftung unterstützt darüber hinaus die kulturelle Nutzung von Schloss und Schlossgarten.
(2) Darüber hinaus hat die Stiftung Dauerleihgaben und Sammlungen von anderen Eigentümerinnen und Eigentümern, die der Stiftung dauerhaft zur Verfügung gestellt wurden, zu bewahren und zu pflegen und angemessen in die Ausstellungen einzubeziehen, sofern solche Dauerleihgaben und Sammlungen dem in Absatz 1 festgelegten Zweck der Stiftung entsprechen.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Schloss Eutin einschließlich musealem Inventar und Sammlung, dem Schlossgarten mit seinen Gebäuden, Bauwerken und Kulturdenkmalen sowie dem dazugehörigen Inventar. Es erhöht sich um die Beträge und Vermögenswerte, die der Stiftung als Zustiftung zugeführt werden.
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen, zweckgebundene Sondervermögen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind.
(3) Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft zu erhalten und darf nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten herangezogen werden.
(4) Auf Antrag der Stiftung kann das Land bei einzelnen Ausstellungsvorhaben für Leihgaben die Haftung übernehmen. Näheres regelt die Richtlinie für die Übernahme von Landesgarantien zur Förderung der kulturellen Aktivitäten vom 10. Dezember 2019 (Amtsbl. Schl.-H. Nr. 1 2020 S. 16) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(5) Abweichend vom Grundsatz der Selbstdeckung gemäß § 34 in Verbindung mit § 105 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), kann die Stiftung in begründeten Einzelfällen alternativ Versicherungen abschließen.
§ 4 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
1.
den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit diese nicht anderweitig zweckgebunden sind.
(2) Um die unter § 2 genannten Zwecke zu erfüllen, erhält die Stiftung vom Land Finanzmittel nach Maßgabe des Landeshaushalts als getrennte Zuwendungen für den laufenden Betrieb und für Investitionen. Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach den Aufgaben und Leistungen der Stiftung und wird auf der Grundlage einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Stiftung auf der Basis eines Entwicklungskonzeptes festgelegt.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die unter § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organisation
Organe der Stiftung sind:
1.
der Stiftungsrat,
2.
der Vorstand.
§ 6 Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus neun stimmberechtigten Mitgliedern:
1.
Der Ministerin oder dem Minister oder der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des für Kultur zuständigen Ministeriums,
2.
Anton Günther Herzog von Oldenburg oder dessen jeweiliger Rechtsnachfolger oder eine von ihm bestellte Vertreterin oder ein von ihm bestellter Vertreter,
3.
zwei weiteren Mitgliedern, die durch das in Nummer 2 genannte Mitglied benannt werden,
4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landtages,
5.
der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein,
6.
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Eutin,
7.
einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der Wirtschaft,
8.
einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bereich der Kultur.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten Mitglieder sind Mitglieder kraft Amtes. Das in Nummer 4 genannte Mitglied wird vom Landtag entsandt. Die in Nummer 7 und 8 genannten Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren auf gemeinsamen Vorschlag der in § 1 Absatz 2 genannten Stifter durch den Stiftungsratsvorsitz berufen. Eine erneute Berufung der in Nummer 7 und 8 genannten Mitglieder ist einmalig möglich.
(3) Der Vorsitz des Stiftungsrates wechselt jährlich zum Kalenderjahresbeginn zwischen den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitgliedern. Sie vertreten sich gegenseitig im Stiftungsratsvorsitz.
(4) Es soll ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern angestrebt werden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können die aufgrund ihrer Tätigkeit für die Stiftung entstandenen notwendigen Auslagen ersetzt werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern des Stiftungsrates keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist ein beratendes und beschließendes Organ.
(2) Er erlässt und ändert die Stiftungssatzung und wacht über deren Einhaltung. Er legt die Stiftungsziele fest, genehmigt den Wirtschaftsplan, das Entwicklungskonzept und die Jahresplanung für die Stiftung, stellt den Jahresabschluss fest und erteilt dem Stiftungsvorstand Entlastung.
(3) Der Stiftungsrat bestellt oder entlässt auf gemeinsamen Vorschlag der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitgliedern den Stiftungsvorstand.
(4) Der Stiftungsrat kann die Selbstauflösung der Stiftung beschließen.
(5) Der Stiftungsrat berät den Stiftungsvorstand in allen Stiftungsangelegenheiten und kann diesem Richtlinien für seine Arbeit geben, die für ihn bindend sind.
(6) Der Stiftungsrat gibt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag jährlich zu den Haushaltsberatungen des Folgejahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung.
(7) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er muss darüber hinaus zusammentreten, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt oder der Stiftungsvorstand es beantragt.
§ 8 Beschlüsse des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Vorsitz führende Mitglied.
(2) Beschlüsse zum Wirtschaftsplan, zur Bestellung oder Entlassung des Vorstands, zum Erlass oder der Änderung der Stiftungssatzung und zur Selbstauflösung der Stiftung können nicht gegen die Stimmen der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder erfolgen.
(3) Bei Nichtanwesenheit eines der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder können diese für die in Absatz 2 genannten Fälle innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Protokolls ihr Vetorecht ausüben.
(4) Näheres regelt die Satzung (§ 11).
§ 9 Stiftungsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens zwei Personen.
(2) Der Stiftungsvorstand ist hauptamtlich tätig und soll über kaufmännische Kompetenzen verfügen.
(3) Der Stiftungsvorstand wird befristet bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter.
(2) Der Stiftungsvorstand hat die Aufgabe, für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach § 2 zu sorgen und die Stiftung in diesem Sinne zu verwalten. Dazu gehören insbesondere:
1.
Die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
2.
die Aufstellung und Ausführung des jährlichen Haushalts- und Wirtschaftsplanes,
3.
die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung einschließlich der Vorlage einer jährlichen Haushaltsrechnung,
4.
die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen.
(4) Näheres regelt die Satzung (§ 11).
§ 11 Satzung
(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung regelt die Aufhebung der Stiftung durch Selbstauflösung gemäß § 14.
§ 12 Rechnungswesen
(1) Die Wirtschaftsprüfung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
(2) Die Jahresrechnung und der Tätigkeitsbericht sind der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen.
(3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494).
§ 13 Personalvertretung
Für die Wahl einer Personalvertretung in der Stiftung Schloss Eutin findet das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), Anwendung.
§ 14 Selbstauflösung der Stiftung
(1) Der Stiftungsrat kann den Beschluss zur Selbstauflösung fassen.
(2) Die Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 48 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes zur Selbstauflösung der Stiftung darf nur mit Einwilligung der für Finanzen und Kultur zuständigen Ausschüsse des Landtages erteilt werden.
§ 15 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das für Kultur zuständige Ministerium.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Schloss Eutin“ vom 24. April 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 228), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch die Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), tritt gleichzeitig außer Kraft.
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