Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben Vom 11. Juni 2018
Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben Vom 11. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.05.2023 bis 31.07.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 4 und 6 geändert (LVO v. 24.03.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 100) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 11. Juni 2018 | 26.05.2018 bis 31.07.2025 |
Eingangsformel | 26.05.2018 bis 31.07.2025 |
§ 1 - Aufgaben | 25.05.2023 bis 31.07.2025 |
§ 2 - Untersuchungen | 26.05.2018 bis 31.07.2025 |
§ 3 - Beratung, Gesundheitserziehung | 26.05.2018 bis 31.07.2025 |
§ 4 - Unterrichtsversäumnis und Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen | 25.05.2023 bis 31.07.2025 |
§ 5 - Verfahren | 26.05.2018 bis 31.07.2025 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 25.05.2023 bis 31.07.2025 |
Aufgrund des § 11 Absatz 2 Satz 4, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 11 und des § 126 Absatz 2 Nummer 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), verordnet das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Aufgaben
(1) Zu den von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrzunehmenden schulärztlichen Aufgaben gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
1.
Mitwirkung bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, bei vorzeitiger Einschulung (§ 22 Absatz 3 SchulG) und bei einer Beurlaubung zu Beginn des Schulbesuchs aus gesundheitlichen Gründen (§ 22 Absatz 2 Satz 3, § 15 SchulG),
2.
Gesundheitsuntersuchungen und -beratungen nach dieser Verordnung,
3.
Aufklärung über die Bedeutung von Schutzimpfungen sowie Impfungen und Impfdokumentationen gemäß § 20 Absatz 1, 5 und 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in Verbindung mit § 2 Nummer 14 IfSG und § 10 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162, 204), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30, 36), sowie Erhebung des Impfstatus bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule zur Übermittlung gemäß § 34 Absatz 11 IfSG,
4.
Belehrungen und Bescheinigungen nach dem IfSG,
5.
Sicherstellung der Durchführung der Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) nach § 7 Absatz 2 des Gesundheitsdienst-Gesetzes,
6.
Mitwirkung bei Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 SchulG zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und hygienischen Ordnung an der Schule,
7.
Mitwirkung und Beratung in der Gesundheitserziehung.
(2) Soweit für schulische Entscheidungen und Maßnahmen gesundheitliche Belange der Schülerin oder des Schülers bedeutsam sind, haben die Kreise und kreisfreien Städte auf Anforderung der Schule die Untersuchungen durchzuführen und die für den Einzelfall notwendigen Angaben zu machen.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte haben mit anderen Einrichtungen, in denen auf medizinischem, pädagogischem, gesundheitserzieherischem, psychologischem oder sozialem Gebiet gearbeitet wird, zusammenzuarbeiten.
§ 2 Untersuchungen
(1) Angehende Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sind verpflichtet, sich vor Beginn des Besuchs der Grundschule schulärztlich untersuchen zu lassen. Die Anwesenheit eines Elternteils (§ 2 Absatz 5 SchulG) oder im begründeten Einzelfall einer von ihm beauftragten und auskunftsfähigen Person bei der Untersuchung ist erforderlich.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in der Oberstufe ein sportliches Profil wählen, sind verpflichtet, sich vor Beginn der Einführungsphase schulärztlich untersuchen zu lassen. Die Schule ist darüber zu unterrichten, ob die Schülerin oder der Schüler gesundheitlich für die vorgesehenen Sportarten geeignet ist. Gesundheitsdaten werden nicht übermittelt.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte haben den Schulen eine Untersuchung der Schülerinnen und Schüler der 8. Jahrgangsstufe als freiwillige Untersuchung anzubieten.
§ 3 Beratung, Gesundheitserziehung
(1) Über die Untersuchungen nach § 2 hinaus haben die Kreise und kreisfreien Städte den Schulen Angebote zur individuellen Beratung der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und der Eltern sowie zur Verbesserung der Gesundheitserziehung zu machen. Dabei sind insbesondere auch die Ziele des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) zu berücksichtigen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte haben die in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Angebote auch den Schülerinnen und Schülern an Schulen in freier Trägerschaft anzubieten.
§ 4 Unterrichtsversäumnis und Beurlaubung vom Unterricht aus gesundheitlichen Gründen
(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht oder teilweise nicht am Unterricht teil, hat sie oder er hierzu eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schule abzugeben. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern obliegt diese Pflicht den Eltern. Durch Beschluss der Schulkonferenz kann die Schule bestimmen, dass generell anstelle dieser schriftlichen Erklärung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, wenn Schülerinnen oder Schüler aus gesundheitlichen Gründen an drei oder mehr aufeinanderfolgenden Schultagen, bei Teilzeit an zwei aufeinanderfolgenden Schultagen, nicht am Unterricht teilnehmen; an berufsbildenden Schulen einschließlich der Regionalen Berufsbildungszentren entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz oder der Pädagogischen Konferenz. In begründeten Fällen kann die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag, an dem eine Schülerin oder ein Schüler nicht am Unterricht teilnimmt, verlangen. Anstelle der ärztlichen Bescheinigung kann die Schule in begründeten Fällen auch die Vorlage einer schulärztlichen Bescheinigung verlangen. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler wiederholt in kurzen Abständen und unter Berufung auf gesundheitliche Gründe nicht am Schulsport teilnimmt.
(2) Die ärztliche oder schulärztliche Bescheinigung soll angeben, für welchen Zeitraum einer Teilnahme am Unterricht voraussichtlich gesundheitliche Gründe entgegenstehen werden. Wird eine nach Absatz 1 erforderliche Erklärung oder Bescheinigung vorgelegt, gilt die Schülerin oder der Schüler als beurlaubt. Einer Benachrichtigung hierüber bedarf es nicht.
(3) Die Schule kann zudem die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, soweit eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag von der Teilnahme
1.
am Unterricht wegen einer Kur oder ähnlicher Maßnahmen
2.
am Schulsport ganz oder teilweise
beurlaubt werden soll.
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. Im Falle eines Antrags auf teilweise Beurlaubung nach Satz 1 Nummer 2 soll in der Bescheinigung eine Aussage über die ärztlich vertretbaren Belastungen getroffen werden.
(4) Die schriftlichen Erklärungen und die ärztlichen oder schulärztlichen Bescheinigungen sind zur Schülerakte zu nehmen. Die Erklärungen und Bescheinigungen sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, in der Regel zu Beginn des jeweils nächsten Schuljahres.
(5) Unterricht im Sinne der Absätze 1 bis 4 umfasst auch sonstige pflichtige Schulveranstaltungen.
§ 5 Verfahren
(1) Das für Gesundheit zuständige Ministerium legt in Abstimmung mit den Kreisen und kreisfreien Städten fest, welche Daten diese zum Zwecke der Maßnahmen nach dieser Verordnung verarbeiten. Sie führen die entsprechenden schülerbezogenen Dateisysteme sowie die Dateisysteme zu § 1 Absatz 1 Nummer 5. Die Schule hat den Kreisen und kreisfreien Städten die personenbezogenen Grunddaten über die Schülerinnen und Schüler aus dem Schülerverzeichnis mitzuteilen sowie gegebenenfalls einen Schulwechsel anzuzeigen.
(2) Die Kreise und kreisfreien Städte legen die Untersuchungs- und Beratungstermine im Einverständnis mit der Schule fest. Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind rechtzeitig über den Zeitpunkt, den Ort sowie den Zweck der schulärztlichen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten und anderen Einrichtungen nach § 1 Absatz 3 ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(4) Daten, die zum Zwecke der Gesundheitsberichterstattung nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz in Verbindung mit der Untersuchung nach § 2 Absatz 1 zusätzlich erhoben werden sollen, sind für die Eltern in eindeutiger Weise als freiwillige Angaben zu kennzeichnen. Sie dürfen nur in anonymisierter Form an die nach dem Gesundheitsdienst-Gesetz zuständigen Stellen übermittelt werden.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben vom 16. Juli 2008 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 267) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2025 außer Kraft.
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